Signature Requirement for Appellate Decisions Voiding Conviction
Sintesi Legislator
Generato dall'IAThe case involves a criminal proceeding where an individual was initially charged with property damage and multiple violations of traffic regulations. The district court found the individual guilty of traffic violations and imposed a fine, while acquitting him of property damage charges. The prosecution appealed this acquittal, leading the higher court to declare the individual guilty of property damage as well, imposing a conditional monetary penalty. The individual contested this decision on the grounds that the court's judgment was not properly signed, arguing that this constituted a fatal procedural error. Subsequently, the higher court did not respond, and the individual sought relief from a federal tribunal, claiming that the judgment lacked the necessary validity due to the absence of proper signatures.
Regesto Legislator
Generato dall'IAArt. 43 Abs. 3 SVG, Art. 36 Abs. 3 VRV, Art. 44 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 3 VRV, Art. 80 Abs. 2 StPO, Art. 80 StPO; Signature Requirement for Appellate Decisions Voiding Conviction: The district court found the individual guilty of traffic violations and imposed a fine, while acquitting him of property damage charges. The prosecution appealed this acquittal, leading the higher court to declare the individual guilty of property damage as well, imposing a conditional monetary penalty. The individual contested this decision on the grounds that the court's judgment was not properly signed, arguing that this constituted a fatal procedural error. Subsequently, the higher court did not respond, and the individual sought relief from a federal tribunal, claiming that the judgment lacked the necessary validity due to the absence of proper signatures.
Parole chiave
Generato dall'IADisposizioni normative citate
Generato dall'IAGiurisprudenza citata
Generato dall'IADecisioni correlate
Generato dall'IAQuestioni giuridiche chiave estratte da Legislator
Generato dall'IACited for the decision not to levy any costs in the Federal Tribunal proceedings.
The appeal was granted because the judgment did not comply with the formal signature requirements stipulated in this article.
Sentenze successive che citano questa decisione (18)
Testo completo
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_1231/2015
Urteil vom 31. Mai 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Moses.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sachbeschädigung, Gültigkeit eines Strafantrags, Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 25. August 2015.
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl erhob am 13. Oktober 2014 Anklage gegen X.________ wegen Sachbeschädigung und mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln. Das Bezirksgericht Zürich erklärte X.________ am 6. Januar 2015 der Verletzung von Verkehrsregeln ( Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 36 Abs. 3 VRV ) schuldig und bestrafte ihn dafür mit einer Busse von Fr. 200.--. Von den Vorwürfen der Sachbeschädigung und der Verletzung von Verkehrsregeln ( Art. 44 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 3 VRV ) sprach es ihn frei. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Berufung und beantragte, X.________ sei zusätzlich der Sachbeschädigung schuldig zu erklären.
B. Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 25. August 2015 fest, dass das erstinstanzliche Urteil bezüglich den Verkehrsregelverletzungen in Rechtskraft erwachsen war und erklärte X.________ zusätzlich der Sachbeschädigung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 140.-- und eine Busse von Fr. 200.--.
Das begründete Urteil wurde X.________ am 27. Oktober 2015 zugestellt. Es war vom Gerichtsschreiber, nicht aber vom Vorsitzenden, unterschrieben.
C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei vom Vorwurf der Sachbeschädigung freizusprechen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
D. Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Urteil des Obergerichts sei nicht ordnungsgemäss unterschrieben worden. Auch nachträglich sei ihm kein den Anforderungen von Art. 80 Abs. 2 StPO genügendes Urteil zugestellt worden. Der Entscheid leide an einem unheilbaren Mangel.
1.2. Nach Art. 80 Abs. 2 und 3 StPO ergehen Entscheide (ausser einfache verfahrensleitende Beschlüsse und Verfügungen) schriftlich und werden begründet; sie werden von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet und den Parteien zugestellt. Bei der Unterschrift handelt es sich um ein Gültigkeitserfordernis ( BGE 131 V 483 E. 2.3.3; Urteile 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 6; 1B_608/2011 vom 10. November 2011 E. 2.3; 9C_511/2014 vom 26. September 2014 E. 3.3; DANIELA BRÜSCHWEILER, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 80 StPO ).
Das dem Beschwerdeführer zugestellte Urteil trägt nur die Unterschrift des Gerichtsschreibers, nicht aber des Präsidenten. Es genügt den Anforderungen von Art. 80 Abs. 2 StPO nicht. Auch nachträglich wurde dem Beschwerdeführer kein Entscheid zugestellt, der den gesetzlichen Formvorschriften entsprechen würde. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und zu neuer Eröffnung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Der Beschwerdeführer liess sich nicht anwaltlich vertreten, weshalb er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Er legt auch nicht dar, inwiefern besondere Umstände vorliegen, die eine Entschädigung rechtfertigen würden (vgl. BGE 125 II 518 E. 5b mit Hinweisen). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und zu neuer Eröffnung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Mai 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Moses