Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 111 V 54 Generato dall'IA

Request for Stay of Execution Denied in Business Premium Tariff Reclassification Appeal

Numero d'incarto BGE 111 V 54
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

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Request for Stay of Execution Denied in Business Premium Tariff Reclassification Appeal The Swiss Federal Insurance Court addressed a request for a stay of execution concerning an administrative appeal against a decision by the Swiss National Accident Insurance Fund (SUVA) to reclassify a company's business unit (part of an electrical installation and overhead line construction business) into a higher premium tariff level, resulting in an increased net premium rate. According to Art. 111 of the Federal Law on Accident Insurance (UVG), appeals against decisions concerning the classification of businesses in premium tariffs or premium collections are not automatically granted suspensive effect; it must be expressly granted by the appeal authority or the court. The Court reasoned that this provision reverses the general administrative law principle, prioritizing the insurer's interest in the functional smooth continuation of the insurance system and the timely collection of calculated premiums (often estimated and prepaid). The Court found that a stay of execution should only be granted in exceptional circumstances with compelling reasons, and the appellant's general plea of significant financial burden from the premium increase of approximately CHF 19,500 annually was insufficient, especially since they had already paid the premiums and provided no evidence showing the burden was insurmountable. Consequently, the request for a stay of execution was denied.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 111 UVG. Zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen, welche die Einreihung von Betrieben und Versicherten in die Prämientarife oder eine Prämienforderung betreffen.

Parole chiave

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tariffa dei premi circostanze eccezionali assicuratore infortuni motivi differimento dell'esecuzione della pena sistema di finanziamento dell'assicurazione

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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BGE 110 V 45
Die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache können nur ins Gewicht fallen, wenn sie eindeutig sind (BGE 110 V 45 Erw.
BGE 110 V 40
Cantonal Compensation Fund v. Company and Owner Regarding Withdrawal of Suspensive Effect on Retroactive Contribution Assessments
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 55 Abs. 1 VwVG

Cited in the reasoning to contrast the general rule of automatic suspensive effect for administrative appeals, which is superseded by the special rule in Art. 111 UVG for premium disputes.

Art. 55 Abs. 2 VwVG

Cited in the reasoning to establish that the suspensive effect for decisions requiring monetary payment cannot generally be revoked, contrasting it with the rule applicable here.

Art. 55 Abs. 5 VwVG

Mentioned in the reasoning in relation to the non-revocation of the suspensive effect for decisions obliging monetary payment.

Art. 97 Abs. 2 AHVG

Cited as a specific exception concerning the revocation of suspensive effect for monetary obligations.

Art. 111 UVG

This article governs the granting of suspensive effect for appeals concerning premium tariffs or premium claims, which is the core subject of the specific request regarding the preliminary ruling.

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Sentenze successive che citano questa decisione (16)

