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93/2010/18A • OG SH 93/2010/18A Generato dall'IA

Debtor's Right to Free File Inspection in Retention Proceedings

Numero d'incarto 93/2010/18A
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Sciaffusa (CH-SH)
Esito del giudizio Accolto (Allowed)

Sintesi Legislator

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The court held that a debtor requesting inspection of files in a retention proceeding is constitutionally entitled to free access to the files, as this right is grounded in the fundamental right to be heard (Art. 29 Abs. 2 BV), which includes access to all relevant documents. The court reasoned that the fee schedule (Art. 12 GebV SchKG) concerning file inspection applies only to external third parties seeking general access under the Debt Enforcement and Bankruptcy Act (Art. 8a SchKG), not to parties directly involved in an ongoing enforcement procedure whose right to access cannot be encumbered by fees, mirroring practices in other judicial processes.

Regesto Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 12 GebV, Art. 73 SchKG, Art. 8a Abs. 1 SchKG2, Art. 29 Abs. 2 BV4, Art. 8a SchKG; Debtor's Right to Free File Inspection in Retention Proceedings: 29 Abs. 2 BV), which includes access to all relevant documents. The court reasoned that the fee schedule (Art. 12 GebV SchKG) concerning file inspection applies only to external third parties seeking general access under the Debt Enforcement and Bankruptcy Act (Art. 8a SchKG), not to parties directly involved in an ongoing enforcement procedure whose right to access cannot be encumbered by fees, mirroring practices in other judicial processes.

Parole chiave

Generato dall'IA
diritto di accesso ai documenti diritto di controllo procedura di fallimento domanda d'esecuzione diritto di essere sentito diritti fondamentali

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

Generato dall'IA
BGE 132 II 494
BGE 122 I 112
Generato dall'IA

Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

The court based its decision on the right to be heard, which includes the right to inspect files, as a ground for annulling the fee requirement.

Art. 8a Abs. 2 SchKG

This provision was interpreted as regulating the right to inspection for third parties, implying its inapplicability to involved parties regarding fees.

Art. 12 GebV SchKG

The court ruled that this provision for charging fees cannot be applied to parties involved in the proceedings.

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Testo completo

2010

Veröffentlichung im Amtsbericht.

Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 8a Abs. 1 und Abs. 2 SchKG; Art. 12 GebV SchKG. Gebührenpflicht für Akteneinsicht (OGE 93/2010/18 vom 23. Dezember 2010)

Für die Akteneinsicht von Personen, die an einem Betreibungsverfahren beteiligt sind, dürfen keine Gebühren erhoben werden.

In einem Retentionsverfahren ersuchte die Schuldnerin das Betreibungsamt Klettgau um Akteneinsicht. Dieses verlangte einen Kostenvorschuss von Fr. 200.–. Hierüber beschwerte sich die Schuldnerin beim Obergericht. Dieses hiess die Beschwerde gut.

Aus den Erwägungen:

2.– Das Betreibungsamt stützt seine Aufforderung zur Leistung des verlangten Kostenvorschusses auf Art. 12 Abs. 1 und 2 GebV SchKG1. Diese Regelung hat folgenden Wortlaut:

Die Gebühr für die Vorlegung von Akten oder für Auskünfte aus Akten beträgt 9 Franken. Die Vorlegung von Forderungstiteln (Art. 73 SchKG) und Auskünfte darüber sind gebührenfrei.

Übersteigt der Zeitaufwand eine halbe Stunde, so erhöht sich die Gebühr um

40 Franken für jede weitere halbe Stunde.

a) Nach Art. 8a Abs. 1 SchKG2 kann jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Protokolle und Register der Betreibungsund der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Für diese Art der allgemeinen Einsicht hat die Gebührenregelung von Art. 12 GebV SchKG durchaus ihre sachliche Rechtfertigung.3 Ginge es hier um eine derartige Akteneinsicht beliebiger Personen, so wäre am Vorgehen des Betreibungsamts nichts auszusetzen.

Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. September 1996 (GebV SchKG, SR 281.35).

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG, SR 281.1).

Yasmin Iqbal, SchKG und Verfassung – untersteht auch die Zwangsvollstreckung dem Grundrechtsschutz?, Diss. Zürich 2005, Ziff. 4.1.3, S. 86.

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b) Im vorliegenden Fall handelt es sich indessen um die Einsicht einer juristischen Person, die als Schuldnerin und Beschwerdeführerin am Verfahren beteiligt ist. Damit stellt sich die Frage, ob die Regelung von Art. 12 Abs. 1 und 2 GebV SchKG auf Verfahrensbeteiligte überhaupt anwendbar sei.

Der in Art. 29 Abs. 2 BV4 verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht, Einsicht in alle Akten zu nehmen, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden.5 Bei Vertretung durch einen besonderer Aufsicht unterstehenden Rechtsanwalt ist in diesem Recht die Zustellung der Akten an diesen mitenthalten.6 Dieser grundrechtliche Anspruch eines Verfahrensbeteiligten darf nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass für die Akteneinsicht eine Gebühr erhoben wird. Das in Art. 8a SchKG aufgestellte Erfordernis eines schutzwürdigen Interesses weist darauf hin, dass mit dieser Bestimmung das Einsichtsrecht ausserhalb eines Verfahrens geregelt werden sollte und nicht an ein hängiges gedacht wurde. Art. 8a Abs. 2 SchKG verdeutlicht, dass dieses allgemeine Einsichtsrecht auf Dritte zugeschnitten ist. Daher kann sich Art. 12 GebV SchKG nur auf das Akteneinsichtsrecht eines Aussenstehenden oder auf ein abgeschlossenes Verfahren beziehen. Auch das Einsichtsrecht der Parteien und ihrer Vertreter wird in jedem anderen Straf-, Ziviloder Verwaltungsprozess kostenlos gewährt. 7 Kann aber Art. 12 GebV SchKG im Verfahren der Beschwerdeführerin für deren Einsichtsrecht nicht zum Zug kommen, so erweist sich die angefochtene Anordnung, womit die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert wird, als unzulässig. Sie ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Sodann ist das Betreibungsamt anzuweisen, dem Anwalt der Beschwerdeführerin die verlangten Akten ohne weiteres zuzustellen.

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101).

BGE 132 II 494 E. 3.2.

BGE 122 I 112 f. E. 2b.

Entscheid der Aufsichtsbehörde des Kantons Thurgau vom 1. November 1995, E. 3b, RBOG 1995, S. 125. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 9. Januar 1996 ab. Iqbal, Ziff. 4.1.3, S. 87 ff. Allgemein: Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8, N. 74, S. 179. Vgl. Stephan

C. Brunner, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Bern 2008, Art. 26 N. 50, S. 398.

2010

Das bedeutet, dass das Betreibungsamt auch jene Kosten nicht erheben darf, welche die Beschwerdeführerin anerkannt hatte. Diese braucht somit auch die Gebühr von Fr. 9.– und die Portokosten nicht zu bezahlen.

Für die Herstellung von Kopien könnte eine Gebühr nur dann erhoben werden, wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich auch Kopien verlangt hätte. Dem ist aber nicht so. Will das Betreibungsamt – aus welchen Gründen auch immer – dem Anwalt der Beschwerdeführerin nur Aktenkopien zustellen, so liegt der Grund dafür nicht auf der Seite der Beschwerdeführerin. Daher dürfte es in einem solchen Fall keine Gebühr für die Kopien verlangen.