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VVGE.2009.10.Nr.4 • VG OW VVGE.2009.10.Nr.4 Generato dall'IA

Dismissal of Referendum Challenge Due to Lack of Specific Irregularities

Numero d'incarto VVGE.2009.10.Nr.4
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Obvaldo (CH-OW)
Data della decisione
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)
Spese processuali senza spese

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

A voting complaint challenging the outcome of a national referendum was dismissed without further examination because the complainants failed to present concrete irregularities, and a close overall result alone does not justify a recount. The court reasoned that under Article 79(2bis) of the Federal Act on Political Rights, complaints must be dismissed if the alleged irregularities are not capable of significantly influencing the main result of the vote, and the challengers provided only general concerns or vague allegations from other cantons without specific evidence of malfeasance in the canton in question.

Regesto Legislator

Ufficiale

VVGE 2009/10 Nr. 4, S. 15: Art. 77 und 79 Abs. 2bis BPR, Art. 11 VPR, Art. 45 AV Eine gegen das Ergebnis einer eidgenössischen Volksabstimmung erhobene Abstimmungsbeschwerde wird ohne nähere Prüfung abgewiesen, wenn keine konkreten Unregel

Parole chiave

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referendum diritto al riconteggio contenzioso elettorale ricorso sui diritti politici motivazione inadeguata delle censure costituzionali oggetto della lite

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 79 Abs. 2bis BPR

Used to dismiss the appeal without further examination because the alleged irregularities were not capable of significantly influencing the outcome of the vote.

Art. 77 BPR

Cited as the legal basis for the right to appeal concerning irregularities in votes.

Art. 11 VPR

Cited to explain that a recount is only ordered if there is a suspicion that a municipal result is incorrect.

Art. 86 BPR

Cited regarding the possibility of imposing costs on the appellant in cases of vexatious or bad faith complaints.

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Testo completo

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VVGE 2009/10 Nr. 4, S. 15:

Art. 77 und 79 Abs. 2bis BPR, Art. 11 VPR, Art. 45 AV

Eine gegen das Ergebnis einer eidgenössischen Volksabstimmung erhobene Abstimmungsbeschwerde wird ohne nähere Prüfung abgewiesen, wenn keine konkreten Unregelmässigkeiten geltend gemacht werden. Ein knappes Gesamtergebnis allein rechtfertigt keine Nachzählung.

Entscheid des Regierungsrats vom 2. Juni 2009 (Nr. 568).

Sachverhalt:

Im Amtsblatt vom 20. Mai 2009, Nr. 21, wurden die Ergebnisse der eidgenössischen Volksabstimmung vom 17. Mai 2009 veröffentlicht (ABl 2009, S. 811 f.). Der Bundesbeschluss vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 über biometrische Pässe und Reisedokumente (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) wurde im Kanton Obwalden mit 4 715 JA zu 3 849 NEIN angenommen.

Mit Eingaben vom 19. bis 25. Mai 2009 erheben sieben Personen beim Regierungsrat dagegen Beschwerde.

Aus den Erwägungen:

1. Art. 77 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) vom 17. Dezember 1976 (SR 161.1) regelt das Beschwerderecht wie folgt:

„1 Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden:

a. wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln 2 bis 4, Artikel 5 Absätze 3 und 6 sowie den Artikeln 62 und 63 (Stimmrechtsbeschwerde);

b. wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde);

c. ...

2 Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben einzureichen.“

Die Beschwerdeführer erheben gemäss eigener Darstellung eine Abstimmungsbeschwerde gegen das Ergebnis der zweiten Vorlage der eidgenössischen Volksabstimmung vom 17. Mai 2009. Dies ist grundsätzlich zulässig. Mit der Postaufgabe der Beschwerdeschrift spätestens am 25. Mai 2009, ist die Beschwerdefrist grundsätzlich gewahrt. Ob die in anderen Kantonen wohnhaften Beschwerdeführer zur Beschwerde gegen das Obwaldner Ergebnis legitimiert sind, ist zweifelhaft, kann aber offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin abgewiesen werden muss (vgl. zur Legitimation Christoph Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, Zürich 1990, S. 257 ff.; Hangartner/Kley, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2000, N 286 ff.).

2. Nach Art. 79 Abs. 1 BPR entscheidet die Kantonsregierung innert zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde. Diese Frist wird mit heutigem Entscheid gewahrt.

3. Nach Art. 79 Abs. 2bis BPR weist die Kantonsregierung Abstimmungs- oder Wahlbeschwerden ohne nähere Prüfung ab, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang dazu geeignet waren, das Hauptresultat der Abstimmung oder Wahl wesentlich zu beeinflussen.

Die Abstimmungsbeschwerde beschränkt sich in ihrem Kern auf die Vermutung, dass das schweizerisch verhältnismässig knappe Ergebnis falsch sein könnte und dass Unregelmässigkeiten hätten vorkommen können. Nach Art. 11 der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) vom 24. Mai 1978 (SR 161.11) wird nur nachgezählt, wenn der Verdacht besteht, dass ein Gemeindeergebnis unrichtig ist. Der Umstand, dass ein Ergebnis knapp ist, ergibt noch keinen Anspruch auf Nachzählung (Hangartner/Kley, a.a.O., N 2696). Die Beschwerdeführer bringen in Bezug auf die Gemeindeergebnisse im Kanton Obwalden nichts vor, was auf Unregelmässigkeiten hindeutet. Es sind auch keine solchen konkreten Verdachtsgründe ersichtlich. Die Hinweise auf frühere Fehler in Embrach (ZH) oder einen früheren Betrugsversuch in Trimbach (SO) sind in Bezug auf das Obwaldner Ergebnis unbeachtlich. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Unregelmässigkeiten sind entweder bloss allgemeine Befürchtungen oder solche (allerdings sehr vage) aus andern Kantonen, die aber weder nach ihrer Art oder nach ihrem Umfang dazu geeignet sind, das Resultat im Kanton Obwalden zu beeinflussen.

4. Die Beschwerdeführer berufen sich sodann teilweise auf Art. 45 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsverordnung) vom 1. März 1974 (AV; GDB 122.11). Nach dieser Bestimmung sind knappe Abstimmungsergebnisse nachzuzählen. Diese Vorschrift gilt einzig für kantonale Volksabstimmungen. Abgesehen davon war weder das umstrittene Ergebnis im Kanton noch bei einer einzelnen Gemeinde knapp, wie folgende Aufstellung zeigt:

Gemeinden JA-Stimmen JA-Stimmen in Prozent NEIN-Stimmen NEIN-Stimmen in Prozent

Sarnen 1 474 58.26 % 1 056 41.74 %

Kerns 628 53.31 % 550 46.69 %

Sachseln 605 57.24 % 452 42.76 %

Alpnach 720 52.21 % 659 47.79 %

Giswil 342 48.17 % 368 51.83 %

Lungern 304 59.84 % 204 40.16 %

Engelberg 642 53.41 % 560 46.59 %

Kanton 4 715 55.06 % 3 849 44.94 %

Ein Anspruch auf Nachzählung gestützt auf ein knappes Ergebnis ergibt sich auch nicht gestützt auf kantonales Recht (siehe dazu Lutz/Feller/Müller, Nachzählungen bei knappen Wahl- und Abstimmungsergebnissen – überhöhte Erwartungen?, in: AJP 2006, S. 1517 ff.).

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Abstimmungsbeschwerden keine Hinweise auf Unregelmässigkeiten enthalten, die geeignet wären, das Resultat der zweiten Vorlage der eidgenössischen Volksabstimmung vom 17. Mai 2009 im Kanton Obwalden wesentlich zu beeinflussen. Sie müssen somit abgewiesen werden.

6. Nach Art. 86 BPR dürfen für Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes keine Kosten erhoben werden, nur bei trölerischen oder gegen den guten Glauben verstossenden Beschwerden können die Kosten dem Beschwerdeführer überbunden werden. Trölerisch handelt, wer auf reinen Zeitgewinn und nicht auf den Schutz berechtigter Interessen bedacht Verfahrensrechte ausübt oder wer unbekümmert um ein konkretes Rechtsschutzinteresse jedes Rechtsmittel ergreift, obwohl ein Erfolg als ausgeschlossen erscheint. Trölerisch ist ferner, mit prozessualen Vorkehren die Behörden zu schikanieren oder zu lähmen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 4 zu Art. 45).

Nachdem in zahlreichen Kantonen (ZH, LU, UR, SZ, NW, GL, SO, SG, GR, AG) praktisch gleichlautende Beschwerden erhoben wurden, im Internet von der Gruppe „Geistige Landesverteidigung“ hiezu ausdrücklich aufgefordert wurde (www.geistige-landesverteidigung.ch), die Beschwerdeführer davon Gebrauch machten und weder im Kanton Obwalden wohnen noch konkrete Rügen in Bezug auf das Obwaldner Ergebnis erheben, stellt sich die Frage der Trölerei. Zugunsten der Beschwerdeführer wird aber angenommen, dass die Beschwerden gutgläubig erfolgt sind.

(Verschiedene Beschwerdeführer zogen analoge Entscheide aus anderen Kantonen ans Bundesgericht weiter, allerdings ohne Erfolg, siehe BGE 136 II 132; ferner BGE vom 1. Oktober 2009, 1C_253/2009, bezüglich der Kostenüberbindung)

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