Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 118 IA 336 Generato dall'IA

St. Gallen v. Ticino: Compensation for Unjustified Pretrial Detention in Inter-Cantonal Legal Assistance

Numero d'incarto BGE 118 IA 336
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

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St. Gallen v. Ticino: Compensation for Unjustified Pretrial Detention in Inter-Cantonal Legal Assistance A person residing in St. Gallen was arrested there and detained in Ticino for four months in 1984 based on a warrant issued by a Ticino investigating magistrate, as part of inter-cantonal legal assistance for two criminal investigations; the person was later acquitted in one proceeding and the other was dropped. The person filed a claim for compensation for unjustified pretrial detention with the St. Gallen authorities, which was denied on the grounds that the Ticino authorities, having ordered the measure, were responsible for deciding on the compensation claim. The Federal Supreme Court confirmed that when compulsory criminal procedure measures are enforced based on inter-cantonal legal assistance, the canton responsible for ordering the measures (usually the requesting canton, Ticino in this case) is competent to decide on and pay any compensation for unjust or un-faulted detention, regardless of where the detention was served, as the claim is governed by the requesting canton's law and the decision regarding compensation does not fall under the penal jurisdiction rules of Art. 352 ff. SCC. Furthermore, the court held that the Ticino arrest warrant was not void, as the competency of the Ticino authorities to handle the proceedings, which included the offense carrying the heavier penalty (commercial fraud), was not manifestly incorrect at the time the legal assistance request was made.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Interkantonale Rechtshilfe in Strafsachen; Zuständigkeit zur Beurteilung eines Schadenersatzbegehrens wegen ungerechtfertigter oder unverschuldeter Untersuchungshaft. Art. 352 Abs. 1 und Art. 355 Abs. 2 StGB. 1. Werden strafprozessuale Zwangsmassnahmen aufgrund eines interkantonalen Rechtshilfeersuchens vollzogen, so ist derjenige Kanton, welcher für die Anordnung der Zwangsmassnahmen verantwortlich ist (d.h. in der Regel der ersuchende Kanton), berechtigt und verpflichtet, über eine allfällige Entschädigung zu entscheiden und diese gegebenenfalls zu bezahlen (E. 1). 2. Ist es zwar fraglich, aber nicht offensichtlich unzutreffend, dass der ersuchende Kanton zur Anordnung der Untersuchungshaft zuständig ist, so sind weder der Haftbefehl noch das darauf gestützte Rechtshilfebegehren nichtig (E. 2).

Parole chiave

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indennità per detenzione mandato d'arresto sanzione penale motivi di competenza giudice istruttore truffa

Disposizioni normative citate

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Art. 355 Abs. 2 StGB
Cited in the reasoning regarding the applicability of procedural law in intercantonal legal assistance, although later deemed inapplicable for compensation claims.
Art. 5 Ziff. 5 EMRK
Der Beschwerdeführer rügt als Verletzung von Art. 5 Ziff. 5 EMRK, Art.
Art. 5 Ziff. 1 EMRK
Art. 5 Ziff. 1 EMRK lässt eine Verhaftung nur zu "auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise".
Art. 30 Abs. 3 KV
Entsprechend sieht Art. 30 Abs. 3 KV einen Anspruch des Betroffenen auf Entschädigung für ungesetzliche oder unverschuldete Haft vor, und Art.
Art. 216 Abs. 1 StP
3 KV einen Anspruch des Betroffenen auf Entschädigung für ungesetzliche oder unverschuldete Haft vor, und Art. 216 Abs. 1 StP konkretisiert diesen Anspruch wie folgt:
Art. 216 StP
5 EMRK der Betroffene nur im Falle gesetzwidriger Haft Schadenersatz verlangen kann, steht ihm gemäss Art. 216 StP ein solcher Anspruch auch dann zu, wenn zwar die gesetzlichen Voraussetzungen für die Untersuchungshaft erfüllt waren, aber den Verhafteten daran keine Schuld trifft.
Art. 352 Abs. 1 StGB
Cited in the reasoning to establish the general obligation for cantons to provide mutual legal assistance, which forms the context for determining responsibility in relief matters.
Art. 352 StGB
Begriff der Rechtshilfe, wie Art. 352 StGB sie auffasst, nicht entspricht (BGE 71 IV 174 E.

