Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 118 V 305 Generato dall'IA

Widow's Pension Reduction for Failure to Wear Seatbelt Upheld Under UVG

Numero d'incarto BGE 118 V 305
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

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Widow's Pension Reduction for Failure to Wear Seatbelt Upheld Under UVG The Swiss Federal Court confirmed the 10% reduction of a widow's pension under Article 37 para. 2 of the Accident Insurance Act (UVG) because the deceased, who died in a car accident, was grob fahrlässig (grossly negligent) for not wearing a seatbelt, which was deemed a cause of the fatal injuries. The court reiterated its established case law that the failure to wear a seatbelt constitutes gross negligence justifying the reduction of benefits, as it disregards an elementary safety measure. It rejected arguments that the public's acceptance level of the safety rule should define gross negligence and clarified that the standard for gross negligence in social insurance law (UVG) is broader than in criminal or civil liability law, focusing on preventing undue burden on the insurance system. Furthermore, the court ruled that the reduction must be indefinite under the UVG, unlike other social insurance branches which explicitly allow temporary reductions.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 37 Abs. 2 UVG: Kürzung der Versicherungsleistungen wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten. - Das Nichttragen der Sicherheitsgurten stellt eine die Kürzung der Versicherungsleistungen rechtfertigende Grobfahrlässigkeit dar (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 2c). - Was als elementares Vorsichtsgebot zu qualifizieren ist, hängt nicht von der Akzeptanz einer Verkehrsvorschrift ab (Erw. 3a). - Die Rechtspraxis im Straf- und Haftpflichtrecht ist mit Bezug auf den sozialversicherungsrechtlichen Grobfahrlässigkeitsbegriff nicht massgebend (Erw. 3b). - Im Bereich des UVG hat die Leistungskürzung unbefristet zu erfolgen (Erw. 5).

Parole chiave

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rendita per vedova colpa grave riduzione della rendita infortunio mortale prestazioni dell'assicurazione contro gli infortuni assicurazione pubblica

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This article is cited in the implicitly assumed final order concerning the allocation of court costs for the dismissed appeal.

Art. 37 Abs. 2 UVG

This article is the substantive legal basis used to uphold the reduction of insurance benefits due to gross negligence (failure to wear a seatbelt).

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Sentenze successive che citano questa decisione (103)

STAPA.2000.42 (2002-08-29) · so
Passenger Fault Reduces Drunk Driving Accident Compensation
«…bestrittenermassen keinen Sicherheitsgurt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Unfallversicherungsrecht (BGE 118 V 305 ff. und 109 V 150 ff.) sowie im Haftpflichtrecht (BGE 117 II 609 ff.) rechtfertigt sich auf Grund dieses Selbstverschul…»
A/1820/2025 (2025-10-08) · ge
Insured's Appeal of 10% Indemnity Reduction for Gross Negligence Dismissed
«…sous un jour plus favorable et, par conséquent, de ne pas considérer l'infraction au code de la route comme grave (ATF [118 V 305](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=118%20V%20305) consid. 2b ; arrêts du Tribunal fédéral [8C\_9/2…»
8C_437/2024 (2025-05-21)
«…_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-V-522%3Ade&number_of_ranks=0#page522) E. 5.2; [118 V 305](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
A/1909/2024 (2024-10-08) · ge
Mountaineer Lightning Strike Benefits Appeal
«…rdinaire des choses (ATF [134 V 189](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=134%20V%20189) consid. 4 ; [118 V 305](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=118%20V%20305) consid. 2a et les arrêts cités). **3.3** La…»
8C_9/2023 (2023-05-10)
«…über die Leistungskürzung bei Grobfahrlässigkeit und die dazu ergangene Rechtsprechung (vgl. BGE 138 V 522 E. 5.2; 118 V 305 E. 2b) zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen. 3.3. Betont sei, dass der Begriff der groben Fahrlässigkeit na…»
200 2022 499 (2023-03-14) · be
Motorcyclist Speeding in Wheelie Fails to Overturn 30% Daily Benefit Reduction for Gross Negligence
«…Verschulden in einem milderen Licht, somit die Ver- kehrsregelverletzung nicht als schwerwiegend erscheinen lassen (BGE 118 V 305 E. 2b S. 307). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2023, UV/22/499, Seite 6 3. 3.1…»
35.2022.82 (2023-01-16) · ti
Insurer's Reduction of Benefits Upheld Due to Presumed Gross Negligence (Failure to Wear Seatbelt)
«…oggettivo, che fanno apparire più mite la colpa e, dunque, non grave la violazione delle regole della circolazione (DTF 118 V 305 consid. 2b; SVR 2013 UV n. 34 p. 120). Non sempre è facile, di primo acchito, dif…»
605 2022 11 (2022-12-19) · fr
Insured v. Insurer (Accident Benefits Reduction Due to Speeding and Unlicensed Driving)
«…Verschulden in einem milderen Licht, somit die Verkehrs- regelverletzung nicht als schwerwiegend erscheinen lassen (BGE 118 V 305 E. 2b mit Hinweisen). Grobe Fahrlässigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn in ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfal…»
605 2022 30 (2022-11-11) · fr
Insurance Benefit Reduction for Gross Negligence in Traffic Violation
«…Verschulden in einem milderen Licht, somit die Verkehrsregelverletzung nicht als schwer- wiegend erscheinen lassen (BGE 118 V 305 E. 2b mit Hinweisen). Eine Leistungskürzung setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem grob…»
4A_91/2022 (2022-05-31)
«…2 SVG , der ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten voraussetzt ( BGE 142 IV 93 E. 3.1; 118 V 305 E. 2b), ist im vorliegenden Kontext der Gewichtung des Selbstverschuldens im Rahmen der Adäquanzbeurteilung nicht glei…»
4A_179/2021 (2022-05-20)
«…werwiegend regelwidriges Verhalten voraussetzt (vgl. Urteil 8C_263/2013 vom 19. August 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 118 V 305 E. 2b). 4.3.4. Der Beschwerdegegner stand an der Tramhaltestelle mit dem Rücken zum einfahrenden Tram. Er richtete se…»
AA.98.20.36.2022 (2022-03-17) · vd
Seatbelt Non-Use Negligence in Accident Insurance Claim
«…circonstances du cas concret, et ne pas se fonder uniquement sur les éléments constitutifs de l'infraction commise (ATF 118 V 305 consid. 2b et les références; TFA U 212/05 du 1er février 2006 consid. 2). Une réduction des prestations suppose par ai…»
BGE 148 III 343
«…werwiegend regelwidriges Verhalten voraussetzt (vgl. Urteil 8C_263/2013 vom 19. August 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 118 V 305 E. 2b). 4.3.4 Der Beschwerdegegner stand an der Tramhaltestelle mit dem Rücken zum einfahrenden Tram. Er richtete sei…»
AL.2021.24 (2021-11-17) · bs
Claimant v. Administrative Office: Unemployment Benefit Repayment Remission and Causation of Misrepresentation
«…hts 9C\_330/2010 vom 18. Januar 2011 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen; BGE 119 II 443, 448 E. 2a, mit weiteren Hinweisen; 118 V 305, 306 f. E. 2a, mit weiteren Hinweisen; 114 V 190, 190 E. 2a, mit weiteren Hinweisen; 112 V 156, 159 f. E. 4, mit weiter…»
8C_201/2021 (2021-07-01)
«…über die Leistungskürzung bei Grobfahrlässigkeit und die dazu ergangene Rechtsprechung (vgl. BGE 138 V 522 E. 5.2; 118 V 305 E. 2b) zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen. 2.3. Betont sei, dass der Begriff der groben Fahrlässigkeit na…»

Testo completo

Urteilskopf

118 V 305

39. Urteil vom 21. Dezember 1992 i.S. B. gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz

Regeste

Art. 37 Abs. 2 UVG: Kürzung der Versicherungsleistungen wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten.

- Das Nichttragen der Sicherheitsgurten stellt eine die Kürzung der Versicherungsleistungen rechtfertigende Grobfahrlässigkeit dar (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 2c).

- Was als elementares Vorsichtsgebot zu qualifizieren ist, hängt nicht von der Akzeptanz einer Verkehrsvorschrift ab (Erw. 3a).

- Die Rechtspraxis im Straf- und Haftpflichtrecht ist mit Bezug auf den sozialversicherungsrechtlichen Grobfahrlässigkeitsbegriff nicht massgebend (Erw. 3b).

- Im Bereich des UVG hat die Leistungskürzung unbefristet zu erfolgen (Erw. 5).

Sachverhalt ab Seite 305

BGE 118 V 305 S. 305

A.- Der 1944 geborene Ramo B. war als Hilfsarbeiter bei der Firma R. angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt

BGE 118 V 305 S. 306

(SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfall versichert. Am 4. August 1990 fuhr er, ohne die Sicherheitsgurten zu tragen, als Mitfahrer auf dem Vordersitz im Personenwagen von Alic M. Zwischen A. und S. geriet ein von S. herannahendes Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn, wo es zu einer Frontalkollision mit dem von M. gelenkten Auto kam. Dabei erlitt Ramo B. tödliche Verletzungen.

Mit Verfügung vom 12. April 1991 sprach die SUVA Mina B. eine Witwenrente zu, die sie jedoch um 10% kürzte, weil der Verunfallte die Sicherheitsgurten nicht getragen hatte. Auf Einsprache hin bestätigte die Anstalt die Kürzung (Einspracheentscheid vom 12. Juli 1991).

B.- Mina B. liess dagegen Beschwerde erheben und beantragen, die Kürzung der Witwenrente wegen Grobfahrlässigkeit durch Nichttragen der Sicherheitsgurten sei aufzuheben, eventuell zeitlich zu befristen. Mit Entscheid vom 29. Januar 1992 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die Beschwerde ab.

C.- Mina B. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Rechtsbegehren erneuern.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. (Kognition)

2. Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor und ist nicht mehr streitig, dass Ramo B. anlässlich der Unglücksfahrt vom 4. August 1990 die Sicherheitsgurten nicht getragen hat und dass deren Nichttragen für die tödlichen Verletzungen adäquat kausal war. Zu prüfen ist jedoch, ob die Voraussetzungen für die Kürzung der UVG-Leistungen gegeben sind.

a) Gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG werden die Versicherungsleistungen gekürzt, wenn der Versicherte den Unfall grobfahrlässig herbeigeführt hat. Nach ständiger Rechtsprechung handelt grobfahrlässig, wer jene elementaren Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden (BGE 114 V 190

BGE 118 V 305 S. 307

Erw. 2a, 111 V 189 Erw. 2c, 109 V 151 Erw. 1, 106 V 24 Erw. 1b, 105 V 123 Erw. 2b und 214 Erw. 1; RKUV 1990 Nr. U 87 S. 56 Erw. 2a, 1987 Nr. U 20 S. 323, 1986 Nr. U 9 S. 346 Erw. 2).

b) Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der groben Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen nach Art. 37 Abs. 2 UVG weiter zu fassen als derjenige der groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 2 SVG, welcher ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten voraussetzt. Bei Fehlverhalten im Strassenverkehr ist grobe Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 2 UVG in der Regel dann anzunehmen, wenn in ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfall eine elementare Verkehrsvorschrift oder mehrere wichtige Verkehrsregeln schwerwiegend verletzt wurden. Nicht jede pflichtwidrige und unfallkausale Missachtung einer Verkehrsvorschrift bedeutet demgemäss eine grobe Fahrlässigkeit, ansonsten die Abgrenzung gegenüber der leichten Fahrlässigkeit entfiele. Auch die Verletzung einer elementaren Verkehrsvorschrift führt nicht notwendigerweise zur Annahme einer groben Fahrlässigkeit, da nicht allein auf den Tatbestand der verletzten Vorschrift abzustellen ist. Vielmehr sind die gesamten Umstände des konkreten Falles zu würdigen und ist zu prüfen, ob subjektiv oder objektiv bedeutsame Entlastungsgründe vorliegen, die das Verschulden in einem milderen Licht, somit die Verkehrsregelverletzung nicht als schwerwiegend erscheinen lassen (RKUV 1990 Nr. U 87 S. 57 Erw. 2b, 1987 Nr. U 20 S. 324 Erw. 1 mit Hinweisen).

c) Wie das Eidg. Versicherungsgericht wiederholt entschieden hat, stellt das Nichttragen der Sicherheitsgurten grundsätzlich eine grobe Fahrlässigkeit dar, welche eine Kürzung der Versicherungsleistungen rechtfertigt, wenn zwischen einem solchen Verschulden und dem Unfallereignis oder seinen Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 109 V 151 Erw. 1 mit Hinweisen; RKUV 1986 Nr. U 9 S. 347 Erw. 2).

