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RV.2004.50008 • SVWG AG RV.2004.50008 Generato dall'IA

Laser Eye Surgery Deductible as Medical Expense

Numero d'incarto RV.2004.50008
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Argovia (CH-AG)
Data della decisione
Esito del giudizio Accolto (Allowed)

Sintesi Legislator

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The court ruled that expenses for laser eye surgery to correct myopia and astigmatism are deductible as medical costs. The court reasoned that vision impairments constitute a physical disability, and expenses incurred to remedy such disabilities, even if correctable by other means like glasses, are considered medical expenses. This contrasts with non-deductible cosmetic or rejuvenation treatments, which are not based on a medical condition or disability.

Regesto Legislator

Ufficiale

Abzüge vom Roheinkommen; Krankheitskosten (§ 40 lit. i StG). - Die Aufwendungen für eine Laserbehandlung zwecks Behebung einer Sehstörung stellen Krankheitskosten dar.

Parole chiave

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spese mediche menomazione della capacità visiva trattamento medico rimborso dell'intervento di cataratta franchigia annua cambiale a certo tempo vista

Disposizioni normative citate

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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§ 40 lit. i StG

Used to determine that the costs of laser eye surgery are deductible as medical expenses.

§ 40 lit. l StG

Used to determine that donations to political parties are not deductible because they conflict with the StHG.

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Testo completo

2004 Kantonale Steuern 309

ändern (RGE vom 24. Januar 2002 in Sachen R. + C.B. mit Hinweis auf Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 1991, § 24 aStG N 267; B. Zwahlen, Die einkommenssteuerrechtliche Behandlung von Liegenschaftskosten, Basel 1986, S. 109 und 119). Die Erstellung einer Ersatzbaute stellt begrifflich niemals Unterhalt dar, weshalb deren Kosten nicht als abziehbare Unterhaltskosten betrachtet werden können (BGE vom

30. März 1999 in Sachen W., in: die neue Steuerpraxis 1999,

S. 99 ff.; StR 2002 S. 504; BVR 2000 S. 11 ff.).

85 Abzüge vom Roheinkommen; Krankheitskosten (§ 40 lit. i StG).

- Die Aufwendungen für eine infolge Sterilität medizinisch indizierte In-vitro-Fertilisation stellen Krankheitskosten dar.

18. November 2004 in Sachen W. + S.B., RV.2004.50116/K 9082

86 Abzüge vom Roheinkommen; Krankheitskosten (§ 40 lit. i StG).

- Die Aufwendungen für eine Laserbehandlung zwecks Behebung einer Sehstörung stellen Krankheitskosten dar.

27. Mai 2004 in Sachen R.S., RV.2004.50008/K 9033

Aus den Erwägungen

2. Die Rekurrentin hat im November 2002 zwecks Reduktion der Kurzsichtigkeit und der Hornhautverkrümmung sowohl am linken als auch am rechten Auge am Augenlaserzentrum in Zürich Laserbehandlungen durchführen lassen. Die Kosten beliefen sich auf Fr. 7'000.--. Zusammen mit den damit verbundenen übrigen Kosten (vorallem Bahnfahrten nach Zürich) macht sie für die Augenoperationen Kosten von total Fr. 7'195.-- als Krankheitskosten geltend.

3. a) Gemäss § 40 lit. i StG können von den Einkünften die Krankheits-, Unfallund Invaliditätskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen abgezogen werden, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt und diese 5 %

310 Steuerrekursgericht 2004

der um die Aufwendungen nach den §§ 35 - 40 StG verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen.

b) Unter Krankheitskosten werden die Ausgaben für medizinische Behandlungen, d.h. die Kosten für Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit, insbesondere die Kosten für ärztliche Behandlungen, Spitalkosten, Auslagen für Medikamente und Heilmittel, medizinische Apparate, Hilfsmittel etc. gerechnet. Mehrkosten, die den Rahmen üblicher und notwendiger Massnahmen übersteigen fallen nicht unter diesen Krankheitskostenbegriff. Nicht als Krankheitskosten gelten Auslagen für Verjüngungsoder Schönheitsbehandlungen, für Schlankheitsoder Fitnesskuren und dergleichen. Diese Aufwendungen gehören zu den nicht abzugsfähigen privaten Lebenshaltungskosten (§ 41 lit. a StG; P. Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel 2001, Art. 33 DBG N 78; Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 33 DBG N 120 ff.; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2. Auflage, Muri-Bern 2004, § 40 StG N 145 ff.; ASA 63 S. 727 ff.).

c) Die Rekurrentin leidet seit ihrer Kindheit an Sehproblemen. Sie hatte gemäss dem "Befundbericht" des Augenlaserzentrum Zürich AG vom 8. September 2003 vor der Laserbehandlung die folgenden Brillenwerte:

R - 2,75 sph - 0,50 cyl / 31° L - 2,50 sph - 0,50 cyl / 155° Sehstörungen stellen Behinderungen dar, weshalb die zu ihrer Behebung angeschafften Hilfsmittel (z.B. Brillen) zu den abzugsfähigen Krankheitskosten zählen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 40 N 148), soweit es sich nicht um Luxusbrillen handelt. Eine operative Behebung solcher Behinderungen stellt nach Auffassung des Steuerrekursgerichtes eine abzugsfähige medizinische Leistung dar, selbst wenn die Sehprobleme auch mit Brillen oder Kontaktlinsen korrigiert werden könnten. Schönheitsoperationen, Verjüngungskuren etc. lassen sich damit nicht vergleichen, da diesen Eingriffen keine Krankheit oder Behinderung zu Grunde liegt. Es braucht deshalb nicht abgeklärt zu werden, ob die Laserbehandlung der Augen medizinisch unumgänglich war, da es so oder so um 2004 Kantonale Steuern 311

die Behebung einer körperlichen Behinderung ging. Der Rekurs ist deshalb gutzuheissen.

87 Abzüge vom Roheinkommen; Zuwendungen an die steuerbefreiten politischen Parteien (§ 40 lit. l StG).

- Es ist kein Abzug für Parteibeiträge zu gewähren, weil § 40 lit. l StG den Bestimmungen des StHG widerspricht.

23. September 2004 in Sachen H.+ S.Sch., RV.2003.50013/K 8090

Aus den Erwägungen

2. a) Die Rekurrenten beantragen, es sei ein Abzug für Zuwendungen an steuerbefreite politische Parteien von insgesamt Fr. 1'667.-- (Rekurrent Fr. 1'100.--; Rekurrentin Fr. 567.--) statt lediglich Fr. 1'100.-- zu gewähren.

b) Gemäss § 40 lit. l StG werden von den Einkünften die nachgewiesenen Zuwendungen an die steuerbefreiten politischen Parteien bis Fr. 1'100.-- abgezogen.

c) Das StHG, welches am 1. Januar 2001 in Kraft trat, bestimmt die von den Kantonen zu erhebenden direkten Steuern und legt die Grundsätze fest, nach denen die kantonale Gesetzgebung zu gestalten ist (Art. 1 Abs. 1 StHG). Lediglich die Ausgestaltung der Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge bleibt Sache der Kantone (Abs. 3). Art. 9 StHG legt abschliessend (Art. 9 Abs. 4 StHG) fest, welche Abzüge von den gesamten Einkünften zulässig sind. Hierzu gehören gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. i StHG die freiwilligen Zuwendungen an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind. Die Abzugsfähigkeit von Parteibeiträgen sieht das StHG nicht ausdrücklich vor. Da politische Parteien nicht als juristische Personen mit öffentlichen oder ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken zu qualifizieren sind, sind Parteibeiträge gemäss StHG nicht abziehbar. Mit dieser Auslegung in Einklang steht auch das DBG. Dieses sieht in Art. 33 Abs. 1 lit. i zwar eben-