Driver Appeals Refusal to Submit to Blood Test After Accident
Sintesi Legislator
Generato dall'IADriver Appeals Refusal to Submit to Blood Test After Accident A driver caused an accident around 4:00 AM by hitting a traffic island and subsequently a post after consuming about 1.2 liters of beer between 9:00 PM and 2:00 AM, but then drove away without notifying the police. The court deemed him guilty of evading a blood test, violating traffic rules, and failing to report an accident. The driver contested the conviction for evading the blood test, arguing that because he was certain he was sober, he could not have committed the offense, as the test result would demonstrably be negative. The Swiss Federal Supreme Court rejected this appeal, reasoning that due to the suspicious circumstances of the accident—hitting a traffic island and post late at night—law enforcement was justified in suspecting alcohol-related impairment, and therefore even a fully sober person must expect a blood test to be taken, if only to rule out the suspicion of intoxication. The court further noted that the driver, having consumed a significant amount of beer just hours before the accident, could not have had absolute certainty of his sobriety and had to anticipate that his account of alcohol consumption would be verified by a blood test.
Regesto Legislator
UfficialeRegeste Art. 91 Abs. 3 SVG. Vereitelung der Blutprobe. Auch der völlig Nüchterne muss je nach den Umständen damit rechnen, dass ihm eine Blutprobe entnommen wird, sei es auch nur zur Ausschaltung eines Verdachts auf Trunkenheit.
Parole chiave
Generato dall'IADisposizioni normative citate
Generato dall'IADecisioni correlate
Generato dall'IAQuestioni giuridiche chiave estratte da Legislator
Generato dall'IAThis provision defines the offense of obstructing a blood sample, which was the core subject of the appeal concerning the conviction.
Sentenze successive che citano questa decisione (57)
Testo completo
Urteilskopf
105 IV 64
16. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 20. März 1979 i. S. B. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste
Art. 91 Abs. 3 SVG. Vereitelung der Blutprobe.
Auch der völlig Nüchterne muss je nach den Umständen damit rechnen, dass ihm eine Blutprobe entnommen wird, sei es auch nur zur Ausschaltung eines Verdachts auf Trunkenheit.
Sachverhalt ab Seite 64
BGE 105 IV 64 S. 64
A.- Am 26. Juli 1977 ca. um 4 Uhr früh stiess B. in Zürich bei der Einmündung der Zürichbergstrasse/Kantonsschulstrasse in die Rämistrasse mit seinem Personenwagen gegen eine Verkehrsinsel,
BGE 105 IV 64 S. 65
kam ins Schleudern und prallte gegen einen Pfosten mit einer Rotlichtkamera, der umstürzte. Nach kurzem Halt fuhr er zu seiner Freundin an die Murwiesenstrasse in Zürich, ohne die Polizei zu benachrichtigen. Von 21.00 Uhr bis 02.00 Uhr hatte er 4 kleine Fläschchen Bier getrunken.
B.- Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte B. am 26. Oktober 1978 der Vereitelung einer Blutprobe, der Verletzung von Verkehrsregeln und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig und büsste ihn mit Fr. 800.-.
C.- B. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache an das Obergericht zur Freisprechung von der Anklage der Vereitelung einer Blutprobe.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, wer bestimmt wisse, dass er nüchtern sei, könne nicht wegen Vereitelung der Blutprobe strafbar werden, da von vorneherein deren negatives Ergebnis feststehe. Er beruft sich hiefür auf SCHULTZ (Die strafrechtliche Rechtsprechung zum SVG 1968-1972, S. 175). Der Beschwerdeführer habe so wenig Alkohol so lange vor dem Unfall genossen, dass er mit Sicherheit nüchtern gewesen sei.
Wie auch die Vorinstanz festhält, geht Schultz davon aus, der vollständig Nüchterne werde kaum je mit einer Blutprobe rechnen müssen und deshalb möglicherweise den Tatbestand nicht erfüllen können. Die Überlegung ist nicht schlüssig. Die Umstände des Falles können für sich allein schon so liegen, dass die Polizei zunächst Verdacht auf Angetrunkenheit des Fahrers schöpfen wird. Das trifft besonders in einem Fall wie dem hier zu beurteilenden zu, wo ohne irgend einen anderen erkennbaren Anlass ein Autofahrer nach Mitternacht in der Stadt gegen eine Verkehrsinsel stösst, ins Schleudern gerät und nachher noch einen Pfosten umfährt. Neben kurzfristigem Einnicken und einem Unwohlsein wird hier in erster Linie Alkoholisierung als mögliche Ursache des Fehlverhaltens zu vermuten sein. Auch der völlig Nüchterne muss in einem solchen Fall damit rechnen, dass ihm eine Blutprobe entnommen wird, sei es auch nur zur Ausschaltung eines Verdachts auf Trunkenheit.
Selbst wenn im Sinne der von Schultz geäusserten Zweifel der subjektive Tatbestand bei völlig Nüchternen in der Regel verneint würde, könnte dies jedenfalls nicht für Verkehrsteilnehmer
BGE 105 IV 64 S. 66
wie den Beschwerdeführer gelten. Wer wie er in der Zeit zwischen 21.00 und 02.00 Uhr mindestens 1,2 Liter Bier getrunken hat und ca. 04.00 Uhr in der Stadt einen derartigen Unfall verursacht, der hat keineswegs die absolute Gewissheit, nicht unter Alkoholeinfluss zu stehen. Dies auch dann, wenn er die in der Beschwerde vorgetragenen Kenntnisse über die Alkoholresorptions- und -abbauzeiten besitzt. Dabei kann es auch nicht darauf ankommen, ob das letzte Quantum Bier ca. um 02.00 Uhr oder etwas später getrunken wurde. Überdies musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass man seine Angabe über die Menge genossenen Alkohols nicht einfach glauben, sondern sie durch Blutprobe überprüfen werde.