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VSKLA.2021.1 • VSG SO VSKLA.2021.1 Generato dall'IA

Pension Fund v. Former Employer: Unpaid Contributions and Fees

Numero d'incarto VSKLA.2021.1
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Soletta (CH-SO)
Data della decisione
Esito del giudizio Accolto (Allowed)
Spese processuali a carico dell'autorità / Stato

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

A pension fund sued a former employer for CHF 9,827.25 in outstanding pension contributions, termination costs, late fees, and interest following the termination of their affiliation agreement due to non-payment. The court found that the defendant, having failed to respond to the claim, was contractually obligated to pay the outstanding contributions, termination costs of CHF 500.00, and various fees, confirming the validity of the claim as documented by the fund. Consequently, the court granted the plaintiff definitive legal release to the extent of the claimed principal and interest, ordered the defendant to pay the CHF 300.00 contractual collection fee, and assigned court costs to the defendant due to their obstinate litigation conduct, but denied the plaintiff compensation for legal fees as the matter was not sufficiently complex to warrant it for a self-represented party.

Regesto Legislator

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Art. 73 Abs. 1 BVG, Art. 79 SchKG, Art. 79 Abs. 1 SchKG, Art. 66 Abs. 2 Satz, Art. 104 Abs. 1 OR, Art. 73 Abs. 2 BVG; Pension Fund v. Former Employer: Unpaid Contributions and Fees: The court found that the defendant, having failed to respond to the claim, was contractually obligated to pay the outstanding contributions, termination costs of CHF 500.00, and various fees, confirming the validity of the claim as documented by the fund. Consequently, the court granted the plaintiff definitive legal release to the extent of the claimed principal and interest, ordered the defendant to pay the CHF 300.00 contractual collection fee, and assigned court costs to the defendant due to their obstinate litigation conduct, but denied the plaintiff compensation for legal fees as the matter was not sufficiently complex to warrant it for a self-represented party.

Parole chiave

Generato dall'IA
contributi di previdenza impagati fondo pensionistico spese legali credito di contributi fondo di compensazione tardivo pagamento delle spese Berufsvorsorge

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA

Giurisprudenza citata

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BGE 121 V 110
79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zuständig ist (BGE 121 V 110 E.
BGE 124 V 287
Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 287 E.
BGE 124 V 288
Hingegen liegt solange keine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es dem Arbeitgeber darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 288 E.
BGE 127 V 207
Ausserdem hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V 207 E.
BGE 127 V 208
Allein aus dem Umstand, dass die beklagte Arbeitgeberin für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, lässt sich somit nicht zwingend ableiten, dass der siegreichen Vorsorgeeinrichtung eine Entschädigung zusteht (BGE 127 V 208).
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 73 Abs. 2 BVG

Cited in the reasoning section concerning the basis for ordering the defendant to pay the costs of the proceedings before the Insurance Court.

Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG

Cited in the reasoning section to establish the defendant's obligation to pay pension contributions.

Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG

Cited in the reasoning section regarding the entitlement to default interest for late payment of contributions.

§ 54bis Abs. 1 lit. a GO

Cited in the reasoning section regarding the jurisdiction of the President of the Insurance Court to judge the case as a single judge because the value in dispute was below CHF 30'000.00.

Art. 73 Abs. 1 BVG

Cited in the reasoning section to establish the competence of the Insurance Court to rule on the dispute concerning employer contributions.

§ 54 Abs. 1 GO

Cited in the reasoning section to establish the competence of the Insurance Court to rule on the dispute concerning employer contributions.

Art. 39 ff. BGG

Cited in the 'Rechtsmittel' section regarding the applicable procedural rules for appealing to the Federal Supreme Court.

Art. 82 ff. BGG

Cited in the 'Rechtsmittel' section regarding the applicable procedural rules for appealing to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the 'Rechtsmittel' section regarding the applicable procedural rules for appealing to the Federal Supreme Court.

Art. 92 BGG

Cited in the 'Rechtsmittel' section regarding additional requirements for appealing interlocutory decisions.

Art. 93 BGG

Cited in the 'Rechtsmittel' section regarding additional requirements for appealing interlocutory decisions.

Art. 104 Abs. 1 OR

Cited in the reasoning section as the basis for the 5% default interest claimed by the plaintiff.

Art. 79 SchKG

Cited in the reasoning section regarding the jurisdiction of the Social Insurance Court as the ordinary judge for substantive decisions on the lifting of a stay of execution.

Art. 80 SchKG

Cited in the reasoning section regarding the jurisdiction in debt enforcement law.

Art. 64 LTF

This article is not explicitly cited in the final orders (dispositive) 1, 2, or 3.

Art. 66 al. 1 LTF

This article is not explicitly cited in the final orders (dispositive) 1, 2, or 3.

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Testo completo

Urteil vom 16. März 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

Sammelstiftung Vita

Klägerin

gegen

A.___

Beklagte

betreffend Berufsvorsorge (Klage vom 28. Januar 2021)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.

1.1 Die A.___ (nachfolgend Beklagte) schloss mit der Sammelstiftung Vita (nachfolgend Klägerin) per 1. Juli 2017 einen Anschlussvertrag zur Durchführung der beruflichen Vorsorge ab (KB [Klagebeilage] 1).

1.2 Aufgrund ausbleibender Zahlungen (KB 8) kündigte die Klägerin per 30. September 2020 den Anschlussvertrag (KB 10) und betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 25. November 2020 des Betreibungsamtes [...]. Dagegen erhob die Beklagte am 1. Dezember 2020 ohne Begründung Rechtsvorschlag (KB 12).

2. Am 28. Januar 2021 erhebt die Klägerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Klage (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) und stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von CHF 9'827.25, nebst Zins zu 5 % seit dem

1. November 2020, zuzüglich CHF 80.15 Zins bis 31. Oktober 2020 und vertragliche Inkassomassnahmenkosten zu bezahlen.

2. Es sei der in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen.

3. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.

3. Die Beklagte, zur Einreichung einer Klageantwort aufgefordert, lässt sich nicht vernehmen.

II.

1.

1.1 Das Versicherungsgericht ist nach Art. 73 Abs. 1 BVG und § 54 Abs. 1 GO zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über Beitragszahlungen eines Arbeitsgebers an eine Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig.

1.2 Im Bereich des Betreibungsrechts (Art. 79 und 80 SchKG) besteht eine Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zuständig ist (BGE 121 V 110 E. 2 mit Hinweisen; Urteile SVGer i.S. S. vom 20. März 1998, KV.96.00081, und i.S. A. vom 3. November 1998, KV.98.00088). Diese Bundesgerichtspraxis wurde mit den Worten «... oder im Verwaltungsverfahren ...» ausdrücklich in den revidierten Art. 79 Abs. 1 SchKG überführt (AHI-Praxis 1997, S. 92).

1.3 Im vorliegenden Fall macht die Klägerin eine Forderung in der Höhe von CHF 9'827.25, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2020, zuzüglich CHF 80.15 Zins bis 31. Oktober 2020 und vertragliche Inkassomassnahmenkosten geltend.

Diese Forderung setzt sich gemäss Schlussabrechnung vom 15. Oktober 2020 (KB 11) zusammen aus ausstehenden Beiträgen von CHF 9'127.25, Vertragsauflösungskosten von CHF 500.00 und Mahngebühren von CHF 200.00 sowie Zins per 15. Oktober 2020 von CHF 70.40. Damit liegt der Streitwert unter CHF 30‘000.00, weshalb der Präsident des Versicherungsgerichts die Angelegenheit gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a GO als Einzelrichter beurteilt.

2.

2.1 Durch die Anschlussvereinbarung vom 22. Dezember 2017 bzw. 26. Juni 2018 (KB 1) ergab sich ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, welches durch die gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die Bestimmungen des Anschlussvertrages geregelt wurde. Als der Klägerin angeschlossene Arbeitgeberin war die Beklagte verpflichtet, die Beiträge für die berufliche Vorsorge zu bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG sowie Ziff. 10 des Anschlussvertrages). Die in Betreibung gesetzten Beitragsforderungen der Klägerin sind aufgrund der eingereichten Unterlagen, d.h. die Aufstellung der Ausstände der Jahre 2018 / 2019 / 2020 (KB 6), Prämienrechnungen und Kostenverzeichnisse (KB 7) sowie Schlussabrechnung vom 31. Oktober 2020 (KB 11), ausgewiesen.

Die Beklagte liess sich vor dem Versicherungsgericht nicht vernehmen.

2.2 Gemäss Ziffer 12 des Anschlussvertrages hat die Beklagte der Klägerin für die verspätete bzw. nicht erfolgte Bezahlung Mahnkosten und Inkassomassnahmenkosten zu bezahlen. Diese richten sich nach dem Kostenreglement der Klägerin. Gemäss Kostenreglement werden pro Mahnung CHF 100.00 sowie für die Vertragsauflösung mindestens CHF 500.00 in Rechnung gestellt, womit dieser Teil der Klageforderung (CHF 700.00) ebenfalls nicht zu beanstanden ist, nachdem die Klägerin die Beklagte mehrfach schriftlich gemahnt (KB 8) und den Vertrag per 30. September 2020 aufgelöst hat (KB10).

