Competence for Adult Protection Measures Based on Civil Domicile
Sintesi Legislator
Generato dall'IAFor the purposes of ordering adult protection measures, the competent authority is generally the one at the individual's civil law domicile, which is the place where they reside with the intention of remaining permanently, and this can be the location of a voluntarily chosen care home. The court reasoned that a voluntarily entered nursing home establishes civil domicile because the individual has deliberately relocated their center of life there, even if their place of support residence might differ; in international contexts, the Swiss authorities at the person's habitual residence are competent if no domicile is established in Switzerland.
Regesto Legislator
Generato dall'IAArt. 444 ZGB, Art. 5 ZUG, Art. 85 Abs. 2 IPRG, Art. 5 Abs. 1 HEs, Art. 442 ZGB, Art. 23 Abs. 1 ZGB; Competence for Adult Protection Measures Based on Civil Domicile: The court reasoned that a voluntarily entered nursing home establishes civil domicile because the individual has deliberately relocated their center of life there, even if their place of support residence might differ; in international contexts, the Swiss authorities at the person's habitual residence are competent if no domicile is established in Switzerland.
Parole chiave
Generato dall'IADisposizioni normative citate
Generato dall'IAGiurisprudenza citata
Generato dall'IADecisioni correlate
Generato dall'IAQuestioni giuridiche chiave estratte da Legislator
Generato dall'IAThis article establishes that the adult protection authority at the habitual residence of the person concerned is responsible for adult protection measures, which determines the competent authority in this case.
Cited as part of the legal basis for determining the competence of Swiss authorities based on ordinary residence in international relations when no civil domicile exists.
Cited in conjunction with Art. 85 para. 2 IPRG as the basis for determining Swiss internal competence based on ordinary residence in international relations.
Cited to support the finding that residence in a home generally does not establish a place of support (Unterstützungswohnsitz), differentiating it from civil domicile.
Testo completo
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Örtliche Zuständigkeit der KESB zur Anordnung von Erwachsenenschutzmassnahmen für einen Heimbewohner; massgeblicher Wohnsitz – Art. 23 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1, Art. 442 Abs. 1 und Art. 444 ZGB; Art. 5 ZUG; Art. 85 Abs. 2 IPRG; Art. 5 Abs. 1 HEsÜ.
Für Erwachsenenschutzmassnahmen ist grundsätzlich die Erwachsenenschutzbehörde am zivilrechtlichen Wohnsitz der betroffenen Person zuständig, d.h. am Ort, wo sich diese mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (E. 2.1). Das kann auch der Ort des Heims sein, in welches die Person freiwillig eingetreten ist (E. 2.2 und 2.4).
Der Unterstützungswohnsitz ist nicht zwingend identisch mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz. Insbesondere begründet der Aufenthalt in einem Heim von Gesetzes wegen generell keinen Unterstützungswohnsitz (E. 2.3).
Im internationalen Verhältnis sind, auch wenn in der Schweiz kein Wohnsitz begründet worden ist, für Erwachsenenschutzmassnahmen die schweizerischen Behörden am Ort zuständig, wo die schutzbedürftige Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (E. 2.5).
OGE 96/2015/1 vom 13. Oktober 2015
Veröffentlichung im Amtsbericht
Sachverhalt
Der deutsche Staatsangehörige A. zog per 1. Januar 2010 von Deutschland zu seiner unter Beistandschaft stehenden Schwester B. nach X. (Kanton Waadt). Er war dort jedoch nicht formell gemeldet. Am 29. November 2010 reisten A. und B.
– unter Mitwirkung und in Kenntnis der Beiständin von B. – für einen Ferienaufenthalt nach Frankreich. Die Ferieneinrichtung wurde kurz darauf von den französischen Behörden geschlossen; die betreuten Personen wurden in Spitalpflege übergeben. Am 14. Dezember 2010 teilte die zuständige französische Gesundheitsbehörde dem Schweizerischen Generalkonsulat mit, dass mehrere in Frankreich befindliche behinderte Personen in ihre Heimatländer repatriiert werden müssten; A. sollte trotz seiner deutschen Staatsangehörigkeit zusammen mit seiner Schwester in der Schweiz aufgenommen werden. Am 21. Dezember 2010 ersuchte das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten den Juge de Paix in X. um Rückführung und Organisation einer Betreuung für A. und
B. in der Schweiz. Die Beiständin von B. kontaktierte hierauf den Leiter des Altersund Pflegeheims Y. (Kanton Schaffhausen) und vereinbarte mit ihm, dass A. und
B. dort aufgenommen würden. Am 18. Juni 2011 wurden die beiden von der Beiständin von B. und einer Assistentin des Juge de Paix von X. in Frankreich abgeholt
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und in Z. (Kanton Freiburg) dem Heimleiter übergeben. Sie waren seither behindertengerecht im Altersund Pflegeheim Y. untergebracht.
Die waadtländischen Behörden erachteten sich in der Folge weder zuständig für die Errichtung einer Beistandschaft für A. noch für dessen Unterstützung. Mit Verfügung vom 4. April 2014 stellte das Sozialamt des Kantons Schaffhausen fest, dass der Kanton Waadt als Wohnsitzund Aufenthaltskanton ab 1. Januar 2010 für A. unterstützungspflichtig sei.
Am 8. Juni 2015, nachdem B. gestorben war, ersuchte die Gemeinde Y. die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Schaffhausen als Behörde am Heimaufenthaltsort von A., die Bestellung eines Beistands durch die zuständige KESB in die Wege zu leiten. Die KESB des Kantons Schaffhausen wandte sich an die Justice de Paix in X. als nach ihrer Auffassung zuständige KESB; sie erklärte, nachdem bereits aufwendige Abklärungen zum Unterstützungswohnsitz getroffen worden seien, sei sie zum Schluss gelangt, dass sich auch der zivilrechtliche Wohnsitz von A. in X. befinde. Die Justice de Paix X. erklärte jedoch, sie erachte sich nicht als zuständig zur Errichtung einer Beistandschaft für A. Die KESB des Kantons Schaffhausen unterbreitete hierauf die Frage der Zuständigkeit dem Obergericht zur Beurteilung.
Aus den Erwägungen
1. Gemäss Art. 444 ZGB prüft die Erwachsenenschutzbehörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen (Abs. 1). Hält sie sich nicht für zuständig, so überweist sie die Sache unverzüglich der Behörde, die sie als zuständig erachtet (Abs. 2). Zweifelt sie an ihrer Zuständigkeit, so pflegt sie einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt (Abs. 3). Kann im Meinungsaustausch keine Einigung erzielt werden, so unterbreitet die zuerst befasste Behörde die Frage ihrer Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Abs. 4).
Im vorliegenden Fall erachtet sich die von der Gemeinde Y. angerufene KESB des Kantons Schaffhausen nicht für zuständig. Sie hat den gesetzlich vorgesehenen Meinungsaustausch mit der nach ihrer Auffassung zuständigen KESB in X. durchgeführt. Eine Einigung wurde dabei nicht erzielt; somit liegt ein negativer Kompetenzkonflikt vor. Die KESB des Kantons Schaffhausen hat daher die Frage ihrer Zuständigkeit dem Obergericht unterbreitet in dessen Eigenschaft als zuständiger Beschwerdeinstanz (Art. 41 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 9. November 2009 [JG, SHR 173.200]).
Auf das nicht an eine Frist gebundene Beurteilungsgesuch ist einzutreten.
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2. Für Erwachsenenschutzmassnahmen ist gemäss Art. 442 ZGB die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person zuständig (Abs. 1 Satz 1). Ist Gefahr im Verzug, so ist auch die Behörde am Ort zuständig, wo sich die betroffene Person aufhält (Abs. 2 Satz 1).
2.1. Der Wohnsitz einer Person befindet sich am Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungsoder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Nicht massgeblich ist, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt und ob sie eine ausländerrechtliche Niederlassungsoder Aufenthaltsbewilligung hat. Das sind nur Indizien unter anderen für die Absicht dauernden Verbleibens (Daniel Staehelin, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. A., Basel 2014, Art. 23 N. 23, S. 252 f., mit Hinweisen).
Bei der Bestimmung des selbständigen Wohnsitzes geht es darum, festzustellen, wo eine Person ihre intensivsten familiären, gesellschaftlichen und beruflichen Beziehungen unterhält, d.h. wo sich ihr Lebensmittelpunkt befindet. Dabei spielen die gesamten Lebensumstände eine Rolle (Peter Breitschmid in: Breitschmid/Rumo- Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personenund Familienrecht inkl. Kindesund Erwachsenenschutzrecht, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 23 N. 3, S. 89 f., mit Hinweisen).
2.2. Der Aufenthalt zu Ausbildungszwecken oder der Aufenthalt zu andern Sonderzwecken in einer spezifischen Einrichtung begründet – wie erwähnt – für sich allein keinen Wohnsitz. Er setzt eine widerlegbare Vermutung, der Aufenthalt am Studienort oder in einer Anstalt bedeute nicht, dass auch der Lebensmittelpunkt an den fraglichen Ort verlegt worden sei. Die Vermutung kann umgestossen werden, wenn eine Person freiwillig in eine Anstalt eintritt und sich dort mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Wer in diesem Sinn freiwillig seinen Lebensmittelpunkt an diesen Ort verlegt, begründet dort einen Wohnsitz und behält nicht gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB seinen bisherigen Wohnsitz als fiktiven bei (Staehelin, Art. 23 N. 19d, S. 250, mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 135 III 49 E. 6.2
S. 56). Urteilsfähige volljährige Personen, die sich aus freien Stücken mit der Absicht dauernden Verbleibens in einem Altersheim oder einer Pflegeeinrichtung niederlassen, begründen demnach in der Regel dort ihren Wohnsitz, da die Wahl des Lebensmittelpunkts selbstbestimmt erfolgt (Urs Vogel, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. A., Basel 2014, Art. 442 N. 5, S. 2517, mit Hinweisen).
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Bei der Festlegung der örtlichen Zuständigkeit für Erwachsenenschutzmassnahmen ist insbesondere auch das Interesse der betroffenen Person massgebend. Zweck der Wohnsitzanknüpfung ist, die Zuständigkeit der KESB möglichst am Lebensmittelpunkt der betroffenen Person zu begründen. Daher ist der Wohnsitzbegriff in diesem Zusammenhang funktionalisiert, zweckbezogen auszulegen. Vor allem an die Wohnsitzbegründung von Personen in Einrichtungen sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Die Begründung des Wohnsitzes am Ort einer Einrichtung ist grosszügig anzunehmen, insbesondere wenn eine urteilsfähige volljährige Person selbstbestimmt in eine Einrichtung eintritt, um dort ihren Lebensabend zu verbringen, selbst wenn der Eintritt vom Zwang der Umstände – etwa Angewiesensein auf Betreuung – diktiert wird (BGE 137 III 593 E. 4.1 S. 600 mit Hinweisen). Auch an die Urteilsfähigkeit sind im Übrigen keine hohen Anforderungen zu stellen; diese ist aufgrund der funktionalen Wohnsitzanknüpfung unter Umständen sogar unbeachtlich (Diana Wider in: Rosch/Büchler/Jakob [Hrsg.], Erwachsenenschutzrecht, 2. A., Basel 2015, Art. 442 N. 6, S. 437, mit Hinweisen).
2.3. Die KESB des Kantons Schaffhausen hat im Übernahmeantrag an die Justice de Paix X. im Wesentlichen auf die Abklärungen zum Unterstützungswohnsitz verwiesen.
Der Unterstützungswohnsitz nach dem Zuständigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 [Zuständigkeitsgesetz, ZUG, SR 851.1]) ist nicht zwingend identisch mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz (BGE 139 V 433 E. 3.2.1 S. 435, 138 V 23 E. 3.1.3 S. 25 f. mit Hinweisen). Insbesondere begründet der Aufenthalt in einem Heim generell keinen Unterstützungswohnsitz (Art. 5 ZUG). Das gilt grundsätzlich auch beim freiwilligen Eintritt in ein Heim mit dem Zweck, dort auf unbestimmte Zeit zu wohnen. Damit wird in Kauf genommen, dass jemand freiwillig in ein Heim eintritt und dort zivilrechtlichen Wohnsitz begründet, seinen Unterstützungswohnsitz bei Bedürftigkeit jedoch dort hat, wo er vor dem Heimeintritt seinen Lebensmittelpunkt hatte (Werner Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], 2. A., Zürich 1994, S. 74 f., Rz. 109; vgl. auch Wider, Art. 442 N. 6a, S. 438, mit Hinweisen; Vogel, Art. 442 N. 5, S. 2517).
Aus dem Umstand, dass sich der Unterstützungswohnsitz von A. gemäss Verfügung des Sozialamts des Kantons Schaffhausen vom 4. April 2014 in X. befindet, lässt sich demnach nicht unbesehen darauf schliessen, dass sich auch sein für die Errichtung von Erwachsenenschutzmassnahmen massgeblicher zivilrechtlicher Wohnsitz (noch) dort befinde.
2.4. Die beteiligten Kindesund Erwachsenenschutzbehörden stellen den Sachverhalt, d.h. den Ablauf der Ereignisse, wie er in der Verfügung des Sozialamts
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vom 4. April 2014 geschildert wird, nicht in Frage. Demnach zog A. Anfang 2010 zu seiner Schwester nach X., war dort jedoch nicht angemeldet; die Anmeldung soll ihm vielmehr verweigert worden sein. Es kann offenbleiben, ob er damals dennoch zivilrechtlichen Wohnsitz in X. begründet habe (welcher durch den als Ferienaufenthalt gedachten vorübergehenden Aufenthalt in Frankreich nicht unterbrochen worden wäre), ist doch für die hier in Frage stehende Zuständigkeit die weitere Entwicklung der Verhältnisse massgebend.
Am 18. Juni 2011 trat A. durch Vermittlung der waadtländischen Behörden zusammen mit seiner Schwester ins Altersund Pflegeheim Y. ein. Von einer autoritativen Einweisung bzw. Unterbringung kann jedoch nicht gesprochen werden. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass A. damals – wie seine verbeiständete Schwester – durch eine vormundschaftliche Massnahme in seiner Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Auch wenn er sich faktisch dem Vorgehen der Behörden und der Heimleitung gefügt haben mag, ist im Sinn der hier massgeblichen Kriterien im Ergebnis von einem freiwilligen, selbstbestimmten Heimeintritt auszugehen mit dem Zweck, weiterhin und auf unbestimmte Zeit mit der Schwester zusammenzuleben. Selbst wenn – was allerdings nicht behauptet wird – A.s Urteilsfähigkeit beim Heimeintritt beschränkt gewesen sein sollte, wäre das bei der für allfällige Erwachsenenschutzmassnahmen gebotenen funktionellen Betrachtungsweise letztlich nicht massgeblich.
A. hat daher unter den gegebenen Umständen – nach mittlerweile vierjährigem Aufenthalt – seinen Lebensmittelpunkt und damit seinen zivilrechtlichen Wohnsitz heute in Y. und damit im Kanton Schaffhausen.
2.5. Die Meldeverhältnisse sind – wie erwähnt – nicht entscheidend für die Bestimmung des Wohnsitzes. Daher ist nicht massgeblich, dass A. – offenbar im Gegensatz zu seiner Schwester – (auch) in Y. nicht angemeldet war und ist.
Wenn im Übrigen mangels Anmeldung und Aufenthaltsbewilligung angenommen werden müsste, der deutsche Staatsangehörige A. habe in der Schweiz keinen zivilrechtlichen Wohnsitz begründet, so wäre zu beachten, dass im internationalen Verhältnis die schweizerischen Behörden für Erwachsenenschutzmassnahmen zuständig sind, wenn die schutzbedürftige Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat (Art. 85 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 [IPRG, SR 291] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom
13. Januar 2000 [HEsÜ, SR 0.211.232.1]). A. hält sich im Kanton Schaffhausen auf. Dieser Aufenthalt bestimmt, wenn kein Wohnsitz besteht, in sinngemässer Anwendung des Erwachsenenschutzübereinkommens auch die schweizerische Binnenzuständigkeit (vgl. Florence Guillaume in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.],
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FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Haager Erwachsenenschutzübereinkommen N. 39, S. 1238, mit Hinweisen).
2.6. Die KESB Schaffhausen ist demnach – ungeachtet dessen, wo sich der Unterstützungswohnsitz befindet – für die Errichtung allfälliger Erwachsenenschutzmassnahmen für A., insbesondere der von der Gemeinde Y. beantragten Beistandschaft zuständig.