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98.99.26 • REB UR 98.99.26 Generato dall'IA

Disability Benefits Calculation Remanded for Holistic Impairment and Circumstantial Assessment

Numero d'incarto 98.99.26
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Uri (CH-UR)
Data della decisione
Esito del giudizio Parzialmente accolto (Partially Allowed)

Sintesi Legislator

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The court addressed an appeal challenging the calculation of disability benefits, where the administrative body failed to holistically consider the claimant's combined physical and psychiatric impairments, despite a prior indication for a multi-disciplinary evaluation. The court reasoned that the degree of disability must always be assessed by considering the cumulative effect of all health issues, necessitating a remand for a comprehensive evaluation, preferably by an expert medical assessment service, to determine the overall impact on earning capacity. Furthermore, the court held that for classifying the claimant as fully or partially employed, or not employed—which dictates the benefit calculation method—the assessment must include the claimant's actual situation, life experience, marital status, and the foreseeable future loss of alimony payments, as these factors significantly influence the hypothetical working capacity in the absence of the disability.

Regesto Legislator

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Art. 28 IVG, Art. 62 Abs. 2 VRPV; Disability Benefits Calculation Remanded for Holistic Impairment and Circumstantial Assessment: The court reasoned that the degree of disability must always be assessed by considering the cumulative effect of all health issues, necessitating a remand for a comprehensive evaluation, preferably by an expert medical assessment service, to determine the overall impact on earning capacity. Furthermore, the court held that for classifying the claimant as fully or partially employed, or not employed—which dictates the benefit calculation method—the assessment must include the claimant's actual situation, life experience, marital status, and the foreseeable future loss of alimony payments, as these factors significantly influence the hypothetical working capacity in the absence of the disability.

Parole chiave

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calcolo delle prestazioni d'invalidità compromissione corporale complessa situazione familiare valutazione della capacità lavorativa sistema di calcolo graduazione dell'invalidità

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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BGE 115 V 143
Somit ist bei mehreren Gesundheitsschäden zu prüfen, wie sie sich gemeinsam auf die Invalidität auswirken (BGE 115 V 143 E.
BGE 117 V 194
Hypothetical Work Capacity Assessment in Swiss Disability Insurance: Marital Status and Gender Equality
BGE 98 V 263
Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführerin ohne Invalidität mit Rücksicht auf ihre wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre (BGE 98 V 263 f.
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 62 Abs. 2 VRPV

The case was remanded to the lower court for a holistic assessment of the health impairment and resulting inability to work, as cited in the dispositive order.

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Testo completo

98/99 26 IV. Art. 4, Art. 28 IVG. Bemessung des Invaliditätsgrades. Gesundheitszustand ist gesamtheitlich zu betrachten. Einstufung als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder Nichterwerbstätige. Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die konkrete Situation und die Vorbringen der Versicherten sind nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Der Zivilstand ist zu berücksichtigen, ebenso der bei Erlass der Verfügung feststehende künftige Wegfall von Alimentenzahlungen. Obergericht, 30. September 1998, OG V 97 42

Aus den Erwägungen:

3. Die Beschwerdeführerin rügt, dass nach Abklärung der psychischen Komponente, die gemäss Gutachten von Dr. med. A. (IV-act. 31) 50 % ausmache, die physische Komponente nicht ermittelt worden sei (Beschwerde Ziff. II.C.7). Es müsse deshalb ein Gutachten durch die MEDAS erstellt werden, welches gestützt auf diese beiden Komponenten über die Gesamtbeeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit Aufschluss gäbe.

a) Mit Entscheid OG-AR-19/95 vom 19. April 1996 wurde die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese eine psychiatrische evtl. polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin veranlasse. Eine solche Abklärung drängte sich auf, da diverse Anhaltspunkte für psychische Leiden der Beschwerdeführerin bestanden, welche in der rentenablehnenden Verfügung vom 13. April 1995 (IV-Vorakten 8) nicht berücksichtigt worden waren. Damals berechnete die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 34 % gestützt auf eine 50 %-ige Arbeitsunfähigkeit als Teilzeitangestellte. Diese somit anerkannte physische Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Knieleidens wird nunmehr in der Verfügung vom 15. Mai 1997 ausser Acht gelassen.

Gemäss Gutachten von Dr. med. A. (IV-act. 31) erreichen die festgestellten psychischen Störungen klar Krankheitswert. Seine Angaben betreffend Arbeitsfähigkeit sind einzig aus psychiatrischer Sicht (Gutachten, Ziff. 5) zu verstehen. In ihrer Stellungnahme vom 28. August 1997 (S. 2) hält die IV-Stelle fest, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gestützt auf eine Verfügung der SUVA vom 4. September 1995 (IV-act. 21) 90 % betragen würde. Dieser blosse Verweis belegt jedoch die tatsächliche Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in keiner Weise, zumal sich die IV-Stelle ohne Begründung über die seinerzeit mit Verfügung vom 13. April 1995 anerkannte Arbeitsunfähigkeit von 50% hinwegsetzt. Überdies ist die Verfügung der SUVA vom 4. September 1995 von der Beschwerdeführerin angefochten worden. Das Verfahren ist beim Obergericht hängig.

b) Zur Bemessung des Invaliditätsgrades ist der Gesundheitszustand immer gesamtheitlich zu betrachten. Somit ist bei mehreren Gesundheitsschäden zu prüfen, wie sie sich gemeinsam auf die Invalidität auswirken (BGE 115 V 143 E. 9; ZAK 1982 S. 458 E. 1c; ZAK 1961 S. 368 E. 3; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 14). Aus diesen Gründen ist die Sache an die Vorinstanz zur gesamtheitlichen Abklärung des Gesundheitsschadens, vorzugsweise durch ein MEDAS-Gutachten, und der daraus folgenden Arbeitsbzw. Erwerbsunfähigkeit zurückzuweisen (Art. 62 Abs. 2 VRPV).

4. Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, dass bei der Festsetzung der Rente die Tatsache ihrer Scheidung und die daraus resultierenden finanziellen Folgen sowie die Notwendigkeit, die Erwerbstätigkeit zu steigern, nicht berücksichtigt worden seien. Sie behauptet, dass sie spätestens einige Jahre nach der Scheidung zu mindestens 80 %, wenn nicht gar zu 100 % erwerbstätig hätte sein müssen. Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der IV-Stelle wäre sie mit Sicherheit einer ganztägigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die IV-Stelle hätte den Invaliditätsgrad anstelle mittels der gemischten Methode nach dem Einkommensvergleich bemessen müssen.

a) Ob eine Versicherte als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen sei - was je zur Anwendung einer anderen Bemessungsmethode (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) Anlass geben würde -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Versicherte - bei den im Übrigen unveränderten gegebenen Umständen - täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestehen würde (BGE 117 V 194 E. 3b m. H.). Dies beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (ZAK 1989 S. 116 E. 2b). Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführerin ohne Invalidität mit Rücksicht auf ihre wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre (BGE 98 V 263 f. E. 1 und 268 f.

E. 1c). Dabei sind die konkrete Situation (Alter, berufliche Fähigkeiten, Erziehungsund Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern etc.) und die Vorbringen der Versicherten nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (ZAK 1985 S. 468 f. E. 1; AHI 1997 S. 289 E. 2b m. H.).

b) Die IV-Stelle liess den Zivilstand der Beschwerdeführerin unberücksichtigt. Sie stellte einzig darauf ab, dass die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt einer 50%-igen Teilzeittätigkeit nachging. Daraus errechnete sie gestützt auf die gemischte Methode (Anteil Hausfrau 48 %, Anteil Erwerbstätigkeit 52 %) einen Invaliditätsgrad von 34 %. Insbesondere der Umstand, dass die Alimentenzahlungen an die Beschwerdeführerin gemäss Urteil des Landgerichtes Uri betr. Ehescheidung und Nebenfolgen vom Juni 1990 seit Juli 1998 weggefallen sind, was im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung bereits voraussehbar war, kann für das hypothetische Arbeitspensum eine bedeutende Rolle spielen. Ausser der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen, sind für die Beurteilung auch Umstände wie das Alter, die Erziehungsund Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, die beruflichen Fähigkeiten etc. mitzuberücksichtigen. Die Sache ist deshalb auch unter diesem Aspekt zur neuen Beurteilung im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.