2.3 Sodann verlangt die Klägerin in ihren Rechtsbegehren die Zusprechung von vertraglichen Inkassomassnahmenkosten, ohne dies jedoch näher zu spezifizieren. Da sie die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 25. November 2020 betreiben musste, sind gemäss Kostenreglement (KB 1 S. 7) Ziff. 2.2 vertraglich CHF 300.00 geschuldet, womit der Klägerin dieser Betrag ebenfalls zuzusprechen ist.

3.

3.1 Die Vorsorgeeinrichtung hat gegenüber dem Arbeitgeber für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Anspruch auf Verzugszins (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG), wobei sich die Fälligkeit und der Zinssatz nach dem Reglement oder einer besonderen Vereinbarung, in der Regel dem Anschlussvertrag, richten (Brechbühl, in: Schneider / Geiser / Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 66 N 33 / 36).

Gemäss Ziff. 12 des Anschlussvertrages ist bei verspäteter Bezahlung der Beiträge ein Verzugszins geschuldet. Die Beiträge sind jeweils Ende Jahr (31. Dezember) fällig (Ziff. 10 des Anschlussvertrages). Die Klägerin fordert den gesetzlichen Verzugszins von 5 % gemäss Art. 104 Abs. 1 OR. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Klägerin Zins von 5 % seit dem 1. November 2020 zuzüglich Zins von CHF 80.15 bis 31. Oktober 2020 verlangt.

4. Die Klage ist somit gutzuheissen. Demnach ist in der Betreibung Nr. 653670 des Betreibungsamtes Region Solothurn im Umfang von CHF 9'827.25 nebst 5 % Verzugszins seit dem 1. November 2020 zuzüglich Zins von CHF 80.15 bis 31. Oktober 2020 sowie Inkassomassnahmengebühren von CHF 300.00 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

5. Nach Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 287 E. 3a), welche bei Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens nichts von sich hören lässt oder wenn er seine Stellungnahme auf einen

Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei der ihm zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Hingegen liegt solange keine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es dem Arbeitgeber darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 288 E. 3b ff.).

Die Beklagte hat sich im Prozess nicht vernehmen lassen. Sie macht mit diesem Verhalten deutlich, dass es ihr nicht darum geht, die Sachund Rechtslage durch das Gericht überprüfen zu lassen, sondern sie will lediglich ihre Leistungspflicht möglichst lange hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, der Beklagten die Kosten des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe wird auf CHF 500.00 festgesetzt (vgl. § 148 GebT).

6. Klagt eine Vorsorgeeinrichtung gegen eine Arbeitgeberin und obsiegt sie, so hat sie bloss dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn der Beklagten – wie im vorliegenden Fall – mutwillige oder leichtfertige Prozessführung vorzuwerfen ist (SOG 2001 Nr. 35). Ist die Vorsorgeeinrichtung aber nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Fachperson vertreten, so müssen zusätzlich die Voraussetzungen erfüllt sein, welche für die Zusprechung einer Entschädigung an eine nicht verbeiständete Partei gelten (Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 255): Es muss sich einerseits um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln. Andererseits muss die Interessenwahrung einen grossen Arbeitsaufwand notwendig machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicherund zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt. Ausserdem hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V 207 E. 4b). Allein aus dem Umstand, dass die beklagte Arbeitgeberin für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, lässt sich somit nicht zwingend ableiten, dass der siegreichen Vorsorgeeinrichtung eine Entschädigung zusteht (BGE 127 V 208).

Die Klägerin hat für das Klageverfahren keinen externen Anwalt mit der Vertretung beauftragt. Zudem warf die Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine komplexen Fragen auf. Es mussten bloss eine nicht besonders lange Klageschrift verfasst und einige Belege aus den Akten der Klägerin eingereicht werden, d.h. der Arbeitsaufwand hielt sich in Grenzen und sprengte nicht den Rahmen dessen, was auch bei anderen Klagen auf Beitragszahlung in der Regel erforderlich ist. Die Tätigkeit der Klägerin bringt es mit sich, dass sie gegebenenfalls vor Gericht gehen muss, um ihre (Beitrags-)Ansprüche durchzusetzen (vgl. BGE 127 V

207 f. E. 4c, betr. die AHV-Ausgleichskasse). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Beklagte der Klägerin keine Parteientschädigung schuldet.

Demnach wird erkannt:

1. Die Klage wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Beklagte der Klägerin CHF 9'827.25 nebst 5 % Verzugszins seit dem 1. November 2020 zuzüglich Zins von CHF 80.15 bis

31. Oktober 2020 sowie Inkassomassnahmengebühren von CHF 300.00 zu bezahlen hat. In diesem Umfang wird in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] die definitive Rechtsöffnung erteilt.

2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Klageverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht *Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten* eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vorund Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch