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2C_146/2016 Generato dall'IA

Electronic Cigarette Distributor v. Federal Food Safety and Veterinary Office

Numero d'incarto 2C_146/2016
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Data della decisione
Esito del giudizio Inammissibile (Inadmissible)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

The case involves a complaint from a company selling electronic cigarettes, which challenged a directive issued by a federal agency prohibiting the distribution and sale of certain electronic cigarettes and e-liquids unless they met specific regulatory requirements. The company sought to restore the suspensive effect of its appeal against this directive after the Federal Administrative Court denied the request to suspend the enforcement of the agency's decision. The legal proceedings centered on the balancing of interests and the interpretation of constitutional rights related to economic freedom, although the company's arguments were deemed insufficiently substantiated.

Regesto Legislator

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Art. 55 Abs. 2 VwVG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster; Electronic Cigarette Distributor v. Federal Food Safety and Veterinary Office: The company sought to restore the suspensive effect of its appeal against this directive after the Federal Administrative Court denied the request to suspend the enforcement of the agency's decision. The legal proceedings centered on the balancing of interests and the interpretation of constitutional rights related to economic freedom, although the company's arguments were deemed insufficiently substantiated.

Parole chiave

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sicurezza degli alimenti requisito costituzionale impugnazione di decisioni amministrative sostanze soggette a restrizione merci interessate effetto sospensivo

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits (non-entrée en matière) in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Stipulates that court costs are imposed on the unsuccessful party (the appellant).

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Sentenze successive che citano questa decisione (5)

Testo completo

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_146/2016

Urteil vom 11. Februar 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________ GmbH, (e-smoking),

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Karola Krell Zbinden, Markwalder Emmenegger, Rechtsanwälte und Wirtschaftskonsulenten,

gegen

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV.

Gegenstand

Lebensmittel, Handel mit elektrischen, elektronischen und E-Zigaretten; Allgemeinverfügung BLV vom 12. November 2015, Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 14. Januar 2016.

Erwägungen:

1. Mit Allgemeinverfügung vom 12. November 2015 ordnete das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen an, dass elektrische Zigaretten, elektronische Zigaretten, E-Zigaretten, welche die Voraussetzungen nach Art. 16a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51) erfüllen, nicht für Dritte bereitgestellt, an Dritte abgegeben oder zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken eingeführt werden dürfen, wenn sie den Anforderungen nach Art. 37 Abs. 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 (LGV; SR 817.02) nicht entsprechen. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung entzog es gemäss Art. 55 Abs. 2 VwVG die aufschiebende Wirkung.

Gegen diese Verfügung gelangte die X.________ GmbH, welche elektrische Zigaretten und die dafür erforderlichen (seit Mai 2015 auch nikotinhaltigen) E-Liquids vertreibt, am 9. Dezember 2015 mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welchem sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragte. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 14. Januar 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. Februar 2016 beantragt die X.________ GmbH dem Bundesgericht, die Zwischenverfügung vom 14. Januar 2016 sei aufzuheben; die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde vom 9. Dezember 2015 gegen die Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen sei ohne Verzug wiederherzustellen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen eine Zwischenverfügung über vorsorgliche Massnahmen. Entscheidet eine Behörde über solche Massnahmen, namentlich über die Gewährung oder den Entzug der aufschiebenden Wirkung, tut sie dies aufgrund einer summarischen Prüfung und Abwägung der im Spiel stehenden Interessen, ohne sich vertieft mit den sich stellenden Sach- und Rechtsfragen auseinanderzusetzen; es steht ihr dabei ein erhebliches Ermessen zu. Erst recht auferlegt sich das Bundesgericht bei der Überprüfung der von der Vorinstanz vorgenommenen Interessenabwägung Zurückhaltung. Es hebt einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen nur auf, wenn die beanstandete Interessenabwägung vernünftiger Grundlage entbehrt und nicht nachvollziehbar erscheint, d.h. letztlich unhaltbar bzw. willkürlich ist (s. neuerdings Urteil 2C_567/2015 vom 24. Juli 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Heute trägt dem das Bundesgerichtsgesetz namentlich dadurch Rechnung, dass Art. 98 BGG die bei der Anfechtung von Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen möglichen Beschwerdegründe auf die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt. Dabei gelten die Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG : Die Beschwerde führende Partei hat unter Berücksichtigung der mit Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen verbundenen Besonderheiten gezielt darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die angefochtene Zwischenverfügung verletzt worden sein sollen. Appellatorische Kritik genügt nicht ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

2.2. Die Beschwerdeführerin äussert sich zu der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Interessenabwägung. Zwar erwähnt sie zweimal das verfassungsmässige Recht der Gewerbe- bzw. der Wirtschaftsfreiheit. Dieser wird bei der Beurteilung des materiellen Rechtsstreits und der Überprüfung der Allgemeinverfügung Bedeutung zukommen. Angesichts des vorstehend umschriebenen beschränkten Prüfungsprogramms des Bundesverwaltungsgerichts bzw. des Bundesgerichts genügen die appellatorischen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, die ohnehin weitgehend auf den materiellen Rechtsstreit abzielen, nicht, um aufzuzeigen, inwiefern die Interessenabwägung der Vorinstanz spezifisch im aktuellen Verfahrensstadium des vorsorglichen Rechtsschutzes verfassungsmässige Rechte verletzte und im Ergebnis unhaltbar sei.

2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4. Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller