Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 100 IV 197 Generato dall'IA

Revocation of Suspended Sentence for Default on Restitution Payment

Numero d'incarto BGE 100 IV 197
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Accolto (Allowed)

Sintesi Legislator

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Revocation of Suspended Sentence for Default on Restitution Payment The case concerns the revocation of a suspended eight-month prison sentence for embezzlement and fraud due to the failure to comply with an instruction to pay the acknowledged damages of CHF 4,000 within a specified deadline. While the lower appellate court excused the delayed, but eventually completed, payment of damages as proof of good will, the Federal Supreme Court found that a breach of the instruction only warrants revocation if the convicted person is at fault, but that the non-compliance was not automatically excused by financial difficulty given that only CHF 700 was paid during the extended probation period and the convicted person failed to notify the court of the payment difficulties or seek better employment sooner to meet the obligation. The Court ruled that the lower court must re-evaluate whether the convicted person's failure to make timely restitution was due to excusable circumstances and whether there is still a prospect of good future conduct, and then either implement a substitute measure or order the execution of the sentence if the failure is deemed to be serious.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 41 Ziff. 3 StGB. Widerruf des bedingten Strafvollzugs. Nichtbefolgen der Weisung, den Schaden zu ersetzen.

Parole chiave

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revoca della sospensione condizionale appropriazione indebita obbligo di pagamento risarcimento del danno cessazione dei pagamenti situazione finanziaria

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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BGE 97 IV 7
Aus BGE 97 IV 7 kann nichts anderes abgeleitet werden.
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB

This article outlines the potential consequences (of which the court below failed to deliberate) when the probation conditions are not met, which is the core issue of the review.

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Sentenze successive che citano questa decisione (19)

SK 2019 480 (2020-11-26) · be
Swiss Appeals Court Upholds Coercion Conviction for Physical Detention
«…Art. 46 Abs. 2 StGB). Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Ersatzmassnahmen aussprechen (BGE 100 IV 197 E. 4; 23…»
SK 2019 449 (2020-10-06) · be
Driver Convicted for Insufficient Following Distance
«…ilitärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, S. 2057 und BGE 100 IV 197, E. 4.). Nichts Anderes muss demnach auch für die Ersatzmassnahmen gelten. Das Gericht kann im Falle eines…»
BK 2019 218 (2019-08-07) · be
Appeal Against Revocation of Suspended Sentence for Non-Compliance with Therapeutic Treatment
«…19. Juni 2014, E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6S.369/2006 vom 1. Februar 2007, E. 3; BGE 118 IV 330 E. 3.a; BGE 100 IV 197 E. 1; vgl. BGE 71 IV 177 E. 2). Der Widerruf des bedingten Strafvollzugs stellt je- doch einen der «einschn…»
SK.2015.53A (2017-07-04)
Revocation of Suspended Sentences for Repeated Offenses
«…Strafe, so kann – bzw. muss – er eine Ersatzmassnahme anordnen (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 46 StGB N. 46; BGE 100 IV 197 E. 4). 2.4 Die erneute Delinquenz und die daraus resultierende Strafe sind bei der Beurtei- lung der Bewährung…»
SB150219 (2016-02-09) · zh
Narcotics Offenses Appeal: Revocation of Suspended Sentence Based on Treatment Non-Compliance
«…teil- ten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festge- setzten Dauer verlängern muss (BGE 100 IV 197 E. 4). Die ursprüngliche Probe- zeit darf auch bei mehreren Verlängerungen nicht um mehr als die Hälfte über- schritten…»
17.2014.50 (2014-05-27) · ti
Criminal Conviction Appeal: Modification of Probationary Restrictions and Damages Award
«…nche il condannato e ne pregiudicherebbero il miglioramento (DTF 105 IV 289; 103 IV 134 consid.2; 100 IV 252 consid. 2; 100 IV 197 consid. 3; 94 IV 11 consid. 1; Trechsel/Aebersold, op. cit., ad art. 94, n. 3, pag. 515 e n. 12, pag. 518; Stratenwerth…»
SK.2012.29 (2012-08-29)
Conditional Sentence Not Revoked Despite New Offenses
«…e, so kann – bzw. muss – er eine Ersatzmassnahme anordnen (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 46 StGB N. 39; BGE 100 IV 197 E. 4). Die erneute Delinquenz und die daraus resultierende Strafe sind bei der Beurtei- lung der Bewährung…»
SB 2006 19 (2006-06-13) · gr
Revocation of Suspended Sentence Based on Procedural Error
«…s Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB nicht erfüllt sind, hat er die Vollstreckung anzuordnen (vgl. BGE 118 IV 330, 336 und BGE 100 IV 197, 199). c) Der Kantonsgerichtsauschuss kann nun im Rahmen seiner umfassen- den Kognition prüfen, ob die Vori…»
SB 2006 19 (2006-06-13) · gr
Revocation of Suspended Sentence Overturned Due to Denial of Right to Oral Hearing
«…s Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB nicht erfüllt sind, hat er die Vollstreckung anzuordnen (vgl. BGE 118 IV 330, 336 und BGE 100 IV 197, 199). c) Der Kantonsgerichtsauschuss kann nun im Rahmen seiner umfassenden Kognition prüfen, ob die Vorin…»
SB 2005 27 (2005-08-29) · gr
DUI Conviction Affirmed; Revocation of Suspended Sentence Partially Overturned
«…aussetzungen auf den Wi- derruf der bedingt aufgeschobenen Strafe, so muss er eine Ersatzmassnahme an- ordnen (vgl. BGE 100 IV 197, 199 E. 4; 110 IV 5; Roland M. Schneider, Basler Kommentar, a.a.O., N. 244 zu Art. 41 StGB). Wie bereits ausgeführt, ka…»
SB 2005 27 (2005-08-29) · gr
State v. Appellant (DUI and License Violation Appeal)
«…Voraussetzungen auf den Widerruf der bedingt aufgeschobenen Strafe, so muss er eine Ersatzmassnahme anordnen (vgl. BGE 100 IV 197, 199 E. 4; 110 IV 5; Roland M. Schneider, Basler Kommentar, a.a.O., N. 244 zu Art. 41 StGB). Wie bereits ausgeführt, ka…»
CCP.1999.6832 (2000-04-11) · ne
Revocation of Suspended Sentence for Willful Non-Payment of Spousal Maintenance
«…te à lui imposée et trompe ainsi la confiance mise en lui. L'insoumission à la règle de conduite doit être fautive (ATF 100 IV 197, 91 IV 177). La règle de conduite imposée à celui qui a été condamné pour violation d'une obligation d'entretien de s'a…»
CCP.1999.6753 (1999-05-06) · ne
Revocation of Suspended Sentence Without Hearing
«…es, le juge ordonnera l'exécution de la peine. L'inobservation de la règle de conduite doit être fautive (ATF 100 IV 197; ATF 71 IV 177; RJN 1986 p.89) et l'exécution de la peine ne peut être ordonnée sans un avertissement préalable et for…»
OG 1993 50 (1993-03-19) · lu
Admonishing Judge Identity in Suspended Sentence Revocation
«…hat, dass der richterlichen Weisung schuldhaft nicht nachgelebt worden ist (AGVE 1958 Nr. 31 S. 103; BGE 71 IV 179 f., 100 IV 197 f.). Die förmliche Mahnung muss zudem von einem Richter ausgehen. Mahnungen von Strafvollzugsbehörden oder von der Schu…»
BGE 118 IV 330
«…ung zuwiderhandelt. Der Widerruf des bedingten Strafvollzugs setzt die schuldhafte Missachtung der Weisung voraus ([BGE 100 IV 197](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date…»