UV.2024.00188 (2024-11-26) · zh
Employer Granted Suspensive Effect on Premium Assessment Due to Unresolved Status Issue and Arbitrary Calculation
«…Wirkung nur bei Vorliegen von «zwingenden Gründen» erfolgen dürfe, aber der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf BGE 111 V 54 wenig stichhaltig erscheint, ging es doch damals bloss um die Einreihung eines Betriebes in eine andere Stufe des Prämi…»
UV.2024.00189 (2024-11-26) · zh
Insurance Premium Suspension Appeal Granted Due to Arbitrary Calculation and Unsettled Status
«…Wirkung nur bei Vorliegen von «zwingenden Gründen» erfolgen dürfe, aber der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf BGE 111 V 54 wenig stichhaltig erscheint, ging es doch damals bloss um die Einreihung eines Betriebes in eine andere Stufe des Prämi…»
C-472/2016 (2018-02-14)
Construction Company Fined for Safety Violations
«…or. Ein Suspensiveffekt ist nur ausnahmsweise zu erteilen, wenn der Betrieb hierfür zwingende Gründe geltend macht (BGE 111 V 54 E. 3; Zwischenverfügung des BVGer C-852/2013 vom 23. Mai 2013 mit weiteren Hinweisen). Eine finanzielle Mehrbelastung d…»
2C_270/2016 (2016-06-22)
«…wozu etwa Verfügungen über Prämien in der Berufsunfallversicherung gehören, auf keinen Fall entzogen werden darf ( BGE 111 V 54 E. 3 S. 56 f., mit zahlreichen Hinweisen). Hinsichtlich auf Art. 4 Abs. 2 lit. r VAG und|oder auf Art. 38 VAG abgest…»
C-6561/2015 (2015-12-03)
Insurers v. Canton: Suspensive Effect Granted for Helicopter Rescue Tariffs
«…enstand hat und der Entzug der aufschiebenden Wirkung somit nicht grundsätzlich und unabdingbar ausgeschlossen ist (BGE 111 V 54 E. 3; KIENER, Art. 55 N. 19), Seite 7…»
C-5801/2012 (2013-06-05)
Ski School's Appeal on Insurance Payments Dismissed as Moot
«…Suspensiveffekt nur ausnahmswei- se zu erteilen ist, wenn der Betrieb hierfür zwingende Gründe geltend machen kann (BGE 111 V 54 E. 3; Urteil der Eidgenössischen Rekurs- kommission für die Unfallversicherung [REKU] 401/98 vom 28. Januar 1999, publi…»
AA.96.09.inc (2009-12-04) · vd
Appeal Against Accident Insurance Premium Invoice and Request for Suspensive Effect
«…é au recours qu'exceptionnellement, lorsque l'entreprise peut faire valoir des motifs qui l'exigent impérativement (ATF 111 V 54 consid. 3). **5.** Il n'est en l'espèce pas possible de prévoir l'issue du litige à ce stade de…»
AA.97.09.inc (2009-12-04) · vd
Insurance Premium Invoice Appeal and Stay of Execution Denial
«…é au recours qu'exceptionnellement, lorsque l'entreprise peut faire valoir des motifs qui l'exigent impérativement (ATF 111 V 54 consid. 3). **5.** Il n'est en l'espèce pas possible de prévoir l'issue du litige à ce stade de…»
32.2009.74 (2009-05-11) · ti
Denial of Revision for Disability Benefits Based on Undisclosed Income Evidence
«…l'art.* *104 let. a OJ. Dans ce domaine, seule l'interdiction de l'arbitraire entre pratiquement en considération (ATF 111 V 54 consid. 4c et 110 V 395 consid. 2b; RAMA 1997 n° U 287 p. 342 consid. 3b/aa; cf. également arrêt U 202/02 du 25 juillet…»
U 437/06 (2007-03-01)
«…l' art. 104 let. a OJ . Dans ce domaine, seule l'interdiction de l'arbitraire entre pratiquement en considération ( ATF 111 V 54 consid. 4c et 110 V 395 consid. 2b; RAMA 1997 n° U 287 p. 342 consid. 3b/aa; cf. également arrêt U 202/02 du 25 juille…»
U 202/02 (2003-07-25)
«…l' art. 104 let. a OJ . Dans ce domaine, seule l'interdiction de l'arbitraire entre pratiquement en considération ( ATF 111 V 54 consid. 4c et 110 V 395 consid. 2b; RAMA 1997 n° U 287 p. 342 consid. 3b/aa). 2.3 L'interdiction de l'arbitraire, dédu…»
U 134/02 (2002-11-26)
«…azione con gli art. 97 cpv. 1 OG e 5 PA; cfr. la giurisprudenza resa vigente il precedente testo costituzionale: DTF 111 V 54 consid. 4c, 110 V 395 consid. 2b; STFA 1967 pag. 211 consid. 1; RAMI 1997 no. U 287 pag. 342 consid. 3b/aa). Un provve…»
JAAC 63.57 (1999-01-28)
Accident Insurance Premium Classification: Suspensive Effect Denied
«…é au recours qu’exceptionnellement, lorsque l’entreprise peut faire valoir des motifs qui l’exigent impérativement (ATF 111 V 54 consid. 3). 5. Il n’est en l’espèce pas possible de prévoir l’issue du litige à ce stade de la procédure. Il y a ainsi…»
BGE 124 V 22
«…g=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F114-V-203%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page205) Erw. 1a, [BGE 111 V 54](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
VPB 16 (1985-12-31)
Federal Tribunal 1985: Increased Caseload and Judicial Reform Needs
«…yant pour objet le classement des entrepri¬ ses et des assurés dans les tarifs de primes, ou une créance de primes (ATF 111 V 54). Un litige entre médecins et caisses-maladie a fourni l'occasion de com¬ menter la compétence des tribunaux arbitrau…»

Testo completo

Urteilskopf

111 V 54

15. Verfügung vom 7. Mai 1985 i.S. Elektro-Raetus AG gegen Direktion der SUVA und Rekurskommission VI

Regeste

Art. 111 UVG.

Zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen, welche die Einreihung von Betrieben und Versicherten in die Prämientarife oder eine Prämienforderung betreffen.

Sachverhalt ab Seite 55

BGE 111 V 54 S. 55

A.- Verfügungsweise reihte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) am 30. August 1983 den Betriebsteil A der Firma Elektro-Raetus AG, umfassend das Elektroinstallationsgeschäft und den Freileitungsbau, mit Wirkung ab 1. Januar 1984 von der bisherigen Stufe 6 (Netto-Prämiensatz 28,7%o) neu in die Stufe 7 (Netto-Prämiensatz 38,5%o) der Klasse 45 I des Prämientarifs für die Berufsunfallversicherung ein. Die von der Firma dagegen erhobene Einsprache wies die Direktion der SUVA am 24. Januar 1984 ab.

B.- Die Firma Elektro-Raetus AG liess gegen diesen Entscheid bei der Rekurskommission des Verwaltungsrates der SUVA Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die Neueinreihung des Betriebsteils A und die damit zusammenhängende Erhöhung des Nettoprämiensatzes aufzuheben und es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. - Die Rekurskommission VI wies die Beschwerde mit Entscheid vom 16. Oktober 1984 ab.

C.- Mit der gegen diesen Entscheid erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Firma Elektro-Raetus AG: Es sei die Neueinreihung des Betriebsteils A in die Stufe 7 der Klasse 45 I des Prämientarifs aufzuheben. Der Betriebsteil A sei wieder in die Stufe 6 der Klasse 45 I einzugliedern. Eventuell seien die Elektroinstallationsgeschäfte mit Freileitungsbau allgemein infolge erhöhten Prämienbedarfs innerhalb der Klasse 45 I in die Stufe 7 zum Prämiensatz von 38,5%o einzureihen. In prozessualer Hinsicht wird beantragt, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Direktion der SUVA beantragt die Abweisung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

Erwägungen

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 111 UVG kommt einer Einsprache, Beschwerde oder Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine Verfügung, welche die Einreihung von Betrieben und Versicherten in die Prämientarife oder welche eine Prämienforderung betrifft, aufschiebende

BGE 111 V 54 S. 56

Wirkung nur dann zu, wenn sie ihr in der Verfügung selbst von der Einsprache- oder Beschwerdeinstanz oder vom Gericht verliehen wird.

Beim Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist zu prüfen, ob die Gründe, welche für die sofortige Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache können nur ins Gewicht fallen, wenn sie eindeutig sind (BGE 110 V 45 Erw. 5b).

2. Im vorliegenden Fall lässt sich nicht ohne weiteres von vornherein feststellen, welche Partei vor dem Eidg. Versicherungsgericht obsiegen wird. Somit ist die Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei ist zu beachten, dass der Versicherer die Prämienbeträge für ein ganzes Rechnungsjahr zum voraus schätzt und sie den Arbeitgebern bekanntgibt (Art. 93 Abs. 2 UVG). Die Prämien werden für das Rechnungsjahr jeweils im voraus entrichtet (Art. 93 Abs. 3 UVG). Nach Ablauf des Rechnungsjahres berechnet der Versicherer die endgültigen Prämienbeträge aufgrund der wirklichen Lohnsummen (Art. 93 Abs. 4 UVG).

Daraus schloss die Rekurskommission, dass sich bei der Erteilung der aufschiebenden Wirkung eine zurückhaltende Praxis rechtfertige. Der Verwaltungsrat der SUVA habe daher im Reglement der Rekurskommissionen vom 6. Juli 1984 bestimmt, dass die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei, wenn der Beschwerdeführer gleichzeitig die Zuständigkeit der SUVA als Versicherer bestreitet und seine Arbeitnehmer anderswo versichert sind (Art. 11 Abs. 2 des Reglements). Da im vorliegenden Fall keine andern Gründe gegeben seien, die es für die Beschwerdeführerin als unzumutbar erscheinen liessen, den ganzen ihr als Vorausprämie in Rechnung gestellten (und bereits entrichteten) Betrag zu bezahlen, habe dem Begehren, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht entsprochen werden können.

Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die angefochtene Prämienerhöhung stelle für sie eine grosse finanzielle Belastung dar und zudem sei die Änderung des Prämiensatzes erst mehrere Jahre nach den relevanten Unfallereignissen (als Ursache für hohe Unfallkosten) erfolgt.

3. Nach Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung. Ferner bestimmt Abs. 2 desselben Artikels: Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann

BGE 111 V 54 S. 57

die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen. Aus dieser Ordnung geht hervor, dass der Suspensiveffekt von Beschwerden gegen Verfügungen, die zu einer vermögensrechtlichen Leistung verpflichten, wozu Verfügungen über Prämien in der Berufsunfallversicherung gehören, auf keinen Fall entzogen werden darf (vorbehalten bleibt Art. 97 Abs. 2 AHVG; vgl. dazu BGE 110 V 40 vgl. ferner Art. 55 Abs. 5 VwVG). Diese Ordnung kommt auch in Art. 111 Abs. 1 OG zum Ausdruck, wonach die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine Verfügung, die zu einer Geldleistung verpflichtet, aufschiebende Wirkung hat.

Die Spezialnorm von Art. 111 UVG sieht demgegenüber für die Rechtsmittel auf allen Stufen (Einsprache, Beschwerde und Verwaltungsgerichtsbeschwerde) gegen eine Verfügung, welche die Einreihung von Betrieben in die Prämientarife oder Prämienforderungen betrifft, die umgekehrte Ordnung vor: In keinem Fall ist automatisch der Suspensiveffekt gegeben; dieser muss vielmehr von der Einsprache- oder Beschwerdeinstanz oder vom Eidg. Versicherungsgericht ausdrücklich verliehen werden. Der Gesetzgeber hat somit bei der Regelung der aufschiebenden Wirkung in diesem Bereich die einander widerstrebenden Interessenlagen von Betrieb und Versicherer bereits gewürdigt in dem Sinne, dass das Interesse des Versicherers "an der möglichst reibungslosen Durchführung der Versicherung" (Botschaft zum UVG, BBl 1976 III 227) stärker gewichtet wird als das Interesse, dass eine den Betrieb belastende Verfügung (z.B. betreffend Prämien, die sich im nachhinein als zu hoch erweisen) nicht vollstreckt wird, bevor sie rechtskräftig geworden ist. Daraus und aus der in Art. 93 UVG enthaltenen Ordnung hinsichtlich der im voraus zu schätzenden und zu entrichtenden Prämien folgt, dass einer Beschwerde der Suspensiveffekt nur ausnahmsweise zu erteilen ist, wenn der Betrieb hierfür zwingende Gründe geltend machen kann.

4. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die mit der Neueinreihung verbundene Prämienerhöhung stelle eine grosse finanzielle Belastung dar, ist im vorliegenden Fall nicht geeignet, die Gewährung des Suspensiveffekts herbeizuführen. Zwar ist unbestritten, dass die Neueinreihung eine finanzielle Mehrbelastung der Beschwerdeführerin zur Folge hat: Nach den Darlegungen der SUVA-Direktion in ihrer Vernehmlassung zur Frage des Suspensiveffekts der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bewirkt die vom 1. Januar 1984 hinweg wirksame Neueinreihung bei einer gesamten

BGE 111 V 54 S. 58

Lohnsumme des Betriebsteils A von rund 1,6 Mio. Franken eine Mehrprämie von rund Fr. 19'500.-- im Jahr. Ferner bemerkt die SUVA-Direktion, die Beschwerdeführerin habe die Prämien für 1984 vollumfänglich bezahlt. Die Beschwerdeführerin ihrerseits bringt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wie schon in der Verwaltungsbeschwerde nichts vor, woraus auf eine von ihr nicht mehr verkraftbare Prämienbelastung geschlossen werden könnte. In den Akten fehlen entsprechende Hinweise. Zudem hat die Beschwerdeführerin von der durch die Direktion der SUVA im Mitbericht zur Verwaltungsbeschwerde gemachten Offerte, bei der Zahlung der Prämien in gewissen Grenzen auf die wirtschaftliche Situation des Betriebes einzugehen (ratenweise Bezahlung der Vorausprämien und andere Zahlungserleichterungen in begründeten Fällen) offenbar keinen Gebrauch gemacht. Der Einwand der grossen finanziellen Belastung erweist sich daher als unbegründet.

Aus der von der Beschwerdeführerin überdies geltend gemachten Verspätung der Neueinreihung lässt sich hinsichtlich der Frage der Erteilung des Suspensiveffekts ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen...