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VSKLA.2021.5 • VSG SO VSKLA.2021.5 Generato dall'IA

Pension Fund v. Obligor on Unpaid Contributions

Numero d'incarto VSKLA.2021.5
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Soletta (CH-SO)
Data della decisione
Esito del giudizio Parzialmente accolto (Partially Allowed)
Spese processuali a carico del ricorrente / reclamante

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

The claimant, a mandatory occupational pension fund, sued the respondent for outstanding pension contributions, which resulted in the termination of their affiliation agreement due to non-payment and subsequent debt collection proceedings where the respondent lodged an objection. The court found that the respondent was obligated to pay the outstanding contributions, collection fees, and interest as per the agreement and relevant law, partially granting the claim by ordering payment of CHF 3,909.05 plus specified interest, and lifting the objection to that extent, reasoning that the respondent's failure to participate in the proceedings demonstrated an intent to delay payment rather than challenge the merits, justifying the imposition of court costs on the respondent, but denying the claimant's request for party compensation as the case lacked legal or factual complexity requiring extraordinary effort.

Regesto Legislator

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Art. 68 Abs. 2 SchKG, Art. 73 Abs. 1 BVG, Art. 79 SchKG, Art. 79 Abs. 1 SchKG, Art. 66 Abs. 2 Satz, Art. 73 Abs. 2 BVG; Pension Fund v. Obligor on Unpaid Contributions: The court found that the respondent was obligated to pay the outstanding contributions, collection fees, and interest as per the agreement and relevant law, partially granting the claim by ordering payment of CHF 3,909.05 plus specified interest, and lifting the objection to that extent, reasoning that the respondent's failure to participate in the proceedings demonstrated an intent to delay payment rather than challenge the merits, justifying the imposition of court costs on the respondent, but denying the claimant's request for party compensation as the case lacked legal or factual complexity requiring extraordinary effort.

Parole chiave

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contributi di previdenza impagati interessi di mora previdenza obbligatoria credito di contributi fondo pensionistico fondo di compensazione Berufsvorsorge

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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BGE 121 V 110
79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zuständig ist (BGE 121 V 110 E.
BGE 124 V 287
Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 287 E.
BGE 127 V 208
Allein aus dem Umstand, dass die beklagte Arbeitgeberin für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, lässt sich somit nicht zwingend ableiten, dass der siegreichen Vorsorgeeinrichtung eine Entschädigung zusteht (BGE 127 V 208).
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 73 Abs. 2 BVG

This provision is referenced to justify imposing court costs on the defendant due to willful or reckless litigation conduct.

Art. 73 Abs. 1 BVG

Cited in the reasoning as the basis for the court's jurisdiction over disputes concerning employer pension contributions.

Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG

Cited in the reasoning to establish the defendant's obligation to pay pension contributions.

Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG

Cited in the reasoning regarding the right to default interest on outstanding contributions.

Art. 102 Abs. 2 Obligationenrecht [OR, SR 220]

Cited by analogy in the reasoning to support the view that contributions become due upon termination of the contract.

Art. 106 Abs. 1 Obligationenrecht / OR, SR 220

Cited in the reasoning to explain that reminder fees, like default interest, compensate for damages caused by non-fulfillment.

Art. 39 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG

Cited as part of the general procedural reference for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG

Cited as part of the general procedural reference for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG

Cited as part of the general procedural reference for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 92 BGG

Mentioned as a provision governing appeal conditions for interlocutory decisions, relevant for the appeal process.

Art. 93 BGG

Mentioned as a provision governing appeal conditions for interlocutory decisions, relevant for the appeal process.

§ 148 GebT

Cited in the reasoning to determine the amount of court costs imposed on the defendant.

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Testo completo

Urteil vom 7. Mai 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge

Klägerin

gegen

A.___

Beklagte

betreffend Berufsvorsorge (Klage vom 12. März 2021)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.

1.1 Die A.___ (nachfolgend Beklagte) schloss mit der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge (nachfolgend Klägerin) per 1. Januar 2015 einen Anschlussvertrag zur Durchführung der beruflichen Vorsorge ab (KB [Klagebeilage] 1).

1.2 Aufgrund ausbleibender Zahlungen (Mahnungen vom 8. Juli 2016,11. April 2017 und 7. Juli 2020, KB 6.1 – 6.3; Beitragsrechnung vom 11. Mai 2020, KB 3) kündigte die Klägerin den Anschlussvertrag am 11. Dezember 2020 per 1. Dezember 2020 (KB 2) und liess die Beklagte mit Zahlungsbefehl-Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 17. Dezember 2020 über den Betrag von CHF 3'409.05, zuzüglich Umtriebsentschädigungen von CHF 500.00 und Zinsen von CHF 108.45, sowie 5 % Zins seit 16. Dezember 2020 auf den Betrag von CHF 3'409.05 betreiben. Dagegen erhob die Beklagte am

15. Februar 2021 mit der Bemerkung «Keine Angestellte für BVG» Rechtsvorschlag (KB 7).

2. Die Klägerin lässt am 12. März 2021 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Klage gegen die Beklagte erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.):

1. Die Beklagte habe der Klägerin eine Kapitalforderung von CHF 3'409.05, den Zins von CHF 108.45 plus Zins zu 5 % seit 16. Dezember 2020 auf der Kapitalforderung und die Umtriebsentschädigung von CHF 500.00 zu bezahlen.

2. Im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. [...]) des Betreibungsamtes Olten-Gösgen sei im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnahme der Kosten des Zahlungsbefehls, welche gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners vorab in Abzug gebracht werden können) der Rechtsvorschlag zu beseitigen.

3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.

3. Die Beklagte, zur Einreichung einer Klageantwort aufgefordert, lässt sich nicht vernehmen.

II.

1.

1.1 Das Versicherungsgericht ist nach Art. 73 Abs. 1 BVG und § 54 Abs. 1 GO zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über Beitragszahlungen eines Arbeitsgebers an eine Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig.

1.2 Im Bereich des Betreibungsrechts (Art. 79 und 80 SchKG) besteht eine Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zuständig ist (BGE 121 V 110 E. 2 mit Hinweisen; Urteile SVGer i.S. S. vom 20. März 1998, KV.96.00081, und i.S. A. vom 3. November 1998, KV.98.00088). Diese Bundesgerichtspraxis wurde mit den Worten «... oder im Verwaltungsverfahren ...» ausdrücklich in den revidierten Art. 79 Abs. 1 SchKG überführt (AHI-Praxis 1997, S. 92).

1.3 Im vorliegenden Fall macht die Klägerin eine Forderung in der Höhe von CHF 3'409.05, zuzüglich einer Umtriebsentschädigung von CHF 500.00 und Zinsen von 108.45, sowie 5 % Zins seit

16. Dezember 2020 auf den Betrag von CHF 3'409.50 geltend. Der Betrag von CHF 3'409.05 setzt sich zusammen aus Beitragsforderungen von CHF 3'109.05 (vgl. KB 3) sowie Mahnkosten von CHF 300.00. Damit liegt der Streitwert unter CHF 30‘000.00, weshalb der Präsident des Versicherungsgerichts die Angelegenheit gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a GO als Einzelrichter beurteilt.

2.

2.1 Durch die Anschlussvereinbarung vom 27. Januar 2015 bzw. 18. Februar 2015 (KB 1) ergab sich per 1. Januar 2015 ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, welches durch die gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die Bestimmungen des Anschlussvertrages geregelt wurde. Als der Klägerin angeschlossene Arbeitgeberin war die Beklagte verpflichtet, die Beiträge für die berufliche Vorsorge zu bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG sowie Ziff. 5.1 des Anschlussvertrages [AV]). Die in Betreibung gesetzten Beitragsforderungen der Klägerin sind aufgrund der eingereichten Unterlagen (vgl. Kontoauszug vom 26. Februar 2021 (KB 5) im Umfang von CHF 3'109.05 ausgewiesen.

Die Beklagte liess sich vor dem Versicherungsgericht nicht vernehmen.

2.2. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten für die Ausstände auf dem Beitragskonto Anspruch auf Verzugszins (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG und AV Ziff. 5.4 Abs. 1 + 2), wobei sich Fälligkeit und Zinssatz nach den getroffenen Vereinbarungen richten (vgl. Jürg Brechbühl in: Jacques-André Schneider / Thomas Geiser / Thomas Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 66 N 33 / 36).

Gemäss Anschlussvereinbarung sind die Beiträge für Risikoleistungen zu Jahresbeginn resp. mit der Aufnahme des Mitarbeitenden in die Personalvorsorge fällig, die Altersgutschriften hingegen per Jahresende resp. bei Dienstaustritt mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (AV Ziff. 5.3). In analoger Anwendung dieser Bestimmung ist davon auszugehen, dass mit der Beendigung des Anschlussvertrages die bis dahin angefallenen Beiträge fällig werden (was im Übrigen mit Art. 102 Abs. 2 Obligationenrecht [OR, SR 220] korrespondiert, wonach der Schuldner ohne weiteres in Verzug gerät, wenn sich aus einer Vertragskündigung ein Verfalltag ergibt). Die Klägerin belastet auf Zahlungen nach dem Fälligkeitstermin ohne Mahnung einen Zins. Sie ist berechtigt, marktkonforme Zinssätze festzulegen (AV Ziff. 5.4 Abs. 1), wobei sich der Zinssatz auf 5 % beläuft. Keine Zinsen werden erhoben, wenn Zahlungen für Beiträge, die per Jahresbeginn fällig werden, innert 30 Tagen bei der Klägerin eingehen (AV Ziff. 5.4 Abs. 2).

Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bis 15. Dezember 2020 einen Verzugszins von CHF 108.45 in Rechnung stellt sowie ab 16. Dezember 2020 Zins von 5 % verlangt.

Auf Mahnkosten ist dagegen praxisgemäss kein Verzugszins zu entrichten. Solche Spesen sind nämlich nicht Teil der Kapitalforderung, sondern sie dienen, wie der Verzugszins, als Ausgleich für den Schaden, welcher der Klägerin durch die Nichterfüllung der Forderung entstanden ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 Obligationenrecht / OR, SR 220). Somit ist der Zins von 5 % ab 16. Dezember 2020 lediglich auf den Betrag von CHF 3'109.05 zu erheben.

2.3 Gemäss Kostenreglement der Klägerin (unter KB 1) hat die Arbeitgeberin wie folgt Ersatz für Verwaltungsaufwand zu leisten:

- Eingeschriebene Mahnungen im Zusammenhang mit Betreibungsausständen: CHF 300.00 (Kostenreglement Ziff. 2 Abs. 1)

- Betreibungsbegehren: CHF 500.00 (Kostenreglement Ziff. 2 Abs. 1)

Die Beklagte schuldet damit der Klägerin für die Mahnung und das Betreibungsbegehren gesamthaft einen Betrag von CHF 800.00.

3. Die Klage ist somit im Sinne dieser Erwägungen teilweise gutzuheissen. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen Betrag von CHF 3'909.05 zuzüglich Zins von CHF

108.45 sowie 5 % Zins auf CHF 3'109.05 ab 16. Dezember 2020 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der in der Betreibung-Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen erhobene Rechtsvorschlag aufgehoben.

4. Nach Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 287 E. 3a), welche bei Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens nichts von sich hören lässt oder wenn er seine Stellungnahme auf einen

Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei der ihm zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Hingegen liegt solange keine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es dem Arbeitgeber darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 288 E. 3b ff.).

Die Beklagte hat sich im Prozess nicht vernehmen lassen. Sie macht mit diesem Verhalten deutlich, dass es ihr nicht darum geht, die Sachund Rechtslage durch das Gericht überprüfen zu lassen, sondern sie will lediglich ihre Leistungspflicht möglichst lange hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, der Beklagten die Kosten des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe wird auf CHF 500.00 festgesetzt (vgl. § 148 GebT).

5. Klagt eine Vorsorgeeinrichtung gegen einen Arbeitgeber und obsiegt sie, so hat sie bloss dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn dem Beklagten

– wie im vorliegenden Fall – mutwillige oder leichtfertige Prozessführung vorzuwerfen ist (SOG 2001 Nr. 35). Ist die Vorsorgeeinrichtung aber nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Fachperson vertreten, so müssen zusätzlich die Voraussetzungen erfüllt sein, welche für die Zusprechung einer Entschädigung an eine nicht verbeiständete Partei gelten (Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 255): Es muss sich einerseits um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln. Andererseits muss die Interessenwahrung einen grossen Arbeitsaufwand notwendig machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicherund zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt. Ausserdem hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V 207 E. 4b). Allein aus dem Umstand, dass die beklagte Arbeitgeberin für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, lässt sich somit nicht zwingend ableiten, dass der siegreichen Vorsorgeeinrichtung eine Entschädigung zusteht (BGE 127 V 208).

Die Klägerin hat für das Klageverfahren keinen externen Anwalt mit der Vertretung beauftragt. Zudem warf die Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine komplexen Fragen auf. Es mussten bloss eine nicht besonders lange Klageschrift verfasst und einige Belege aus den Akten der Klägerin eingereicht werden, d.h. der Arbeitsaufwand hielt sich in Grenzen und sprengte nicht den Rahmen dessen, was auch bei anderen Klagen auf Beitragszahlung in der Regel erforderlich ist. Die Tätigkeit der Klägerin bringt es mit sich, dass sie gegebenenfalls vor Gericht gehen muss, um ihre (Beitrags-)Ansprüche durchzusetzen (vgl. BGE 127 V 207 f. E. 4c, betr. die AHV-Ausgleichskasse). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Beklagte der Klägerin keine Parteientschädigung schuldet.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beklagte A.___ wird in teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge den Betrag von CHF 3'909.05 zuzüglich Zins von CHF 108.45 sowie 5 % Zins auf CHF 3'109.05 ab 16. Dezember 2020 zu bezahlen.

2. Der in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Olten-Gösgen erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang der zugesprochenen Forderung aufgehoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Klageverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht *Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten* eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vorund Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch