Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 114 IV 112 Generato dall'IA

Aiding and Abetting Unauthorized Subscription Television Reception via Decoder Sales

Numero d'incarto BGE 114 IV 112
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Aiding and Abetting Unauthorized Subscription Television Reception via Decoder Sales The defendant, an electronics company director, was convicted of continuous aiding and abetting the attempted unauthorized obtainment of services after selling thousands of filter devices that could be specifically configured as decoders to illegally unscramble and receive a paid subscription television service without paying the required fees, following a significant rise in demand for the devices after the introduction of the service. The Swiss Federal Supreme Court upheld the conviction, reasoning that the unauthorized reception of subscription television by using a decoder not provided by the cable network operator constitutes obtaining services without payment (Art. 151 SCC), and purchasing a device exclusively usable for this illicit decoding purpose constitutes a punishable attempt (not merely an unpunishable preparatory act) under Art. 21 para. 1 SCC, making the seller, aware of the intended use, guilty of aiding and abetting.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 151 und 21 Abs. 1 StGB; Gehilfenschaft zu versuchter Erschleichung einer Leistung (Abonnementsfernsehen). Der Leistungserschleichung macht sich schuldig, wer unbefugt Abonnementsfernsehen empfängt, indem er ein Decodiergerät verwendet, das nicht von den Kabelnetzbetreibern zur Verfügung gestellt und angeschlossen worden ist. Der Ankauf von Geräten, die ausschliesslich dem genannten Zweck dienen können, stellt nicht bediglich eine straflose Vorbereitungshandlung, sondern einen strafbaren Versuch der Leistungserschleichung dar. Der Verkäufer, der um den Verwendungszweck der von ihm vertriebenen Geräte weiss, macht sich der Gehilfenschaft schuldig.

Parole chiave

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complicità illecita decodificazione di offerte in codice abuso di impianti di telecomunicazioni difesa contro le pratiche commerciali illecite infrazione commessa per negligenza ordine di pagamento

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA

Giurisprudenza citata

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BGE 104 IV 181
BGE 110 II 61
Cable Operators' Liability for Retransmission of Broadcasts
BGE 107 II 71
und BGE 107 II 71) ergibt sich für die vorliegend interessierende Frage nichts, da dort nur über die urheberrechtlichen Ansprüche im Zusammenhang mit der Einspeisung von Sendungen in Kabelfernsehanlagen zu befinden war.
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision is implicitly linked to the costs arrangement, given that the appeal was dismissed, but the actual cost order citation is missing in the provided dispositive section which only states the decision on the appeal itself without explicit cost dispositions.

Art. 151 StGB

Although cited in the reasoning regarding the substantive offense of obtaining a service unlawfully, this article is not explicitly present in the final dispositive ordering the decision.

Art. 21 Abs. 1 StGB

Although cited in the reasoning regarding the definition of attempt, this article is not explicitly present in the final dispositive ordering the decision.

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Sentenze successive che citano questa decisione (38)

