Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 118 IA 129 Generato dall'IA

Voluntary Party Substitution of Assignee Without Defendant's Consent Violates Prohibition of Arbitrariness

Numero d'incarto BGE 118 IA 129
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Accolto (Allowed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Voluntary Party Substitution of Assignee Without Defendant's Consent Violates Prohibition of Arbitrariness A car driver (P.) was sued for damages by the car rental company (I. AG) after an accident. Initially, the court ruled in favor of I. AG. On appeal, as I. AG was bankrupt, the new claimant, an assignee (N. T. AG) that acquired the claim through a global assignment preceding the lawsuit, sought to continue the claim. The Appellate Court allowed this voluntary party substitution on the claimant's side and upheld the initial judgment in favor of N. T. AG, despite the defendant P.'s objection that I. AG lacked active legitimacy from the start and that he hadn't consented to the change. The Federal Supreme Court annulled the verdict, reasoning that allowing a voluntary party substitution on the claimant's side without the defendant's consent violates the prohibition of arbitrariness under Article 4 BV (Swiss Federal Constitution). Such a substitution effectively constitutes a withdrawal and refiling of a lawsuit, and forcing the defendant to continue proceedings against a new party without consent, potentially undermining their litigation strategy focused on the original claimant's lack of legitimacy, is constitutionally unacceptable.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 4 BV; Parteiwechsel während eines hängigen Zivilprozesses. 1. Die Sachlegitimation ist vom Richter jeder Stufe von Amtes wegen zu prüfen, unter der Herrschaft der Verhandlungsmaxime allerdings bloss nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts (E. 1). 2. Die Zulassung eines gewillkürten Parteiwechsels auf der Klägerseite ist ohne Zustimmung des Beklagten verfassungswidrig (E. 2).

Parole chiave

Generato dall'IA
divieto dell'arbitrio cessione del credito sostituzione dei motivi contumacia di una parte desistenza responsabilità accessoria

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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BGE 116 II 597
BGE 114 II 346
BGE 108 II 217
BGE 115 II 465
BGE 117 Ia 294
BGE 116 II 29
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 4 BV

The appeal was allowed because the cantonal court's final judgment violated this constitutional provision by allowing a change of plaintiff without the defendant's consent.

Art. 93 BGG

This provision likely covers the procedural status of the state law appeal ('staatsrechtliche Beschwerde') itself, though it is not explicitly mentioned in the dispositive structure, the decision implies its application by making definitive rulings based on a constitutional complaint.

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Sentenze successive che citano questa decisione (55)

4A_291/2025 (2026-05-20)
Personal liability of a corporate administrator under a advisory mandate and the strict requirements for abuse of rights
«…all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-III-550%3Ade&number_of_ranks=0#page550) consid. 2; [118 Ia 129](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
4A_675/2024 (2025-08-15)
«…r der Beschwerdegegnerin entspreche, was nicht übermässig erscheine. **2.3.4.** Der Beschwerdeführer verweist auf [BGE 118 Ia 129](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
4A_547/2023 (2024-12-03)
«…all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-III-550%3Ade&number_of_ranks=0#page550) consid. 2; [118 Ia 129](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
4A_614/2021 (2023-12-21)
«…égués et établis lorsque, comme en l'espèce, le litige est soumis à la maxime des débats ( ATF 130 III 550 consid. 2; 118 Ia 129 consid. 1). Le défaut de qualité pour agir ou pour défendre entraîne le rejet de la demande ( ATF 142 III 782 consid.…»
5A_1003/2021 (2022-05-12)
«…ue sur la base des faits allégués et prouvés, soit uniquement dans le cadre que les parties ont assigné au procès ( ATF 118 Ia 129 consid. 1; arrêt 4A_217/2017 du 4 août 2017 consid. 3.4.1; cf. aussi ATF 144 III 462 consid. 3.3.2). Selon le droit…»
4A_342/2020 (2021-06-29)
«…1 CPC ), que dans le cadre des faits allégués en temps utile par les parties et prouvés ( ATF 130 III 550 consid. 2; 118 Ia 129 consid. 1; arrêt 4A_217/2017 du 4 août 2017 consid. 3.4.1). La qualité pour agir étant un fait implicite, elle ne doit…»
BGE 147 V 2
«…im angefochtenen Entscheid keine Ausführungen. Dazu ist Folgendes festzuhalten: 3.2 3.2.1 Die von Amtes wegen (vgl. BGE 118 Ia 129 E. 1 S. 130) zu prüfende Frage, ob eine Partei als Klägerin aufzutreten berechtigt (Aktivlegitimation) und welche Parte…»
9C_615/2019 (2020-09-03)
«…ngefochtenen Entscheid keine Ausführungen. Dazu ist Folgendes festzuhalten: 3.2. 3.2.1. Die von Amtes wegen (vgl. BGE 118 Ia 129 E. 1 S. 130) zu prüfende Frage, ob eine Partei als Klägerin aufzutreten berechtigt (Aktivlegitimation) und welche Part…»
5A_561/2019 (2020-02-05)
«…Herrschaft der Verhandlungsmaxime allerdings bloss nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts ( BGE 118 Ia 129 E. 1 S. 130; 139 III 504 E. 3 S. 507). Der Kläger hat deshalb die Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, aus denen…»
6B_924/2016 (2017-03-24)
«…l spricht man, wenn in einem hängigen Verfahren eine Hauptpartei ausscheidet und durch einen Dritten ersetzt wird ( BGE 118 Ia 129 E. 2a). Im Strafverfahren ist eine solche Rechtsnachfolge vorgesehen für den Fall, dass eine geschädigte Person stirbt…»
4A_619/2016 (2017-03-15)
«…en temps utile par les parties et prouvés, c'est-à-dire en se tenant au cadre que celles-ci ont assigné au procès ( ATF 118 Ia 129 consid. 1 p. 130; arrêt 4A_145/2016 du 19 juillet 2016 consid. 4.1). La qualité pour défendre appartient à l'obligé (s…»
5D_204/2016 (2017-03-15)
«…égués et établis lorsque, comme en l'espèce, le litige est soumis à la maxime des débats ( ATF 130 III 550 consid. 2; 118 Ia 129 consid. 1; cf. également ATF 136 III 365 consid. 2.1). Il s'ensuit que l'hoirie de feu B.________ conserve la qualit…»
5A_44/2016 (2016-04-25)
Provisional measures restoring hot water supply to rental property fail for lack of reasoned challenge to lower court's denial of passive standing.
«…Herrschaft der Verhandlungsmaxime allerdings bloss nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts ( BGE 118 Ia 129 E. 1 S. 130; 139 III 504 E. 3 S. 507). Da superprovisorische Massnahmen ohne Anhörung der Gegenpartei ( Art. 265 Abs…»
5A_499/2015 (2016-01-20)
«…gsmaxime, so gilt dies zwar nur nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts ( BGE 130 III 550 E. 2; 118 Ia 129 E. 1; Urteil 4A_1/2014 vom 26. März 2014 E. 2.3). Vorliegend hatte jedoch das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen…»
5A_768/2014 (2015-11-02)
«…l'argumentation touchant à la qualité pour agir de l'exécuteur testamentaire est sans pertinence. La référence à l' ATF 118 Ia 129 n'est d'aucun secours en l'occurrence, car cet arrêt se rapporte à un procès au fond, tandis que la présente espèce co…»

Testo completo

Urteilskopf

118 Ia 129

19. Urteil der I. Zivilabteilung vom 8. April 1992 i.S. P. gegen N. T. AG und Appellationshof des Kantons Bern (staatsrechtliche Beschwerde).

Regeste

Art. 4 BV; Parteiwechsel während eines hängigen Zivilprozesses.

1. Die Sachlegitimation ist vom Richter jeder Stufe von Amtes wegen zu prüfen, unter der Herrschaft der Verhandlungsmaxime allerdings bloss nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts (E. 1).

2. Die Zulassung eines gewillkürten Parteiwechsels auf der Klägerseite ist ohne Zustimmung des Beklagten verfassungswidrig (E. 2).

Sachverhalt ab Seite 129

BGE 118 Ia 129 S. 129

Am 8. Mai 1984 beschädigte P. bei einem Selbstunfall einen tags zuvor von der I. AG gemieteten Personenwagen. Die Vermieterin belangte ihn deswegen mit Klage vom 8. Mai 1985 auf Schadenersatz im Betrage von Fr. 7'999.-- nebst Zins. Der Gerichtspräsident I von Konolfingen schützte das Begehren am 26. Oktober 1987 im Teilbetrage von Fr. 5'340.-- nebst Zins. Die Aktivlegitimation der Klägerin war in diesem Verfahren nicht in Frage gestellt worden. P. zog dieses Urteil an den Appellationshof des Kantons Bern weiter. Noch vor der Aktenüberweisung an die Rechtsmittelinstanz wurde

BGE 118 Ia 129 S. 130

über die I. AG der Konkurs eröffnet. In der Folge blieb das Verfahren vorerst gemäss Art. 207 SchKG eingestellt. Mit Eingaben vom 3. Oktober 1990 und 22. März 1991 ersuchte der Rechtsvertreter der Klägerin um Fortsetzung des Verfahrens. Zur Begründung führte er an, die streitige Forderung sei von der Konkursverwaltung freigegeben worden, da die I. AG sie im Rahmen einer Globalzession bereits im Jahre 1979 der Bank X. und diese am 15. August 1990 der N. T. AG abgetreten habe. Letztere erkläre auf seiten der Klägerin die Rechtsnachfolge im Prozess. Der Appellationshof verwarf mit Urteil vom 14. Oktober 1991 den vom Beklagten im Appellationsverfahren erhobenen Einwand, der I. AG habe die Aktivlegitimation gefehlt, und bestätigte zugunsten der N. T. AG das erstinstanzliche Urteil.

P. erhebt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut

Erwägungen

aus folgenden Erwägungen:

1. Die Sachlegitimation als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs ist vom Richter jeder Stufe von Amtes wegen zu prüfen (BGE 116 II 597, BGE 114 II 346, BGE 108 II 217), unter der Herrschaft der Verhandlungsmaxime allerdings bloss nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts (BGE 115 II 465). Dem Appellationshof ist daher ohne weiteres beizupflichten, dass der erstinstanzliche Richter nicht gehalten war, von Amtes wegen der unerörtert gebliebenen Frage einer Rechtsbegebung durch die I. AG nachzugehen (OTT, Die unbestrittene Sachlegitimation, SJZ 78/1982 S. 17 ff.). Ebensowenig ist eine Verfassungsverletzung darin zu erblicken, dass die Rechtsmittelinstanz auch für die Legitimationsfrage auf die Verhältnisse im Zeitpunkt ihres Urteils abgestellt hat. Zu prüfen bleibt indessen, ob sie, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, durch Zulassung eines Parteiwechsels auf seiten der Klägerin kantonales Prozessrecht willkürlich angewandt hat.

2. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Vielmehr hebt das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid wegen materieller Rechtsverweigerung nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 117 Ia 294, BGE 116 II 29 mit Hinweisen).

BGE 118 Ia 129 S. 131

a) Parteiwechsel nennt man den prozessualen Vorgang, bei dem in einem hängigen Verfahren eine Hauptpartei ausscheidet und durch einen Dritten ersetzt wird. In der Durchbrechung der subjektiven Identität unterscheidet er sich von der Parteierweiterung durch Parteibeitritt, insbesondere zufolge Intervention, von der alternativen oder eventuellen subjektiven Klagehäufung wie auch von der blossen Berichtigung einer Parteibezeichnung (BGE 114 II 336, BGE 113 Ia 106, 110 V 349; RUDOLF POHLE, Gedanken zum gesetzlich nicht geregelten, gewillkürten Parteiwechsel, in: The Year Book of the School of Law and Economic Science of the Aristotelian University of Thessaloniki, Band XII/2 (1967), S. 133 f.). Das bernische Prozessrecht regelt den Parteiwechsel einerseits in Art. 40 ZPO für die erbrechtliche Universalsukzession und anderseits in Art. 41 ZPO für die übrigen Fälle von Rechtsnachfolge (dazu namentlich LEUCH, N 1 zu Art. 41 ZPO). Beide Bestimmungen setzen begriffsnotwendig voraus, dass die Beteiligung am streitigen Rechtsverhältnis während hängigem Prozess von einer oder von beiden Parteien auf einen oder mehrere Dritte übergeht, der ausscheidenden Partei mithin die Sachlegitimation bei oder nach eingetretener Rechtshängigkeit zustand. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, hatte die I. AG den eingeklagten Anspruch doch als künftige Forderung bereits lange vor Prozessbeginn abgetreten.

b) Prozessual zulässig kann auch ein sogenannt schlichter oder gewillkürter Parteiwechsel sein, d.h. der Eintritt eines Dritten anstelle einer Hauptpartei, ohne dass während hängigem Verfahren eine Rechtsnachfolge stattgefunden hätte, namentlich wenn sich zeigt, dass die Sachlegitimation auf der einen oder auf der andern Seite fehlt und der Prozess mit dem wahren Berechtigten oder Verpflichteten fortgesetzt werden soll (HABSCHEID, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. Auflage (1990), S. 162 Rz. 296; WALDER-BOHNER, Zivilprozessrecht, 3. Auflage (1983), S. 193 ff.; ROSENBERG-SCHWAB, Zivilprozessrecht, 14. Auflage (1986), S. 226 ff.; POHLE, a.a.O., S. 135 ff.). Die Prozessordnungen des Bundes und einzelner Kantone kennen dieses Institut, wobei sie den Parteiwechsel von der Zustimmung mindestens der Gegenpartei abhängig machen (Art. 17 BZP; für das kantonale Recht etwa § 49 Abs. 2 ZPO/ZH). Nach der publizierten Rechtsprechung des Appellationshofs ist dagegen ein gewillkürter Parteiwechsel ausserhalb der in Art. 41 ZPO geregelten Rechtsnachfolge dem bernischen Recht fremd (ZBJV 61/1925 S. 570).

BGE 118 Ia 129 S. 132

Ob die Zulassung eines solchen Parteiwechsels nach geltendem bernischen Prozessrecht schlechthin verfassungswidrig wäre, kann offen bleiben; sie ist es jedenfalls auf der Klägerseite gegen den Willen bzw. ohne Zustimmung des Beklagten, sobald sich dieser in den Prozess, namentlich in die Hauptsache, eingelassen hat. Zwar kann nicht vom Willen des Beklagten abhängen, ob er in ein weiteres Verfahren verwickelt werde, doch kann ihm nicht zugemutet werden, seine auf einen bestimmten Gegner ausgerichtete Prozessführung auch gegenüber einem andern Kläger gegen sich gelten lassen zu müssen.

Beschränkt ein Beklagter beispielsweise seine einlässliche Verteidigung darauf, die fehlende Aktivlegitimation des Klägers darzutun, und bringt er daher seine Einwände gegen Bestand und Inhalt der eingeklagten Forderung bloss in groben Zügen vor, hat er es nicht auf sich zu nehmen, dass durch einen Parteiwechsel seine Hauptabwehr entkräftet und die subsidiäre, nur summarisch vorgetragene Verteidigung als nicht durchschlagend abgetan wird. Sodann ist ihm insbesondere auch die Möglichkeit zu lassen, gegenüber dem Nichtberechtigten allenfalls versäumte oder ungenügend substantiierte tatsächliche Vorbringen oder Einwände erneut und rechtsgenüglich dem wahren Berechtigten entgegenzuhalten, was bei blossem Parteiwechsel angesichts der prozessualen Formstrenge (Eventualmaxime) oftmals nicht mehr möglich wäre.

Gleiches gilt für die Möglichkeit neuer Einreden. Wenn sich der gewillkürte Parteiwechsel aus Gründen der Prozessökonomie auch insofern rechtfertigen liesse, als er ein Behauptungs- und Beweisverfahren, welches über Bestand und Inhalt des Anspruchs bereits durchgeführt worden ist, nicht nutzlos werden lässt, so ist doch nicht zu übersehen, dass er im Ergebnis der Rücknahme einer hängigen und dem Anbringen einer neuen Klage durch oder gegen den wahren Sachlegitimierten gleichkommt. Beim Klägerwechsel darf daher der Beklagte gegen seinen Willen nicht schlechter gestellt werden, als wenn sich derselbe Wechsel durch Beendigung eines hängigen und Einleitung eines neuen Prozesses verwirklichen würde.

Daraus folgt, dass ein solcher Parteiwechsel stets der Zustimmung des Beklagten bedarf, wie dies jene schweizerischen Prozessordnungen, die das Institut kennen, auch ausdrücklich verlangen (GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage (1979), S. 237). Anders zu entscheiden, wäre mit dem Gedanken des Rechtsstaats nicht zu vereinbaren (POHLE, a.a.O., S. 150). Damit kommt dem Zustimmungserfordernis über Art. 4 BV Verfassungsrang zu; mit seiner Verletzung wird entsprechend das Willkürverbot missachtet.

BGE 118 Ia 129 S. 133

c) Der Beschwerdeführer hat dem Parteiwechsel von der I. AG auf die N. T. AG im kantonalen Verfahren nicht zugestimmt. Das zugunsten der Beschwerdegegnerin gegen ihn ergangene Sachurteil des Appellationshofs ist daher als verfassungswidrig aufzuheben.