Asset Freeze Following Bankruptcy Loss Certificate and Subsistence Level Objection
Sintesi Legislator
Generato dall'IAAsset Freeze Following Bankruptcy Loss Certificate and Subsistence Level Objection A debtor challenged an asset freeze (arrest) based on a loss certificate from bankruptcy proceedings, claiming lack of "new assets" as defined by Art. 265 para. 2 of the Federal Act on Debt Enforcement and Bankruptcy (SchKG) and arguing it infringed on his right to a decent standard of living, especially regarding the attachment of his wages. The court ruled that if a debtor raises the objection of lacking new assets required for enforcement based on a bankruptcy loss certificate, the debt enforcement office (Betreibungsamt) must still execute the asset freeze, provided that the execution does not encroach upon the absolute minimum subsistence level (Notbedarf) of the debtor because the definitive determination of "new assets"—which includes the part of wages exceeding the necessary minimum for a respectable life—is not the task of the enforcement office but rather the subject of a separate legal proceeding (Art. 265 para. 3 SchKG), and the primary purpose of the arrest is to secure the creditor's claim pending that decision.
Regesto Legislator
UfficialeRegeste Arrestvollzug; Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 und Art. 265 Abs. 2 SchKG. Erhebt der Schuldner die Einrede des mangelnden neuen Vermögens, so hat das Betreibungsamt den Arrest desungeachtet zu vollziehen, wenn es nicht in den Notbedarf eingreifen muss.
Parole chiave
Generato dall'IADisposizioni normative citate
Generato dall'IAGiurisprudenza citata
Generato dall'IADecisioni correlate
Generato dall'IAQuestioni giuridiche chiave estratte da Legislator
Generato dall'IAThis provision regulates that an arrest based on a certificate of loss is only permissible if the former bankrupt debtor has acquired new assets.
This provision concerns the ability of a creditor holding a certificate of loss to place an attachment (arrest) on the debtor's assets, which is central to the case.
Cited as one of the norms the enforcement office must apply regarding potential seizure, although its application is restricted by the court's finding regarding new assets.
Cited as one of the norms the enforcement office must apply regarding potential seizure, although its application is restricted by the court's finding regarding new assets.
Sentenze successive che citano questa decisione (32)
Testo completo
Urteilskopf
109 III 93
26. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 8. September 1983 i.S. S. (Rekurs)
Regeste
Arrestvollzug; Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 und Art. 265 Abs. 2 SchKG.
Erhebt der Schuldner die Einrede des mangelnden neuen Vermögens, so hat das Betreibungsamt den Arrest desungeachtet zu vollziehen, wenn es nicht in den Notbedarf eingreifen muss.
Sachverhalt ab Seite 93
BGE 109 III 93 S. 93
Die Bank A. erwirkte gestützt auf einen Konkursverlustschein einen Arrest gegen S. über Fr. 6'786.30. Am 30. November 1982 legte das Betreibungsamt K. Arrest auf Lohnguthaben des Schuldners in der Höhe von Fr. 2'335.-- pro Monat. Eine gegen den Arrestvollzug erhobene Beschwerde von S. hiess die untere kantonale Aufsichtsbehörde in dem Sinne gut, als die monatliche Quote auf Fr. 265.-- herabgesetzt wurde. Dagegen erhob die Bank A. Beschwerde bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde. Diese hiess die Beschwerde teilweise gut und ordnete an, dass ein
BGE 109 III 93 S. 94
Lohnguthaben des Schuldners von monatlich Fr. 464.95 bis Mai 1983 und ab Juni 1983 von monatlich Fr. 1'464.95 als verarrestiert gelte.
S. erhebt gegen diesen Entscheid Rekurs bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Er beantragt, den angefochtenen Entscheid und den Arrest aufzuheben; eventuell sei die Sache zur Vervollständigung des Tatbestandes und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Bank A. beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 5. September 1983 die Abweisung der Beschwerde. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer weist den Rekurs ab.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. Der Rekurrent rügt zunächst, sein Anspruch auf eine standesgemässe Lebensführung sei missachtet und es sei überhaupt nicht geprüft worden, ob er über neues Vermögen verfüge. Bevor nicht korrekt neues Vermögen festgestellt worden sei, dürfe gegen ihn als ehemaligen Kridar keine Pfändung und kein Arrest vollzogen werden.
a) Gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG kann ein Gläubiger, der gegen den Schuldner einen Verlustschein besitzt, dessen Vermögensstücke mit Arrest belegen lassen. Wird das Arrestgesuch jedoch auf einen Konkursverlustschein gestützt, so ist ein Arrestvollzug wie eine neue Betreibung nach Art. 265 Abs. 2 SchKG nur zulässig, wenn der ehemalige Gemeinschuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Nach dem Sinn dieser Vorschrift soll sich der Schuldner nach Durchführung des Konkurses eine neue Existenz aufbauen, d.h. finanziell erholen können. Das ist erst der Fall, wenn er nach Schluss des Konkurses neue Aktiven erworben hat, denen keine neuen Passiven gegenüberstehen, weshalb unter dem "neuen Vermögen" nur das "Nettovermögen" zu verstehen ist (BGE 99 Ia 19, H. FRITZSCHE, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl., Bd. II, S. 187; ZBJV 75/1939, S. 631/2).
b) In der Praxis ist seit langem anerkannt, dass auch der Arbeitsverdienst neues Vermögen darstellen kann. Während früher angenommen wurde, dieser bilde erst dann neues Vermögen im Sinne des Art. 265 Abs. 2 SchKG, wenn er kapitalisiert und so zu eigentlichem Vermögen geworden sei, wird er heute allgemein schon insoweit zum neuen Vermögen gerechnet, als er das zur Führung eines standesgemässen Lebens Notwendige übersteigt und Ersparnisse zu machen erlaubt (BGE 79 I 115mit Hinweisen
BGE 109 III 93 S. 95
auf Rechtsprechung und Lehre; SJZ 58/1962, S. 320; ZBJV 93/1957, S. 273). Verfügt der Schuldner über das betreibungsrechtliche Existenzminimum, so besitzt er somit noch nicht notwendigerweise neues Vermögen im Sinne von Art. 265 Abs. 2 SchKG (BGE 53 III 27). Massgebend ist vielmehr, ob er standesgemäss leben, sich nach dem Konkurs eine neue Existenz aufbauen und zusätzlich Ersparnisse beiseite legen kann. Der Natur der Sache nach liegt der Entscheid weitgehend im Ermessen des Richters, der darüber im beschleunigten Verfahren (Art. 265 Abs. 3 SchKG) zu entscheiden hat. Ein entsprechendes Verfahren ist im vorliegenden Fall hängig.
c) In einem in den Regesten ausdrücklich als Änderung der Rechtsprechung bezeichneten Entscheid vom 29. März 1939 (BGE 65 III 22) hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer entschieden, dass es Sache der Arrestbehörde sei, bereits bei der Arrestbewilligung vorfrageweise summarisch zu prüfen, ob Lohnguthaben neues Vermögen darstellten und den arrestierbaren Lohn auch zu bezeichnen. Dem Betreibungsamt stehe es hingegen nicht zu, den Arrestvollzug weitergehend zu beschränken, als sich dies aus der ihm obliegenden Anwendung der Art. 92 und 93 SchKG ergebe. Diese Praxis wurde seither insofern verschiedentlich bestätigt, als gesagt wurde, das Betreibungsamt dürfe den Arrestvollzug nur dann verweigern, wenn der Arrestbefehl offensichtlich gesetzeswidrig, d.h. nichtig sei (BGE 108 III 36 E. 3c vgl. auch BGE 107 III 36 E. 4, BGE 105 III 18, 140, BGE 104 III 59 E. 3). Eine solche Gesetzeswidrigkeit ist gegeben, wenn mit dem Arrest in den Notbedarf des Schuldners und seiner Familie eingegriffen wird. In diesem Fall darf das Betreibungsamt den Arrest nur auf dem den Notbedarf übersteigenden Teil vollziehen.
d) Da die Überprüfung der Einhaltung von Art. 265 Abs. 2 SchKG nicht dem Betreibungsamt zusteht, ist der Einwand des Rekurrenten, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, nicht geeignet, den Arrestvollzug abzuwenden oder eine nachträgliche Aufhebung oder Beschränkung der Beschlagnahme zu erwirken, bevor die auf Feststellung des Vorhandenseins neuen Vermögens abzielende Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist (BGE 53 III 26, JAEGER, Komm. N. 8 zu Art. 265 SchKG). Dem Einwand steht im übrigen der Zweck des Arrestes (BGE 107 III 35 E. 2) entgegen: Folgte man der Auffassung des Rekurrenten, würde der Verlustscheingläubiger um sein gesetzlich verbrieftes Recht auf vorläufige Sicherstellung gebracht.