Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 115 IV 244 Generato dall'IA

Forcing Vehicle to Barrier: Reassessment of Parallel Column Overtaking and Traffic Density

Numero d'incarto BGE 115 IV 244
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Accolto (Allowed)

Sintesi Legislator

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Forcing Vehicle to Barrier: Reassessment of Parallel Column Overtaking and Traffic Density The case concerned a driver accused of insufficient following distance and illegal right-hand overtaking on the motorway, obstructing another vehicle by forcing it towards the central barrier, leading to a fine. The primary legal issue was the interpretation of "driving in parallel columns" under traffic law, which permits right-hand passing but strictly prohibits right-hand overtaking by weaving (changing lanes to pass and immediately changing back). The lower court erred by ruling that parallel columns only exist in near-stagnant highway traffic (step speed or complete standstill), not in "flowing traffic." The court held that parallel column traffic is defined by dense traffic involving prolonged side-by-side driving of multiple vehicle rows moving in the same direction, regardless of speed, and that the lower court's finding of "flowing traffic" was insufficient to determine traffic density, necessitating a clearer factual determination. Furthermore, the court clarified that if the maneuver consisted of a continuous action of weaving to overtake, it constitutes prohibited right-hand overtaking (Art. 35 para. 1 SVG), even in parallel column traffic, and not merely an illegal lane change (Art. 44 para. 1 SVG), thus requiring the lower court to re-assess the facts to determine if prohibited right-hand overtaking or a prohibited lane change combined with illegal distance keeping occurred.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 35 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 34 Abs. 3 und 4 SVG; Art. 8 Abs. 3 und 36 Abs. 5 VRV; Fahren in parallelen Kolonnen, Rechtsvorbeifahren. 1. Ein Fahren in parallelen Kolonnen ist bei dichtem Verkehr, d.h. bei längerem Nebeneinanderfahren von mehreren sich in gleicher Fahrtrichtung bewegenden Fahrzeugreihen gegeben (E. 3a). 2. Abgrenzung zwischen Rechtsvorbeifahren, Rechtsüberholen und Spurwechsel nach Art. 44 Abs. 1 SVG (E. 3b).

Parole chiave

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manovra di sorpasso multa disciplinare tamponamento contrassegno stradale guida nonostante revoca della patente uso del telefono cellulare alla guida

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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BGE 114 IV 56
BGE 98 IV 318
a) Ein Fahren in parallelen Kolonnen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls "bei dichten Kolonnen auf beiden Fahrspuren" anzunehmen (BGE 98 IV 318).
BGE 103 IV 198
Right-Hand Overtaking on Motorway Prohibition Upheld
BGE 98 IV 317
Illegal Right-Hand Passing on Highway Conviction Upheld
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Sentenze successive che citano questa decisione (100)

CR.2022.0023 (2023-01-27) · vd
Driver Appeal of Mandatory License Withdrawal for Aggressive Overtaking
«…ces demeurant libres dans la file parallèle dans le seul but de gagner du terrain (ATF 126 IV 192 consid. 2a p. 194 s.; 115 IV 244 consid. 2 et 3 p. 246s.). Dans la règle, le fait de déboîter et de se rabattre n'est pas indispensable pour qualifier l…»
6B_417/2021 (2022-04-14)
«…nur um zu überholen kurz auf der rechten Fahrbahn fährt und gleich wieder nach links einbiegt ( BGE 126 IV 192 E. 2a; 115 IV 244 E. 3b). 3.4. Betreffend das Rechtsvorbeifahren am VW Beetle und am BMW erwägt die Vorinstanz, es habe sich dabei um e…»
SK1 2019 50 (2022-04-08) · gr
Reduction of Traffic Violation Penalty Based on Leniency Principle
«…er nur um zu überholen kurz auf der rechten Fahrbahn fährt und gleich wieder nach links einbiegt (BGE 126 IV 192 E. 2a; 115 IV 244 E. 3b). 4.3.1. Betreffend das Rechtsüberholen führt die Vorinstanz aus, die beobachteten Überholmanöver hätten sich im…»
1C_91/2021 (2021-07-27)
«…le dans le seul but de gagner du terrain ( ATF 142 IV 93 consid. 3.2; 133 II 58 consid. 4; 126 IV 192 consid. 2a; 115 IV 244 consid. 2 et 3). Le Tribunal fédéral a précisé sa jurisprudence relative au trafic en files parallèles sur l'autoroute…»
2020.12.08.sr.9 (2020-12-08) · bl
Illegal Overtaking Conviction Upheld, Penalty Reduced
«…inem oder bloss wenigen Fahrzeugen und das anschliessende Wiedereinbiegen in einem Zuge erfolgt (BGE 126 IV 192, E. 2a; 115 IV 244, E. 3b). Dieses Überholmanöver kann dabei je nach gefahrener Geschwindigkeit bzw. Geschwindigkeitsdifferenz zwischen üb…»
SU200012 (2020-08-03) · zh
Traffic Violation Appeal Regarding Overtaking in Bicycle Lane
«…) nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls "bei dichten Kolonnen auf beiden Fahrspuren" anzunehmen (BGE 115 IV 244 S. 246 E. 3a). Auch sei von "dichtem" Kolonnenverkehr auszugehen, wenn mehrere sich bewegende Fahrzeuge wäh- rend Länge…»
52.2019.440 (2019-11-29) · ti
License Revocation Upheld After Prior Criminal Conviction for Highway Overtaking
«…o di guadagnare terreno (DTF 142 IV 93 consid. 3.3, 133 II 58 consid. 4, 128 II 285 consid. 1.3, 126 IV 192 consid. 2a, 115 IV 244 consid. 2 e 3; STF 1C\_72/2016 citata consid. 2.3). 3.4. In concreto, dagli atti risulta che il 1° aprile 2019, v…»
17.2018.175 (2019-10-09) · ti
Serious Traffic Violation Appeal Regarding Overtaking on the Right
«…o dopo la manovra (DTF 142 IV 93 c. 3.2, JdT 2016 I p. 146, 148; 133 II 58 c. 4, JdT 2007 I 530; 126 IV 192 consid. 2a; 115 IV 244 consid. 2; STF 29 marzo 2007 6A.94/2006 consid. 3.1). Il divieto di sorpasso a destra costituisce una regola fondament…»
SK 2017 502 (2018-08-07) · be
Conviction for Grave Right-Side Overtaking on Motorway
«…gleich wieder nach links einbiegt (BGE 142 IV 93 E. 3.3 S. 97; 133 II 58 E. 4 S. 59 f.; 126 IV 192 E. 2a S. 196; 115 IV 244 E. 2 und 3 S. 245 ff.). 13.2 Neue bundesgerichtliche Praxis zum Vorliegen von Kolonnenverkehr In seinem Leiten…»
B.2017.260 (2018-07-13) · sg
License Revocation for Highway Right-Lane Overtaking
«…len durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen (Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV; BGer 6A.45/2002 vom 5. September 2002 E. 1.3; BGE 115 IV 244 E. 3). Paralleler Kolonnenverkehr ist dann anzunehmen, wenn es auf der linken (und mittleren) Überholspur zu einer dera…»
B.2017.260 (2018-07-13) · sg
Driver License Suspension Upheld for Right-Lane Overtaking on Highway
«…len durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen (Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV; BGer 6A.45/2002 vom 5. September 2002 E. 1.3; BGE 115 IV 244 E. 3). Paralleler Kolonnenverkehr ist dann anzunehmen, wenn es auf der linken (und mittleren) Überholspur zu einer dera…»
CR.2017.0057 (2018-02-27) · vd
Appeal Against License Suspension for Right-Side Overtaking
«…t les espaces demeurant libres dans la file parallèle dans le seul but de gagner du terrain (ATF 126 IV 192 consid. 2a; 115 IV 244 consid. 2 et 3). Selon la jurisprudence, l'interdiction du dépassement par la droite est une règle fondamentale de la…»
SB170090 (2017-08-28) · zh
Prosecutor v. Accused (Aggressive Driving and Illegal Overtaking)
«…vorbeifährt und vor diesem die Fahrt fortsetzt (BGE 95 IV 84 Erw. 1.; 101 IV 72 Erw. 1.a); BGE 104 IV 196 Erw. 2.; BGE 115 IV 244 Erw. 2.). Muss vorgängig ausgeschwenkt werden, so beginnt das unter Art. 35 Abs. 1 SVG fallende Manö- ver, wenn der Übe…»
1C_72/2016 (2016-05-11)
Definitive license revocation for grave right-side highway overtaking, mandatory under repeat-offense escalation after prior alcohol-related withdrawals.
«…eurant libres dans la file parallèle dans le seul but de gagner du terrain ( ATF 126 IV 192 consid. 2a p. 194 s.; ATF 115 IV 244 consid. 2 et 3). Le Tribunal fédéral a récemment précisé sa jurisprudence relative au trafic en files parallèles sur l…»
CR.2015.0083 (2016-01-07) · vd
Appellant v. Administration Regarding Indefinite Driving License Withdrawal for Overtaking on the Right
«…et de se rabattre n'est pas indispensable pour qualifier la manoeuvre de dépassement (ATF 126 IV 192 consid. 2a p. 194; 115 IV 244 consid. 2; 114 IV 55 consid. 1). Il n'en va différemment que lorsqu'il s'agit, sur route (art. 8 al. 3 OCR) ou sur auto…»

Testo completo

Urteilskopf

115 IV 244

54. Urteil des Kassationshofes vom 15. November 1989 i.S. S. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 35 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 34 Abs. 3 und 4 SVG; Art. 8 Abs. 3 und 36 Abs. 5 VRV; Fahren in parallelen Kolonnen, Rechtsvorbeifahren.

1. Ein Fahren in parallelen Kolonnen ist bei dichtem Verkehr, d.h. bei längerem Nebeneinanderfahren von mehreren sich in gleicher Fahrtrichtung bewegenden Fahrzeugreihen gegeben (E. 3a).

2. Abgrenzung zwischen Rechtsvorbeifahren, Rechtsüberholen und Spurwechsel nach Art. 44 Abs. 1 SVG (E. 3b).

Sachverhalt ab Seite 244

BGE 115 IV 244 S. 244

A.- Mit Strafbefehl vom 2. September 1988 des Bezirksamtes Zofingen wurde C. S. wegen Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 3 und 4, Art. 35 Abs. 1 bis 3, Art. 44 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 und 2 SVG zu einer Busse von Fr. 350.-- verurteilt. Es wird ihm ungenügender Abstand

BGE 115 IV 244 S. 245

beim Hintereinanderfahren bzw. zu nahes Aufschliessen auf der Autobahn vorgeworfen sowie verbotenes Rechtsüberholen auf der Autobahn mit Behinderung, indem er beim Wiederausschwenken auf die Überholspur den auf der Überholspur fahrenden PW von B. von F. behinderte und diesen gegen die Mittelleitplanke abdrängte.

Gegen diesen Strafbefehl erhob C. S. Einsprache. Das Bezirksgericht Zofingen bestätigte den Strafbefehl.

Eine dagegen eingereichte Berufung des Verurteilten wies das Obergericht Aargau am 20. April 1989 ab.

B.- Gegen dieses Urteil führt C. S. beim Bundesgericht Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben.

Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Vorinstanz lehnte die Anwendbarkeit von Art. 36 Abs. 5 VRV (in der Fassung vor der Revision vom 25. Januar 1989; neu Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV) ab, wonach auf Autobahnen beim Verkehr in parallelen Kolonnen rechts an anderen Fahrzeugen vorbeigefahren werden darf. Sie ging davon aus, es habe "flüssiger Verkehr auf beiden Fahrbahnen" geherrscht, und führte an, auf der Autobahn könne erfahrungsgemäss nur dann Verkehr in parallelen Kolonnen im Sinne dieser Bestimmung entstehen, wenn es zum Beispiel zu einem Stau vor einem Hindernis (Baustelle, Übergang von der 3spurigen in die 2spurige Autobahn) komme, welcher dazu führe, dass sich der Verkehr nur noch im Schritttempo bewege oder ganz zum Stillstand komme.

Der Beschwerdeführer wendet ein, mit dieser Interpretation des Begriffs "paralleler Kolonnenverkehr" habe die Vorinstanz gegen Bundesrecht verstossen.

2. Nach Art. 35 Abs. 1 SVG ist links zu überholen, woraus ein Verbot des Rechtsüberholens folgt. Ein Überholen liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens bildet (BGE 114 IV 56 E. 1 mit Hinweisen).

BGE 115 IV 244 S. 246

Eine Ausnahme vom Verbot des Rechtsüberholens sieht Art. 8 Abs. 3 Satz 1 VRV allgemein und Art. 36 Abs. 5 (neu lit. a) VRV besonders auf Autobahnen "beim Fahren in parallelen Kolonnen" vor, jedoch lediglich in der Weise, dass bloss das Rechtsvorbeifahren an anderen Fahrzeugen gestattet ist. Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV ausdrücklich untersagt. Ein Ausschwenken für sich allein oder ein Einbiegen für sich allein sind hingegen gemäss Art. 44 Abs. 1 SVG wiederum gestattet; danach darf der Führer auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, seinen Streifen verlassen, allerdings nur wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet.

3. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass beim Fahren in parallelen Kolonnen auf Autobahnen in keinem Falle durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen rechts überholt werden darf, blosses Rechtsvorbeifahren an anderen Fahrzeugen und der Wechsel des Fahrstreifens, wenn dies ohne Behinderung des übrigen Verkehrs möglich ist, hingegen gestattet ist.

a) Ein Fahren in parallelen Kolonnen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls "bei dichten Kolonnen auf beiden Fahrspuren" anzunehmen (BGE 98 IV 318). Vorausgesetzt ist somit dichter Verkehr auf den Fahrspuren der entsprechenden Fahrtrichtung (Art. 8 Abs. 2 VRV; BUSSY/RUSCONI, Code suisse de la circulation routière, N. 2.1.1. zu Art. 44 SVG). R. SCHAFFHAUSER (Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band 1, N. 547 S. 202) empfiehlt in Anlehnung an LÜDKES/MAIER/ WAGNER N6 zu § 7 StVO/BRD auf eine "natürliche Betrachtung" abzustellen, wonach Kolonnenverkehr vorliege bei "längerem Nebeneinanderfahren von mehreren sich in gleicher Richtung bewegenden Fahrzeugreihen". Dem ist als nähere Umschreibung dichten Kolonnenverkehrs auf beiden Fahrspuren grundsätzlich zuzustimmen.

Wenn das Obergericht Aargau die Annahme von Verkehr in parallelen Kolonnen ablehnte, weil zwar Verkehr auf beiden Fahrbahnen herrschte, dieser aber flüssig war und sich nicht nur noch im Schrittempo bewegte oder ganz zum Stillstand gekommen war, so ist diese Begründung jedenfalls bundesrechtswidrig. Allein die Feststellung, es habe flüssiger Verkehr auf beiden Fahrbahnen geherrscht, sagt zuwenig über die Dichte des Verkehrs, d.h. der Fahrzeugreihen, und die Grösse allfälliger Lücken aus. Es mangelt daher an einer genügenden Sachverhaltsfeststellung (Art. 277

BGE 115 IV 244 S. 247

BStP), weshalb die Vorinstanz die streitige Frage nach den vorstehenden Kriterien neu zu beurteilen hat, ausser es läge entsprechend den folgenden Ausführungen ein ohnehin verbotenes Überholmanöver durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen vor.

b) Nicht blosses Vorbeifahren, sondern ein Überholen durch Ausschwenken nach rechts und Wiedereinbiegen nach links liegt jedenfalls dann vor, wenn das Ausschwenken, das Vorbeifahren an einem oder bloss wenigen Fahrzeugen und das anschliessende Wiedereinbiegen in einem Zuge erfolgt. Dies wird vor allem dort zutreffen, wo ein Fahrzeuglenker die Lücken in den parallelen Kolonnen so ausnützt, das er nur um zu überholen kurz auf der rechten Fahrbahn fährt und gleich wieder nach links einbiegt. Wie ausgeführt, ist dieses Verhalten auch bei parallelem Kolonnenverkehr untersagt (BGE 103 IV 198; BGE 98 IV 317). Der Lenker verstösst in diesem Falle gegen das Verbot des Rechtsüberholens nach Art. 35 Abs. 1 SVG (und nicht, wie die Vorinstanz und der Beschwerdeführer anzunehmen scheinen, gegen Art. 36 Abs. 5 VRV, wo lediglich eine Ausnahme von diesem Verbot vorgesehen ist). Missachtet der Fahrzeugführer dabei zusätzlich seine Vorsichtspflichten, gelangen die Absätze 2 und 3 von Art. 35 SVG analog (vgl. R. HUG, Die Verkehrsregeln über das Überholen und Vorbeifahren und ihr strafrechtlicher Schutz, Diss. Zürich 1984, S. 35) zur Anwendung.

Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann auch hier nicht nachgeprüft werden, ob sich der Beschwerdeführer ein verbotenes Rechtsüberholen in diesem Sinne zu Schulden kommen liess oder nicht. Es wird nicht festgestellt, wie sich die Vorgänge in den entscheidenden Punkten abspielten und es ist auch nicht klar, ob das Überholen der Verkehrsteilnehmer W. und von F. oder nur des einen von beiden durch den Beschwerdeführer nach Art. 35 Abs. 1-3 SVG geahndet wurde. Die Vorinstanz hat daher auch darüber neu zu befinden.

Soweit der Vorfall mit dem Fahrzeuglenker von F., bei welchem dieser behindert wurde, auch darunter fallen soll, ist festzuhalten, dass eine Anwendung sowohl von Art. 35 Abs. 1-3 SVG als auch des Artikels 44 Abs. 1 SVG bundesrechtswidrig wäre. Es kann nicht gleichzeitig ein verbotenes Überholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen sowie ein blosser verbotener Spurwechsel vorliegen. Möglich ist allerdings eine Bestrafung des Rechtsvorbeifahrens mangels parallelem Kolonnenverkehr nach Art. 35 Abs. 1 SVG und des anschliessenden Wechselns von der rechten auf die

BGE 115 IV 244 S. 248

linke Fahrspur unter Gefährdung des übrigen Verkehrs nach Art. 44 Abs. 1 SVG. Dort, wo ein wiederholter Spurwechsel vorliegt, Ausschwenken, Vorbeifahren und Wiedereinbiegen jedoch nicht als in einem Zuge erfolgt betrachtet werden können, kann schliesslich, wenn das Rechtsvorbeifahren aufgrund von Art. 36 Abs. 5 VRV erlaubt ist, auch eine blosse Ahndung gemäss Art. 44 Abs. 1 SVG - und/oder gegebenenfalls nach Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG - erfolgen; dies dürfte sogar die naheliegendste Bestimmung sein, die auf ständige Spurwechsel in parallelem Kolonnenverkehr anzuwenden ist, wenn der übrige Verkehr dadurch gefährdet wird und keine anderen Vorschriften verletzt wurden, wobei sich vom Unrechtsgehalt her kaum ein Unterschied zu einem verbotenen Rechtsüberholen ergibt.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 20. April 1989 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.