Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 115 V 103 Generato dall'IA

Portability Benefit Surplus Disposal Upon Pension Scheme Transition

Numero d'incarto BGE 115 V 103
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Accolto (Allowed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Portability Benefit Surplus Disposal Upon Pension Scheme Transition A non-stop transition between two occupational pension schemes (BVG and OR sectors) raised the question of the disposal of the portability benefit (Freizügigkeitsleistung) exceeding the buy-in amount required by the new scheme. The insured party, having changed employers, transferred a portability benefit of CHF 24,672.55 (the higher amount between BVG/OR) to the new plan, which required only CHF 13,862.40 for buy-in, resulting in a surplus of CHF 10,810.15. The Federal Insurance Court ruled that while the primary method for continuous occupational coverage is transferring the portability benefit to the new scheme (Art. 29 BVG), the insured has a right of choice regarding the surplus amount under mandatory law protecting advanced benefits (Art. 331c CO). Because the surplus was unnecessary for the mandatory buy-in based on the new scheme's bylaws, and the existing scheme's bylaws unduly restricted the insured's rights by personally crediting the surplus and excluding offsetting future premiums or salary buy-in without a compelling justification rooted in maintaining coverage, the insured was entitled to transfer the surplus into a restricted vested benefits account (Freizügigkeitskonto) with a cantonal bank to maintain long-term pension protection.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 29 BVG, Art. 331c OR: Übertragung der Freizügigkeitsleistung. - Im Obligatoriumsbereich ist gemäss Art. 29 BVG (vorbehältlich Abs. 2) die Freizügigkeitsleistung bei ununterbrochener Weiterführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge an die neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen (Erw. 3c). - Voraussetzungen, unter denen in der weitergehenden Vorsorge der Versicherte bezüglich der in die neue Vorsorgeeinrichtung eingebrachten Freizügigkeitsleistung ein Wahlrecht hinsichtlich der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten der Erhaltung des Vorsorgeschutzes hat (Erw. 4b).

Parole chiave

Generato dall'IA
trasferimento di diritti a pensione previdenza più estesa conto di libero passaggio prestazione d'assicurazione prestazione durevole storno

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA
Art. 29 BVG
This article is relevant to the understanding of vested benefits portability in the mandatory pension scheme, which contextualizes the ruling concerning supplementary benefits.
Art. 331c OR
This article is relevant to the understanding of vested benefits portability in supplementary pension plans, which forms the basis for the main ruling regarding the choice of preservation of occupational pension benefits.
Art. 6 BVG
29 BVG als Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) unter dem Marginale "Übertragung der Freizügigkeitsleistung" vor: Der Betrag der Freizügigkeitsleistung ist der neuen Vorsorgeeinrichtung zu überweisen.
Art. 49 Abs. 2 BVG
This article governs the supplementary pension section to which some arguments regarding the portability of vested benefits refer.
Art. 342 Abs. 1 lit. a OR
331c OR, welche Bestimmung für die weitergehende zivil- und auch für die öffentlichrechtliche berufliche Vorsorge von Bund, Kantonen und Gemeinden massgeblich ist (Art. 342 Abs. 1 lit. a OR; BGE 113 V 124 Erw.
Art. 29 Abs. 4 BVG
gestützt auf die erwähnten Art. 29 Abs. 4 BVG und Art.
Art. 331c Abs. 1 OR
4 BVG und Art. 331c Abs. 1 OR die Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit vom 12.
Art. 2 Abs. 1 dieser
Nach Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung wird der Vorsorgeschutz durch eine Freizügigkeitspolice oder durch ein Freizügigkeitskonto erhalten, wenn die Versicherung im Freizügigkeitsfall weder bei einer neuen noch bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung weitergeführt wird.

Giurisprudenza citata

Generato dall'IA
BGE 113 V 124
BGE 113 V 215
Generato dall'IA

Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

Generato dall'IA
Art. 331c OR

This article is relevant to the understanding of vested benefits portability in supplementary pension plans, which forms the basis for the main ruling regarding the choice of preservation of occupational pension benefits.

Art. 28 Abs. 2 BVG

This article is cited to establish which vested benefit amount was paid out, leading to the excess amount in question.

Art. 29 BVG

This article is relevant to the understanding of vested benefits portability in the mandatory pension scheme, which contextualizes the ruling concerning supplementary benefits.

Art. 49 Abs. 1 BVG

This article establishes the autonomy of pension institutions, which is discussed in relation to the limits imposed by constitutional principles on supplementary pension schemes.

Art. 49 Abs. 2 BVG

This article governs the supplementary pension section to which some arguments regarding the portability of vested benefits refer.

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Sentenze successive che citano questa decisione (142)

A/3560/2023 (2024-07-03) · ge
Pension Fund Duty to Inform vs. Causation of Damage in Survivor Benefit Calculation Change
«…té de traitement et de proportionnalité ainsi que l’interdiction de l’arbitraire (ATF 136 V 313 consid. 4.3 ; 115 V 103 consid. 4b). La convention dite d'affiliation d'un employeur à une fondation collective ou à une fondation co…»
C-3826/2019 (2024-06-04)
Pension Fund Liquidation: Cap and Floor on Payouts Upheld
«…Säule ist an die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Rechtsgleichheit sowie an das Willkürverbot gebunden (BGE 115 V 103 E. 4b S. 109; 119 V 283 E. 2a) und folgt den in BVV2 verankerten Grunds- ätzen der Angemessenheit (Art. 1-1b BVV 2), Ko…»
C-3828/2019 (2024-06-04)
Pension Fund Liquidation: Distribution Plan Upheld
«…Säule ist an die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Rechtsgleichheit sowie an das Willkürverbot gebunden (BGE 115 V 103 E. 4b S. 109; 119 V 283 E. 2a) und folgt den in BVV2 verankerten Grunds- ätzen der Angemessenheit (Art. 1-1b BVV 2), Ko…»
9C_554/2023 (2024-05-22)
«…igences constitutionnelles, telles l'égalité de traitement, l'interdiction de l'arbitraire et la proportionnalité ( ATF 115 V 103 consid. 6.4). S'agissant plus particulièrement de la question de la surindemnisation et de la coordination avec d'autr…»
PP.6.22.31.2023 (2023-09-20) · vd
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«…es de l’égalité de traitement, de l’interdiction de l’arbitraire et de la proportionnalité (ATF 138 V 176 consid. 5.3 ; 115 V 103 consid. 4b). b) Si une institution de prévoyance reprend explicitement ou par renvoi la définition de l’…»
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Partner's Pension Denial for Failure to Meet Cohabitation Residency Requirement
«…lle respecte les principes d’égalité de traitement et de proportionnalité ainsi que l’interdiction de l’arbitraire (ATF 115 V 103 consid. 4b). Dans les faits, une institution de prévoyance « enveloppante » propose, en général, un plan de prestations…»
PP.35.22.16.2023 (2023-05-09) · vd
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«…lle respecte les principes d’égalité de traitement et de proportionnalité ainsi que l’interdiction de l’arbitraire (ATF 115 V 103 consid. 4b). Dans les faits, une institution de prévoyance « enveloppante » propose, en général, un plan de prestations…»
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Widow's Pension Rate Calculation Upon Legislative Change
«…ritti degli assicurati solo nella misura necessaria alla corretta attuazione del rapporto di previdenza (pro multis DTF 115 V 103 consid. 4b). Nella petizione l’attrice censura la riduzione della rendita vedovile dal 66,67% al 50% (riduzione di un…»
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«…es de l’égalité de traitement, de l’interdiction de l’arbitraire et de la proportionnalité (ATF 138 V 176 consid. 5.3 ; 115 V 103 consid. 4b). c) Si une institution de prévoyance reprend explicitement ou par renvoi la définition de…»
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«…es d’égalité de traitement et de proportionnalité ainsi que l’interdiction de l’arbitraire (ATF 136 V 313 consid. 4.3 ; 115 V 103 consid. 4b). En règle générale, une institution de prévoyance enveloppante prévoit un (ou plusieurs)…»
A/3182/2020 (2022-05-19) · ge
Teacher Challenging Survivor's Pension Calculation Regulation
«…te les principes d'égalité de traitement et de proportionnalité ainsi que l'interdiction de l'arbitraire (ATF 115 V 103 consid. 4b). 6.3.2 Dans les faits, une institution de prévoyance « enveloppante » propose, en général, un pla…»
Jug.2022.170 (2022-04-26) · vd
Disability Pension Calculation: Pre-Injury vs. Post-Injury Salary Basis
«…lle respecte les principes d’égalité de traitement et de proportionnalité ainsi que l’interdiction de l’arbitraire (ATF 115 V 103 consid. 4b). Dans les faits, une institution de prévoyance « enveloppante » propose, en général, un plan de prestations…»

Testo completo

Urteilskopf

115 V 103

16. Urteil vom 18. Mai 1989 i.S. S. gegen Basellandschaftliche Beamtenversicherungskasse und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft

Regeste

Art. 29 BVG, Art. 331c OR: Übertragung der Freizügigkeitsleistung.

- Im Obligatoriumsbereich ist gemäss Art. 29 BVG (vorbehältlich Abs. 2) die Freizügigkeitsleistung bei ununterbrochener Weiterführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge an die neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen (Erw. 3c).

- Voraussetzungen, unter denen in der weitergehenden Vorsorge der Versicherte bezüglich der in die neue Vorsorgeeinrichtung eingebrachten Freizügigkeitsleistung ein Wahlrecht hinsichtlich der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten der Erhaltung des Vorsorgeschutzes hat (Erw. 4b).

Sachverhalt ab Seite 103

BGE 115 V 103 S. 103

A.- Walter S. (geb. am 10. Oktober 1954) war bis Ende 1986 Mitglied der Pensionskasse der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft. Auf den 1. Januar 1987 wurde er in die Basellandschaftliche Beamtenversicherungskasse (BVK) aufgenommen, da er auf diesen Zeitpunkt eine neue Stelle bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank angetreten hatte. Laut

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Abrechnung der Pensionskasse vom 30. Dezember 1986 betrug die Freizügigkeitsleistung nach BVG Fr. 4'722.60 und jene nach OR bzw. Statuten Fr. 24'672.55, weshalb der austretende Versicherte den höheren der beiden Beträge beanspruchen konnte.

Walter S. hatte sich bei der BVK statutengemäss auf das 30. Altersjahr, d.h. auf den 10. Oktober 1984 zurück einzukaufen. Die Einkaufssumme belief sich auf Fr. 13'862.40, welchen Betrag die BVK mit den ihr von der Pensionskasse überwiesenen Fr. 24'672.55 verrechnete. Das für den Einkauf nicht erforderliche Kapital von Fr. 10'810.15 schrieb die BVK dem Versicherten gut, wobei sie eine Verrechnung mit künftigen Prämienzahlungen oder Einkaufsgeld bei Lohnerhöhungen gestützt auf ihre Statuten ausschloss.

B.- Walter S. wandte sich an das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft und beantragte, es sei das für den Einkauf nicht erforderliche Kapital von Fr. 10'810.15 auf ein gesperrtes Vorsorgekonto bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank, lautend auf seinen Namen, zu überweisen.

Das Versicherungsgericht wies dieses Rechtsbegehren mit Entscheid vom 30. März 1988 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert Walter S. den vor der Vorinstanz gestellten Antrag.

Während die BVK auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) deren Gutheissung.

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. (Kognition)

2. a) Im Obligatoriumsbereich sieht Art. 29 BVG als Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) unter dem Marginale "Übertragung der Freizügigkeitsleistung" vor: Der Betrag der Freizügigkeitsleistung ist der neuen Vorsorgeeinrichtung zu überweisen. Diese schreibt ihn dem Versicherten gut (Abs. 1). Der Versicherte kann den Betrag bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung belassen, wenn ihre reglementarischen Bestimmungen dies zulassen und der neue Arbeitgeber zustimmt (Abs. 2). Kann der Betrag weder einer neuen Vorsorgeeinrichtung überwiesen noch bei der alten belassen werden, so ist der Vorsorgeschutz durch eine Freizügigkeitspolice oder in anderer gleichwertiger Form zu erhalten (Abs. 3). Der Bundesrat regelt die Errichtung, den Inhalt und die Rechtswirkungen der

BGE 115 V 103 S. 105

Freizügigkeitspolicen und anderer Formen der Erhaltung des Vorsorgeschutzes (Abs. 4).

b) Für die Übertragung der Freizügigkeitsleistung aus weitergehender Vorsorge (Art. 49 Abs. 2 BVG) gilt nicht Art. 29 BVG, sondern Art. 331c OR, welche Bestimmung für die weitergehende zivil- und auch für die öffentlichrechtliche berufliche Vorsorge von Bund, Kantonen und Gemeinden massgeblich ist (Art. 342 Abs. 1 lit. a OR; BGE 113 V 124 Erw. 3b mit Hinweis). Abs. 1 und 2 von Art. 331c OR lauten:

Die Personalfürsorgeeinrichtung hat ihre der Forderung des Arbeitnehmers

entsprechende Schuldpflicht in der Weise zu erfüllen, dass sie zu

dessen Gunsten eine Forderung auf künftige Vorsorgeleistungen gegen die

Personalfürsorgeeinrichtung eines anderen Arbeitgebers, gegen eine der

Versicherungsaufsicht unterstellte Unternehmung oder, unter voller

Wahrung des Vorsorgeschutzes, gegen eine Bank oder Sparkasse begründet,

welche die vom Bundesrat festgesetzten Bedingungen erfüllt (Abs. 1).

Die Forderung auf künftige Vorsorgeleistungen wird in jedem Fall nach

den Bestimmungen des Reglementes der Personalfürsorgeeinrichtung füllig

und kann vom Arbeitnehmer vor der Fälligkeit gültig weder abgetreten

noch verpfändet werden (Abs. 2).

c) Der Bundesrat hat u.a. gestützt auf die erwähnten Art. 29 Abs. 4 BVG und Art. 331c Abs. 1 OR die Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit vom 12. November 1986, in Kraft seit 1. Januar 1987, erlassen. Diese Verordnung gilt sowohl im obligatorischen als auch im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge (ZAK 1988 S. 48 Erw. 4a). Nach Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung wird der Vorsorgeschutz durch eine Freizügigkeitspolice oder durch ein Freizügigkeitskonto erhalten, wenn die Versicherung im Freizügigkeitsfall weder bei einer neuen noch bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung weitergeführt wird. Der Vorsorgenehmer kann jederzeit das Vorsorgekapital in eine Vorsorgeeinrichtung einbringen (Art. 4 lit. a der Verordnung). Ist der Betrag der Freizügigkeitsleistung höher als das vom Vorsorgenehmer nach BVG erworbene Altersguthaben, so muss dieses Altersguthaben gesondert angegeben werden (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung). Nach Art. 13 Abs. 3 gibt der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung bekannt, an welche neue Vorsorgeeinrichtung die Freizügigkeitsleistung zu überweisen ist (Satz 1). Kann die Freizügigkeitsleistung nicht einer neuen Vorsorgeeinrichtung überwiesen oder bar ausbezahlt werden, gibt ihr der Versicherte bekannt, in welcher Form der Vorsorgeschutz zu erhalten ist (Satz 2).

BGE 115 V 103 S. 106

d) Die Statuten der BVK vom 9. April 1979 sehen in § 12 unter dem Randtitel "Verwendung der eingebrachten Mittel, Einkauf" vor:

Beim Eintritt in die Kasse hat sich das Mitglied ungeachtet seines Alters

über die von der letzten Vorsorgeeinrichtung empfangenen Mittel

auszuweisen und mindestens diese in die Kasse einzulegen (Abs. 1).

Die eingebrachten Mittel werden zuerst zur Deckung des Einkaufsanteils

des Mitglieds und danach zur Deckung des Einkaufsanteils des

Arbeitgebers verwendet (Abs. 2).

Übersteigen die eingebrachten Mittel

die gesamte gemäss Absatz 4 erforderliche Einkaufssumme, so hat das

Mitglied nur in dem Masse einen zusätzlichen Anspruch gemäss § 11 Absatz

6, als die von der letzten Vorsorgeeinrichtung zugesagten Leistungen die

neuen übersteigen. Kann diesem Anspruch nicht Folge geleistet werden, so

wird das allfällige Guthaben dem Mitglied persönlich gutgeschrieben. Eine

Verrechnung mit künftigen Prämienzahlungen oder Einkaufsgeld bei

Lohnerhöhungen ist ausgeschlossen (Abs. 3).

3. a) Im Lichte der erwähnten Art. 2 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit hat das Eidg. Versicherungsgericht entschieden, dass dem Versicherten, der bisher einer Personalfürsorgeeinrichtung gemäss Art. 331c Abs. 1 OR angehört habe, im Freizügigkeitsfall das Recht zustehe, zwischen den gesetzlich möglichen Formen des Vorsorgeschutzes selber zu wählen, wenn die Versicherung weder bei einer neuen noch bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung weitergeführt wird (ZAK 1988 S. 43 und S. 48 Erw. 4a). Diese Rechtsprechung ist indes auf den vorliegenden Fall nicht direkt anwendbar, weil der Beschwerdeführer seine berufliche Vorsorge nach dem auf den 31. Dezember 1986 erfolgten Austritt aus der Pensionskasse ohne Unterbruch fortführte, indem er mit Wirkung ab 1. Januar 1987 in die BVK aufgenommen wurde. Zu beurteilen ist vielmehr hier die sich erstmals stellende Rechtsfrage, ob und inwieweit dem Versicherten hinsichtlich der gesetzlich anerkannten Formen der Wahrung des Vorsorgeschutzes ein Wahlrecht zusteht, wenn die Versicherung unmittelbar nach Austritt aus der letzten Vorsorgeeinrichtung in einer neuen Kasse weitergeführt wird.

b) Das kantonale Gericht hat zum Antrag im wesentlichen erwogen, das BVG bestimme nicht, auf welche Weise der für den Einkauf nicht erforderliche überschiessende Teil der Freizügigkeitsleistung zu verwenden sei. Einzelne Vorsorgereglemente sähen vor, dass der nichtbenötigte Freizügigkeitsbetrag dem Versicherten als Sparkapital separat gutgeschrieben werde; andere liessen solche Beträge zugunsten des allgemeinen Deckungskapitals

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verfallen. Eine gesetzliche Pflicht, die überschiessende Freizügigkeitsleistung in einem bestimmten Sinn zu verwenden, bestehe nicht. Wenn in der Literatur gelegentlich vorgeschlagen werde, die nicht für den Einkauf benötigte Freizügigkeitsleistung sei in einer besonderen Freizügigkeitspolice anzulegen, so handle es sich dabei um eine unverbindliche Empfehlung. Da die Statuten der BVK eine derartige Lösung nicht vorsähen, sei der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen.

c) Für das BVG-Obligatorium ist, vorbehältlich des hier nicht anwendbaren Art. 29 Abs. 2 BVG, eine Pflicht zur Überweisung der Freizügigkeitsleistung nach Art. 29 Abs. 1 BVG an die neue Vorsorgeeinrichtung zu bejahen. Dies geht einerseits aus dem zitierten Art. 29 Abs. 3 BVG hervor, wonach die Erhaltung des Vorsorgeschutzes durch eine Freizügigkeitspolice oder in anderer gleichwertiger Form voraussetzt, dass der Betrag weder einer neuen Vorsorgeeinrichtung überwiesen noch bei der alten belassen werden kann. Die Überweisung des Altersguthabens an die neue Vorsorgeeinrichtung deckt sich anderseits auch mit Sinn und Zweck der gesetzlich vorgesehenen Freizügigkeitsleistung im Obligatoriumsbereich. Hier entspricht ja die Höhe der Freizügigkeitsleistung dem vom Versicherten bis zu deren Überweisung erworbenen Altersguthaben (Art. 28 Abs. 1 BVG), welches die Grundlage für künftige Rentenleistungen darstellt (Art. 15 Abs. 1 lit. a und b in Verbindung mit Art. 14 BVG betreffend die Altersrente und Art. 24 Abs. 2 BVG betreffend die Invalidenrente). Da nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) vom 18. April 1984, in Kraft seit 1. Januar 1985, die Vorsorgeeinrichtung für jeden Versicherten ein Alterskonto führen muss, aus dem das Altersguthaben nach Art. 15 Abs. 1 BVG ersichtlich ist, wäre es im Falle der Weiterführung der beruflichen Vorsorge mit den Erfordernissen der obligatorischen Mindestversicherung nicht vereinbar, bisher erworbene Altersguthaben in Form einer Versicherungspolice oder auf einem Bankkonto anzulegen. Registrierte Vorsorgeeinrichtungen, welche neben den Minimalleistungen auch Mehrleistungen erbringen ("umhüllende Kassen") wie die BVK, haben im Rahmen einer Schattenrechnung den Nachweis zu erbringen, dass in ihren Leistungen die obligatorischen Leistungen enthalten sind und dass ihre Versicherung jederzeit dem Obligatorium entspricht (HELBLING, Personalvorsorge und BVG, 3. Aufl., S. 274 ff. und 408 ff.; RIEMER, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der

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Schweiz, § 1, N. 41, S. 38 f.). Dieser Nachweis wäre mit der Führung des individuellen Alterskontos nicht möglich, wenn eine eingebrachte BVG-Freizügigkeitsleistung einer Versicherungspolice oder einem Bankkonto gutgeschrieben würde. Ausserdem ist es zur Vermeidung von Versicherungslücken unerlässlich, dass das Altersguthaben in die neue Vorsorgeeinrichtung übergeführt wird (vgl. dazu Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 3 betreffend die "Übertragung der Freizügigkeitsleistung von einer Vorsorgeeinrichtung zur andern", publiziert in ZAK 1987 S. 232).

4. a) In bezug auf die weitergehende Vorsorge gelten nach Auffassung des BSV hinsichtlich der Einbringung der Freizügigkeitsleistung in die neue Vorsorgeeinrichtung die gleichen Überlegungen wie im Obligatoriumsbereich. Das Bundesamt hält dazu in der erwähnten Mitteilung, publiziert in ZAK 1987 S. 234, fest:

Eine Aufteilung der Freizügigkeitsleistung ist nach Möglichkeit zu

vermeiden; sie widerspräche auch den Absichten des Gesetzgebers. Dieser

hat sich bemüht, die obligatorische Zweite Säule ohne Schaden in das

bestehende Vorsorgesystem einzubauen und insbesondere die

BVG-Freizügigkeitsleistung auf jene gemäss OR abzustimmen. Die einzige

Ausnahme von diesem Grundsatz wäre jener Fall, wo die neue

Vorsorgeeinrichtung sich streng auf die Anwendung des Obligatoriums

beschränkt oder nicht den Gesamtbetrag der Freizügigkeitsleistung

benötigt. Der Versicherte hat dann die Möglichkeit, den Mehrbeitrag auf

eine Freizügigkeitspolice oder auf ein Freizügigkeitskonto überweisen zu

lassen.

In der Vernehmlassung führt das BSV aus, primär werde die Freizügigkeitsleistung auf die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers übertragen. Dies sei jedoch nicht die einzige Verwendungsart. Auch die Weiterführung der Versicherung bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung, die Errichtung einer Freizügigkeitspolice oder eines Freizügigkeitskontos seien gesetzlich anerkannte, gleichwertige Verwendungsformen. Sie kämen aber erst zur Anwendung, wenn die Übertragung der Freizügigkeitsleistung in eine neue Vorsorgeeinrichtung nicht möglich sei (z.B. bei Stellenlosigkeit, vorübergehender Auslandsabwesenheit). Es stelle sich die Frage, ob nicht ein ähnlicher Fall vorliege, wenn die Freizügigkeitsleistung des neuen Mitglieds von der neuen Vorsorgeeinrichtung für die Zwecke seiner beruflichen Vorsorge nicht vollständig verwendet werden könne. Dies würde bedeuten, dass die Freizügigkeitsleistung von der bisherigen Vorsorgeeinrichtung nur teilweise auf die neue zu übertragen sei, während der Versicherte für den verbleibenden Rest unter den übrigen genannten Formen frei

BGE 115 V 103 S. 109

wählen könnte. Es sei - auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung - nicht ersichtlich, weshalb der überschiessende Teil der Freizügigkeitsleistung von der neuen Vorsorgeeinrichtung, wie im vorliegenden Fall, erst bei einem allfälligen späteren Austritt weitergegeben werden oder ansonsten sogar zu den Mutationsgewinnen fallen solle. Dadurch würden jene Versicherten in ungerechtfertigter Weise privilegiert, welche - anders als Neueintretende wie der Beschwerdeführer - eine gemessen am Vorsorgeplan zu kleine Freizügigkeitsleistung einbringen und sich für den Restbetrag einkaufen. Diese müssten nicht befürchten, einen Teil der eingebrachten Mittel später zu verlieren.

b) Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des BVG in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei (Art. 49 Abs. 1 BVG). Dies bedeutet indessen nicht, dass sie für die weitergehende Vorsorge nur die in Art. 49 Abs. 2 ausdrücklich vorbehaltenen Vorschriften des BVG zu beachten hätten. Ähnlich wie die Krankenkassen auch im Rahmen der ihnen in Art. 1 Abs. 2 KUVG gewährleisteten Autonomie die allgemeinen Rechtsgrundsätze zu berücksichtigen haben, wie sie sich insbesondere aus der Bundesverfassung ergeben (vgl. BGE 113 V 215 Erw. 3b, RKUV 1989 Nr. K 794 S. 26 Erw. 2b, je mit Hinweisen), sind von Verfassungs wegen die Vorsorgeeinrichtungen an die Grundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkürverbotes und der Verhältnismässigkeit gebunden. Insbesondere darf die Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der ihr zustehenden Gestaltungsfreiheit die Rechte der Versicherten nur so weit beschränken, als dies für die sachgerechte Durchführung des Vorsorgeverhältnisses erforderlich ist. Indem § 12 der Statuten der BVK (vgl. Erw. 2d) die Pflicht zur Gutschreibung überschiessender eingebrachter Mittel normiert, ist dies durch den für die Rechtfertigung einer solchen Einschränkung massgeblichen Zweck der Erhaltung des Vorsorgeschutzes schlechterdings nicht gedeckt. Diese Regelung lässt ausser acht, dass das Bundesrecht im Bereich der weitergehenden Vorsorge, wie dargetan (Erw. 2b, c), andere Formen der Erhaltung des Vorsorgeschutzes kennt. Von diesen kann der Versicherte im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge dann Gebrauch machen, wenn und insoweit die von der letzten Vorsorgeeinrichtung ausgerichtete vor-, über- und unterobligatorische Freizügigkeitsleistung für die Fortführung seiner weitergehenden beruflichen Vorsorge bei der neuen Pensionskasse angesichts deren statutarischen Leistungssystems bedeutungslos ist. Das trifft hier zu

BGE 115 V 103 S. 110

und gilt vorliegend umso mehr, als Satz 3 von § 12 Abs. 3 der Statuten eine Verrechnung eines solchen überschiessenden Guthabens mit künftigen Prämienzahlungen oder Einkaufsgeldern bei Lohnerhöhungen ausschliesst. Diese persönliche Gutschreibung gemäss Statuten entzieht daher dem Versicherten die verschiedenen gesetzlich verbürgten Möglichkeiten zur Wahrung des Vorsorgeschutzes im weitergehenden Bereich, ohne dass diese Beschränkung sich mit der Durchführung des mit der Kasse bestehenden Vorsorgeverhältnisses rechtfertigen liesse.

5. a) Die Freizügigkeitsleistung betrug laut Abrechnung der Pensionskasse vom 30. Dezember 1986 nach OR bzw. Statuten Fr. 24'672.55 und jene nach BVG Fr. 4'722.60, weshalb nach Art. 28 Abs. 2 BVG der erstgenannte höhere Betrag ausgerichtet wurde. Die Einkaufssumme für die BVK belief sich auf Fr. 13'862.40. Weil daher mit dem für die Einkaufssumme geleisteten Teil der eingebrachten OR-Freizügigkeitsleistung von Fr. 13'862.40 das bisher erworbene Altersguthaben nach BVG von Fr. 4'722.60 bei weitem finanziert ist und zudem der für den Einkauf nicht erforderliche Teil der Freizügigkeitsleistung von Fr. 10'810.15 für die Fortführung seiner weitergehenden Vorsorge bei der BVK bedeutungslos ist, steht dem Beschwerdeführer insoweit das Wahlrecht hinsichtlich der übrigen gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten der Erhaltung des Vorsorgeschutzes zu.

b) Gemäss Art. 2 Abs. 3 lit. a der Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit gelten als Freizügigkeitskonten besondere, ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienende Verträge, u.a. bei einer Kantonalbank. Da die Überweisung auf ein gesperrtes Vorsorgekonto bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank, lautend auf den Namen des Beschwerdeführers, den Anforderungen nach der erwähnten Verordnungsbestimmung genügt, ist seinem Begehren stattzugeben.

6. (Parteientschädigung)

Dispositiv

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 30. März 1988 aufgehoben und die Basellandschaftliche Beamtenversicherungskasse verpflichtet, den Betrag von Fr. 10'810.15 auf ein auf den Namen des Beschwerdeführers lautendes,

BGE 115 V 103 S. 111

gesperrtes Berufsvorsorgekonto bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank zu überweisen.