Giurisprudenza citata

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BGE 71 IV 174
352 StGB sie auffasst, nicht entspricht (BGE 71 IV 174 E.
BGE 117 Ia 9
4 BV, wenn die Rechtsmittelinstanz des ersuchten Kantons die Beschwerdemöglichkeit gegen eine Rechtshilfeverfügung trotz Fehlens einer entsprechenden gesetzlichen Einschränkung nur in bezug auf den Vollzug der verlangten Massnahme zulassen will (BGE 117 Ia 9, mit Hinweisen).
BGE 108 Ia 17
264 BStP) umfasst nicht auch den Entscheid über die Entschädigung für Nachteile wegen strafprozessualer Massnahmen (BGE 108 Ia 17 E.
BGE 116 Ia 217
Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten (BGE 116 Ia 217 E.
BGE 116 Ia 219
Nichtigkeit einer Verfügung wird indessen nur angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 116 Ia 219 E.
BGE 104 Ia 117
Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich schwerwiegende Verfahrensfehler sowie die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde in Betracht; dagegen haben inhaltliche Mängel nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge (BGE 104 Ia 117 E.
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 352 Abs. 1 StGB

Cited in the reasoning to establish the general obligation for cantons to provide mutual legal assistance, which forms the context for determining responsibility in relief matters.

Art. 355 Abs. 2 StGB

Cited in the reasoning regarding the applicability of procedural law in intercantonal legal assistance, although later deemed inapplicable for compensation claims.

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Sentenze successive che citano questa decisione (26)

BGE 122 I 85
Intercantonal Concordat Permitting Direct Cross-Cantonal Investigative Acts Versus Federal Territoriality Rule (Locus Regit Actum) in Criminal Procedure
«…cation du droit de procédure du canton requis ne doit toutefois pas entraver la mise en oeuvre des art. 352 ss CP ([ATF 118 Ia 336](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
6B_614/2012 (2013-02-15)
«…consid. 3.1 p. 27; 130 III 430 consid. 3.3 p. 434; 129 I 361 consid. 2.1 p. 363; 122 I 97 consid. 3a/aa p. 99; 118 Ia 336 consid. 2a p. 340; 116 Ia 215 consid. 2c p. 219) n'entre pas en considération. 3.2 Dans la suite de son écriture, l…»
6B_629/2009 (2009-12-21)
«…consid. 3.1 p. 27; 130 III 430 consid. 3.3 p. 434; 129 I 361 consid. 2.1 p. 363; 122 I 97 consid. 3a/aa p. 99; 118 Ia 336 consid. 2a p. 340; 116 Ia 215 consid. 2c p. 219). En l'espèce, comme vu sous le considérant 1.2.3, le transfert dans…»
8C_816/2007 (2008-11-11)
«…consid. 3.1 p. 27; 130 III 430 consid. 3.3 p. 434; 129 I 361 consid. 2.1 p. 363; 122 I 97 consid. 3a/aa p. 99; 118 Ia 336 consid. 2a p. 340; 116 Ia 215 consid. 2c p. 219). Dans le cas particulier, le défaut de compétence de l'OCPA pour pr…»
9C_333/2007 (2008-07-24)
Old-age and survivors' insurance — employer liability for unpaid social contributions after bankruptcy; denial of reconsideration and nullity of res judicata damage decision under Art. 52 LAVS and Art. 53(2) LPGA.
«…consid. 3.1 p. 27; 130 III 430 consid. 3.3 p. 434; 129 I 361 consid. 2.1 p. 363; 122 I 97 consid. 3a/aa p. 99; 118 Ia 336 consid. 2a p. 340; 116 Ia 215 consid. 2c p. 219). Le cas d'un acte administratif illégal obéit à la règle générale d…»
1C_298/2007 (2008-03-07)
«…consid. 3.1 p. 27; 130 III 430 consid. 3.3 p. 434; 129 I 361 consid. 2.1 p. 363; 122 I 97 consid. 3a/aa p. 99; 118 Ia 336 consid. 2a p. 340; 116 Ia 215 consid. 2c p. 219). 7.1.1 Les recourants reprochent ainsi au Tribunal administratif de…»
1C_112/2007 (2007-08-29)
«…consid. 3.1 p. 27; 130 III 430 consid. 3.3 p. 434; 129 I 361 consid. 2.1 p. 363; 122 I 97 consid. 3a/aa p. 99; 118 Ia 336 consid. 2a p. 340; 116 Ia 215 consid. 2c p. 219). 6. L'art. 11 al. 1 LForêts prévoit que l'implantation de construct…»
1P.474/2006 (2006-12-11)
«…consid. 3.1 p. 27; 130 III 430 consid. 3.3 p. 434; 129 I 361 consid. 2.1 p. 363; 122 I 97 consid. 3a/aa p. 99; 118 Ia 336 consid. 2a p. 340; 116 Ia 215 consid. 2c p. 219; 104 Ia 172 consid. 2c p. 177; arrêt 1P.51/1998 du 26 juin 1998 co…»
6S.4/2006 (2006-06-26)
«…gegen amtliche Verfügungen) oder bei der Beurteilung eines Haftbefehls berücksichtigt ( BGE 113 IV 123 E. 2b und BGE 118 Ia 336 E. 2). Der Begriff der Nichtigkeit ist in Theorie und Praxis ein vielgestaltiger (Max Imboden, Der nichtige Staatsakt,…»
1A.210/2005 (2006-03-29)
«…smittelweg festgestellt werden ( BGE 132 II 21 E. 3.1 S. 27; 130 III 430 E. 3.3 S. 434; 127 II 32 E. 3g S. 47 f.; 118 Ia 336 E. 2a S. 340; 104 Ia 172 E. 2c S. 176 f., mit Hinweisen). 2.2 Das Auskunftsgesuch der Beschwerdeführerin und die ang…»
BGE 132 II 342
«…estgestellt werden ( BGE 132 II 21 E. 3.1 S. 27; BGE 130 III 430 E. 3.3 S. 434; BGE 127 II 32 E. 3g S. 47 f.; BGE 118 Ia 336 E. 2a S. 340; BGE 104 Ia 172 E. 2c S. 176 f., mit Hinweisen). 2.2 Das Auskunftsgesuch der Beschwerdeführerin und di…»
1A.177/2004 (2004-11-29)
«…zera), sono impugnabili, entro lo stesso termine, dinanzi al Tribunale federale ( art. 80g e art. 80k AIMP ; cfr. DTF 118 Ia 336 consid. 2; sentenza 1A.115/1996 del 16 gennaio 1997, consid. 8, nota al patrocinatore del ricorrente). Del resto, l'is…»
1P.252/2004 (2004-06-10)
«…attaquée doit être déclarée nulle de plein droit ( ATF 127 II 32 consid. 3g p. 47/48; 122 I 97 consid. 3a/aa p. 99; 118 Ia 336 consid. 2a p. 340 et les arrêts cités). 4. Le recours doit par conséquent être admis, dans la mesure où il est recevab…»
2P.246/2003 (2003-12-17)
«…Nichtigkeit wäre jederzeit und von allen Instanzen - so auch vom Verwaltungsgericht - von Amtes wegen zu beachten ( BGE 118 Ia 336 E. 2a S. 340; 116 Ia 215 E. 2a mit Verweisung). Nach der Praxis wird allerdings Nichtigkeit nur angenommen, wenn der…»
1P.313/2003 (2003-10-06)
«…hrdet wird. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein ( BGE 127 II 32 E. 3g S. 47 f. ; 122 I 97 E. 3a/aa; 118 Ia 336 E. 2a S. 340; 117 Ia 202 E. 8a S. 220 f., je mit Hinweisen). 3.3 Das Bundesgericht führte in seinem Urteil vom 18. D…»

Testo completo

Urteilskopf

118 Ia 336

46. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 17. September 1992 i.S. S. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und Kantonsgericht St. Gallen (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Interkantonale Rechtshilfe in Strafsachen; Zuständigkeit zur Beurteilung eines Schadenersatzbegehrens wegen ungerechtfertigter oder unverschuldeter Untersuchungshaft. Art. 352 Abs. 1 und Art. 355 Abs. 2 StGB.

1. Werden strafprozessuale Zwangsmassnahmen aufgrund eines interkantonalen Rechtshilfeersuchens vollzogen, so ist derjenige Kanton, welcher für die Anordnung der Zwangsmassnahmen verantwortlich ist (d.h. in der Regel der ersuchende Kanton), berechtigt und verpflichtet, über eine allfällige Entschädigung zu entscheiden und diese gegebenenfalls zu bezahlen (E. 1).