STAPA.2003.3 (2003-09-13) · so
Mediator Liability for Aiding False Document Procurement in Real Estate Transactions
«…z.B. in folgenden Fällen zu: Verkauf von Geräten, die es ermöglichen, unbefugt Abonne-mentsfernsehen zu empfangen (BGE 114 IV 112); Verkauf von afrikanischem Antilopenfleisch im Wissen darum, dass es als einheimisches Wild weiterverkauft werden sol…»
SB250001 (2025-07-11) · zh
Attempted Sexual Coercion, Bodily Harm, and Exhibitionism Appeal
«…wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren bzw. verunmöglichen (vgl. statt vie- ler BGE 114 IV 112, E. 2.). In diesem Sinne kann ein strafbarer Versuch bereits vorliegen, bevor der Täter mit dem eigentlichen tatbestand…»
STBER.2024.58 (2025-03-31) · so
Appeal Dismissed: Attempted Sexual Acts and Child Pornography Conviction Upheld
«…wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 119 IV 224 E. 2; BGE 114 IV 112 E. 2c/bb, je mit Hinweisen). Die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist und nicht mehr blosse Vorbereitungsha…»
SB220025 (2023-01-09) · zh
Pornography Conviction Affirmed; Attempted Sexual Acts Acquittal Upheld on Appeal
«…gen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschwe- ren oder verunmöglichen (BGE 119 IV 224 E. 2; BGE 114 IV 112 E. 2c/bb, je mit Hinweisen). Die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist und nicht mehr blosse Vorbereitungsha…»
SK1 2021 17 (2022-12-07) · gr
Cantonal Court Review of Fraud, Robbery, and Theft Convictions and Witness Admissibility
«…nn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 119 IV 224, E. 2; 114 IV 112 E. 2c/bb). Gemäss der Praxis des Bundesgerichts ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eine…»
SB210105 (2021-09-20) · zh
Attempted Child Sexual Abuse Conviction Overturns Acquittal
«…gen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschwe- ren oder verunmöglichen (BGE 119 IV 224 E. 2; BGE 114 IV 112 E. 2c/bb, je mit Hinweisen). Die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist und nicht mehr blosse Vorbereitungsha…»
2C_298/2020 (2020-10-09)
«…eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen ( BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 S. 104; 119 IV 224 E. 2; 114 IV 112 E. 2c/bb). Im Steuerverfahren genügt für eine "Ausführung" der Tat, dass der Steuerpflichtige der Steuerbehörde falsch…»
SK 2018 252 (2019-02-11) · be
State v. Defendant: Attempted Sexual Act with a Minor Upheld, Drug Charges Dismissed
«…wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 119 IV 224 E. 2; BGE 114 IV 112 E. 2c/bb, je mit Hinweisen; JENNY, a.a.O., Art. 21 StGB N. 15). Die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist un…»
2018.08.07.sr.2 (2018-08-07) · bl
State v. Defendants (Appeal on Trespass and Attempted Theft)
«…en äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Ab- sicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 119 IV 224, E. 2; BGE 114 IV 112, E. 2c/bb, je mit Hinweisen). Seite 11 http://www.bl.ch/kan…»
460.18.18 (2018-08-07) · bl
Prosecution Appeal in Attempted Theft Case Overturned Acquittal
«…egen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 119 IV 224, E. 2; BGE 114 IV 112, E. 2c/bb, je mit Hinweisen). Gemäss der Praxis des Bundesgerichts ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung o…»
SK 2017 181 (2018-01-12) · be
Swiss Court Upholds Attempted Severe Bodily Harm Conviction, Imposes Prison Sentence with Mandatory Addiction Treatment
«…die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen» (BGE 99 IV 153, BGE 104 IV 181, BGE 114 IV 112). Indem der in Rage geratene Beschuldigte den Stuhl schwungvoll auf Kopfhöhe aufzog und dabei P.________ anvisie…»
SB160440 (2017-04-18) · zh
Cantonal Court of Zurich Upholds Pornography Conviction After Supreme Court Remand
«…wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 119 IV 224 E. 2; BGE 114 IV 112 E. 2c/bb, je mit Hinweisen). Die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist und nicht mehr blosse Vorbereitungsha…»
BGE 139 IV 1
«…it destiné l'appareil qu'il vendait se rendait coupable de complicité de tentative d'infraction à l' art. 151 CP ( ATF 114 IV 112 , lequel est antérieur à l'adoption de l' art. 150 bis CP ). Une éventuelle infraction à la loi sur le droit d'auteur…»
6B_584/2011 (2012-10-11)
«…it destiné l'appareil qu'il vendait se rendait coupable de complicité de tentative d'infraction à l' art. 151 CP ( ATF 114 IV 112 , lequel est antérieur à l'adoption de l' art. 150bis CP ). Une éventuelle infraction à la loi sur le droit d'auteur n'…»
SB110126 (2012-04-17) · zh
Forgery, Embezzlement, and Extortion Appeal with Sentencing Mitigation
«…gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiter- verfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 114 IV 112, 114; sogenannte Schwellentheorie; Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, a.a.O., N 7 zu Art…»

Testo completo

Urteilskopf

114 IV 112

33. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. Juni 1988 i.S. X. gegen Schweizerische Pay-Sat AG (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 151 und 21 Abs. 1 StGB; Gehilfenschaft zu versuchter Erschleichung einer Leistung (Abonnementsfernsehen).

Der Leistungserschleichung macht sich schuldig, wer unbefugt Abonnementsfernsehen empfängt, indem er ein Decodiergerät verwendet, das nicht von den Kabelnetzbetreibern zur Verfügung gestellt und angeschlossen worden ist. Der Ankauf von Geräten, die ausschliesslich dem genannten Zweck dienen können, stellt nicht bediglich eine straflose Vorbereitungshandlung, sondern einen strafbaren Versuch der Leistungserschleichung dar. Der Verkäufer, der um den Verwendungszweck der von ihm vertriebenen Geräte weiss, macht sich der Gehilfenschaft schuldig.