3. a) Die Beschwerdeführerin erneuert den im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwand, dass das Tragen der Sicherheitsgurten in breiten Kreisen der Bevölkerung nicht als elementares Vorsichtsgebot betrachtet werde, ansonsten nicht höchstens 50-60% der Verkehrsteilnehmer regelmässig die Gurten tragen würden. Damit aber sei der Grobfahrlässigkeitsbegriff nicht erfüllt. Zu Recht hat das kantonale Gericht diesen Einwand verworfen. Was als elementares Vorsichtsgebot zu qualifizieren ist, hängt nicht von der Akzeptanz einer Verkehrsvorschrift (hier Art. 3a VRV) ab, sondern von deren

BGE 118 V 305 S. 308

objektiver Begründetheit, welche hinsichtlich der Sicherheitsgurten offenkundig ist. Wie das Eidg. Versicherungsgericht in BGE 109 V 150 unter Hinweis auf einschlägige Untersuchungen ausgeführt hat, werden Autoinsassen durch richtig angelegte Sicherheitsgurten wirksam geschützt, sei es, dass Verletzungen überhaupt vermieden werden, sei es, dass die Verletzungen weniger schwer ausfallen als beim Nichttragen der Gurten (a.a.O., S. 154). Auch wenn viele Fahrzeuglenker und Mitfahrer die Sicherheitsgurten nicht tragen, so ist davon auszugehen, dass jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen wie der getötete Ehemann der Beschwerdeführerin sich dennoch angegurtet hätte.

b) Als unbegründet erweist sich auch der Hinweis auf die unterschiedliche Rechtspraxis im Straf- und Zivil- bzw. Haftpflichtrecht. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Zielsetzungen von Art. 90 Ziff. 2 SVG und Art. 37 Abs. 2 UVG völlig verschieden sind. Die Strafbestimmung des Art. 90 Ziff. 2 SVG bezweckt den Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer ("Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernsthafte Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt..."). Der Fahrzeuginsasse, der sich nicht angurtet, gefährdet aber grundsätzlich nur sich selber. Entsprechend wird dieses vorschriftswidrige Verhalten denn auch nicht durch Ziff. 2, sondern durch Ziff. 1 von Art. 90 SVG erfasst. Demgegenüber soll Art. 37 UVG verhüten, dass die Sozialversicherung über Gebühr mit Schäden belastet wird, welche die Betreffenden hätten vermeiden können, wenn sie die ihnen zumutbare Sorgfalt aufgewendet hätten. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die Versicherten die gesetzliche Leistung entsprechend ihrem Verschulden ganz oder teilweise einbüssen (BGE 111 V 187 Erw. 2a mit Hinweisen; MAURER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. I, S. 334). Aber auch im Hinblick auf das Haftpflichtrecht ist die Differenzierung sachlich gerechtfertigt. Denn gemäss Art. 59 Abs. 1 SVG kann der Halter von der Haftpflicht befreit werden, wenn der Unfall durch grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde. Eine solche Haftungsbefreiung wiegt aber ungleich schwerer als eine prozentuale Leistungskürzung im Sozialversicherungsbereich. Abgesehen davon hat der Zivilrichter, wie die SUVA in ihrer Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtig bemerkt, nach Art. 59 Abs. 2 SVG die Möglichkeit, bei Nichttragen der Sicherheitsgurten die Ersatzpflicht wegen Selbstverschuldens herabzusetzen (vgl. OFTINGER/STARK, Schweiz. Haftpflichtrecht II/2, § 25 N. 538). Ungeachtet der unterschiedlichen

BGE 118 V 305 S. 309

Verschuldens-Qualifikation im Haftpflicht- und Sozialversicherungsrecht kann daher das Nichttragen der Sicherheitsgurten für den Betroffenen dieselben realen Konsequenzen nach sich ziehen.

