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RV.2004.50219 • SVWG AG RV.2004.50219 Generato dall'IA

Deductible Commute, Lunch, and Childcare Expenses

Numero d'incarto RV.2004.50219
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Argovia (CH-AG)
Data della decisione
Esito del giudizio Parzialmente accolto (Partially Allowed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

The court held that commute costs for public transportation are deductible as travel expenses, and a "mixed" approach using parking and public transport is realistic for commuters. Additionally, the court ruled that when an employee travels home for lunch, the full deduction for external meals is allowed, even if a canteen is available at the workplace, as long as the travel costs do not exceed the meal allowance. Lastly, necessary childcare costs are deductible even if one parent is unemployed, provided the childcare is organized to maintain employability.

Regesto Legislator

Ufficiale

Abzüge vom Roheinkommen; Gewinnungskosten des unselbstständig Erwerbenden; Heimkehr über Mittag (§ 35 Abs. 1 lit. a StG). - Bei Heimkehr über Mittag ist auch bei Möglichkeit der Kantinenverpflegung für die Hin- und Rückfahrt der volle (und nicht nur der halbe) Abzug für auswärtige Verpflegung zu gewähren.

Parole chiave

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deduzione dei costi di custodia sussidio per le spese di pendolare trasporto collettivo franchigia assicurativa spese di sostentamento rimborso delle spese di viaggio

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA
Art. 5 Abs. 4 BkV
This provision is cited to determine that the travel cost deduction for returning home for lunch should not be limited to half the deduction for external meals, even if a canteen is available at the workplace.
§ 12 StGV
This provision, in conjunction with another, limits the travel cost deduction for returning home for lunch to the amount of the full deduction for external meals.
Generato dall'IA

Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

Generato dall'IA
Art. 5 Abs. 4 BkV

This provision is cited to determine that the travel cost deduction for returning home for lunch should not be limited to half the deduction for external meals, even if a canteen is available at the workplace.

§ 12 StGV

This provision, in conjunction with another, limits the travel cost deduction for returning home for lunch to the amount of the full deduction for external meals.

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Testo completo

366 Steuerrekursgericht 2005

Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel als Fahrtkosten zum Abzug zuzulassen sind (Erw. 3), Rechnung getragen. Entgegen den Ausführungen der Rekurrentin ist diese „Mischvariante“ auch nicht realitätsfremd, benutzen doch jeden Tag sehr viele erwerbstätige Personen die Park & Ride-Parkplätze, um zum Arbeitsort zu gelangen. Dies ist auch daraus ersichtlich, dass nach Aussagen der Rekurrentin in L. für die Zuteilung eines Parkplatzes 18 Monate gewartet werden muss. Die Wartezeit ist hingegen kein Argument zur Gewährung der Autokosten, da die Vorinstanz der Rekurrentin die Kosten für einen „normalen Parkplatz“ gewährt hat, nicht nur die reduzierten Kosten eines Park & Ride-Parkplatzes.

d) Die Rekurrentin bestreitet nicht, dass die tägliche Zeitersparnis bei Benützung der Parkplätze am Bahnhof L. weniger als eine Stunde beträgt. Die übrigen Argumente der Rekurrentin vermögen die Gewährung der Autokosten nicht zu begründen. Der Umstand, dass nach 19.39 Uhr kein Bus mehr in Richtung A. verkehrt ist unerheblich, da diese Teilstrecke mit dem Auto zurückgelegt wird. Und die möglichen Verspätungen der öffentlichen Verkehrsmittel werden bei der Berechnung der Zeitersparnis ebenso wenig berücksichtigt wie der mögliche Stau auf den Strassen. Der Rekurs erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.

77 Abzüge vom Roheinkommen; Gewinnungskosten des unselbstständig Erwerbenden; Heimkehr über Mittag (§ 35 Abs. 1 lit. a StG).

- Bei Heimkehr über Mittag ist auch bei Möglichkeit der Kantinenverpflegung für die Hinund Rückfahrt der volle (und nicht nur der halbe) Abzug für auswärtige Verpflegung zu gewähren.

17. März 2005 in Sachen R.W. + C.V.W., RV.2004.50219/K 9120

Aus den Erwägungen

2. a) Der Rekurrent fährt über Mittag vom Arbeitsplatz nach Hause. Entsprechend beantragte er im Einspracheverfahren die 2005 Kantonale Steuern 367

Gewährung der Autokosten für vier Fahrten an 195 Tagen à jeweils

8 km, was total Fr. 4'056.-- entspricht.

Die Vorinstanz führt zur Frage der Heimkehr über Mittag aus, es könnten maximal die Kosten der auswärtigen Verpflegung am Arbeitsort gemäss der Verordnung über die Pauschalierung der Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit zum Abzug zugelassen werden. Da der Rekurrent am Arbeitsort über eine Kantine verfüge, sei der halbe Ansatz und damit 195 Tage à Fr. 7.--, insgesamt Fr. 1'365.--, zu gewähren.

(…)

4. a) Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz den Abzug für die Heimkehr über Mittag zu Recht auf den halben Ansatz der Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung gekürzt hat.

b) Für die Hinund Rückfahrt über Mittag ist der Fahrtkostenabzug auf die Höhe des vollen Abzuges für auswärtige Verpflegung (Art. 6 Abs. 1) beschränkt (§ 12 StGV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 der Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbstständigen Erwerbstätigkeit [BvK] vom 10. Februar 1993).

Auf Grund des eindeutigen Wortlautes von Art. 5 Abs. 4 BkV ist der Fahrtkostenabzug bei Heimkehr über Mittag nicht auf den halben Abzug für auswärtige Verpflegung zu beschränken, auch wenn die steuerpflichtige Person am Arbeitsort die Möglichkeit der Kantinenverpflegung hat.

c) Im vorliegenden Fall betragen die unbestrittenen Kosten für die Hinund Rückfahrt über Mittag Fr. 2'028.--. Sie liegen unter dem Abzug der Mehrkosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 2'730.-- (195 Tage à Fr. 14.--) und sind daher vollumfänglich zum Abzug zuzulassen.

78 Gewinnungskosten; Kinderbetreuungskosten (§ 35 Abs. 1 lit. d StG; § 36 Abs. 2 lit. e StG; § 16 StGV).

- Die notwendigen Kinderbetreuungskosten sind auch abzugsfähig, wenn ein Elternteil erwerbstätig und der andere Elternteil arbeitslos ist, weil die Betreuung der Kinder zur Sicherung der Vermittlungsfähigkeit organisiert sein muss.