Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 116 II 202 Generato dall'IA

Married Couple's Choice of Family Name Under Swiss PILA Upon Marriage

Numero d'incarto BGE 116 II 202
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Accolto (Allowed)

Sintesi Legislator

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Married Couple's Choice of Family Name Under Swiss PILA Upon Marriage A German national residing in Switzerland since 1970 married a French national who lived in France until the wedding. Following the marriage, the civil registrar recorded the couple's separate surnames, applying French law, as the wife formally resided abroad at the time of the event. The couple appealed, asserting the wife intended to immediately take up residence in Switzerland where the husband lived. The Swiss Federal Supreme Court held that in determining the family name of a foreign spouse marrying in Switzerland when one partner already resides there, the court should primarily rely on the couple's stated intention during the preparatory or announcement process to establish their first marital residence in Switzerland. If the couple provides convincing evidence of this intent and no weighty counter-indications suggest unlikelihood, the spouse's name is governed by Swiss law under Article 37 para. 1 of the Private International Law Act (PILA), which allows the wife to adopt the husband's surname. Given the husband's long-term residency and the couple's declaration, the refusal to register the husband's surname as the family name was considered a misinterpretation of PILA, and the decision was reversed, confirming the husband's name as the family name.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Familienname der in der Schweiz heiratenden Ausländerin (Art. 37 Abs. 1 IPRG). Beim Entscheid über die Namenführung einer Ehefrau, die bis zu ihrer Trauung Wohnsitz im Ausland gehabt und deren Partner schon vor der Eheschliessung in der Schweiz gewohnt hat, darf grundsätzlich auf die von den Brautleuten im Vorverfahren oder im Verkündverfahren geäusserte Absicht abgestellt werden, in der Schweiz den ersten ehelichen Wohnsitz zu begründen. Führen die Brautleute überzeugende Hinweise zur Stützung ihrer Absicht, in der Schweiz Wohnsitz zu nehmen, an und lassen nicht gewichtige gegenteilige Anzeichen eine solche Wohnsitznahme als eher unwahrscheinlich erscheinen, so untersteht der Name der Braut nach Massgabe von Art. 37 Abs. 1 (und unter Vorbehalt von Art. 37 Abs. 2) IPRG schweizerischem Recht.

Parole chiave

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cognome coniuge straniero registro dei matrimoni diritto estero scelta del diritto applicabile socio

Disposizioni normative citate

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 160 Abs. 1 ZGB

The decision sets that the husband's name shall be the family name of the spouses, based on this article.

Art. 37 Abs. 1 IPRG

The contested decision based on an incorrect interpretation of this article must be annulled, leading to the application of Swiss law for the wife's name.

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Sentenze successive che citano questa decisione (17)

5A_43/2021 (2022-12-08)
Swiss jurisdiction over will contest absent decedent’s domicile or habitual residence; Art. 88(1) LDIP applies where last residence cannot be established.
«…ion du domicile se manifeste dès le premier jour déjà, quel que soit le temps écoulé dans le pays d'origine ( cf . ATF 116 II 202 [ i.c. nom de épouse domiciliée en France jusqu'à son mariage]). Partant, le séjour du de cujus en France " entre 19…»
GE.2022.0074 (2022-08-30) · vd
Cantonal Court Ruling on Child's Surname Change Under Swiss Private International Law
«…disposition est en principe applicable dans le cas présent, où l'enfant mineur possède une double nationalité (cf. ATF 116 II 202 consid. 2a p. 205; arrêt TF 5A\_805/2020 du 8 décembre 2021 consid. 6.3). En cas de pluralité de nationalités cependant…»
5A_805/2020 (2021-12-08)
«…principe applicable dans le cas présent, où l'enfant mineur possède la double nationalité hongroise et française ( ATF 116 II 202 consid. 2a, avec les citations). En l'espèce, la cour cantonale - à la suite du premier juge - a admis que la " déclar…»
5A_107/2016 (2016-08-09)
«…al a consacrée dans d'autres situations ( cf . pour le nom de la fiancée domiciliée à l'étranger jusqu'au mariage: ATF 116 II 202 ; idem pour celui de l'enfant adopté à l'étranger: arrêt 5A.34/2004 du 22 avril 2005 consid. 3.1, commenté par CARRANZ…»
BGE 142 III 609
«…éral a consacrée dans d'autres situations (cf. pour le nom de la fiancée domiciliée à l'étranger jusqu'au mariage: ATF 116 II 202 ; idem pour celui de l'enfant adopté à l'étranger: arrêt 5A.34/2004 du 22 avril 2005 consid. 3.1, commenté par CARRANZA…»
5A_443/2014 (2015-09-14)
«…t. a) erlaubt, die indirekte Zuständigkeit an den Heimatstaat von D.A.________ und E.A.________ zu knüpfen (analog BGE 116 II 202 E. 2e S. 206 betreffend unmittelbar beabsichtigter Wohnsitznahme). Die Zuständigkeit der kalifornischen Gerichte und B…»
5A_748/2014 (2015-05-21)
«…U.S. Code § 1401 lit. a) erlaubt, die indirekte Zuständigkeit an den Heimatstaat von D.________ zu knüpfen (analog BGE 116 II 202 E. 2e S. 206, betreffend unmittelbar beabsichtigter Wohnsitznahme). Die Zuständigkeit der kalifornischen Gerichte und…»
BGE 141 III 312
«…(vgl. 8 U.S. Code § 1401 lit. a) erlaubt, die indirekte Zuständigkeit an den Heimatstaat von D. zu knüpfen (analog BGE 116 II 202 E. 2e S. 206, betreffend unmittelbar beabsichtigter Wohnsitznahme). Die Zuständigkeit der kalifornischen Gerichte und…»
BGE 141 III 328
«…. Code § 1401 lit. a) erlaubt, die indirekte Zuständigkeit an den Heimatstaat von D.A. und E.A. zu knüpfen (analog BGE 116 II 202 E. 2e S. 206 betreffend unmittelbar beabsichtigter Wohnsitznahme). Die Zuständigkeit der kalifornischen Gerichte und B…»
GE.2010.0189 (2011-08-26) · vd
Children of Decedent v. Municipality of Burtigny (Fictitious Establishment of Residence)
«…estion de la durée d'une telle résidence, plutôt que sur la condition de la résidence en tant que telle. Quant à l'ATF 116 II 202 (JdT 1993 I 625), dont se prévaut également B.\_\_\_\_\_\_\_\_, il en résulte en substance que "pour décider du nom que…»
BO.2008.0010 (2008-07-14) · vd
Cantonal Grant Eligibility and Domicile Requirement
«…'une personne ne soit pas autorisée du point de vue du droit des étrangers n'empêche pas la création d'un domicile (ATF 116 II 202 consid. 2 et 113 II 5). Selon la doctrine, il découle de l'indépendance entre les règles sur le domicile et la police d…»
AA050018 (2005-11-14) · zh
Recognition of Serbian Divorce Decree Refused Due to Defective Service
«…zu ihrem Bräutigam zwecks Ehe- schliessung in die Schweiz eingereist war, bereits am Tag der Einreise ange- nommen (BGE 116 II 202 f.). Die Vorinstanz hat deshalb keinen Nichtigkeitsgrund gesetzt, wenn sie davon ausging, dass die Klägerin im Zeitpunk…»
5C.163/2005 (2005-08-25)
«…tre pays dès qu'elle y arrive si les époux ont l'intention de constituer en Suisse leur premier domicile conjugal ( ATF 116 II 202 ; Andreas Bucher, Jurisprudence suisse en matière de droit international privé des personnes, de la famille et des succ…»
5A.34/2004 (2005-04-22)
«…u'à son mariage, en tenant compte de l'intention des époux de constituer en Suisse leur premier domicile conjugal ( ATF 116 II 202 consid. 2-4 p. 204 ss). 3.2 Il ressort des considérations précédentes que l'application du droit suisse échappe à la c…»
HR.2003.18 (2004-08-25) · ne
Recognition of Foreign Adoption Name Versus Domestic Naming Law
«…de domicile dès le moment où le projet de l'abandonner a été mis en exécution"* (**Bucher**,op.cit.,N.217, citant l'ATF 116 II 202; idem, **Dutoit**, oc.cit.). Tel est très précisément le cas du requérant, dont les parents adoptifs n'étaient pas domi…»

Testo completo

Urteilskopf

116 II 202

37. Urteil der II. Zivilabteilung vom 26. April 1990 i.S. Koch und Grayo gegen Justiz-, Polizei- und Militärdirektion Basel-Landschaft (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Familienname der in der Schweiz heiratenden Ausländerin (Art. 37 Abs. 1 IPRG).

