Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 116 IA 442 Generato dall'IA

Art. 86 OG; Letztinstanzlichkeit. Bestehen ernsthafte Zweifel an der Zulässigkeit der mit staatsrechtlicher Beschwerde erhobenen Rügen im kantonalen Verfahren, so braucht das entsprechende kantonale Rechtsmittel nicht ergriffen zu werden (E. 1a). Art. 87 OG; Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid. 1. Rückweisungsentscheide sind Zwischenentscheide, sofern der unteren Instanz eine gewisse Entscheidungsfreiheit bleibt. Das trifft hier nach kantonalem und nach Bundesrecht zu (E. 1b). 2. Nicht wiedergutzumachender Nachteil; es genügt, wenn der Nachteil in einem an das kantonale Verfahren anschliessenden bundesgerichtlichen Verfahren beseitigt werden kann (E. 1c).

Numero d'incarto BGE 116 IA 442
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)

Sintesi Legislator

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Landowner Appeal Against Remitted Zoning Decision Dismissed for Lack of Finality The case concerns a land owner's constitutional complaint against a cantonal decision by the Grand Council of Aargau approving a revised zoning plan while simultaneously remitting the specific issue of de-zoning the "Rütimatt" area to the municipality for further revision, with instructions. The landowner argued that the cantonal decision, which contained an instruction for the municipality to overwork the planning use of the properties in question due to an objection and potential de-zoning for crop rotation, violated the right to be heard (Art. 4 BV) because the Cantonal Building Department had conducted an on-site inspection without notifying the owner. The Federal Supreme Court found that although there was serious doubt about whether the right-to-be-heard complaint could be raised in the cantonal administrative court's Abstract Norm Control procedure, satisfying the requirement of the exhaustion of cantonal remedies, the Grand Council's decision to remit the case with instructions to the municipality was an interlocutory decision, not a final decision. Since the interlocutory decision did not cause irreparable legal harm—as the municipality still had to issue a new zoning decision against which the owner could raise all available cantonal and federal legal remedies against the final plan—the complaint was inadmissible, and the Federal Supreme Court refused to hear the case.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 86 OG; Letztinstanzlichkeit. Bestehen ernsthafte Zweifel an der Zulässigkeit der mit staatsrechtlicher Beschwerde erhobenen Rügen im kantonalen Verfahren, so braucht das entsprechende kantonale Rechtsmittel nicht ergriffen zu werden (E. 1a). Art. 87 OG; Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid. 1. Rückweisungsentscheide sind Zwischenentscheide, sofern der unteren Instanz eine gewisse Entscheidungsfreiheit bleibt. Das trifft hier nach kantonalem und nach Bundesrecht zu (E. 1b). 2. Nicht wiedergutzumachender Nachteil; es genügt, wenn der Nachteil in einem an das kantonale Verfahren anschliessenden bundesgerichtlichen Verfahren beseitigt werden kann (E. 1c).

Parole chiave

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revisione del piano regolatore diritto di proprietà proprietà immobiliare diritto di essere sentito reclamo amministrativo decisione incidentale

Disposizioni normative citate

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Art. 86 OG
Art. 86 OG; Letztinstanzlichkeit.
Art. 87 OG
Art. 87 OG; Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid.
Art. 26 RPG
Art. 20 RPV
Art. 4 BV
In der Hauptsache macht sie geltend, Art. 4 BV sei verletzt, weil das Baudepartement einen Augenschein durchgeführt habe, ohne dass sie dazu eingeladen worden sei.
Art. 86 Abs. 2 OG
relative Subsidiarität; Art. 86 Abs. 2 OG).
Art. 86 Abs. 2 Satz
Steht dieser kantonale Rechtsbehelf offen, so muss er, vorbehältlich der in Art. 86 Abs. 2 Satz 2 OG genannten Ausnahmen, vor Einreichung einer staatsrechtlichen Beschwerde ergriffen werden (BGE 106 Ia 57; BGE 104 Ia 135).

Giurisprudenza citata

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BGE 116 Ia 9
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit einer staatsrechtlichen Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 116 Ia 9).
BGE 114 Ia 265
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann vom Erfordernis der Ausschöpfung der kantonalen Instanzen abgesehen werden, wenn ernsthafte Zweifel über die Zulässigkeit eines kantonalen Rechtsmittels bestehen (BGE 114 Ia 265 E.
BGE 106 Ia 57
2 Satz 2 OG genannten Ausnahmen, vor Einreichung einer staatsrechtlichen Beschwerde ergriffen werden (BGE 106 Ia 57; BGE 104 Ia 135).
BGE 104 Ia 135
2 Satz 2 OG genannten Ausnahmen, vor Einreichung einer staatsrechtlichen Beschwerde ergriffen werden (BGE 106 Ia 57; BGE 104 Ia 135).
BGE 115 Ia 317
Als Zwischenentscheide gelten dagegen jene Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen, gleichgültig, ob sie eine Verfahrensfrage oder - vorausnehmend - eine Frage des materiellen Rechts zum Gegenstand haben (BGE 115 Ia 317 mit Hinweisen).
BGE 116 Ia 43
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind kantonale Entscheide, die eine Sache an eine untere Instanz zurückweisen, Zwischenentscheide (BGE 116 Ia 43 E.
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Sentenze successive che citano questa decisione (37)

BGE 150 II 346
Agricultural capital gains on parcels exceeding building-zone limits taxed as income, not real estate gains; direct appeal to Federal Supreme Court allowed omisso medio where lower court merely implemented binding upper-court remittal instructions.
«…der ernsthafte *Zweifel* *an der Zulässigkeit* eines bestimmten kantonalen Rechtsmittels bestanden (unter vielen: [BGE 116 Ia 442](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-116-Ia-442#page442) E.…»
BGE 120 IA 194
Incompatibility of pastor’s ex officio membership on church board with constitutional ban on serving under one’s own direct supervisory authority.
«…lation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F118-IA-415%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page415) E. 3 S. 418 f.; [BGE 116 Ia 442](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
9C_336/2023 (2024-05-03)
«…tweder ernsthafte *Zweifel an der Zulässigkeit* eines bestimmten kantonalen Rechtsmittels bestanden (unter vielen: [BGE 116 Ia 442](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
1C_171/2008 (2008-06-20)
«…t par le jugement final ( ATF 131 I 57 consid. 1 p. 59; 118 II 369 consid. 1 p. 371; 117 Ia 396 consid. 1 p. 398; 116 Ia 442 consid. 1c p. 446 et les références). En revanche, pour attaquer une décision incidente par la voie du recours de droi…»
1C_278/2007 (2008-02-14)
«…t par le jugement final ( ATF 131 I 57 consid. 1 p. 59; 118 II 369 consid. 1 p. 371; 117 Ia 396 consid. 1 p. 398; 116 Ia 442 consid. 1c p. 446 et les références). En revanche, pour attaquer une décision incidente par la voie du recours de droi…»
1C_413/2007 (2008-02-11)
«…l giudizio finale ( DTF 131 I 57 consid. 1 pag. 59; 118 II 369 consid. 1 pag. 371; 117 Ia 396 consid. 1 pag. 398; 116 Ia 442 consid. 1c pag. 446 e riferimenti). Per contro, nell'ambito del ricorso di diritto amministrativo, l'impugnazione di u…»
1P.118/2007 (2007-10-01)
«…che, come a ragione ricordato dai giudici cantonali, in tale ambito gli spetta una vasta libertà di apprezzamento ( DTF 116 Ia 442 consid. 1b e c in fine; Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Berna 2006, n. 50 all'art. 34). 1.5 Certo,…»
1B_93/2007 (2007-08-10)
«…( ATF 133 IV 139 consid. 4; 131 I 57 consid. 1 p. 59; 118 II 369 consid. 1 p. 371; 117 Ia 396 consid. 1 p. 398; 116 Ia 442 consid. 1c p. 446 et les références). Un dommage de pur fait, tel que la prolongation de la procédure ou un accroissem…»
5P.519/2006 (2007-02-13)
«…keine Entscheidungsfreiheit verbleibt und die Rückweisung bloss zum Vollzug geschieht ( BGE 120 Ia 369 E. 1b S. 372; 116 Ia 442 E. 1b S. 445/446). Ausnahmsweise kann der Rückweisungsentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken, we…»
1P.842/2005 (2006-11-30)
«…st ouvert en vertu de l' art. 87 OJ ( ATF 129 I 313 consid. 3.2 p. 317; cf. également ATF 128 I 3 consid. 1b p. 7; 116 Ia 442 consid. 1b p. 445). Sous réserve d'exceptions non réalisées en l'espèce, le recours de droit public est de nature cass…»
1P.587/2006 (2006-09-27)
«…proponibile contro di esse soltanto se causano un pregiudizio irreparabile ( DTF 128 I 3 consid. 1b, 177 consid. 1.1, 116 Ia 442 consid. 1b). Il prolungamento della procedura o un suo conseguente maggior costo non rappresentano un danno di natura i…»
1P.593/2003 (2005-07-08)
«…proponibile contro di esse soltanto se causano un pregiudizio irreparabile ( DTF 128 I 3 consid. 1b, 177 consid. 1.1, 116 Ia 442 consid. 1b e riferimenti). Il prolungamento della procedura o un suo conseguente maggior costo non rappresentano un dan…»
5P.322/2004 (2005-04-06)
«…de au premier juge ( ATF 129 I 313 consid. 3.2 p. 317), et porte sur l'exécution ( ATF 120 Ia 369 consid. 1b p. 372; 116 Ia 442 consid. 1b in fine p. 445/446), en sorte qu'elle doit être qualifiée de finale. Le recours est ainsi ouvert de ce chef…»
1P.718/2004 (2004-12-23)
«…Rechtsprechung unter dem Gesichtswinkel der Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht ergriffen zu werden ( BGE 116 Ia 442 E. 1a S. 444 mit Hinweisen). Soweit der Regierungsratsbeschluss vom 7. Dezember 2004 angefochten wird, mit welchem der…»
2P.33/2004 (2004-12-07)
Civil-service professor's salary dispute: Article 6(1) ECHR requires cantonal judicial review despite unclear procedural remedies; case transferred to administrative tribunal.
«…objet de doutes sérieux, il n'est pas nécessaire d'utiliser cette voie avant de former un recours de droit public ( ATF 116 Ia 442 consid. 1a p. 44 et les arrêts cités). 3.2 Selon la jurisprudence relative à l'art. 6 § 1 CEDH , même à défaut de dis…»

Testo completo

Urteilskopf

116 Ia 442

64. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 29. Oktober 1990 i.S. P. AG gegen Gemeinde Bellikon und Grosser Rat des Kantons Aargau (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 86 OG; Letztinstanzlichkeit.

Bestehen ernsthafte Zweifel an der Zulässigkeit der mit staatsrechtlicher Beschwerde erhobenen Rügen im kantonalen Verfahren, so braucht das entsprechende kantonale Rechtsmittel nicht ergriffen zu werden (E. 1a).

Art. 87 OG; Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid.

1. Rückweisungsentscheide sind Zwischenentscheide, sofern der unteren Instanz eine gewisse Entscheidungsfreiheit bleibt. Das trifft hier nach kantonalem und nach Bundesrecht zu (E. 1b).

2. Nicht wiedergutzumachender Nachteil; es genügt, wenn der Nachteil in einem an das kantonale Verfahren anschliessenden bundesgerichtlichen Verfahren beseitigt werden kann (E. 1c).

Sachverhalt ab Seite 443

BGE 116 Ia 442 S. 443

In der Gemeinde Bellikon wird zur Zeit der Bauzonenplan revidiert. Während der öffentlichen Auflage dieses Planes reichten A. und B. eine Einsprache ein, in der sie unter anderem verlangten, das Gebiet "Rütimatt" sei auszuzonen. Am 10. Juni 1987 stimmte die Gemeindeversammlung dem Zonenplan samt Bauordnung zu, ohne diese Auszonung vorzunehmen. Der Gemeinderat reichte den Zonenplan und die Bauordnung zusammen mit der unerledigten Einsprache dem Kanton zur Genehmigung ein.

Im Rahmen der Behandlung der Einsprache teilte das Baudepartement den Eigentümern im Gebiet "Rütimatt", unter anderem P. AG mit, es bestehe die Möglichkeit, dass ihre Grundstücke ausgezont würden, und gab ihnen Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Die P. AG machte davon am 24. Oktober 1989 Gebrauch.

Auf Antrag des Regierungsrates genehmigte der Grosse Rat den Bauzonenplan am 27. März 1990 zur Hauptsache und beschloss:

"Der revidierte Zonenplan der Gemeinde Bellikon vom 10. Juni 1987, bereinigt aufgrund einzelner Einspracheentscheide, wird im Sinne von Art. 26 RPG und § 147 BauG unter Vorbehalt der nachfolgenden Änderung, die sich aufgrund eines Einspracheentscheides ergeben hat, genehmigt: Die Gemeinde Bellikon wird aufgefordert, die planerische Nutzung verschiedener Parzellen im Gebiet Rütimatt unter Berücksichtigung der Sicherung der Fruchtfolgeflächen gemäss Art. 20 RPV zu überarbeiten, auf eine reduzierte Fläche in der Grössenordnung der WG 2 und spätestens zusammen mit der Nutzungsplanung Kulturland zur Genehmigung vorzulegen."

Die P. AG führt staatsrechtliche Beschwerde und beantragt, der Genehmigungsbeschluss des Grossen Rates sei aufzuheben. Sie bemerkt dazu, der kantonale Instanzenzug sei erschöpft, da das kantonale Verwaltungsgericht im Normenkontrollverfahren auf

BGE 116 Ia 442 S. 444

ihre Rügen nicht eintrete. In der Hauptsache macht sie geltend, Art. 4 BV sei verletzt, weil das Baudepartement einen Augenschein durchgeführt habe, ohne dass sie dazu eingeladen worden sei.

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein

Erwägungen

aus folgenden Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit einer staatsrechtlichen Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 116 Ia 9).

a) Staatsrechtliche Beschwerden sind in der Regel nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig (sog. relative Subsidiarität; Art. 86 Abs. 2 OG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann vom Erfordernis der Ausschöpfung der kantonalen Instanzen abgesehen werden, wenn ernsthafte Zweifel über die Zulässigkeit eines kantonalen Rechtsmittels bestehen (BGE 114 Ia 265 E. 2b mit Hinweisen). Im Kanton Aargau können Vorschriften verwaltungsrechtlicher Natur in Erlassen der Gemeinden dem Verwaltungsgericht jederzeit zur Prüfung auf ihre Verfassung- und Gesetzmässigkeit unterbreitet werden (§ 68 des aargauischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege). Dieses abstrakte Normenkontrollverfahren ist einem Rechtsmittelverfahren im Sinne von Art. 86 Abs. 2 OG gleichzusetzen. Steht dieser kantonale Rechtsbehelf offen, so muss er, vorbehältlich der in Art. 86 Abs. 2 Satz 2 OG genannten Ausnahmen, vor Einreichung einer staatsrechtlichen Beschwerde ergriffen werden (BGE 106 Ia 57; BGE 104 Ia 135). Angefochten ist im vorliegenden Fall ein Zonenplan. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die von ihr erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs könne vor Verwaltungsgericht im Rahmen des Normenkontrollverfahrens nicht vorgebracht werden. Im Hinblick darauf und auf die Zusage des Bundesgerichts, bei ihm eingereichte staatsrechtliche Beschwerden gegen Erlasse, die unter die prinzipale Normenkontrolle fallen könnten, dem Verwaltungsgericht zu überweisen (AGVE 1981 S. 273 f.), war es angezeigt, das Verwaltungsgericht um seine Ansicht zum Problem der Zuständigkeit anzufragen. Aus der Antwort ergibt sich, dass die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Normenkontrollverfahren voraussichtlich nicht erhoben werden kann. Bestehen somit, wie hier, ernsthafte Zweifel an der Zulässigkeit der mit staatsrechtlicher Beschwerde erhobenen Rügen im kantonalen Verfahren, so braucht das entsprechende

BGE 116 Ia 442 S. 445

Rechtsmittel unter dem Gesichtspunkt von Art. 86 Abs. 2 OG nicht ergriffen zu werden. Die Letztinstanzlichkeit ist somit gegeben.

b) Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 4 BV und von § 22 der Verfassung des Kantons Aargau, der in seiner Tragweite jedenfalls hier nicht weiter geht als Art. 4 BV. Gemäss Art. 87 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung dieser Verfassungsbestimmung erst gegen letztinstanzliche Endentscheide zulässig, gegen letztinstanzliche Zwischenentscheide nur, wenn sie für den Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben. Endentscheid ist jeder Entscheid, der ein Verfahren vorbehältlich der Weiterziehung an eine höhere Instanz abschliesst, sei es durch einen Entscheid in der Sache selbst (Sachentscheid), sei es aus prozessualen Gründen (Prozessentscheid). Als Zwischenentscheide gelten dagegen jene Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen, gleichgültig, ob sie eine Verfahrensfrage oder - vorausnehmend - eine Frage des materiellen Rechts zum Gegenstand haben (BGE 115 Ia 317 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind kantonale Entscheide, die eine Sache an eine untere Instanz zurückweisen, Zwischenentscheide (BGE 116 Ia 43 E. 1b; BGE 106 Ia 233 E. 2b mit Hinweisen). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Nach aargauischem Recht darf der Grosse Rat, wenn er eine andere als die kommunale Lösung wählen will, den zur Genehmigung vorgelegten Plan nicht beliebig ändern; erlaubt sind ihm nur Änderungen redaktioneller oder formeller Art. Im übrigen hat der Grosse Rat die Pläne und übrigen Vorschriften zur Abänderung an die Gemeinde zurückzugeben (§ 147 Abs. 3 BauG). Ein solcher Rückweisungsentscheid darf mit Weisungen über die Ausgestaltung der Planung versehen werden (vgl. dazu unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts vom 17. Januar 1990 i.S. H., E. 3b). In Anwendung dieser Grundsätze hat der Grosse Rat die Gemeinde Bellikon aufgefordert, die planerische Nutzung im Gebiet Rütimatt zu überarbeiten und ihr dazu gewisse Weisungen erteilt. Trotzdem ist es der Gemeinde nicht verwehrt, ihre Ortsplanung umfassend zu revidieren; dabei hat sie die Anweisung der Genehmigungsbehörde insoweit zu beachten, als es nicht um neue, sondern um bereits beurteilte Gesichtspunkte geht. Der Private hat jedenfalls Anspruch auf eine umfassende Prüfung seiner Anliegen (vgl. BGE 115 Ia 87 f.). Es liegt demnach ein Zwischenentscheid vor; die Rückweisung

BGE 116 Ia 442 S. 446

geschah nicht bloss zum Vollzug (angeführter Entscheid i.S. H., E. 3b. Zu prüfen ist daher, ob der angefochtene Entscheid für die Beschwerdeführerin einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge hat.

c) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts bedarf es eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur, um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 OG mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV anfechten zu können; eine bloss tatsächliche Beeinträchtigung wie beispielsweise eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht. Der Nachteil ist nur dann rechtlicher Art, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte (BGE 115 Ia 314 E. 2c mit Hinweisen). Dabei ist es nicht nötig, dass sich der Nachteil schon im kantonalen Verfahren durch einen günstigen Endentscheid beheben lässt. Es genügt, wenn er in einem anschliessenden bundesgerichtlichen Verfahren beseitigt werden kann (BGE 99 Ia 249 f.; unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 22. Oktober 1990 i.S. K.; E. 2d). Im vorliegenden Fall ist kein nicht wiedergutzumachender Nachteil im dargelegten Sinn anzunehmen. Die Gemeinde wird über die Zoneneinteilung der Grundstücke der Beschwerdeführerin im oben dargelegten Sinne nochmals zu befinden haben. Die Beschwerdeführerin kann gegen diesen Entscheid die ihr nach kantonalem Recht zustehenden Rechtsmittel ergreifen. Gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid steht ihr die staatsrechtliche Beschwerde offen, mit der sie allfällige noch vorhandene Verletzungen des rechtlichen Gehörs rügen kann.