4. a) Des weitern bestreitet die Beschwerdeführerin die Zulässigkeit der Leistungskürzung wegen Grobfahrlässigkeit im Hinblick auf die von der Schweiz unterzeichneten internationalen Konventionen. Sie beruft sich auf das Übereinkommen Nr. 128 der Internationalen Arbeitsorganisation (OIT) sowie die Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit (CESS); diese völkerrechtlichen Verträge würden eine Kürzung von Sozialversicherungsleistungen bei grobfahrlässigem Verhalten verbieten. Angesichts der Kritik in der Lehre und der seitherigen Rechtsentwicklung dränge es sich auf, die Rechtsprechung gemäss Urteil Courtet vom 23. Oktober 1985 (BGE 111 V 201) einer Prüfung zu unterziehen und eine "völkerrechts- und versichertenfreundlichere Judikatur" einzuleiten.

b) Zur Beurteilung steht die verfügte Kürzung von Versicherungsleistungen, die aufgrund eines Unfalles zu erbringen sind. An internationalen Vorschriften massgebend sind daher die Bestimmungen des Übereinkommens Nr. 102 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit vom 28. Juni 1952, für die Schweiz in Kraft seit 18. Oktober 1978 (AS 1978 1626), sowie die Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit vom 16. April 1964, für die Schweiz in Kraft seit 17. September 1978 (AS 1978 1518). Beide internationalen Vereinbarungen beziehen sich jedoch nur auf Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten (Art. 31 des Übereinkommens Nr. 102 und Art. 31 CESS). Da es sich vorliegendenfalls unbestrittenermassen nicht um einen Arbeitsunfall nach Art. 7 UVG, sondern um einen Nichtberufsunfall im Sinne von Art. 8 UVG handelt, gelangen diese Abkommen hier nicht zur Anwendung. Aber auch aus dem Übereinkommen Nr. 128 der Internationalen Arbeitsorganisation über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene vom 29. Juni 1967, für die Schweiz in Kraft seit 13. September 1978 (AS 1978 1493), vermag die Beschwerdeführerin nichts abzuleiten, was ihren Rechtsstandpunkt über die Unzulässigkeit der verfügten Leistungskürzung stützen könnte; denn diese Konvention findet im Bereich des UVG überhaupt keine Anwendung (in BGE 114 V 315 nicht publizierte, aber in RKUV 1989 Nr. U 63 S. 56 veröffentlichte Erw. 4c des Urteils S. vom 22. August 1988).

5. Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin, die Leistungskürzung sei zeitlich zu begrenzen. Für eine solche Befristung

BGE 118 V 305 S. 310

fehlt es jedoch nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an einer gesetzlichen Grundlage. Während Art. 18 Abs. 1 Satz 2 AHVG und Art. 7 Abs. 1 IVG ausdrücklich eine dauernde oder vorübergehende Kürzung der Geldleistungen vorsehen, spricht der Wortlaut von Art. 37 Abs. 2 UVG, von welchem bei der Auslegung in erster Linie auszugehen ist (BGE 117 III 45 Erw. 1, BGE 117 V 5 Erw. 5a und 109 Erw. 5b, je mit Hinweisen), nur von einer Leistungskürzung. Dass Art. 37 Abs. 2 UVG eine unbefristete Kürzung vorschreibt (vgl. MURER/STAUFFER/RUMO, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, S. 150, N. IV 2 zu Art. 37 UVG), ergibt sich aber nicht nur aus einer grammatikalischen Interpretation, sondern folgt auch aus Sinn und Zweck der Gesetzesbestimmung. Denn nach der Rechtsprechung kann der Zweck der Leistungskürzung bei grobfahrlässigem Verhalten, nämlich die Risikobeschränkung im Interesse aller Versicherten (Erw. 3b), nur erreicht werden, wenn die prozentuale Kürzung der Rente so lange andauert, als die Kausalität des Verschuldens nachwirkt (BGE 106 V 27 Erw. 4a mit Hinweis). Im Gegensatz zur Invalidenversicherung, wo es die Versicherten in der Hand haben, die Folgen der selbstverschuldeten Invalidität durch entsprechendes Wohlverhalten (beispielsweise Verzicht auf den invalidisierenden Alkohol- und Nikotingenuss) in den Hintergrund treten zu lassen, wird im Bereich der Unfallversicherung die durch das grobfahrlässige Verhalten einmal gesetzte Gesundheitsschädigung in aller Regel bestehenbleiben. Das Eidg. Versicherungsgericht hat denn auch unter der Herrschaft der Kürzungsregel von Art. 91 KUVG wiederholt entschieden, dass in der obligatorischen Unfallversicherung die Leistungen nie vorübergehend, sondern immer dauernd gekürzt werden (EVGE 1962 S. 106 und S. 307). Daran ist festzuhalten.