Sachverhalt ab Seite 112

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X. ist seit November 1970 selbständiger Unternehmer in Y. Er steht der Firma Z., die hauptsächlich Elektronikbauteile vertreibt, als Verwaltungsratspräsident vor. Seine Klientschaft besteht vorwiegend aus Amateurelektronikern. Unter den von ihm verkauften Elektronikgegenständen befanden sich Sperrkreise, die er zum Teil als handelsübliche Bausätze, zum Teil als fertig zusammengesetzte Sperrkreisfilter veräusserte. Daneben verkaufte er auch sogenannte Trägerfrequenzsperren (Polytron-Filter), welche ebenfalls im Handel frei erhältlich sind. Bei beiden Sperrfiltern handelt es sich um Nachbarkanalsperren, welche zur Unterdrückung eines Hochfrequenzsignals in Überreichweiten bzw. bei Interferenzstörungen

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bei Fernsehen und Computern verwendet werden. In Gebieten, die an das regionale Kabelnetzfernsehen angeschlossen sind, sind solche Filter heute überflüssig, da Interferenzstörungen nicht mehr auftreten. Sie werden aber etwa noch in Amateurfunkgeräten eingesetzt. Anfänglich verkaufte X. von diesen Filtern pro Jahr zirka zehn Stück.

Im Herbst 1985 wurde in der Schweiz das Teleclub-Fernsehen eingeführt. Bei diesem handelt es sich um ein Abonnementsfernsehprogramm, welches gegen Entrichtung einer Gebühr mit Hilfe eines von den Kabelnetzbetreibern zur Verfügung gestellten Decoders empfangen werden kann. Von diesem Zeitpunkt an stieg die Nachfrage nach den obenerwähnten Sperrkreis- und Trägerfrequenzsperrfiltern im Geschäft des X. sprunghaft an (2000 bis 2500 Stück pro Halbjahr), denn diese Filter konnten nach entsprechender Abstimmung zur Entschlüsselung des Störsignals verwendet werden, welches den Empfang durch nichtautorisierte Teilnehmer verhindern sollte.

Auf Anzeige der Schweizerischen Pay-Sat AG sprach der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen X. am 12. August 1986 von der Anklage wegen Gehilfenschaft zum Erschleichen einer Leistung, Inverkehrbringens von Ton- und Bildaufnahmegeräten und Widerhandlung gegen das BG über den unlauteren Wettbewerb frei.

Auf Appellation der Anzeigerin verurteilte das Obergericht des Kantons Solothurn X. wegen fortgesetzter Gehilfenschaft zur versuchten Erschleichung einer Leistung zu einer Busse von Fr. 1'000.-- und bestätigte im übrigen den Freispruch.

Gegen dieses Urteil reicht X, eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ein mit den Anträgen, das Urteil sei aufzugeben und er sei freizusprechen.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Gemäss Art. 151 StGB ist strafbar, wer eine Leistung, die, wie er weiss, nur gegen Entgelt erbracht wird, ohne zu zahlen erschleicht. Nach Ansicht der Vorinstanz erfüllt diesen Tatbestand, wer unbefugt das Teleclub-Programm empfängt, indem er ein Decodiergerät verwendet, das nicht von den Kabelnetzbetreibern zur Verfügung gestellt und angeschlossen worden ist. Zum Empfang des Teleclub-Programms sei nur derjenige berechtigt, der die Abonnementsgebühr bezahlt habe. Die Kunden des Beschwerdeführers,

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die von ihm die inkriminierten Geräte erworben hätten, seien zwar nicht ermittelt worden. Entscheidend sei deshalb, ob bereits im Ankauf der Versuch einer Leistungserschleichung liege. Dies treffe im Falle der Bausätze nicht zu, da diese nicht nur zur Herstellung von Sperrfiltern verwendet werden könnten. Die Frage müsse demgegenüber bei den aus den Bausätzen hergestellten gebrauchsfertigen Sperrkreisfiltern bejaht werden, denn diese könnten nur als Decodiergeräte eingesetzt werden. Wenn aber im Ankauf dieser Geräte bereits der Versuch der Erschleichung einer Leistung liege, dann habe sich der Beschwerdeführer der Gehilfenschaft dazu schuldig gemacht.

c) aa) Nach Ansicht des Beschwerdeführers bedarf es für eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft des Nachweises, dass mit den von ihm verkauften Filtern das Teleclub-Programm auch tatsächlich empfangen worden ist. Diese Auffassung widerspricht der einhelligen Lehre und Rechtsprechung, wonach es genügt, dass die Haupttat in strafbarer Weise versucht worden ist.

bb) Sinngemäss könnte die Rüge auch dahin verstanden werden, dass der Beschwerdeführer geltend machen will, mit dem Kauf der Sperrkreisfilter hätten sich die Kunden noch nicht der versuchten Erschleichung einer Leistung schuldig gemacht, sondern nur eine straflose Vorbereitungshandlung begangen.

Gemäss Art. 21 Abs. 1 StGB ist ein Versuch der strafbaren Tat anzunehmen, wenn der Täter mit der Ausführung des Verbrechens oder Vergehens begonnen hat. Dazu zählt jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 104 IV 181 mit Hinweis).

Für den vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die gebrauchsfertig an Amateurelektroniker verkauften Sperrkreisfilter nur als Decodiergeräte für den Empfang des Teleclub-Programms eingesetzt werden konnten. Zutreffend stellte die Vorinstanz unter diesen Umständen fest, mit dem Kauf eines solchen Gerätes habe der Käufer seinen Willen "signalisiert", die Geräte als Decoder einsetzen zu wollen. Bei dieser Sachlage ist die Schlussfolgerung nicht zu beanstanden, wonach der Kauf die erste zielgerichtete Handlung und den entscheidenden Schritt auf dem Weg zur Deliktsverwirklichung darstellte, von dem es normalerweise kein Zurück mehr gibt. Denn im Gegensatz zum Kauf anderer Objekte,

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die zur Verübung von Straftaten dienen können (z.B. Gift, Waffen), ist im vorliegenden Fall entscheidend, dass die Sperrkreisfilter nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ausschliesslich als Decoder eingesetzt werden konnten. Wer aber einen Gegenstand käuflich erwirbt, der nur für deliktische Zwecke verwendet werden kann, der hat den Schritt von der straflosen Vorbereitungshandlung zum strafbaren Versuch getan.

d) Die Vorinstanz verwarf die Auffassung, wonach mit der Fernsehempfangskonzession gemäss Art. 72 TVG auch die Teleclub-Sendungen gebührenfrei empfangen werden dürfen; vielmehr sei die Schweizerische Pay-Sat AG für die Verbreitung ihres Programmes zur Gebührenerhebung nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, der Privatempfang von Radio und Fernsehen sei grundsätzlich frei und jeder Private, der im Besitz einer PTT-Konzession sei, könne alle Sendungen empfangen, selbst wenn er sich dazu gewisser Hilfsmittel bedienen müsse; die PTT-Generaldirektion habe denn auch einer Anzeige in der vorliegenden Angelegenheit keine Folge gegeben. Das zweite Argument geht von vornherein fehl, da es dabei um eine Anzeige wegen angeblicher Verletzung von Art. 42 Telegrafen- und Telefonverkehrsgesetz (TVG; SR 784.10) ging; ob dieses Delikt erfüllt worden ist, muss heute nicht überprüft werden.

Die Auffassung des Beschwerdeführers ist insoweit richtig, als durch die Informationsfreiheit das Recht gewährleistet ist, alle in den Äther ausgestrahlten und für die Öffentlichkeit bestimmten Nachrichten und Programme zu empfangen und die dafür notwendigen Einrichtungen zu betreiben (JÖRG PAUL MÜLLER, Kommentar BV, Informationsfreiheit, Rz. 23 mit Hinweis). Aus dieser Empfangsfreiheit darf jedoch nur hergeleitet werden, dass der Staat dem Bürger prinzipiell den Empfang gewisser Sendungen nicht verunmöglichen darf. Zur Frage, ob der Betreiber eines kommerziellen Fernsehens, jedenfalls dann, wenn er im Besitze einer gültigen Betriebskonzession ist, den Empfang der Sendung durch technische Sperren demjenigen, der die Abonnementsgebühr nicht bezahlt, verunmöglichen darf, lässt sich aus dem genannten Freiheitsrecht nichts herleiten. Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, ergibt sich jedenfalls weder aus der Fernsehempfangskonzession gemäss Art. 72 TVG noch aus der für den Kabelnetzanschluss entrichteten Gebühr ein Recht darauf, Privatfernsehsendungen ohne Bezahlung einer zusätzlichen Abonnementsgebühr

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zu empfangen. Eine andere Norm, die ein solches Recht statuieren würde, vermag der Beschwerdeführer nicht zu nennen. Aus den von ihm zitierten Präjudizien (BGE 110 II 61 ff. und BGE 107 II 71) ergibt sich für die vorliegend interessierende Frage nichts, da dort nur über die urheberrechtlichen Ansprüche im Zusammenhang mit der Einspeisung von Sendungen in Kabelfernsehanlagen zu befinden war. Wie es sich mit den von ihm erwähnten Fällen aus Lausanne und Genf verhält, kann offenbleiben; aus dem bei den Akten befindlichen Zeitungsartikel ergibt sich, dass es dabei um Klagen wegen unlauteren Wettbewerbs ging, und die Gerichte begründeten ihren Entscheid mit dem Argument, der in Frage stehende Sender besitze nur eine Sendeerlaubnis für das französische Gebiet und die Wellen dürften somit ausserhalb Frankreichs von jedermann genutzt werden. Der vorliegende Fall ist demgegenüber sowohl vom Sachverhalt als auch von den Rechtsfragen her völlig anders gelagert.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.