Schengen Visa Appeal Inadmissible Due to Exclusion of Entry Matters.
Sintesi Legislator
Generato dall'IASchengen Visa Appeal Inadmissible Due to Exclusion of Entry Matters. The Swiss Federal Supreme Court declined to entertain a Russian national's appeal against the Federal Administrative Court's decision not to review an earlier denial of a Schengen visa application for a language course, holding the matter inadmissible. The situation began with the rejection of the visa application in February 2023, followed by unsuccessful appeals. The subsequent request to the Federal Administrative Court for revision of its rejection was dismissed as untimely, leading to this current complaint to the Federal Supreme Court. The Court reasoned that, according to Article 83 lit. c number 1 of the Federal Supreme Court Act, appeals in public law matters concerning entry and the issuance of visas are excluded, an exception that also applies to decisions not to enter into an appeal, and also found that the general exclusion was not overridden by any explicitly provided exception under Article 83 lit. c number 2, as the federal or international law claims asserted by the applicant did not pertain to the type of permit (residence) that would allow an exception to the exclusion of appeals regarding entry matters.
Regesto Legislator
Generato dall'IAArt. 83 lit. c Ziff. 1 BGG, Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 113 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 68 Abs. 3 BGG; Schengen Visa Appeal Inadmissible Due to Exclusion of Entry Matters: The Swiss Federal Supreme Court declined to entertain a Russian national's appeal against the Federal Administrative Court's decision not to review an earlier denial of a Schengen visa application for a language course, holding the matter inadmissible. The situation began with the rejection of the visa application in February 2023, followed by unsuccessful appeals. The subsequent request to the Federal Administrative Court for revision of its rejection was dismissed as untimely, leading to this current complaint to the Federal Supreme Court. The Court reasoned that, according to Article 83 lit. c number 1 of the Federal Supreme Court Act, appeals in public law matters concerning entry and the issuance of visas are excluded, an exception that also applies to decisions not to enter into an appeal, and also found that the general exclusion was not overridden by any explicitly provided exception under Article 83 lit. c number 2, as the federal or international law claims asserted by the applicant did not pertain to the type of permit (residence) that would allow an exception to the exclusion of appeals regarding entry matters.
Parole chiave
Generato dall'IADisposizioni normative citate
Generato dall'IAGiurisprudenza citata
Generato dall'IADecisioni correlate
Generato dall'IAQuestioni giuridiche chiave estratte da Legislator
Generato dall'IAThe appeal was dismissed by not entering into the merits under the simplified procedure.
The decision is to be served to the appellant by publication in the Federal Gazette as requested.
The Tribunal decided not to levy court costs due to the circumstances.
The Tribunal ruled that no party compensation is owed.
Sentenze successive che citano questa decisione (13)
Testo completo
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_468/2024
Urteil vom 3. Oktober 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Russland,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Staatssekretariat für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Schengen-Visum,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts, Abteilung VI, Einzelrichter, vom 15. August 2024 (F-4666/2024).
Erwägungen:
1.
1.1.
Mit Formularverfügung vom 17. Februar 2023 wies die Schweizerische Auslandsvertretung in Moskau ein Gesuch des russischen Staatsangehörigen A.________ (geb. 1985) um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen 90-tägigen Aufenthalt zum Zweck des Besuchs eines Sprachkurses ab.
Eine dagegen erhobene Einsprache von A.________ wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 24. März 2023 ab.
Mit Urteil vom 16. Mai 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, die gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Urteil 2C_316/2024 vom 21. Juni 2024 trat das Bundesgericht auf eine gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2024 gerichtete Beschwerde von A.________ infolge offensichtlicher Unzulässigkeit nicht ein.
1.2.
A.________ gelangte mit Eingabe vom 24. Juli 2024 an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte sinngemäss um Revision des Urteils vom 16. Mai 2024.
Mit Urteil des Einzelrichters vom 15. August 2024 trat das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, auf das Revisionsgesuch wegen verspäteter Einreichung nicht ein.
1.3.
Mit Schreiben vom 11. September 2024 überwies die Schweizer Botschaft in Moskau dem Bundesgericht eine Eingabe von A.________, mit welcher dieser Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2024 erhebt. Er beantragt, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben, die Frist für das Revisionsgesuch zurückzusetzen und sein Revisionsgesuch zu prüfen. Prozessual ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne eines kostenlosen Verfahrens vor Bundesgericht. Schliesslich gibt er an, seit dem 11. September 2024 über keine Zustelladresse mehr in der Schweiz zu verfügen und ersucht das Bundesgericht, das Bundesblatt zu benutzen.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1.
Nach
Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Einreise. Diese Ausnahmeregelung erfasst neben der Verweigerung der Einreise und dem Einreiseverbot (vgl. u.a. Urteile 2C_1052/2022 vom 16. Januar 2023 E. 2.1; 2C_1020/2019 vom 31. März 2020 E. 1.2) auch die Visumserteilung (vgl. Urteile 2C_509/2022 vom 22. März 2023 E. 2.1 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre; 2C_127/2011 vom 7. Februar 2011 E. 2.1). Nach
Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zudem auf dem Gebiet des Ausländerrechts ausgeschlossen betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen. Die Unzulässigkeit gilt aufgrund der Einheit des Verfahrens auch in Bezug auf Nichteintretensentscheide (vgl.
BGE 145 II 168
E. 3;
138 II 501
E. 1.1
;
137 I 371
E. 1.1; Urteil 2C_267/2023 vom 13. Juni 2023 E. 1.1).
2.2.
Angefochten wird vorliegend ein Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers. In der Sache geht es um eine Visumserteilung und somit um eine Frage betreffend die Einreise im Sinne von
Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG
. Wie das Bundesgericht in seinem den Beschwerdeführer betreffenden Urteil 2C_316/2024 vom 21. Juni 2024 bereits festgehalten hat, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen, zumal der Beschwerdeführer auch nicht in den Anwendungsbereich des FZA (SR 0.142.112.681) fällt (vgl. Urteil 2C_316/2024 vom 21. Juni 2024 E. 2.2).
Nichts an dieser Beurteilung ändern die - ohnehin gänzlich unsubstanziierten - Hinweise des Beschwerdeführers auf das Abkommen vom 2. September 1993 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Russischen Föderation über den Austausch von Stagiaires (SR 0.142.116.657) und das Abkommen vom 21. September 2009 zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Russischen Föderation über die Rücknahme (SR 0.142.116.659). Zwar sieht
Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
ausdrücklich vor, dass die Beschwerde gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts ausnahmsweise zulässig ist, wenn Bundes- oder Völkerrecht einen Anspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung einräumen. Dies gilt indessen nur in Verfahren betreffend die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung, was vorliegend nicht der Fall ist. Eine entsprechende Gegenausnahme von der grundsätzlichen Unzulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist in
Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG
betreffend die Einreise nicht vorgesehen (vgl. Urteil 2C_509/2022 vom 22. März 2023 E. 2.3.1).
2.3.
Sollte der Beschwerdeführer aus den von ihm genannten Abkommen einen potenziellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten wollen, ist ergänzend festzuhalten, dass er nicht ansatzweise in vertretbarer Weise dartut, inwiefern dies der Fall sein soll (vgl. u.a.
BGE 147 I 268
E. 1.2.7
;
139 I 330
E. 1.1). Im Übrigen ist ein solcher Anspruch auch nicht offensichtlich.
2.4.
Im Ergebnis erweist sich die Eingabe des Beschwerdeführers als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unzulässig. Sie kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde an die Hand genommen werden, da diese gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgericht nicht zur Verfügung steht (
Art. 113 BGG
*e contrario*
).
3.
3.1.
Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 BGG
(Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.
3.2.
Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers, welches lediglich auf die Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten abzielt, gegenstandslos. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (
Art. 68 Abs. 3 BGG
).
3.3.
Weil der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben über kein Zustelldomizil mehr in der Schweiz verfügt, wird ihm das vorliegende Urteil antragsgemäss durch Publikation des Dispositivs im Bundesblatt eröffnet (
Art. 39 Abs. 3 BGG
;
Art. 11 Abs. 3 BZP
i.V.m.
Art. 71 BGG
).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer mittels Publikation des Dispositivs im Bundesblatt, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, Einzelrichter, mitgeteilt.
Lausanne, 3. Oktober 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov