Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 110 V 344 Generato dall'IA

Weather Causation for Insurance Compensation in Construction Work

Numero d'incarto BGE 110 V 344
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Accolto (Allowed)

Sintesi Legislator

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Weather Causation for Insurance Compensation in Construction Work A claim for bad weather compensation for plastering work stopped due to cold temperatures was examined concerning the requirement that the loss of work must be "compulsorily" caused by the weather. The lower court denied the claim, arguing that the working conditions (above 0°C) could have been created by implementing reasonable measures like covering the window openings with plastic and using a hot air heater. The Federal Insurance Court rejected this general reasoning, holding that the "compulsorily caused by weather" requirement does not mandate taking costly, complex, or unusual technical measures to continue work, particularly when such measures are not customary in the industry, as the legislative intent focuses on not subsidizing winter work promotion via unemployment insurance. Therefore, the court found that since the proposed plastic covering and heating measures would have been time-consuming and expensive and were rejected by the building owner, it was unreasonable to require the employer to implement them, thereby affirming the compulsory nature of the weather-induced work stoppage and approving the claim.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 43 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 65 Abs. 2 AVIV. - Das Erfordernis, wonach der Arbeitsausfall im Hinblick auf seine Anrechenbarkeit "zwingend" durch das Wetter verursacht sein muss, beinhaltet grundsätzlich nicht, dass Vorkehren zum Schutz der Arbeitnehmer bzw. technische Massnahmen zur Fortführung der Arbeit getroffen werden müssen, soweit aufwendige, kostspielige und insofern unzumutbare Massnahmen in Betracht fallen und soweit allfällige Vorkehren in einer bestimmten Branche nicht üblich sind (Erw. 3b). - In casu Pflicht des Arbeitgebers, zur Ermöglichung von Gipserarbeiten die Fensteröffnungen mit Plastik abzudecken und ein Warmluftheizgerät einzusetzen, verneint (Erw. 3c).

Parole chiave

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intemperie indennità assicurativa condizioni di lavoro obbligo assicurativo disoccupazione indennità per intemperie

Disposizioni normative citate

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 43 Abs. 1 lit. a AVIG

This provision defines when a loss of work is compensable, which is the core issue decided upon regarding the insured's claim.

Art. 65 Abs. 2 AVIV

This provision relates to the conditions under which bad weather compensation is granted, which was central to the final assessment of the appeal.

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Sentenze successive che citano questa decisione (8)

38.2024.17 (2024-05-13) · ti
Company Appeal for Unemployment Benefits Denied Due to Site Heating Failures
«…Secondo la giurisprudenza, non si possono tuttavia esigere misure importanti, costose e inusuali. ð Giurisprudenza DTF 110 V 344 (Non si può pretendere che un’impresa di gessatura chiuda le aperture delle finestre con plastica e che installi un app…»
200 2017 566 (2017-10-25) · be
Construction Company Bad Weather Compensation Claims Denial Upheld
«…kann und der Arbeitsausfall vom Arbeitgeber ordnungsgemäss gemeldet wird (Art. 43 Abs. 1 lit. a - c AVIG; vgl. auch BGE 110 V 344; ARV 1986 S. 111). Letztere Vorausset- zung ist erfüllt, wenn der Arbeitgeber den wetterbedingten Arbeitsausfall der ka…»
8C_373/2015 (2015-06-29)
«…und er aus der eigenen Rechtsunkenntnis nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag (unveröffentlichte E. 4b des in BGE 110 V 344 publ. Urteils M. mit Hinweisen), dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bun…»
200 2013 576 (2014-08-15) · be
Owner Denied Unemployment Due to Weather-Related Work Stoppage Not Preceded by Scheduled Work
«…t qu'elle soit annoncée par l'employeur conformément aux règles prescrites (art. 43 al. 1 let. a c LACI; voir aussi ATF 110 V 344; DTA 1986 p. 111). 2.2 La procédure visant l'octroi de l'indemnité pour intempéries se déroule en deux phases. D…»
200 2013 399 (2014-06-12) · be
Roofing Business Bad Weather Allowance Appeal for New Sites
«…qu'elle soit annoncée par l'employeur conformément aux règles prescrites (art. 43 al. 1 let. a - c LACI; voir aussi ATF 110 V 344; DTA 1986 p. 111). 2.2 La procédure visant l'octroi de l'indemnité pour intempéries se déroule en deux phases. D…»
ZZ.1989.34 (1989-08-22) · so
Bad Weather Compensation for Temperature-Dependent Work Stoppage
«…Produkt) oder durch ein Ausweichen auf andere Tätigkeiten hätte vermieden werden können (Schadenminderungspflicht; BGE 110 V 344 ff, ARV 1986/29).Sollte sich aufgrund weiterer Abklärungen durch die Vorinstanz das eine oder das andere erweisen, wäre…»
BGE 111 V 266
«…rémence ont été causées par des conditions atmosphériques contraignantes au sens de la loi et de la jurisprudence ([ATF 110 V 344](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
38.2024.17 · ti
Construction Company v. Cantonal Insurance Court (Adverse Weather Compensation Dispute)
«…Secondo la giurisprudenza, non si possono tuttavia esigere misure importanti, costose e inusuali. ð Giurisprudenza DTF 110 V 344 (Non si può pretendere che un’impresa di gessatura chiuda le aperture delle finestre con plastica e che installi un app…»

Testo completo

Urteilskopf

110 V 344

56. Auszug aus dem Urteil vom 18. Dezember 1984 i.S. Mordasini gegen Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Zürich, und Kantonale Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung, Zürich

Regeste

Art. 43 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 65 Abs. 2 AVIV.

