Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 114 V 350 Generato dall'IA

Unemployment Benefit Suspension Enforcement Period Lapse

Numero d'incarto BGE 114 V 350
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Unemployment Benefit Suspension Enforcement Period Lapse The case concerns a challenge to a decision to suspend entitlement to unemployment benefits (Art. 30 para. 3 AVIG) for 10 days due to self-inflicted unemployment, where the suspension ruling was issued on January 28, 1987, after the insured had resigned in March 1986 and registered for control on December 22, 1986. The court confirmed that the six-month execution period for the suspension commences regardless of whether the insured currently meets the eligibility criteria for benefits, noting that the period starts the day after the employment termination (June 1, 1986, in this case, based on Art. 45 para. 1 lit. a AVIV). Since the suspension days could only be applied from the date the insured fulfilled control obligations (December 22, 1986), this occurred after the six-month enforcement period had lapsed (December 1, 1986), thus nullifying the suspension due to forfeiture, concluding that a suspension can only be imposed after the six-month deadline if the suspension days were already incurred within that period.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 30 Abs. 3 AVIG, Art. 45 Abs. 1 AVIV: Einstellung in der Anspruchsberechtigung. - Eine Einstellung kann auch nach Ablauf der Vollstreckungsfrist von sechs Monaten verfügt werden, sofern die Einstellungstage bereits während dieser Frist bestanden wurden und damit der Vollzug der Einstellung rechtzeitig innerhalb der Verwirkungsfrist von sechs Monaten erfolgte (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 2b). - Die Einstellungsfrist von sechs Monaten beginnt unabhängig davon zu laufen, ob der Versicherte in diesem Zeitpunkt die Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosenentschädigung erfüllt (Erw. 2c).

Parole chiave

Generato dall'IA
sospensione delle indennità di disoccupazione perenzione dell'esecuzione della decisione diritto alle prestazioni disoccupazione scadenza di disdetta perenzione

Disposizioni normative citate

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Art. 30 Abs. 3 AVIG
The core of the dispute concerns the six-month time limit for the enforcement (Verfall) of suspension periods, which required the administrative decision to be overturned.
Art. 45 Abs. 1 AVIV
This article was used to determine the starting date of the six-month period for suspension, which was found to have expired before the suspension decree was issued.
Art. 30 Abs. 3 letzter Satz
Ablaufs der sechsmonatigen Frist des Art. 30 Abs. 3 letzter Satz AVIG eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit nicht mehr zulässig gewesen sei.
Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG
a) Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos ist.
Art. 44 lit. b AVIV
Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 lit. b AVIV).
Art. 45 Abs. 2 AVIV
b) Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt 1 bis 10 Tage bei leichtem, 11 bis 20 Tage bei mittelschwerem und 21 bis 40 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV).
Art. 27 AVIG
Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Art. 27 AVIG angerechnet.
Art. 45 Abs. 1 lit. a AVIV
Gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. a AVIV gilt die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab dem ersten Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Versicherte aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist oder wenn er sich vor der Arbeitslosigkeit nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat.

Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

Generato dall'IA
Art. 30 Abs. 3 AVIG

The core of the dispute concerns the six-month time limit for the enforcement (Verfall) of suspension periods, which required the administrative decision to be overturned.

Art. 45 Abs. 1 AVIV

This article was used to determine the starting date of the six-month period for suspension, which was found to have expired before the suspension decree was issued.

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Sentenze successive che citano questa decisione (47)

A/8/2025 (2025-06-30) · ge
Appeal of Unemployment Benefit Suspension for Culpable Termination
«…orrespond donc pas forcément au moment à compter duquel les jours de suspension peuvent être effectivement déduits (ATF 114 V 350 consid. 2.c ; Boris RUBIN, op. cit., n. 132 ad art. 30 LACI). Si l’assuré n’a plus droit aux indemnités au moment où la…»
605 2023 182 (2025-05-15) · fr
Insured's Appeal Against Restitution of Unemployment Benefits Following Final Benefit Suspension
«…e délai et que l'exécution de la mesure soit ainsi intervenue en temps utile, dans le délai d'échéance de six mois (ATF 114 V 350). Le délai de six mois de l’art. 30 al. 3 LACI délimite la période durant laquelle les indemnités journalières peuvent…»
S 2024 44 (2024-12-10) · zg
Unemployment Benefits Suspension Upheld for Lack of Medical Necessity in Resignation
«…rum auch gar Urteil S 2024 44 11 nicht erst verfügt zu werden (BGE 114 V 350 E. 2b; BGer 8C_1021/2012 vom 10. Mai 2013 E. 4.3). 6.1.2 Die Beschwerdegegnerin hat korrekt erkannt, dass die Ei…»
A/3510/2022 (2023-05-16) · ge
Unemployment Benefit Suspension Upheld for Voluntary Job Termination
«…rrespond donc pas forcément au moment à compter duquel les jours de suspension peuvent être effectivement déduits (ATF [114 V 350](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=114%20V%20350) consid. 2.c ; Boris RUBIN, op. cit., n. 132 ad a…»
605 2022 38 (2022-11-21) · fr
Unemployment Benefits Suspension Time-Barred Due to Delayed Notification
«…. Tel sera par exemple le cas lorsque l'aptitude au placement a été longtemps niée, avant d'être finalement admise (ATF 114 V 350 consid. 2b). 4. Dispositions relatives à la notification 4.1. Aux termes de l'art. 39 de la loi du 6 octobre 2000…»
8C_233/2022 (2022-09-14)
«…écoulement du délai de six mois, le droit d'exiger l'exécution de la suspension est périmé ( ATF 124 V 88 consid. 5b; 114 V 350 consid. 2d; RUBIN, op. cit., n° 127 ad art. 30 LACI ). 3.3. La péremption du droit d'exiger l'exécution n'est pas sa…»
S 2020 136 (2022-02-21) · gr
Recoupment of Unemployment Benefits Upheld Despite Calculation Errors
«…. 3 AVIG gewahrt (siehe dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_789/2014 vom 7. September 2015 E.2.3 m.H.a. BGE 114 V 350 E.2b; AVIG-Praxis ALE Rz. D49 ff.). 3.5. Immerhin ist festzuhalten, dass weder die Arbeitslosenkasse Graubün…»
S 2020 136 (2022-02-21) · gr
Appeal Regarding Unemployment Benefit Repayment Based on Unchallenged Suspension
«…3 AVIG gewahrt (siehe dazu Ur- teil des Bundesgerichts 8C_789/2014 vom 7. September 2015 E.2.3 m.H.a. BGE 114 V 350 E.2b; AVIG-Praxis ALE Rz. D49 ff.). 3.5. Immerhin ist festzuhalten, dass weder die Arbeitslosenkasse Graubünden…»
38.2020.57 (2021-05-26) · ti
Unemployment Suspension Penalty Offset Against Civil Protection Benefits Following Voluntary Resignation
«…délai de suspension peut ainsi être antérieur au moment où l’assuré réunira toutes les conditions d’indemnisation (ATF 114 V 350 consid. 2c p. 353). On pense par exemple ici à une inscription au chômage plusieurs mois après un chômage fautif. (…).…»
AL.2020.00050 (2021-01-22) · zh
Unemployment Benefits Repayment Time-Barred
«…der Rückforderung erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C\_789/2014 vom 7. September 2015 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 114 V 350 E. 2b). Die Rückforderung bereits ausgerichteter Taggelder richtet sich in dem Fall, in dem ihr eine Einstellung in der…»
AL.2020.25 (2021-01-06) · bs
Appealability of Unexecuted Penalty Suspension
«…Einspracheentscheid vom 15. Juli 2020 festgesetzten Einstelltage zum heutigen Zeitpunkt bereits verwirkt ist (vgl. BGE 114 V 350, 352 E. 2a). Dies geht auch aus der AVIG-Praxis hervor, wonach der Beginn der Einstellungsfrist durch eine Wartezeit ni…»
II 2020 3 (2020-04-07) · sz
Claimant v. Unemployment Insurance Authority: Re-examination of Benefit Sanction and Prescription Period
«…ucht darum auch gar nicht erst verfügt zu werden (Ur- teil BGer 8C_1021/2012 vom 10.5.2013 Erw. 4.3 mit Verweis auf BGE 114 V 350 Erw. 2b; BGE 122 V 43 Erw. 3c/bb; SBVR-Soziale Sicherheit Nussbaumer, 3. Aufl. 2016, Arbeitslosenversicherung, Rz. 871)…»
200 2019 652 (2019-10-15) · be
Unemployment Insurance Overpayment Recoupment for Unreported Earnings and Double Family Allowances
«…45 Abs. 1 lit. b AVIV; BGE Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2019, ALV/19/652, Seite 9 114 V 350 E. 2b S. 352 f.) konnte nicht – wie üblich (vgl. Rz. D50 AVIG- Praxis ALE) – mit der Nichtausrichtung von nach der Verf…»
II 2018 63 (2018-09-19) · sz
Claimant Overturned as Uninsurable After Refusing Employment Extension
«…h dem Vollzug dieser Sanktion etwas entgegen (vgl. Ur- teil BGer 8C_49/2015 vom 14.10.2015 Erw. 3.3 mit Verweis auf BGE 114 V 350 Erw. 2.b). 3.4 Zusammenfassend ist der Einspracheentscheid Nr. 152/18 vom 18. Mai 2018 in teilweiser Gutheissung der…»
VSBES.2017.70 (2017-05-29) · so
Insurer's Right to Recoup Unemployment Benefits Due to Unapplied Sanctions
«…tellungsfrist verfügt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C\_789/2014 vom 7. September 2015 E. 2.3 unter Hinweis auf BGE 114 V 350 E. 2b S. 352 f.; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 128; AVIG-Praxis ALE…»

Testo completo

Urteilskopf

114 V 350

64. Urteil vom 15. August 1988 i.S. Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern, gegen K. und Versicherungsgericht des Kantons Bern

Regeste

Art. 30 Abs. 3 AVIG, Art. 45 Abs. 1 AVIV: Einstellung in der Anspruchsberechtigung.

- Eine Einstellung kann auch nach Ablauf der Vollstreckungsfrist von sechs Monaten verfügt werden, sofern die Einstellungstage bereits während dieser Frist bestanden wurden und damit der Vollzug der Einstellung rechtzeitig innerhalb der Verwirkungsfrist von sechs Monaten erfolgte (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 2b).

- Die Einstellungsfrist von sechs Monaten beginnt unabhängig davon zu laufen, ob der Versicherte in diesem Zeitpunkt die Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosenentschädigung erfüllt (Erw. 2c).

Sachverhalt ab Seite 350

BGE 114 V 350 S. 350

A.- Marc K. kündigte im März 1986 seine Anstellung bei der Firma S. auf Ende Mai 1986. In der Folge hielt er sich im Ausland auf. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz besuchte er ab 22. Dezember 1986 die Stempelkontrolle. Mit Verfügung vom 28. Januar 1987 stellte ihn die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 22. Dezember 1986 für die Dauer von 10 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 4. Juni 1987 gut und hob die angefochtene Verfügung auf. Zur Begründung führte es im wesentlichen an, der Beginn der Einstellungsfrist sei auf den 1. Juni 1986 festzulegen, weshalb am 28. Januar 1987 zufolge

BGE 114 V 350 S. 351

Ablaufs der sechsmonatigen Frist des Art. 30 Abs. 3 letzter Satz AVIG eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit nicht mehr zulässig gewesen sei.

C.- Das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Kassenverfügung vom 28. Januar 1987 zu bestätigen.

Marc K. hat sich nicht vernehmen lassen, während das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst.

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. a) Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 lit. b AVIV).

b) Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt 1 bis 10 Tage bei leichtem, 11 bis 20 Tage bei mittelschwerem und 21 bis 40 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Art. 27 AVIG angerechnet. Die Einstellung fällt binnen sechs Monaten nach Beginn der Einstellungsfrist dahin (Art. 30 Abs. 3 AVIG).

Gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. a AVIV gilt die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab dem ersten Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Versicherte aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist oder wenn er sich vor der Arbeitslosigkeit nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat.

2. a) Der Beschwerdegegner kündigte sein Arbeitsverhältnis im März 1986 auf Ende Mai 1986, um sich ins Ausland zu begeben. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz besuchte er ab 22. Dezember 1986 die Stempelkontrolle. Am 28. Januar 1987 erliess die Arbeitslosenkasse die Einstellungsverfügung und setzte den Beginn der Einstellung auf den ersten Stempeltag am 22. Dezember 1986 fest.

BGE 114 V 350 S. 352

Es stellt sich daher die Frage, ob eine Einstellung im Hinblick auf die Verwirkungsfrist von sechs Monaten des Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG noch zulässig ist (BGE 113 V 73 Erw. 4b am Ende). Dies hängt im vorliegenden Fall entscheidend davon ab, auf welches Datum der Beginn der Einstellungsfrist festzusetzen ist.

b) Bei der Einstellungsfrist von sechs Monaten des Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG handelt es sich um eine Vollstreckungsfrist. Es geht um bereits verfügte Einstellungen, die nach Ablauf der sechs Monate nicht mehr "bestanden" werden können, mit der Folge, dass die Einstellung dahinfällt und der Anspruch auf Vollstreckung mit dem unbenützten Ablauf der Frist infolge Verwirkung untergeht (BGE 113 V 73 Erw. 4b am Ende). Die Vollstreckungsfrist von sechs Monaten steht einer nachträglichen Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich nicht entgegen. Die Einstellung kann daher auch nach Ablauf der sechsmonatigen Einstellungsfrist verfügt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass die Einstellungstage bereits während der Einstellungsfrist bestanden wurden und damit der Vollzug der Einstellung rechtzeitig innerhalb der Verwirkungsfrist von sechs Monaten erfolgte (vgl. BGE 113 V 74 Erw. 4c). In diesem Sinne ist BGE BGE 113 V 71 zu verstehen und nicht dahin, dass eine Einstellung in jedem Fall noch nach Ablauf der Vollstreckungsfrist verfügt werden könne. Die Einstellungsfrist von sechs Monaten beschlägt zwar nicht das Recht der Verwaltung, eine Einstellung zu verfügen, sondern bloss die Vollstreckung einer Einstellung. Die zeitliche Begrenzung der Vollstreckung ist aber nicht ohne Einfluss auf die Möglichkeit, nachträglich einen Einstellungsgrund durch Verfügung geltend zu machen. Denn wenn eine Massnahme der Vollstreckung bedarf, diese jedoch zufolge Zeitablaufs nicht mehr in Betracht kommt, so wird die Anordnung einer solchen Massnahme hinfällig. Bei der rückwirkenden Einstellung in der Anspruchsberechtigung sind dabei zwei Tatbestände auseinanderzuhalten, nämlich ob die Arbeitslosenversicherung bereits Leistungen für Stempeltage ausgerichtet oder solche von vornherein verweigert hat. Wird im ersten Fall (z.B. aufgrund einer Revision der Auszahlungen nach Art. 83 Abs. 1 lit. d AVIG und Art. 110 AVIV) die Frage einer rückwirkenden Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgeworfen, so darf eine solche Massnahme nicht mehr vollstreckt werden und braucht darum auch gar nicht erst verfügt zu werden, wenn seit dem Beginn der in Aussicht genommenen Einstellung mehr als sechs Monate vergangen sind. In diesem Sinne hat das Eidg.

BGE 114 V 350 S. 353

Versicherungsgericht im nicht veröffentlichten Urteil W. vom 6. Dezember 1984 unter Berufung auf das in BGE 113 V 71 erwähnte Urteil B. zum altrechtlichen Art. 45 Abs. 3 AIVV festgehalten, dass nach Ablauf der Vollstreckungsfrist eine nachträgliche Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht mehr verfügt werden kann, da der Fristablauf dem Vollzug der Einstellung (in der Form einer Rückforderung der bereits ausbezahlten Leistungen) entgegensteht. Anders verhält es sich im zweiten Fall, wenn die Arbeitslosenversicherung von Anfang an die Anspruchsberechtigung als solche verneint (z.B. zufolge Vermittlungsunfähigkeit) und somit gar keine Leistungen ausgerichtet hat. Ergibt sich in der Folge (z.B. aufgrund einer Beschwerde), dass die generelle Anspruchsberechtigung zwar bejaht werden muss, jedoch eine befristete Sanktion notwendig ist, so erübrigt sich die Frage nach der Vollstreckung einer solchen Massnahme. Denn die Einstellungsverfügung tritt alsdann an die Stelle der Verfügung, mit welcher die Anspruchsberechtigung verneint wurde. Indem die Verwaltung aufgrund der letzteren - wenn auch aus unzutreffenden Gründen - gar keine Leistungen ausgerichtet hat, ist damit der Vollzug der Einstellung im Umfang der im Einzelfall festgelegten Dauer faktisch bereits vorweggenommen, und zwar rechtzeitig binnen der Frist, innert der eine Einstellung von Gesetzes wegen dahinfällt. Stellt sich nach dem Gesagten die Frage, ob eine nachträgliche Einstellung noch vollzogen werden kann, überhaupt nicht, so steht damit die Befristung in Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG einer nachträglichen Verfügung über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht entgegen. In diesem Sinne wurde auch in Erw. 4c von BGE 113 V 71 entschieden.

c) Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist u.a. die Erfüllung der Kontrollvorschriften (Art. 8 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 AVIG). Aus diesem Grunde können Einstellungstage frühestens ab dem Zeitpunkt bestanden werden, in welchem der Versicherte - hier am 22. Dezember 1986 - die Kontrollvorschriften erfüllt (ARV 1987 Nr. 2 S. 40). Hievon zu unterscheiden ist die auf sechs Monate begrenzte Frist zur Vollstreckung von Einstellungstagen, deren Beginn nicht an die rechtliche Arbeitslosigkeit anknüpft, sondern gemäss Art. 45 Abs. 1 AVIV an einen bestimmten Zeitpunkt im Anschluss an den mit einer Einstellung zu sanktionierenden Sachverhalt. Für den Beginn der sechsmonatigen Vollstreckungsfrist des Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG ist daher im Unterschied zum

BGE 114 V 350 S. 354

Bestehen von Einstellungstagen nicht vorausgesetzt, dass in diesem Zeitpunkt bereits die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere die Kontrollvorschriften erfüllt sind (ARV 1987 Nr. 2 S. 42 Erw. 3b). Dies folgt aus Sinn und Zweck der auf sechs Monate begrenzten Frist für den Verfall von noch nicht bestandenen Einstellungstagen. Der Vollzug einer Sanktion soll nur innerhalb einer zeitlich limitierten Frist möglich sein. Der Beginn der Einstellungsfrist fällt daher nicht zusammen mit dem Zeitpunkt, in welchem Einstellungstage überhaupt bestanden werden können (in diesem Sinne auch GERHARDS, AVIG-Kommentar, Bd. I, Art. 30, N. 48 bis 50, S. 372-374).

d) Im vorliegenden Fall begann die sechsmonatige Einstellungsfrist gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. a AVIV am ersten Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, d.h. am 1. Juni 1986. Am ersten Stempeltag am 22. Dezember 1986, als der Beschwerdegegner sämtliche Kontrollvorschriften erfüllte und das Bestehen von Einstellungstagen überhaupt zulässig gewesen wäre, war die sechsmonatige Einstellungsfrist bereits abgelaufen und waren damit noch nicht bestandene Einstellungstage verwirkt. Daraus folgt, dass die angefochtene Einstellungsverfügung vom 28. Januar 1987 von der Vorinstanz zu Recht aufgehoben wurde.