2. Ist es zwar fraglich, aber nicht offensichtlich unzutreffend, dass der ersuchende Kanton zur Anordnung der Untersuchungshaft zuständig ist, so sind weder der Haftbefehl noch das darauf gestützte Rechtshilfebegehren nichtig (E. 2).

Sachverhalt ab Seite 337

BGE 118 Ia 336 S. 337

In den Jahren 1981 bis 1989 führten die Untersuchungsbehörden des Sottoceneri in Lugano in zwei Fällen Strafuntersuchungen gegen S., welcher in St. Gallen wohnte. Am 13. Januar 1984 erliess die Untersuchungsrichterin der Giurisdizione sottocenerina gegen S. einen Haftbefehl. Mit einem Rechtshilfebegehren wurde der Untersuchungsrichter für Wirtschaftsdelikte des Kantons St. Gallen ersucht, den Haftbefehl zu vollziehen und den Verhafteten in den Kanton Tessin zu überstellen. Am 17. Januar 1984 wurde S. in St. Gallen verhaftet und unverzüglich in den Kanton Tessin überführt, wo er bis zum 17. Mai 1984 in Untersuchungshaft blieb. Am 31. Oktober 1984 sprach die Corte delle Assise criminali in Lugano S. in einem der beiden Verfahren frei. Das andere Strafverfahren wurde am 12. Juli 1989 vom Procuratore pubblico della Giurisdizione sottocenerina eingestellt.

Am 29. Juni 1990 reichte S. bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen ein Begehren um Haftentschädigung ein. Die Anklagekammer wies das Begehren am 26. September 1991 ab. S. zog den Entscheid der Anklagekammer an die Strafkammer des Kantonsgerichts weiter. Diese bestätigte mit Urteil vom 5. Mai 1992 den Entscheid der Anklagekammer.

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 22. Juni 1992 stellte S. den Antrag, das Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 5. Mai 1992 sei aufzuheben und die Sache zur Festsetzung der Entschädigungshöhe an die Anklagekammer zurückzuweisen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer rügt als Verletzung von Art. 5 Ziff. 5 EMRK, Art. 30 Abs. 3 der Verfassung des Kantons St. Gallen vom 16. November 1890 (KV; SR 131.225, sGS 111.11) und Art. 216 des kantonalen Gesetzes vom 9. August 1954 über die Strafrechtspflege (StP; sGS 962.1), dass ihm die Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen keine Entschädigung für die in St. Gallen vollzogene

BGE 118 Ia 336 S. 338

Verhaftung und die danach im Kanton Tessin ausgestandene Untersuchungshaft zugesprochen hatte.

a) Nach Art. 5 Ziff. 5 EMRK hat jeder, der entgegen der Bestimmungen dieses Artikels festgenommen oder in Haft gesetzt worden ist, Anspruch auf Schadenersatz. Art. 5 Ziff. 1 EMRK lässt eine Verhaftung nur zu "auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise". Entsprechend sieht Art. 30 Abs. 3 KV einen Anspruch des Betroffenen auf Entschädigung für ungesetzliche oder unverschuldete Haft vor, und Art. 216 Abs. 1 StP konkretisiert diesen Anspruch wie folgt:

Art. 216.

Ungesetzlicher oder unverschuldeter Freiheitsentzug gibt dem Betroffenen gegenüber dem Staat Anspruch auf Schadenersatz und, wenn die Umstände es rechtfertigen, auf Genugtuung.

...

Während nach Art. 5 Ziff. 5 EMRK der Betroffene nur im Falle gesetzwidriger Haft Schadenersatz verlangen kann, steht ihm gemäss Art. 216 StP ein solcher Anspruch auch dann zu, wenn zwar die gesetzlichen Voraussetzungen für die Untersuchungshaft erfüllt waren, aber den Verhafteten daran keine Schuld trifft. Das kann der Fall sein, wenn die Strafuntersuchung eingestellt oder der Verhaftete freigesprochen wird, ohne dass er auf vorwerfbare Art und Weise Anlass zu seiner Verhaftung gegeben hätte.

Der Beschwerdeführer wurde in einem Verfahren von allen Anklagepunkten freigesprochen, und das andere Verfahren wurde eingestellt. Ausserdem geht aus den Akten kein Hinweis darauf hervor, dass er die Untersuchungshaft durch eigenes Verschulden verursacht hätte. Die Strafkammer wirft dem Beschwerdeführer denn auch gar nicht vor, er hätte die Untersuchungshaft selbst verschuldet. Sie macht im angefochtenen Urteil aber geltend, er hätte das Schadenersatzbegehren im Kanton Tessin stellen müssen, da er aufgrund eines Rechtshilfebegehrens verhaftet worden sei, für welches der Kanton Tessin die Verantwortung tragen müsse.

b) Die Kantone sind gemäss Art. 352 Abs. 1 StGB unter sich zur Rechtshilfe verpflichtet. Art. 355 Abs. 2 StGB erklärt das Prozessrecht des Kantons, in dem die Handlung erfolgt, für anwendbar bei Amtshandlungen, welche - mit Zustimmung dieses Kantons - von Behörden eines anderen Kantons vorgenommen werden. Das Bundesgericht schloss aus dieser Bestimmung, der ersuchte Kanton habe sein eigenes Prozessrecht anzuwenden, wenn er Rechtshilfe leistet. Immerhin darf durch die Anwendung dieses Prozessrechts die Hilfe nicht derart beschränkt werden, dass sie dem bundesrechtlichen

BGE 118 Ia 336 S. 339

Begriff der Rechtshilfe, wie Art. 352 StGB sie auffasst, nicht entspricht (BGE 71 IV 174 E. 1). Gemäss dieser Rechtsprechung ist das Prozessrecht des zur Rechtshilfe verpflichteten Kantons auch massgebend für die formelle und materielle Beurteilung des gegen eine Untersuchungshandlung erhobenen Rechtsmittels. Insbesondere betrachtete es das Bundesgericht als formelle Rechtsverweigerung und damit als Verletzung von Art. 4 BV, wenn die Rechtsmittelinstanz des ersuchten Kantons die Beschwerdemöglichkeit gegen eine Rechtshilfeverfügung trotz Fehlens einer entsprechenden gesetzlichen Einschränkung nur in bezug auf den Vollzug der verlangten Massnahme zulassen will (BGE 117 Ia 9, mit Hinweisen).

Sowohl im Kanton St. Gallen als auch im Kanton Tessin wird der Anspruch auf Schadenersatz für ungesetzlichen oder unverschuldeten Freiheitsentzug in der Strafprozessordnung geregelt (St. Gallen: Art. 216-217 StP, Tessin: Art. 267-273 des Codice di procedura penale vom 10. Juli 1941 (CPP)). Demnach gehören die Bestimmungen über den Schadenersatzanspruch für unverschuldete oder rechtswidrige Haft zum Strafprozessrecht. Da nach der erwähnten Rechtsprechung bei der Leistung der interkantonalen Rechtshilfe das Strafprozessrecht des ersuchten Kantons anzuwenden ist, wäre demgemäss der Anspruch des Beschwerdeführers nach dem Recht des Kantons St. Gallen zu beurteilen, und dieser Kanton wäre auch zu angemessenem Schadenersatz zu verpflichten.

c) Das Bundesgericht erkannte indessen, dass die Gerichtsstandsbestimmungen der Art. 346 ff. StGB, welche die interkantonale Zuständigkeit zur "Verfolgung und Beurteilung" von der kantonalen Gerichtsbarkeit unterstellten strafbaren Handlungen regeln, für den Schadenersatzanspruch wegen ungesetzlicher oder unverschuldeter Haft nicht gelten. Der allfällige Anspruch auf Entschädigung für Nachteile aus strafprozessualen Massnahmen folgt hier weder aus Bundesstrafrecht noch aus Bundesstrafprozessrecht, sondern aus dem kantonalen öffentlichen Recht. Das Verfahren, in welchem dieser Anspruch durchgesetzt werden kann, ist kein eigentliches Strafverfahren. Die Berechtigung und Verpflichtung zur Verfolgung und Beurteilung (Art. 351 StGB, Art. 264 BStP) umfasst nicht auch den Entscheid über die Entschädigung für Nachteile wegen strafprozessualer Massnahmen (BGE 108 Ia 17 E. 3). Demnach ist die Vorschrift von Art. 355 Abs. 2 StGB beim Entscheid über den Schadenersatzanspruch nicht anwendbar; die Entschädigung für ungerechtfertigte oder unverschuldete Haft richtet sich nicht ohne weiteres nach dem Recht des ersuchten Kantons.

BGE 118 Ia 336 S. 340

Es liegt vielmehr nahe, dass der für die Anordnung von Zwangsmassnahmen verantwortliche Kanton entscheidet, ob und inwieweit für deren allfällige nachteilige Folgen nach seinem eigenen Recht eine Entschädigung zu zahlen sei. Der Kanton, dessen Behörden Zwangsmassnahmen anordneten, hat nach Massgabe seines Rechts die allfällige Entschädigung zu bezahlen und darf und muss daher auch darüber befinden. In dieser Beziehung besteht kein Unterschied zur Verantwortlichkeit für rechtswidrige Schädigung (BGE 108 Ia 17, mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer aufgrund eines Haftbefehls verhaftet worden, welcher von einer Untersuchungsrichterin im Kanton Tessin ausgestellt worden ist. Die Untersuchungshaft wurde anschliessend im Kanton Tessin vollzogen. Deshalb ist der Kanton Tessin für die Massnahme verantwortlich, und der Beschwerdeführer hätte sein Begehren um Schadenersatz in diesem Kanton stellen müssen.

2. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, der von der Untersuchungsrichterin der Giurisdizione sottocenerina ausgestellte Haftbefehl sei überhaupt nichtig gewesen, und die St. Galler Behörden hätten den Befehl deshalb gar nicht vollstrecken dürfen. Sie hätten nämlich auf den ersten Blick erkennen können, dass der Kanton Tessin nicht zuständig gewesen sei, die Strafuntersuchung zu führen. Der Kanton St. Gallen sei auch deshalb schadenersatzpflichtig geworden, weil er den nichtigen Haftbefehl vollzogen habe.

a) Nichtigen Verwaltungsverfügungen und damit auch einem nichtigen Haftbefehl geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten (BGE 116 Ia 217 E. 2a, mit Hinweis). Nichtigkeit einer Verfügung wird indessen nur angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 116 Ia 219 E. c, mit Hinweis). Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich schwerwiegende Verfahrensfehler sowie die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde in Betracht; dagegen haben inhaltliche Mängel nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge (BGE 104 Ia 117 E. 2c, mit Hinweis).

b) Es trifft zwar zu, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen sich mit Schreiben vom 13. Juli 1983 für das erste Strafverfahren (dasjenige, welches später eingestellt wurde) zuständig

BGE 118 Ia 336 S. 341

erklärt hatte. Dennoch stand im Januar 1984, als der Haftbefehl der Untersuchungsrichterin aus dem Kanton Tessin in St. Gallen eintraf, keineswegs fest, dass die Tessiner Behörden für die Strafuntersuchung nicht zuständig wären. Nach Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der andern Taten zuständig. Während das erste Strafverfahren wegen Wuchers (in einem einzigen Fall) geführt wurde, warfen im zweiten Strafverfahren die Tessiner Behörden dem Beschwerdeführer unter anderem gewerbsmässigen Betrug vor. Die Strafdrohung für (nicht gewerbsmässigen) Wucher lautet gemäss Art. 157 Ziff. 1 StGB auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis, während für gewerbsmässigen Betrug in Art. 148 Abs. 2 StGB Zuchthaus bis zu zehn Jahren und Busse vorgesehen sind. Beim gewerbsmässigen Betrug handelt es sich somit um dasjenige Delikt, für welches die schwerere Strafe angedroht ist. Im Januar 1984 schienen daher die Tessiner Behörden für zuständig, beide Strafverfahren zu führen. Der Haftbefehl der Tessiner Untersuchungsrichterin war unter diesen Umständen höchstens anfechtbar, keineswegs aber nichtig. Die Behörden des Kantons St. Gallen haben deshalb den Haftbefehl zu Recht vollzogen. Damit liegt kein Grund vor, aus welchem der Kanton St. Gallen gegenüber dem Beschwerdeführer zu Schadenersatz verpflichtet wäre.