- Das Erfordernis, wonach der Arbeitsausfall im Hinblick auf seine Anrechenbarkeit "zwingend" durch das Wetter verursacht sein muss, beinhaltet grundsätzlich nicht, dass Vorkehren zum Schutz der Arbeitnehmer bzw. technische Massnahmen zur Fortführung der Arbeit getroffen werden müssen, soweit aufwendige, kostspielige und insofern unzumutbare Massnahmen in Betracht fallen und soweit allfällige Vorkehren in einer bestimmten Branche nicht üblich sind (Erw. 3b).

- In casu Pflicht des Arbeitgebers, zur Ermöglichung von Gipserarbeiten die Fensteröffnungen mit Plastik abzudecken und ein Warmluftheizgerät einzusetzen, verneint (Erw. 3c).

Erwägungen ab Seite 344

BGE 110 V 344 S. 344

Aus den Erwägungen:

3. a) Der Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung setzt u.a. einen anrechenbaren Arbeitsausfall voraus (Art. 42 Abs. 1 lit. b AVIG). Gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. a AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er durch das Wetter zwingend verursacht ist. Laut Art. 65 Abs. 2 AVIV wird die Schlechtwetterentschädigung

BGE 110 V 344 S. 345

nur ausgerichtet, soweit die Arbeitnehmer unmittelbar dem Wetter (Regen, Schnee, Kälte) ausgesetzt sind und deswegen nicht arbeiten können.

Nach Auffassung der Vorinstanz ist das gesetzliche Erfordernis des zwingend durch das Wetter verursachten Arbeitsausfalls dahin auszulegen, dass die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer trotz zumutbarer Vorkehren selbst direkt vom Wetter betroffen, d. h. an der Arbeit verhindert werden. Nach den Abklärungen des Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) sollten Gipserarbeiten im Hinblick auf die Begrenzung der Risiken nicht unter 0 Grad Celsius ausgeführt werden. Diese temperaturmässig ausreichenden Verhältnisse zu schaffen, sei auch bei extremer Kälte möglich, auf der fraglichen Baustelle "Farb" in Wetzikon durch Abdecken der Fensteröffnungen mit Plastik und Einsetzen eines Warmluftheizgerätes. Die betroffenen Arbeitnehmer hätten arbeiten können, sofern diese Vorkehren getroffen und damit die Temperatur am Arbeitsplatz (unter Dach) auf die nötige Höhe gebracht worden wäre.

b) Der Auffassung der Vorinstanz kann zumindest in dieser generellen Form nicht beigepflichtet werden. Unbestritten ist, dass der Arbeitsausfall nur als anrechenbar gilt, wenn er durch unmittelbare Witterungseinflüsse zwingend verursacht wird. Das bedeutet, dass die Arbeiten - wie im Kreisschreiben des BIGA über die Schlechtwetterentschädigung (provisorische Ausgabe, gültig ab 1. Januar 1984) zutreffend dargelegt - aus technischen oder aus in der Person der Arbeitnehmer liegenden, auf das Wetter zurückzuführenden Gründen nicht mehr ausgeführt werden können. Indessen fragt es sich, ob der Begriff "durch das Wetter zwingend verursacht" auch beinhaltet, dass Vorkehren zum Schutz der Arbeitnehmer bzw. technische Massnahmen im Hinblick auf die Fortführung der Arbeit getroffen werden müssen. Dies ist aufgrund der Ausführungen in der Botschaft des Bundesrates zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980 (BBl 1980 III 489) grundsätzlich zu verneinen, soweit es sich um aufwendige, kostspielige und insofern unzumutbare Massnahmen handelt und soweit allfällige Vorkehren in einer bestimmten Branche nicht üblich sind. Der Bundesrat erklärt dazu (S. 533 f.):

"Die Tatsache der schlechten Witterung kann vom Betrieb nicht

beeinflusst werden. Er hat zwar unter Umständen die Möglichkeit, durch

vorsorgliche technische Massnahmen auch bei schlechter Witterung die

BGE 110 V 344 S. 346

Fortführung der Arbeit zu erleichtern; bei den klimatischen Verhältnissen

unseres Landes sind diese Möglichkeiten jedoch wesentlich bescheidener als

etwa in der Bundesrepublik Deutschland. Für unsere Verhältnisse scheint es

deshalb angemessener, gegebenenfalls Schlechtwetterentschädigung zu zahlen

als Einrichtungen zur Förderung der Winterarbeit auf Baustellen zu Lasten

der Arbeitslosenversicherung zu vergüten."

Diese Ausgestaltung der Schlechtwetterentschädigung ist vom Gesetzgeber stillschweigend akzeptiert worden und entspricht im wesentlichen der bisherigen Ordnung (vgl. dazu HOLZER, Kommentar zum AlVG, S. 182 ff., insbesondere S. 185).

c) Im vorliegenden Fall waren auf der Baustelle Liegenschaft "Farb" in Wetzikon die Fenster noch nicht eingesetzt, als mit den Gipserarbeiten hätte begonnen werden sollen. Aufgrund der Feststellungen des KIGA erlaubten die Lufttemperaturen in der fraglichen Zeit Gipserarbeiten nicht. Diese hätten durch in der Baubranche an sich übliche Vorkehren (Abdecken der Fensteröffnungen und Einrichten einer Heizung) zwar ermöglicht werden können. Indessen rechtfertigt sich gestützt auf die glaubwürdigen Angaben gegenüber dem KIGA die Annahme, dass es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar war, im Hinblick auf die Vornahme der Gipserarbeiten die notwendigen - recht kostspieligen - Installationen zu treffen, zumal der Bauherr solche ablehnte. Mithin liegt ein anrechenbarer Arbeitsausfall vor, sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Dies ist gestützt auf die angefochtenen Verfügungen zu bejahen ...