Testo completo

Urteilskopf

100 IV 197

49. Urteil des Kassationshofes vom 31. Oktober 1974 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden gegen Infanger.

Regeste

Art. 41 Ziff. 3 StGB. Widerruf des bedingten Strafvollzugs.

Nichtbefolgen der Weisung, den Schaden zu ersetzen.

Sachverhalt ab Seite 197

BGE 100 IV 197 S. 197

A.- Das Kantonsgericht Obwalden verurteilte Otto Infanger am 22. März 1973 wegen Veruntreuung und Betrugs zu 8 Monaten Gefängnis, bedingt aufgeschoben auf 3 Jahre. Es erteilte ihm die Weisung, den anerkannten Schaden von Fr. 4000.-- innert Monatfrist zu bezahlen.

B.- Binnen der vom Kantonsgerichtspräsidenten bis 10. Dezember 1973 verlängerten Frist leistete Infanger nur Fr. 700.-- an den Schaden.

Am 10. Dezember 1973 ordnete das Kantonsgericht den Vollzug der Strafe an.

Infanger appellierte am 28. Januar 1974 und zahlte gleichzeitig den Restbetrag von Fr. 3300.-- an das Betreibungsamt Luzern.

Das Obergericht hiess die Berufung am 22. Mai 1974 gut und sah vom Vollzug der bedingt aufgeschobenen Strafe ab.

C.- Gegen dieses Urteil führt die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, es aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen.

Gegenbemerkungen wurden nicht eingereicht.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Infanger hat den anerkannten Schaden trotz Mahnung nicht innert der angesetzten Nachfrist gedeckt. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft führt dies nicht ohne weiteres zum Widerruf des bedingten Strafvollzugs. Die Nichteinhaltung der Weisung muss dem Verurteilten zum Vorwurf gemacht

BGE 100 IV 197 S. 198

werden können. Die Weisung, den durch die strafbare Handlung verschuldeten Schaden zu ersetzen, dient, wie jede andere Weisung, der Erziehung des Täters. Er soll das Unrecht einsehen und nach Möglichkeit gutmachen. Diesem Zwecke würde es widersprechen, den Strafvollzug auch dann anzuordnen, wenn der Verurteilte unverschuldet die Weisung nicht befolgt hat. Aus BGE 97 IV 7 kann nichts anderes abgeleitet werden. Damals handelte es sich um den Widerruf wegen neuer Verbrechen und Vergehen, die ein schuldhaftes Verhalten voraussetzen. Ob aber die Weisung verschuldet missachtet wurde, ist von Fall zu Fall zu prüfen.

2. Der Beschwerdegegner hat weder das Kantonsgericht, das die Weisung erteilt hat, noch den zur Mahnung zuständigen Kantonsgerichtspräsidenten darauf aufmerksam gemacht, dass es ihm voraussichtlich nicht möglich sein werde, die Fr. 4000.-- binnen Monatsfrist zu zahlen. Dieser Umstand wäre jedoch nur beachtlich, wenn daraus auf bösen Willen oder mangelnden Besserungswillen geschlossen werden könnte. Das aber verneint die Vorinstanz. Ebenso wenig hinderte sie Bundesrecht, die erst vor Obergericht vorgebrachte Verteidigung zu berücksichtigen, Infanger sei nicht in der Lage gewesen, den Betrag fristgemäss zu zahlen.

Hingegen kann der vor Gericht anerkannte Schadensbetrag im Widerrufsverfahren nicht mehr in Frage gestellt werden, wie es die Vorinstanz nebenbei zu tun scheint. Sie verkennt im übrigen nicht, dass auch eine verspätete Zahlung eine Missachtung der Weisung darstellt. Doch ist es vom Kassationshof nicht nachzuprüfende Beweiswürdigung (Art. 277 bis Abs. 1 BStP), wenn sie diese nachträgliche Zahlung als Beweis des guten Willens und nicht als blosses prozesstaktisches Manöver ansieht.

3. Die Vorinstanz hat die Berufung schlicht gutgeheissen. Sie hat weder den bedingten Strafvollzug widerrufen noch eine Ersatzmassnahme gemäss Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB angeordnet. Das durfte sie nur, wenn Infanger alles Zumutbare tat, um den anerkannten Schaden innert der Frist oder doch sobald und soweit es ihm möglich war zu decken. Es genügt nicht, dass er irgendwie guten Willen zeigte.

Infanger arbeitete während der Probezeit zuerst im Restaurant seines Vaters als Koch. Dort hatte er mit seiner Frau und den drei Kindern Kost und Unterkunft und einen Barlohn

BGE 100 IV 197 S. 199

von Fr. 700.--. Das Obergericht anerkennt, "dass Infanger unter diesem Umständen den Deliktsbetrag von Fr. 4000.-- nicht leicht aufbringen konnte". Dieser für den Kassationshof verbindlichen Feststellung (Art. 277 bis Abs. 1 BStP) ist zu entnehmen, dass es Infanger, solange er im väterlichen Betrieb arbeitete, zwar nicht möglich war, den ganzen Betrag innert der ersten Nachfrist zu zahlen. Doch hätte er, auch bei Berücksichtigung notwendiger Auslagen für sich und seine Familie neben der Zahlung von Fr. 700.-- weitere Teilzahlungen machen können. Lag doch gemäss der Vernehmlassung der Vorinstanz auch damals das Einkommen immerhin "knapp über dem Existenzminimum".

Ferner hätte Infanger, wenn im väterlichen Betrieb nicht mehr zu verdienen war, schon früher als erst im November 1973 anderswo Arbeit suchen können, die ihm eine raschere Abzahlung ermöglicht hätte. Dass ihm das nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, behauptet er nicht.

4. Da Infanger sich nicht bewährt hatte, hätte die Vorinstanz daraus die in Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB vorgesehenen Folgen ziehen müssen. Das Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat sich darüber auszusprechen, ob begründete Aussicht besteht, Infanger werde sich inskünftig wohl verhalten, und ob die objektiven und vor allem die subjektiven Umstände die verspätete Wiedergutmachung des Schadens als "leichten Fall" erscheinen lassen. Die Schwere der am 22. März 1973 beurteilten Taten und die Höhe des Deliktsbetrages sind entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bei Beantwortung der Frage, ob ein "leichter Fall" vorliegt, nicht massgeblich. Gelangt die Vorinstanz zur Überzeugung, dass die Voraussetzungen des Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB erfüllt sind, hat sie eine der dort vorgesehenen Ersatzmassnahmen anzuordnen. Findet sie, die Säumnis sei nicht leichter Natur, muss sie den Vollzug der Strafe anordnen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.