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BGE 113 III 113 Generato dall'IA

Foreclosure Appeal Instance Structure Improperly Curtailed

Numero d'incarto BGE 113 III 113
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Data della decisione
Esito del giudizio Accolto (Allowed)

Sintesi Legislator

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Foreclosure Appeal Instance Structure Improperly Curtailed A debtor challenging a foreclosure proceeding filed an initial appeal to the lower cantonal supervisory authority, which largely denied the requests. The debtor then submitted a supplementary pleading, which was explicitly labeled an addition to the first appeal, after the foreclosure sale had taken place, renewing previous requests and newly seeking nullification of the sale. The upper cantonal supervisory authority treated this supplementary pleading as a direct appeal against the lower authority's decision, thereby ruling on the matter as the second, and in the case of the new request, effectively the first and only, cantonal instance. The Federal Court held that while federal law does not mandate a two-tiered cantonal appeal structure, where a canton institutes both lower and upper supervisory authorities, all appeals must respect the due process of two instances as required by federal law (Art. 17 and 18 SchKG); therefore, the upper authority improperly curtailed the instance structure by failing to forward the debtor's new request for primary consideration to the lower supervisory authority, even though the debtor had correctly submitted the pleading to the lower authority.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Instanzenzug im kantonalen Beschwerdeverfahren (Art. 13 Abs. 2 SchKG). Wo das kantonale Recht eine untere und eine obere Aufsichtsbehörde vorsieht, haben diese den Instanzenzug von Bundesrechts wegen zu beachten. Die obere Aufsichtsbehörde ist deshalb nicht befugt, eine Beschwerde als erste und einzige kantonale Instanz zu beurteilen.

Parole chiave

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memoria complementare procedura di realizzazione del pegno immobiliare opposizione tardiva diritto di riprendere il possesso della cosa domanda di fallimento sfratto

Disposizioni normative citate

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 13 Abs. 2 SchKG

This article is cited in the introductory passage to define the relevant structure of cantonal supervisory authorities necessitating hierarchical appeal within the canton.

Art. 17 Abs. 1 SchKG

Cited to establish the initial right to appeal to the supervisory authority.

Art. 18 Abs. 1 SchKG

Cited to establish the right to appeal the decision of the lower supervisory authority to the higher cantonal supervisory authority ('kantonale Aufsichtsbehörde').

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Sentenze successive che citano questa decisione (6)

5A_952/2023 (2024-03-15)
Debt enforcement: complaint against seizure notice dismissed for lack of any stated grounds, pleading defect not curable after deadline.
«…utorités inférieure et supérieure de surveillance, la garantie du double degré de juridiction doit être respectée ( ATF 113 III 113 consid. 2), et que, selon l' art. 75 al. 2 LTF , les cantons doivent soumettre à un tribunal supérieur, c'est-à-dire a…»
A-1602/2021 (2021-10-06)
Tax Assistance Appeal Admissibility and Representation Issues
«…ée et que, d’autre part, celle-ci peut ratifier les actes du représentant qui a agi sans pouvoirs (cf. art. 38 CO ; ATF 113 III 113 consid. 1). Si l'autorité a des doutes sur l'existence même d'une procuration ou sur la portée d'une procuration dont…»
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«…(négativement) à la question qu'elle soulève. Dans un arrêt publié aux ATF 127 III 171 , précisant celui paru aux ATF 113 III 113 , il a en effet été jugé que l'autorité cantonale supérieure de surveillance qui annule une décision d'irrecevabilité p…»
5A_518/2015 (2015-09-07)
«…utorités inférieure et supérieure de surveillance, la garantie du double degré de juridiction doit être respectée ( ATF 113 III 113 consid. 2), et que, selon l' art. 75 LTF , les cantons doivent, à dater du 1er janvier 2011, soumettre à un tribunal s…»
7B.60/2001 (2001-03-30)
«…ung und Art. 13 SchKG ) den Verzicht auf Rückweisung der Sache an das Bezirksgericht. b) Das Bundesgericht hat in BGE 113 III 113 ff. festgehalten, dass in Kantonen, wo zwei Aufsichtsbehörden vorgesehen sind, diese von Bundesrechts wegen den Instan…»
BGE 127 III 171
«…ung und Art. 13 SchKG ) den Verzicht auf Rückweisung der Sache an das Bezirksgericht. b) Das Bundesgericht hat in BGE 113 III 113 ff. festgehalten, dass in Kantonen, wo zwei Aufsichtsbehörden vorgesehen sind, diese von Bundesrechts wegen den Instan…»

Testo completo

Urteilskopf

113 III 113

25. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 30. September 1987 i.S. X. (Rekurs)

Regeste

Instanzenzug im kantonalen Beschwerdeverfahren (Art. 13 Abs. 2 SchKG).

Wo das kantonale Recht eine untere und eine obere Aufsichtsbehörde vorsieht, haben diese den Instanzenzug von Bundesrechts wegen zu beachten. Die obere Aufsichtsbehörde ist deshalb nicht befugt, eine Beschwerde als erste und einzige kantonale Instanz zu beurteilen.

Sachverhalt ab Seite 113

BGE 113 III 113 S. 113

In der gegen ihn hängigen Betreibung auf Pfandverwertung reichte X. durch Eingabe vom 15. Mai 1987 bei der zuständigen unteren kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (Gerichtspräsidium Z.) Beschwerde ein mit den Rechtsbegehren:

"- Die auf den 20.05.1987 angesetzte Versteigerung sei abzusetzen.

- Es sei eine Lastenbereinigung vorzunehmen, das Lastenverzeichnis

entsprechend zu ändern und nachher wieder zur Einsprache aufzulegen.

- Es seien die Steigerungsbedingungen abzuändern und erneut aufzulegen,

insbesondere sei das Ergebnis der anbegehrten neuen Schätzung dabei zu

berücksichtigen.

- Es sei dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen."

BGE 113 III 113 S. 114

X. kündigte ausserdem an, dass er noch innerhalb der Beschwerdefrist, die am 23. Mai 1987 ende, eine Ergänzung der Rechtsschrift einreichen werde.

Die untere Aufsichtsbehörde entschied am 19. Mai 1987, dass der Antrag auf Absetzung der Steigerung abgewiesen und dass auf die übrigen Anträge nicht eingetreten werde. Der Entscheid wurde X. am 20. Mai 1987 zugestellt, und gleichentags wurde - wie angekündigt - die Steigerung durchgeführt.

Am 26. Mai 1987 traf bei der unteren Aufsichtsbehörde die in Aussicht gestellte (vom 23. Mai 1987 datierte) Ergänzung der Beschwerdeschrift vom 15. Mai 1987 ein. X. erneuerte darin die in jener Beschwerde gestellten Anträge. Angesichts der inzwischen vollzogenen Verwertung des Pfandgegenstandes stellte er ferner neu den Antrag, der Steigerungszuschlag sei aufzuheben.

Die Eingabe vom 23. Mai 1987 wurde von der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Obergericht) als Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 19. Mai 1987 behandelt; am 2. Juli 1987 erkannte jene, dass die Beschwerde abgewiesen werde, soweit auf sie einzutreten und sie nicht gegenstandslos sei.

Gegen diesen Entscheid hat X. an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts rekurriert mit den Anträgen, die Entscheide der beiden kantonalen Aufsichtsbehörden (vom 19. Mai und 2. Juli 1987) seien aufzuheben und die Sache sei alsdann zu neuer Beurteilung an die untere Aufsichtsbehörde zurückzuweisen.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Der Rekurrent beanstandet hauptsächlich, dass seine bei der unteren Aufsichtsbehörde eingereichte, ausdrücklich als Ergänzung der Beschwerde vom 15. Mai 1987 bezeichnete Rechtsschrift vom 23. Mai 1987 vom Obergericht als Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichtspräsidiums Z. vom 19. Mai 1987 behandelt wurde; es sei ihm dadurch in einer die Art. 17 ff. SchKG verletzenden Weise der Instanzenzug verkürzt worden.

Weshalb sie die (an das Gerichtspräsidium Z. gerichtete) Eingabe des Rekurrenten vom 23. Mai 1987 als Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 19. Mai 1987 behandelt hat, legt die Vorinstanz nicht dar. In der Sache selbst führt sie aus, die untere Aufsichtsbehörde sei zu Recht auf die bereits in der Beschwerde vom 15. Mai 1987 gestellten Anträge betreffend

BGE 113 III 113 S. 115

Lastenbereinigung bzw. Änderung des Lastenverzeichnisses und der Steigerungsbedingungen nicht eingetreten, so dass die Eingabe vom 23. Mai 1987 in diesem Punkt unbegründet sei. Das vom Rekurrenten ebenfalls erneuerte Begehren um Absetzung der auf den 20. Mai 1987 anberaumten Versteigerung erklärte sie unter Hinweis auf die inzwischen durchgeführte Verwertung als gegenstandslos. Sodann hielt die Vorinstanz fest, dass das vom Rekurrenten angesichts der veränderten Situation neu gestellte Begehren um Aufhebung des Steigerungszuschlags nicht Gegenstand des (mit dem Entscheid vom 19. Mai 1987 abgeschlossenen) Verfahrens vor der unteren Aufsichtsbehörde gebildet habe und dass deshalb darauf nicht einzutreten sei. Sie hat allerdings erwogen, ob sie die Eingabe zur Beurteilung dieses Antrags an die untere Aufsichtsbehörde zu überweisen habe, gelangte jedoch zur Ansicht, es könne davon abgesehen werden, weil das Begehren (aus den von ihr näher dargelegten Gründen) offensichtlich unbegründet sei. Ob die Vorinstanz auf das Begehren um Aufhebung des Steigerungszuschlags nicht eingetreten ist, oder ob sie dieses letztlich doch materiell behandelt und abgewiesen hat, ist nicht klar. Diese Unklarheit ist indessen ohne Belang, da das Vorgehen der Vorinstanz in beiden Fällen gegen Bundesrecht verstiess:

Art. 13 SchKG bestimmt, dass die Kantone zur Überwachung der Betreibungs- und Konkursämter eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen haben (Abs. 1) und dass sie überdies für einen oder mehrere Kreise untere Aufsichtsbehörden bestellen können (Abs. 2). Das Bundesrecht schreibt den Kantonen somit nicht zwingend ein zweistufiges Beschwerdeverfahren vor. Soweit in einem Kanton - wie hier - zwei Instanzen vorgesehen sind, ist jedoch der Instanzenzug von Bundesrechts wegen einzuhalten. Das ergibt sich aus den Art. 17 und 18 SchKG, wonach bei der "Aufsichtsbehörde" Beschwerde geführt (Art. 17 Abs. 1) und deren Entscheid binnen zehn Tagen an die "kantonale Aufsichtsbehörde" weitergezogen werden kann (Art. 18 Abs. 1). Ausserdem schreibt Art. 75 Abs. 2 OG vor, dass eine Beschwerde, die bei einer dem Grade nach unzuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde eingereicht worden ist, von Amtes wegen an die zuständige Aufsichtsbehörde weiterzuleiten ist (wobei der Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen Instanz als Zeitpunkt der Beschwerdeführung gilt). Eine direkte Anrufung der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde ist demnach nicht zulässig (JAEGER, N. 5 zu Art. 18 SchKG). Dass die Vorinstanz von einer Überweisung absah, ist

BGE 113 III 113 S. 116

um so stossender, als der Rekurrent die Eingabe bei der richtigen Instanz ... eingereicht hatte.

In Gutheissung des Rekurses ist der angefochtene Entscheid demnach aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Eingabe vom 23. Mai 1987 zur Beurteilung an das Gerichtspräsidium Z. zu überweisen...