Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 115 IV 152 Generato dall'IA

Zurich District Lieutenant's Office Appeal in Nullity Refused

Numero d'incarto BGE 115 IV 152
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Inammissibile (Inadmissible)

Sintesi Legislator

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Zurich District Lieutenant's Office Appeal in Nullity Refused A district lieutenant's office (Statthalteramt) of the Canton of Zurich lodged a federal appeal in nullity against a decision of the Cantonal High Court that had fined an individual for a traffic violation. The Federal Court refused to admit the appeal, ruling that the district lieutenant's offices in the Canton of Zurich are not entitled to lodge a federal appeal in nullity when that remedy is available to the cantonal Public Prosecutor's Office (Staatsanwaltschaft), which is the mandated "public prosecutor of the canton" under Art. 270 para. 1 of the Federal Criminal Procedure Act; the court reasoned that the purpose of the federal appeal in nullity is to ensure uniform application of federal law, which is primarily the responsibility of the central cantonal prosecution authority, and allowing subordinate district-level prosecution authorities like the Statthalterämter to appeal alongside the central Staatsanwaltschaft, which was also entitled to appeal in the underlying case, would lead to an undesirable fragmentation and inconsistency in the prosecution's right to appeal at the federal level.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 270 Abs. 1 BStP; öffentlicher Ankläger des Kantons. Die Statthalterämter des Kantons Zürich sind zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht legitimiert, wenn dieses Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zusteht.

Parole chiave

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querela poteri pubblici infrazione alle norme della circolazione ricorso per cassazione giustizia di prossimità incompetenza territoriale

Disposizioni normative citate

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Art. 270 Abs. 1 BStP
Art. 270 Abs. 1 BStP; öffentlicher Ankläger des Kantons.
Art. 270 BStP
Die Legitimation zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde richtet sich vorab nach Art. 270 BStP und nicht nach der Stellung, die einem Beteiligten nach dem kantonalen Strafprozessrecht zukommt oder die er im kantonalen Verfahren tatsächlich auch einnahm (vgl.
Art. 88 OG
analog dazu die Praxis zu Art. 88 OG, zuletzt in BGE 113 Ia 428 E.
Art. 270 Abs. 6 BStP
Ausser in den Fällen, in denen die Bundesanwaltschaft beim Bundesgericht Nichtigkeitsbeschwerde einreichen kann (Art. 270 Abs. 6 BStP), besteht kein einheitlicher öffentlicher Ankläger für das Gebiet der Eidgenossenschaft, sondern ist diese Aufgabe entsprechend der Anzahl der Kantone aufgeteilt.
Art. 66 al. 1 LTF
This provision governs the imposition of court costs following the dismissal of the appeal.

Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This provision governs the imposition of court costs following the dismissal of the appeal.

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Sentenze successive che citano questa decisione (17)

6B_111/2015 (2016-03-03)
«…nes ou pour une partie du territoire cantonal seulement ne pouvait pas se pourvoir en nullité au Tribunal fédéral ( ATF 115 IV 152 consid. 4 p. 154 s.; 131 IV 142 consid. 1 p. 143 s.). Cela valait même si ce dernier était seul intervenu en dernièr…»
BGE 142 IV 196
«…nes ou pour une partie du territoire cantonal seulement ne pouvait pas se pourvoir en nullité au Tribunal fédéral ( ATF 115 IV 152 consid. 4 p. 154 s.; ATF 131 IV 142 consid. 1 p. 143 s.). Cela valait même si ce dernier était seul intervenu en der…»
6B_607/2013 (2014-02-27)
«…mehreren Behörden die Befugnis einräumt, den staatlichen Strafanspruch vor den kantonalen Gerichten zu vertreten ([BGE 115 IV 152](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_608/2013 (2014-02-27)
«…mehreren Behörden die Befugnis einräumt, den staatlichen Strafanspruch vor den kantonalen Gerichten zu vertreten ([BGE 115 IV 152](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_691/2013 (2014-02-27)
«…mehreren Behörden die Befugnis einräumt, den staatlichen Strafanspruch vor den kantonalen Gerichten zu vertreten ([BGE 115 IV 152](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_692/2013 (2014-02-27)
«…mehreren Behörden die Befugnis einräumt, den staatlichen Strafanspruch vor den kantonalen Gerichten zu vertreten ([BGE 115 IV 152](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_949/2013 (2014-02-03)
«…Strafsachen) legitimiert sind. Es ist in diesem Sinn auf die Beschwerde eines Statthalteramtes des Kantons Zürich ( BGE 115 IV 152 E. 4 S. 154 f.) wie auch auf die Beschwerde einer regionalen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis nicht eingetreten (…»
6B_664/2008 (2009-04-27)
«…iction découle du droit fédéral et les cantons ne peuvent pas y déroger (cf. ATF 131 IV 142 consid. 1; 128 IV 237 ; 115 IV 152 consid. 4). Dans l' ATF 131 IV 142 , le Tribunal fédéral a constaté que le Procureur général valaisan était compétent…»
6S.167/2005 (2005-05-27)
«…ribunal fédéral. Cette restriction découle du droit fédéral et les cantons ne peuvent pas y déroger ( ATF 128 IV 237 ; 115 IV 152 consid. 4; ATF du 4 mai 2005 dans la cause 6S.133/2005, consid. 1, destiné à la publication). Le Ministère public vala…»
6S.133/2005 (2005-05-04)
«…ibunal fédéral. Cette restriction découle du droit fédéral et les cantons ne peuvent pas y déroger ( ATF 128 IV 237 ; 115 IV 152 consid. 4). Le Ministère public valaisan comprend aujourd'hui un office central, dont le siège est à Sion, et trois of…»
BGE 131 IV 142
«…nal fédéral. Cette restriction découle du droit fédéral et les cantons ne peuvent pas y déroger ( ATF 128 IV 237 ; ATF 115 IV 152 consid. 4). Le Ministère public valaisan comprend aujourd'hui un office central, dont le siège est à Sion, et trois of…»
6S.167/2002 (2002-07-17)
«…öffentlichen Anklägern nebeneinander die Befugnis, eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde zu führen, zukommt (vgl. BGE 115 IV 152 E. 4). Gemäss § 139 StPO /BL (SGS 251) arbeitet die Staatsanwaltschaft auf Grund der Akten die Anklageschrift aus. Si…»
BGE 128 IV 237
«…öffentlichen Anklägern nebeneinander die Befugnis, eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde zu führen, zukommt (vgl. BGE 115 IV 152 E. 4). Gemäss § 139 StPO /BL (SGS 251) arbeitet die Staatsanwaltschaft auf Grund der Akten die Anklageschrift aus. Si…»
BGE 128 IV 39
«…sondern im Appellationsverfahren auf seine Parteirechte stillschweigend oder ausdrücklich verzichtet. Insoweit ist BGE 115 IV 152 E. 3 zu präzisieren und die zu Art. 270 Abs. 3 aBStP in der bis 31. Dezember 1992 geltenden Fassung ergangene abweiche…»
6S.541/2001 (2001-11-27)
«…sondern im Appellationsverfahren auf seine Parteirechte stillschweigend oder ausdrücklich verzichtet. Insoweit ist BGE 115 IV 152 E. 3 zu präzisieren und die zu Art. 270 Abs. 3 aBStP in der bis 31. Dezember 1992 geltenden Fassung ergangene abweiche…»

Testo completo

Urteilskopf

115 IV 152

34. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 21. Juni 1989 i.S. Statthalteramt des Bezirkes Uster gegen X. (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 270 Abs. 1 BStP; öffentlicher Ankläger des Kantons.

Die Statthalterämter des Kantons Zürich sind zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht legitimiert, wenn dieses Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zusteht.

Sachverhalt ab Seite 152

BGE 115 IV 152 S. 152

Frau X. wurde am 12. April 1989 durch das Obergericht des Kantons Zürich wegen Verletzung einer Verkehrsregel mit Fr. 40.-- gebüsst. Gegen dieses Urteil führte der Statthalter des Bezirkes Uster eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht, welches auf das Rechtsmittel nicht eintrat.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde steht gemäss Art. 270 Abs. 1 BStP unter anderem dem öffentlichen Ankläger des Kantons zu. Die Statthalterämter des Kantons Zürich können, wie das Bundesgericht in BGE 111 IV 112 entschied, jedenfalls nicht neben der Staatsanwaltschaft eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde führen. In diesem Entscheid wurde ausgeführt, nach der Praxis des Bundesgerichts, zu deren Überprüfung kein Anlass besteht, würden Beschwerden von Zürcher Statthalterämtern dann zugelassen, wenn diese gewissermassen an Stelle der Staatsanwaltschaft in der Funktion des Anklägers auftreten würden; ohne

BGE 115 IV 152 S. 153

jeden Zweifel unzulässig sei es jedoch, dass ein Statthalteramt neben der Staatsanwaltschaft Beschwerde führe.

In einem nicht veröffentlichten Entscheid vom 22. Oktober 1984 i.S. Justizdirektion Zürich gegen M. trat der Kassationshof auf eine Nichtigkeitsbeschwerde der Justizdirektion Zürich nicht ein, weil diese nicht "öffentlicher Ankläger des Kantons" sei. Darin wurde weiter ausgeführt, im Interesse einer einheitlichen Überwachung der Rechtsmittel bestehe kein Grund, den Wortlaut von Art. 270 Abs. 1 BStP extensiv auszulegen und jeder kantonalen Amtsstelle, welche in irgendeinem Verfahren öffentliche Interessen vertrete, gegebenenfalls die Befugnis zur Einreichung einer Nichtigkeitsbeschwerde einzuräumen; über die allfällige Anerkennung der Beschwerdebefugnis unterer Anklagebehörden (Statthalterämter, Bezirksanwaltschaften) sei hier nicht zu befinden, sondern es gehe darum, ob bei richterlichen Entscheidungen im Laufe des Vollzugs (BGE 106 IV 186) statt dem Ankläger des Kantons die mit dem Vollzug der Sanktion betraute Verwaltungsbehörde zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert sein solle; überzeugende Gründe für eine solche Ausweitung der Legitimation seien jedoch nicht erkennbar.

3. Die Legitimation zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde richtet sich vorab nach Art. 270 BStP und nicht nach der Stellung, die einem Beteiligten nach dem kantonalen Strafprozessrecht zukommt oder die er im kantonalen Verfahren tatsächlich auch einnahm (vgl. analog dazu die Praxis zu Art. 88 OG, zuletzt in BGE 113 Ia 428 E. 1 und 470 E. a). Kantonales Strafprozessrecht ist nur insoweit von Bedeutung, als in der bundesrechtlichen Bestimmung ausdrücklich darauf abgestellt wird. So ist der Antragsteller bei Antragsdelikten unabhängig davon, ob er im kantonalen Verfahren Partei war, zur Nichtigkeitsbeschwerde befugt (BGE 84 IV 129). Beim Privatstrafkläger hängt es demgegenüber gemäss dem ausdrücklichen Wortlaut des Abs. 3 von Art. 270 BStP davon ab, ob er nach den Vorschriften des kantonalen Rechts allein, ohne Beteiligung des öffentlichen Anklägers, die Anklage vertreten hat, wobei es für den Ausschluss seiner Beschwerdelegitimation genügt, dass der öffentliche Ankläger im kantonalen Verfahren hätte Parteirechte ausüben können und nicht ausdrücklich darauf verzichtet hat (BGE 110 IV 114, BGE 105 IV 280 und BGE 93 IV 101). Schliesslich entschied das Bundesgericht in BGE 73 IV 53, wenn sich kein öffentlicher Ankläger am kantonalen Verfahren beteiligen durfte und niemand anders den Strafanspruch

BGE 115 IV 152 S. 154

vor dem Bundesgericht verfolgen könnte, so sei dazu der öffentliche Ankläger legitimiert.

4. Werden die aus dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts folgenden Grundsätze auf die Frage nach der Legitimation des öffentlichen Anklägers des Kantons nach Abs. 1 von Art. 270 BStP angewandt, so ergibt sich folgendes: Wem allgemein und in einem bestimmten Fall die Funktion des öffentlichen Anklägers zukommt, sagt das kantonale Prozessrecht; ob jedoch nur einem und gegebenenfalls welchem oder mehreren öffentlichen Anklägern nebeneinander die Befugnis, eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde zu führen, zukommt, entscheidet sich ausschliesslich nach Bundesrecht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts dient der einheitlichen Anwendung des Bundesrechts. Den kantonalen Staatsanwaltschaften kommt bei der Verwirklichung dieses Zieles aufgrund der ihnen zustehenden Beschwerdebefugnis eine wichtige Aufgabe zu; sie tragen mit der Ergreifung von Rechtsmitteln wesentlich zu einer einheitlichen Praxis innerhalb des Kantons bei und ebenso dazu, dass sich diese entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts mit der schweizerischen Praxis in Einklang befinde. Dort wo eine für den ganzen Kanton zuständige Staatsanwaltschaft besteht - dies ist in den allermeisten Kantonen der Fall -, der das Recht zur Beschwerdeführung vor der letzten kantonalen Instanz zusteht und der damit auch aufgetragen ist, innerhalb des Kantons für eine einheitliche Rechtsanwendung zu sorgen, muss auch dieser die Legitimation zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde zukommen. Ausser in den Fällen, in denen die Bundesanwaltschaft beim Bundesgericht Nichtigkeitsbeschwerde einreichen kann (Art. 270 Abs. 6 BStP), besteht kein einheitlicher öffentlicher Ankläger für das Gebiet der Eidgenossenschaft, sondern ist diese Aufgabe entsprechend der Anzahl der Kantone aufgeteilt. Eine weitere, unnötige Aufsplitterung gilt es jedoch zu vermeiden. Wenn auch nicht verhindert werden kann, dass ein Kanton nicht eine für sein ganzes Gebiet zuständige Staatsanwaltschaft bezeichnet - wie dies z.B. im Kanton Tessin mit je einer selbständigen Staatsanwaltschaft für den Sopra- bzw. Sottoceneri besteht - oder auf einzelnen Rechtsgebieten nicht dieser, sondern allein einzelnen Bezirksbehörden, das Beschwerderecht vor der letzten kantonalen Instanz einräumt, so muss doch ausgeschlossen werden, dass neben einer für den ganzen Kanton tätigen und in letzter Instanz beschwerdebefugten

BGE 115 IV 152 S. 155

Staatsanwaltschaft auch noch öffentliche Ankläger, die nur für Fälle aus einem Teilgebiet des Kantons zuständig sind, zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert sind.

Dass zwei nebeneinander beschwerdelegitimierte öffentliche Ankläger des Kantons nicht beide im gleichen konkreten Fall Beschwerde führen können, entschied das Bundesgericht bereits im oben zitierten BGE 111 IV 112. Diese Praxis ist in dem Sinne zu erweitern, dass jedenfalls dort, wo eine kantonale Anklagebehörde besteht und sie befugt war, vor der letzten kantonalen Instanz aufzutreten, stets nur diese allein berechtigt ist, beim Bundesgericht die Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen einzureichen. Es kann nicht etwa entscheidend sein, welche von zwei öffentlichen Anklagebehörden, die beide vor der letzten kantonalen Instanz den staatlichen Strafanspruch vertreten konnten, vor dieser tatsächlich auftrat. Damit würde das Recht der kantonalen Staatsanwaltschaft, durch Einreichen einer eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde für die einheitliche Rechtsanwendung im Kantonsgebiet zu sorgen, dort genommen, wo sie vor der letzten kantonalen Instanz kein Rechtsmittel einlegte, was nicht angeht. Die Einschränkung des Beschwerderechts kann daher nur dadurch erfolgen, dass der entsprechenden Bezirksbehörde die Beschwerdelegitimation gänzlich abgesprochen wird. Dies muss um so mehr erfolgen, als auch ein nebeneinander bestehendes Beschwerderecht zweier Behörden, welches jedoch nicht gleichzeitig ausgeübt werden kann (BGE 111 IV 112), zu Schwierigkeiten führen kann, weil dies eine dem Rechtsmittelsystem fremde vorherige Absprache unter den beiden Behörden voraussetzt, die zu Schwierigkeiten führen kann, weil sie unter Umständen nicht möglich ist oder zumindest erschwert sein kann.

5. Die Statthalterämter der Bezirke im Kanton Zürich sind in Übertretungsstrafsachen für den Erlass von Strafverfügungen zuständig. Verlangt der Bestrafte gerichtliche Beurteilung und hält das Statthalteramt seine Strafverfügung aufrecht, so überweist es die Sache an den Einzelrichter in Strafsachen des zuständigen Bezirksgerichtes. Im Verfahren vor diesem vertritt das Statthalteramt den staatlichen Strafanspruch (§ 341 ff. und § 358 ff. StPO/ZH). Gegen den Entscheid des Einzelrichters können die Staatsanwaltschaft und das Statthalteramt beim Obergericht Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung einlegen (§ 395 Ziff. 1, § 410 und § 428 StPO/ZH). Im vorliegenden Fall reichte die heutige Beschwerdegegnerin gegen den Einzelrichterentscheid beim

BGE 115 IV 152 S. 156

Obergericht Nichtigkeitsbeschwerde ein und in jenem Verfahren wurde das Statthalteramt Uster als Beschwerdegegner behandelt.

Obwohl dem Statthalteramt nach zürcherischem Recht bei Übertretungen die Aufgabe des öffentlichen Anklägers zukommt und obwohl es das zur Verfügung stehende kantonale Rechtsmittel ergreifen kann bzw. in diesem Rechtsmittelverfahren Parteistellung hat, ist dessen Legitimation zur Einreichung einer eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nach dem oben Gesagten zu verneinen. Neben dem Statthalteramt steht bei Übertretungen auch der Staatsanwaltschaft das Recht zu, von den kantonalen Rechtsmitteln Gebrauch zu machen. Im Kanton Zürich ist die Staatsanwaltschaft als für das ganze Kantonsgebiet zuständiger öffentlicher Ankläger zu betrachten (§ 72 GVG/ZH), dem auch die Aufgabe zukommt, mittels Ergreifung von kantonalen Rechtsmitteln für die Wahrung des Rechts zu sorgen (§ 395 und 396 StPO/ZH). Da ihr auch im hier zu beurteilenden Fall das Recht zugestanden hätte, bei der letzten kantonalen Instanz das zulässige Rechtsmittel einzulegen, ist allein sie vor dem Kassationshof des Bundesgerichts beschwerdelegitimiert.

Auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Statthalteramtes Uster ist daher nicht einzutreten.