Beim Entscheid über die Namenführung einer Ehefrau, die bis zu ihrer Trauung Wohnsitz im Ausland gehabt und deren Partner schon vor der Eheschliessung in der Schweiz gewohnt hat, darf grundsätzlich auf die von den Brautleuten im Vorverfahren oder im Verkündverfahren geäusserte Absicht abgestellt werden, in der Schweiz den ersten ehelichen Wohnsitz zu begründen. Führen die Brautleute überzeugende Hinweise zur Stützung ihrer Absicht, in der Schweiz Wohnsitz zu nehmen, an und lassen nicht gewichtige gegenteilige Anzeichen eine solche Wohnsitznahme als eher unwahrscheinlich erscheinen, so untersteht der Name der Braut nach Massgabe von Art. 37 Abs. 1 (und unter Vorbehalt von Art. 37 Abs. 2) IPRG schweizerischem Recht.

Sachverhalt ab Seite 203

BGE 116 II 202 S. 203

A.- Gerhard Koch ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt seit über dreissig Jahren in der Schweiz; er hat seit 1970 Wohnsitz in Reinach BL. Léone Grayo, die sich am 24. Februar 1989 mit Gerhard Koch verheiratet hat, ist französische Staatsangehörige und wohnte bis zu ihrer Trauung in Guebwiller (Frankreich).

Bei der Eheschliessung verurkundete die Zivilstandsbeamtin von Reinach unter der Rubrik "Familienname des Mannes / der Frau nach der Eheschliessung" je den ledigen Namen der Brautleute. Hiegegen beschwerte sich das Ehepaar mit Eingabe vom 26. Februar 1989 bei der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion Basel-Landschaft als Aufsichtsbehörde über das Zivilstandswesen. Die Eheleute begründeten ihre Beschwerde damit, dass sich Léone Grayo "vom Datum der Eheschliessung an" in Reinach niederlasse und dass Gerhard Koch überdies das Einbürgerungsverfahren eingeleitet habe. Die Pflicht zur unterschiedlichen Namenführung innerhalb der gleichen Ehegemeinschaft sei ihnen unverständlich und empfänden sie als diskriminierend.

Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion Basel-Landschaft wies die Beschwerde mit Verfügung vom 31. Juli 1989 ab.

B.- Gerhard Koch und Léone Grayo erhoben gegen die Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde über das Zivilstandswesen beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei

BGE 116 II 202 S. 204

ihnen zu gestatten, den Namen des Ehemannes als Familiennamen zu führen. Dementsprechend sei das Zivilstandsamt Reinach anzuweisen, den Familiennamen Koch zu verurkunden.

Erwägungen

Erwägungen:

1. Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion Basel-Landschaft stützt sich bei ihrem Entscheid zur Frage, welchem Namensrecht die Ausländerin bei ihrer Heirat in der Schweiz unterworfen sein soll, auf den Grundsatz des am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291), wonach die Namenführung selbständig angeknüpft werde und sich nicht nach dem Recht des zugrunde liegenden Kausalverhältnisses richte. Auch wenn sich die Eheschliessung als solche nach schweizerischem Recht richte, gelte dies nicht zwangsläufig auch für die Namenführung nach der Eheschliessung.

Gemäss Art. 37 Abs. 1 IPRG, führt die kantonale Aufsichtsbehörde über das Zivilstandswesen weiter aus, unterstehe der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz schweizerischem Recht. Der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland unterstehe demgegenüber dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweise.

Bezüglich des Zeitpunkts, der für die Bestimmung des Wohnsitzes und damit für die Bestimmung des Namens massgebend sein soll, enthalte das IPRG keine ausdrückliche Regelung. Indessen sei das Zivilstandsamt zu Recht vom Zeitpunkt der Eheschliessung ausgegangen. Da im vorliegenden Fall die Braut als französische Staatsangehörige im Zeitpunkt der Eheschliessung Wohnsitz in Frankreich gehabt habe, gelte für die Bestimmung ihres Namens nach der Heirat französisches Recht. Nach diesem werde der Name einer Person durch die Eheschliessung nicht berührt, so dass eine Französin zeitlebens ihren ledigen Namen behalte. Somit habe das Zivilstandsamt Reinach zu Recht unter der Rubrik "Familienname des Mannes/der Frau nach der Eheschliessung" je den ledigen Namen der Brautleute verurkundet.

2. a) Nach Art. 160 Abs. 1 ZGB ist der Name des Ehemannes der Familienname der Ehegatten. Art. 160 Abs. 2 ZGB räumt der Braut das Recht ein, gegenüber dem Zivilstandsbeamten zu erklären, dass sie ihren bisherigen Namen dem Familiennamen voranstellen wolle.

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Diese Regelung gilt nach Art. 37 Abs. 1 IPRG für Personen - Schweizer wie Ausländer - mit Wohnsitz in der Schweiz. Hingegen untersteht gemäss derselben Bestimmung (zweiter Satz) der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. Gestützt auf Art. 37 Abs. 2 IPRG kann zudem eine Person verlangen, dass ihr Name dem Heimatrecht unterstehe; doch hat diese Vorschrift ausser für Auslandschweizer nur Bedeutung für Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz (MARTIN JÄGER, La situation juridique dans le domaine de l'état civil après la mise en vigueur de la loi de DIP, Zeitschrift für Zivilstandswesen 57/1989, S. 120). Unbestritten ist auch, dass das schweizerische IPRG den Ausländern mit Wohnsitz im Ausland keine Möglichkeit einräumt, sich für die Anwendung des schweizerischen Namensrechts zu entscheiden.

b) Im vorliegenden Fall steht fest, dass Gerhard Koch seit vielen Jahren in der Schweiz wohnt und hier arbeitet. Seit 1970 hat er Wohnsitz in Reinach, und dort haben die Beschwerdeführer denn auch am 24. Februar 1989 geheiratet. Für die Namenführung des Ehemannes gilt demnach ohne Zweifel schweizerisches Recht.

Fest steht sodann, dass Léone Grayo bis zur Heirat in Frankreich gewohnt hat. In ihrer am 26. Februar 1989 bei der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion Basel-Landschaft eingereichten Beschwerde haben die Beschwerdeführer aber festgehalten, dass die Ehefrau mit der Eheschliessung endgültig Wohnsitz in Reinach nehmen werde. Je nachdem, wie der für die Namenführung massgebende Zeitpunkt bestimmt wird, wenn die Braut durch Heirat ihren Wohnsitz wechselt, gelangt demnach auf sie französisches Recht (Art. 3 Ccfr) oder ebenfalls schweizerisches Recht zur Anwendung. Das bedeutet - unter Vorbehalt der Wahl des Heimatrechts (Art. 37 Abs. 2 IPRG), welches die Braut aber im vorliegenden Fall gerade nicht angewandt wissen will -, dass die Ehefrau den Namen des Ehemannes als Familiennamen nur tragen dürfte, wenn auf den künftigen Wohnsitz der Eheleute in der Schweiz abgestellt würde. Zur Frage, ob dies zulässig sei, lässt sich dem IPRG keine unmittelbare Antwort entnehmen.

c) Die Zivilstandsbeamtin von Reinach, die kantonale Aufsichtsbehörde über das Zivilstandswesen und das Bundesamt für Justiz gehen davon aus, dass nur das Recht des Staates, wo die betroffene Person bei Eintritt des namensrechtlich bedeutsamen Ereignisses ihren Wohnsitz hat, für die Namenführung bestimmend sein könne. Der massgebende Zeitpunkt wäre in einem Fall

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wie dem vorliegenden der Tag der Trauung. Während das Bundesamt für Justiz nur meint, das liege in der Natur der Sache, stützt sich die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion Basel-Landschaft für ihre gleiche Auffassung auf die Wahl des Heimatrechts, die Art. 37 Abs. 2 IPRG einräumt, und verweist auf die Konkretisierung dieser Wahlmöglichkeit in Art. 177d ZStV. Massgebend für die Bestimmung des Wohnsitzes könne nach dieser Vorschrift nur der Zeitpunkt des Eintrags in das Einzelregister sein; und in Analogie hiezu müsse auch für die Bestimmung des Namens einer Person gemäss Art. 37 Abs. 1 IPRG der Zeitpunkt des Eintrags in das Eheregister, also der Zeitpunkt der Eheschliessung, ausschlaggebend sein.

d) Der von der kantonalen Aufsichtsbehörde über das Zivilstandswesen gezogene Analogieschluss hinkt schon deswegen, weil für die Ausübung des Wahlrechts nach Art. 37 Abs. 2 IPRG vorausgesetzt wird, dass die ausländische Braut oder der ausländische Bräutigam spätestens in der Zeit des Vorverfahrens und des Verkündverfahrens (Art. 148 ff. ZStV) und folglich auch im Zeitpunkt der Eheschliessung Wohnsitz in der Schweiz hat, um überhaupt verlangen zu können, dass der Name dem Heimatrecht unterstehe. Andernfalls - das heisst, wenn die Braut oder der Bräutigam erst nach der Trauung Wohnsitz in der Schweiz erwürbe - könnte dieses Wahlrecht wegen Art. 37 Abs. 1 zweiter Satz IPRG gar nicht mehr ausgeübt werden.

Dennoch weist die Auffassung der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion Basel-Landschaft insofern in die richtige Richtung, als der Zivilstandsbeamte nicht erst anlässlich der Trauung, sondern bereits im Vorverfahren und im Verkündverfahren Abklärungen treffen muss, die sich gerade bei Ausländern unter anderem auch auf den Wohnsitz beziehen (vgl. Art. 150 ff., 168 ff. ZStV).

e) Wenn die ausländische Braut - wie im vorliegenden Fall - bis zur Eheschliessung ihren Wohnsitz im Ausland hat, so kann der erste eheliche Wohnsitz grundsätzlich in der Schweiz oder im Ausland liegen. Es kommt diesbezüglich entscheidend auf die Absicht der künftigen Ehegatten an (vgl. Art. 23 ZGB, Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG).

Richtet sich die Absicht der Eheleute darauf, in der Schweiz den ersten ehelichen Wohnsitz zu begründen und stehen dieser Absicht keine Hindernisse (etwa fremdenpolizeilicher Natur) entgegen, so ist nicht einzusehen, weshalb unter dem Gesichtswinkel von Art. 37 Abs. 1 IPRG nicht auf diesen ehelichen Wohnsitz

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abgestellt werden sollte bei der Prüfung der Frage, welcher Name für den ausländischen Ehegatten im Zivilstandsregister einzutragen ist. Solche Prüfung kann, wie das aus praktischen Gründen auch hinsichtlich anderer Fragen geschieht, schon im Vorverfahren und im Verkündverfahren vorgenommen werden. Sie stösst überall dort auf keine nennenswerten Schwierigkeiten, wo der eine Ehegatte, selber Ausländer, schon vor der Eheschliessung Wohnsitz in der Schweiz begründet hat oder wo die Absicht zur Wohnsitznahme in der Schweiz mit Hilfe fremdenpolizeilicher Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligungen oder mit anderen Mitteln nachgewiesen oder wenigstens wahrscheinlich gemacht werden kann. Die Brautleute können also, im Rahmen des Vorverfahrens und des Verkündverfahrens, nach ihrem gegenwärtigen Wohnsitz, aber insbesondere auch nach den Absichten, die sie hinsichtlich des ersten ehelichen Wohnsitzes hegen, gefragt werden; und damit lässt sich die Grundlage für den Entscheid über die Namenführung schaffen. Kommen Zweifel auf, ob schweizerisches oder ausländisches Recht auf den Namen anwendbar sei, so kann die Frage der Namenführung der kantonalen Aufsichtsbehörde zur Prüfung unterbreitet werden (Art. 43a ZStV).

3. Für die Beantwortung der Frage, welchen Namen die Braut, die bis zur Eheschliessung Wohnsitz im Ausland hat und deren Partner bereits in der Schweiz wohnt, nach ihrer Trauung tragen soll, kann umso unbedenklicher auf den von den Brautleuten bezeichneten ersten ehelichen Wohnsitz abgestellt werden, als diese Lösung kaum häufig beansprucht werden dürfte, für die wenigen vorkommenden Fälle sich aber als sachgerecht erweisen wird. Es dürfte auch kaum die Gefahr von Missbräuchen bestehen, vor allem dann nicht, wenn der Zivilstandsbeamte sich nicht damit begnügt, dass die Brautleute ihre Absicht äussern, nach der Heirat Wohnsitz in der Schweiz zu nehmen, sondern konkrete Hinweise für die Verwirklichung dieser Absicht fordert. Fehlt es an überzeugenden Hinweisen oder bestehen gar klare Anzeichen dafür, dass der behauptete Wohnsitzwechsel mit der Heirat nicht erfolgen wird (das Bundesamt für Justiz nennt offensichtlich starke berufliche Bindungen an den bisherigen Wohnsitzstaat oder den Weiterbestand fremdenpolizeilicher Hindernisse), so soll für die Namenführung nach der Eheschliessung an den Wohnsitz angeknüpft werden, den die Braut bis zur Trauung hatte.

In Übereinstimmung mit den Beschwerdeführern weist das Bundesamt für Justiz auch zutreffend darauf hin, dass nicht an den

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Wirkungen vorbeigesehen werden darf, die von der Eheschliessung für die Zukunft und mit dauernder Wirkung ausgehen. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat denn auch in einem Kreisschreiben vom 11. Oktober 1989 an die kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen - die Bestimmung und Eintragung des Namens in die Zivilstandsregister in Fällen mit Auslandberührung betreffend - ausgeführt, wenn aus Anlass eines namensrechtlich bedeutsamen Ereignisses (z.B. Eheschliessung, Scheidung) ein Wohnsitzwechsel geltend gemacht werde, könne in der Regel auf eine entsprechende Absichtsäusserung des Namensträgers abgestellt werden, soweit nicht objektive Anzeichen gegen eine Verlegung des Wohnsitzes in einen andern Staat sprächen.

4. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass beim Entscheid über die Namenführung einer Ehefrau, die bis zu ihrer Trauung Wohnsitz im Ausland gehabt hat und deren Partner schon vor der Eheschliessung in der Schweiz gewohnt hat, grundsätzlich auf die von den Brautleuten im Vorverfahren oder im Verkündverfahren geäusserte Absicht abgestellt werden darf, in der Schweiz den ersten ehelichen Wohnsitz zu begründen. Führen die Brautleute überzeugende Hinweise zur Stützung ihrer Absicht, in der Schweiz Wohnsitz zu nehmen, an und lassen nicht gewichtige gegenteilige Anzeichen eine solche Wohnsitznahme als eher unwahrscheinlich erscheinen, so untersteht der Name der Braut nach Massgabe von Art. 37 Abs. 1 IPRG schweizerischem Recht.

a) In ihrer unmittelbar nach der Eheschliessung der kantonalen Aufsichtsbehörde eingereichten Beschwerde haben Gerhard Koch und Léone Grayo den Wunsch geäussert, dass die Ehefrau den Namen des Ehemannes führen dürfe. Sie haben darauf hingewiesen, dass die Ehefrau sich vom Datum der Eheschliessung an endgültig mit dem Ehemann in der Schweiz niederlasse und dass der Ehemann, als deutscher Staatsangehöriger seit über dreissig Jahren in der Schweiz wohnhaft, das Einbürgerungsverfahren eingeleitet habe. Sodann erklären die Beschwerdeführer vor Bundesgericht mit Blick auf die Rechtsprechung zu Art. 23 ZGB, dass sich im Verlauf ihrer bereits vor der Ehe über zwölf Jahre dauernden Beziehung der Lebensmittelpunkt beider Partner je länger desto mehr nach Reinach, wo der Beschwerdeführer wohne und eine selbständige Existenzgrundlage aufgebaut habe, ausgerichtet habe.

b) Obschon sich in der angefochtenen Verfügung der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion Basel-Landschaft vom 31. Juli 1989

BGE 116 II 202 S. 209

keine tatsächlichen Feststellungen finden, welche diese Vorbringen stützen, und aus den Akten als wesentlich nur die Tatsache hervorgeht, dass Gerhard Koch seit über dreissig Jahren in der Schweiz wohnt, kann auf die Parteibehauptungen abgestellt werden. Es wird ihnen weder in der angefochtenen Verfügung noch in der dem Bundesgericht eingereichten Vernehmlassung der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion Basel-Landschaft widersprochen, so dass - ohne dass die Sache zur Aktenergänzung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird - tatsächlich davon ausgegangen werden darf, Léone Grayo habe schon vor der Eheschliessung die feste Absicht gehabt, nach der Trauung zusammen mit ihrem Ehemann Wohnsitz in Reinach zu nehmen.

Die angefochtene Verfügung, der eine zu enge Auslegung von Art. 37 Abs. 1 IPRG zugrunde liegt, erweist sich damit als bundesrechtswidrig. Sie ist aufzuheben, und es wird - gemäss Art. 160 Abs. 1 ZGB - festgestellt, dass der Name des Ehemannes der Familienname der Ehegatten ist.