Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 103 IA 53 Generato dall'IA

Constitutional Complaint Timeliness and Improper Filing Venue

Numero d'incarto BGE 103 IA 53
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Inammissibile (Inadmissible)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Constitutional Complaint Timeliness and Improper Filing Venue A constitutional complaint was timely filed with the wrong cantonal authority on December 7, 1976 (within the 30-day deadline expiring December 9, 1976). However, the cantonal authority did not forward the complaint to the Federal Supreme Court until December 13, 1976, after the 30-day deadline had passed. The court ruled that, under Art. 32 para. 3 of the Federal Judicature Act (OG), a constitutional complaint mistakenly submitted to the wrong cantonal authority is only deemed timely if the authority forwards it to the Federal Supreme Court before the deadline expires, distinguishing this from the more lenient rule for administrative appeals (Art. 107 OG), which permits timely submission to any non-competent authority. Since the forwarding occurred after the deadline, the complaint was deemed late and inadmissible, despite the current legal framework being unsuited to modern expectations that a timely submission to a non-competent authority should suffice.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 32 Abs. 3 und Art. 89 Abs. 1 OG. Eine bei der unzuständigen kantonalen Behörde eingereichte staatsrechtliche Beschwerde ist nur rechtzeitig, wenn sie gemäss Art. 32 Abs. 3 OG vor Ablauf der Beschwerdefrist an das Bundesgericht weitergeleitet wird.

Parole chiave

Generato dall'IA
tempestività dell'inoltro reclamo amministrativo ricorso costituzionale all'estero preclusione per tardività inosservanza del termine legale violazione delle norme procedurali

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA
Art. 89 Abs. 1 OG
Art. 32 Abs. 3 und Art. 89 Abs. 1 OG.
Art. 32 Abs. 3 OG
Eine bei der unzuständigen kantonalen Behörde eingereichte staatsrechtliche Beschwerde ist nur rechtzeitig, wenn sie gemäss Art. 32 Abs. 3 OG vor Ablauf der Beschwerdefrist an das Bundesgericht weitergeleitet wird.
Art. 107 OG
Dezember 1968 geschaffen wurde (Art. 107 OG).
Art. 107 Abs. 1 OG
Demnach gilt die Beschwerdefrist auch dann als gewahrt, wenn der Beschwerdeführer gegen die Verfügung fristgerecht an eine unzuständige Behörde gelangt (Art. 107 Abs. 1 OG).
Art. 107 Abs. 2 OG
Art. 107 Abs. 2 OG schreibt vor, dass die unzuständige (insb.
Art. 8 Abs. 1 VwVG
2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 VwVG; vgl.
Art. 113 Abs. 3 BV
3 OG, der für die staatsrechtliche Beschwerde gilt, und an den das Bundesgericht gebunden ist (Art. 113 Abs. 3 BV), befriedigt somit kaum mehr.

Giurisprudenza citata

Generato dall'IA
BGE 74 II 46
September 1969; BGE 74 II 46/47, BGE 78 IV 132 E.
BGE 78 IV 132
September 1969; BGE 74 II 46/47, BGE 78 IV 132 E.
BGE 86 II 286
BGE 100 III 9
BGE 100 III 10
Es liegt diesen neueren Vorschriften der Gedanke zugrunde, dass der Rechtsuchende nicht ohne Not um die Beurteilung seines Rechtsbegehrens durch die zuständige Instanz gebracht werden soll (BGE 100 III 10).
Generato dall'IA

Ti chiedi come si applica questa sentenza alla tua fattispecie?

Analizza questa decisione insieme alla legislazione federale e cantonale, ai commentari e alla giurisprudenza successiva in Legislator AI.

Apri in Legislator →

Sentenze successive che citano questa decisione (6)

5A_490/2010 (2011-03-01)
«…e recourant qui s'adresse à une fausse autorité ne subisse un préjudice ( ATF 121 I 93 consid. 1c; 118 Ia consid. 3c; 103 Ia 53 ss). En l'espèce, l'autorité précédente a examiné d'office sa compétence en application de l'art. 135 al. 1 let. b et…»
2C_764/2007 (2008-01-31)
«…t qui s'adresse à une fausse autorité subisse un préjudice ( ATF 121 I 93 consid. 1c p. 95; 118 Ia consid. 3c p. 243; 103 Ia 53 ss; JAAC 1992 no 40 consid. 2.2). Le Tribunal fédéral a souligné que les autorités administratives fédérales énumérées…»
BGE 121 I 93
«…sgericht eingelangt oder von der kantonalen Behörde wenigstens vor Ablauf der Frist der Post übergeben worden war ([BGE 103 Ia 53](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date…»
BGE 112 II 145
«…Tribunal fédéral, conformément à l'art. 32 al. 3 OJ, avant l'expiration du délai de recours (art. 89 al. 1 OJ; cf. [ATF 103 Ia 53](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date…»
BGE 112 II 366
«…richt eingereicht, von diesem aber erst am 15. Oktober 1986 zuhanden des Bundesgerichts der Post übergeben worden ([BGE 103 Ia 53](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=fr&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 112 II 512
«…m 16. September beim Obergericht erklärt und erst am 24. September an das Bundesgericht weitergeleitet worden ist ([BGE 103 Ia 53](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Testo completo

Urteilskopf

103 Ia 53

11. Auszug aus dem Urteil vom 2. Februar 1977 i.S. X. und Y. gegen Obergericht des Kantons Basel-Landschaft

Regeste

Art. 32 Abs. 3 und Art. 89 Abs. 1 OG.

Eine bei der unzuständigen kantonalen Behörde eingereichte staatsrechtliche Beschwerde ist nur rechtzeitig, wenn sie gemäss Art. 32 Abs. 3 OG vor Ablauf der Beschwerdefrist an das Bundesgericht weitergeleitet wird.

Erwägungen ab Seite 53

BGE 103 Ia 53 S. 53

Aus den Erwägungen:

1. Der angefochtene Entscheid wurde den Beschwerdeführern am 9. November 1976 zugestellt. Die 30tägige Frist für die staatsrechtliche Beschwerde endigte somit am 9. Dezember 1976. Die Beschwerde wurde am 7. Dezember zur Post gegeben und traf am 8. Dezember beim Obergericht des Kantons Basel-Landschaft ein, an dessen Adresse sie gerichtet war. Dieses gab sie am 13. Dezember zuhanden des Bundesgerichts zur Post.

Nach Art. 89 Abs. 1 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde binnen 30 Tagen, von der nach dem kantonalen Recht massgebenden Eröffnung oder Mitteilung des Erlasses oder der Verfügung an gerechnet, dem Bundesgericht schriftlich einzureichen.

BGE 103 Ia 53 S. 54

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt eine staatsrechtliche Beschwerde, die statt beim Bundesgericht bei einer kantonalen Behörde eingereicht wird, nur dann als rechtzeitig, wenn sie vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesgericht einlangt oder wenn sie die kantonale Behörde zur Weiterleitung an das Bundesgericht wenigstens vor Ablauf der Frist zur Post gibt (nicht veröffentlichte Urteile "Sauver Lavaux" vom 29. Januar 1973, Griesser vom 30. Januar 1969 und Vago vom 4. September 1969; BGE 74 II 46/47, BGE 78 IV 132 E. 1, BGE 86 II 286). Abgesehen von diesen Fällen ist eine staatsrechtliche Beschwerde, auch wenn sie innert nützlicher Frist an die kantonale Behörde gerichtet wurde, verspätet. Massgebend ist dabei Art. 32 Abs. 3 OG, der lautet:

"Eine Frist gilt nur dann als eingehalten, wenn die Handlung innerhalb derselben vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die Stelle, bei der sie einzureichen sind, gelangt oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein. Ist eine Eingabe innert der Frist direkt beim Bundesgericht eingereicht worden, so gilt die Frist als eingehalten, selbst wenn die Eingabe bei der kantonalen Instanz einzureichen war."

Wenn somit eine Eingabe, die bei einer kantonalen Behörde einzureichen wäre, innert der Beschwerdefrist direkt dem Bundesgericht zugestellt wird, gilt sie als rechtzeitig, auch wenn sie bei der kantonalen Behörde hätte eingereicht werden müssen. Der Art. 32 Abs. 3 OG lässt keinen Zweifel darüber offen, dass es sich anders verhält, wenn eine Eingabe dem Bundesgericht einzureichen wäre, aber der kantonalen Behörde eingereicht wird. In diesem Fall gilt die Regel, dass die Eingabe nur rechtzeitig ist, wenn sie die kantonale Behörde noch innerhalb der Frist zur Weiterleitung an das Bundesgericht der Post übergibt. Diese Ordnung unterscheidet sich von der für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltenden, wie sie mit dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 geschaffen wurde (Art. 107 OG). Demnach gilt die Beschwerdefrist auch dann als gewahrt, wenn der Beschwerdeführer gegen die Verfügung fristgerecht an eine unzuständige Behörde gelangt (Art. 107 Abs. 1 OG). Art. 107 Abs. 2 OG schreibt vor, dass die unzuständige (insb. kantonale) Behörde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ohne Verzug dem Bundesgericht weiterzuleiten hat. - Eine derartige Vorschrift fehlt für die staatsrechtliche Beschwerde.

BGE 103 Ia 53 S. 55

Die Regel des Art. 32 Abs. 3 OG entspricht in Fällen, wo wie hier die Eingabe an das Bundesgericht zu richten wäre und fälschlicherweise einer kantonalen Behörde zugestellt wird, kaum mehr der zeitgemässen Auffassung. Die neuere Bundesgesetzgebung sieht vor, dass eine innert Frist an eine unzuständige Behörde gerichtete Eingabe zur Wahrung der Frist genügt und von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterzuleiten ist (Art. 107 OG; Art. 21 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 VwVG; vgl. BGE 100 III 9 f. E. 2). Es liegt diesen neueren Vorschriften der Gedanke zugrunde, dass der Rechtsuchende nicht ohne Not um die Beurteilung seines Rechtsbegehrens durch die zuständige Instanz gebracht werden soll (BGE 100 III 10). Die geltende Fassung von Art. 32 Abs. 3 OG, der für die staatsrechtliche Beschwerde gilt, und an den das Bundesgericht gebunden ist (Art. 113 Abs. 3 BV), befriedigt somit kaum mehr. Das ist für das Bundesgericht Anlass, das vorliegende Urteil der Kommission zu übermitteln, die sich mit der Revision des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege beschäftigt. Es kann sich aber nicht über die klare Vorschrift des Gesetzes hinwegsetzen, auch nicht in analoger Anwendung von Art. 107 Abs. 1 OG, der nur für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gilt. Dass damit im vorliegenden Fall die Rechtzeitigkeit und damit die Gültigkeit der Beschwerde davon abhängig ist, ob und wie schnell die kantonale Behörde die Eingabe ans Bundesgericht weiterleitet, ist unbefriedigend, kann aber am Ergebnis nichts ändern, solange eine Art. 107 Abs. 2 OG entsprechende Verpflichtung zur unverzüglichen Weiterleitung für die staatsrechtliche Beschwerde fehlt. Da das Obergericht die Beschwerde erst nach Ablauf der 30tägigen Frist zur Post gegeben hat, ist sie verspätet, sodass nicht darauf eingetreten werden kann.