Legislator Giurisprudenza & Legislazione
K 5 2019 • KG AI K 5 2019 Generato dall'IA

State v. Accused: DUI Conviction Upheld Despite Denial

Numero d'incarto K 5 2019
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Appenzello Interno (CH-AI)
Data della decisione
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)
Spese processuali a carico del ricorrente / reclamante

Sintesi Legislator

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In a case where the accused denied driving his vehicle while intoxicated and claimed an unknown acquaintance was driving, the court upheld the conviction based on an evaluation of the evidence, asserting that absolute mathematical certainty is not required, only the exclusion of reasonable doubt. The appellate court found the accused's testimony about a fictitious third-party driver unconvincing due to his inconsistent behavior post-accident—specifically his efforts to prevent police notification—the absence of any evidence supporting the presence of a second person (including lack of footprints and uncorroborated DNA evidence from key contact points like the steering wheel and belt buckle), the fact the airbag did not deploy (suggesting non-use of a seatbelt, which the accused admitted was a habit), and the overall implausibility of entrusting a company vehicle to a fleeting acquaintance who then fled the scene.

Regesto Legislator

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Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 10 Abs. 2 StPO, Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 10 Abs. 3 StPO, Art. 10 StPO; State v. Accused: DUI Conviction Upheld Despite Denial: The appellate court found the accused's testimony about a fictitious third-party driver unconvincing due to his inconsistent behavior post-accident—specifically his efforts to prevent police notification—the absence of any evidence supporting the presence of a second person (including lack of footprints and uncorroborated DNA evidence from key contact points like the steering wheel and belt buckle), the fact the airbag did not deploy (suggesting non-use of a seatbelt, which the accused admitted was a habit), and the overall implausibility of entrusting a company vehicle to a fleeting acquaintance who then fled the scene.

Parole chiave

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dubbio ragionevole guida in stato di ebbrezza qualificata esame dell'alito deposizioni delle parti esclusione dei nova sequestro di un veicolo

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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BGE 124 IV 87
Eine bloss abstrakt-theoretische, entfernte Möglichkeit, dass der wirkliche Sachverhalt anders liegen könnte, ist vom Richter jedoch nicht zu beachten (BGE 124 IV 87 E.
6B_588/2007
Father's Right to Appeal Case Closure Regarding Alleged Child Poisoning
6B_421/2015
Claimant's Appeal Regarding Prior Conviction and Evidentiary Rulings Dismissed
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG

This article forms the basis for the conviction (guilty verdict) upheld by the Cantonal Court for driving under the influence.

Art. 10 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning (E. 2.5) regarding the court's free assessment of evidence, which underpins the factual findings used to confirm the conviction.

Art. 10 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning (E. 2.5) regarding the presumption of innocence, which is foundational to the overall judgment process.

Art. 10 Abs. 3 StPO

Cited in the reasoning (E. 2.5) regarding the application of the principle of in dubio pro reo, which frames the evaluation of evidence.

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Testo completo

SVG-Delikt (Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand)

Bestreitet der Beschuldigte, ein Motorfahrzeug im Zeitpunkt des Unfalls selber gelenkt zu haben und beruft sich darauf, ein flüchtiger Bekannter, den er kurz zuvor kennengelernt habe, habe das Fahrzeug gelenkt, ist eine Beweiswürdigung vorzunehmen (Art. 10 Abs. 2 und 3 StPO). Nicht vorausgesetzt wird, dass die Umstände, wie sie sich tatsächlich ereignet haben, gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderruflich feststehen. Es muss genügen, wenn vernünftige, nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Angeklagten ausgeschlossen werden können. Vorliegend gelangte das Kantonsgericht in Würdigung sämtlicher Indizien zweifelsfrei zur Überzeugung, dass der Beschuldigte selbst das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt gelenkt hatte.

Erwägungen:

I.

1. Am Samstag, 28. Juni 2014, begab sich A. mit seinem Lieferwagen an das Kantonale Turnfest in Appenzell bei der Bleiche. Den Lieferwagen stellte er auf dem Zielparkplatz ab, sein Fahrrad führte er im Fahrzeuginnern mit. Auf dem Heimweg am Sonntagmorgen, 29. Juni 2014, um ca. 02.50 Uhr, verunfallte der Lieferwagen von A. auf der Enggenhüttenstrasse in Fahrtrichtung Herisau, ausgangs einer leichten Linkskurve. Das Unfallfahrzeug geriet an den rechten Fahrbahnrand und kollidierte mit mehreren Strassenbetonpfählen. Anschliessend geriet der Lieferwagen weiter über den Fahrbahnrand hinaus auf das angrenzende Wiesenland und kam im steilen Wiesenbord quer zur Fahrbahn zum Stehen. Der Lieferwagen erlitt Totalschaden, zudem wurden neun mit einer Eisenkette verbundene Strassenbetonpfähle sowie eine Signalstange aus Eisen beschädigt. B. und ihre Tochter C. hielten kurz nach dem Unfall an der Unfallstelle an und erstatteten der Polizei um 02.54 Uhr Meldung. Kurz danach hielten D. und E. am Unfallort an, verliessen den Ort jedoch vor dem Eintreffen der Polizei wieder. Die Polizei traf bei ihrer Ankunft auf der Unfallstelle den unverletzt gebliebenen A. sowie B. und

C. an. Ein bei A. durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 1,39 Gwichtspromille. Eine erste Spurensicherung fand noch auf der Unfallstelle durch F. vom Kriminaltechnischen Dienst KTD statt. A. wies laut Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin St. Gallen vom 3. Juli 2014 zum Zeitpunkt des Ereignisses eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,71 Gewichtspromille auf.

2. (…)

3. Mit Anklageschrift vom 8. Februar 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Bezirksgericht. Die Hauptverhandlung fand am 9. Juli 2019 statt. Das Urteil wurde den Parteien nach der Urteilsberatung mündlich eröffnet und kurz begründet.

4. Das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. erliess am 9. Juli 2019 folgendes Urteil:

«1.

1.1. A. wird der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG freigesprochen.

1 - 12

1.2. A. wird des Fahrens in fahrunfähigem Zustands im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG schuldig gesprochen.

2.

A. wird mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft.

3.

A. wird zudem mit einer Busse von Fr. 1’000.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen, welche bei Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.

4.

Die folgenden sichergestellten/beschlagnahmten Gegenstände werden A. herausgegeben:

- Lieferwagen (ohne Lagernummer)

- Schuh (Lager-Nr. 2014/47)

- Hose, Bluejeans Tom Tailer (Lager-Nr. 2014/48)

- T-Shirt, weiss (Lager-Nr. 2014/49)

- Langarmhemd (Lager-Nr. 2014/50)

- Jacke Columbia (Lager-Nr. 2014/51)

- Jacke (Lager-Nr. 2014/52)

5.

Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2‘400.00 und den Untersuchungskosten von Fr. 8‘280.20, insgesamt Fr. 10'680.20, gehen im Umfang von Fr. 8‘544.20 zu Lasten der beschuldigten Person und im Umfang von Fr. 2‘136.00 zu Lasten des Staates.

6.

Der Staat hat den Beschuldigten anteilmässig mit pauschal Fr. 1'500.00 (inkl. MWSt)

für die Verteidigung zu entschädigen.»

5. Gegen dieses Urteil, gleichentags versandt, meldete die Verteidigerin von A. am

10. Juli 2019 rechtzeitig die Berufung an.

6. Am 26. August 2019 wurde das begründete Urteil des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh.

versandt.

(…)

7. Die Verteidigerin von A. (folgend: Berufungskläger) reichte mit Eingabe vom 16. September 2019 die Berufung ein und stellte folgende Rechtsbegehren:

«1.

Die Ziff. 1.2, 2, 3, 5 und 6 des Urteils des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 9. Juli 2019 seien aufzuheben.

2.

2 - 12

A. sei vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG freizusprechen.

3.

Die Kostenund Entschädigungsfolgen in Ziff. 5 und 6 des vorinstanzlichen Dispositivs seien gemäss dem Verfahrensausgang für das erstinstanzliche Verfahren neu zu verlegen.

4.

Unter Kostenund Entschädigungsfolgen.»

(…)

III.

1. Gemäss Anklageschrift vom 8. Februar 2019 wird dem Beschuldigten A. vorgeworfen, in der Nacht auf Sonntag, 29. Juni 2014, seinen Lieferwagen mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,68 – 1,85 Gewichtspromille vom Zielparkplatz in Richtung seines Wohnortes gelenkt und auf der Enggenhüttenstrasse einen Selbstunfall verursacht zu haben.

2.

2.1. Der Berufungskläger hat vor Bezirksgericht vorbringen lassen, er sei der Meinung, die Untersuchungsbehörden hätten sich zu schnell auf einen Sachverhalt eingeschossen und die Ermittlungen seien nicht ergebnisoffen geführt worden. So habe die Strafverfolgungsbehörde sehr wenig Energie aufgewendet, um den vom Berufungskläger beschriebenen Turner zu identifizieren. Es seien am Kantonalturnfest in Appenzell rund 8000 Teilnehmer aus der ganzen Schweiz erwartet worden. Viele dieser Vereine hätten nach der Turnfestfeier in der Region übernachtet, wobei die ursprüngliche Zuteilung der Übernachtungsmöglichkeit nicht eingehalten worden sei. Damals sei der Berufungskläger mit dem Aufbau seines Geschäfts beschäftigt gewesen, er sei kurz vor der Heirat gestanden, seine Frau sei hochschwanger gewesen und er sei privat und beruflich gefordert gewesen. Ans Turnfest sei er mit dem Kleinbus des Geschäfts gefahren und er habe sein Fahrrad in den Lieferwagen geladen. Der Berufungskläger habe beabsichtigt, mit dem Fahrrad nach Hause zu fahren, sofern er Alkohol trinken würde.

Der Berufungskläger habe von Beginn an glaubhaft dargelegt, dass das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht von ihm, sondern von einem Turner, den er am Turnfest getroffen habe, gelenkt worden sei. Sein Fahrzeug habe er beim Zielparkplatz in Appenzell parkiert. H. habe bestätigt, dass er sich gemeinsam mit A. neben Turnern aufgehalten habe, die ein grün/blaues T-Shirt getragen hätten und dass man mit ihnen gesprochen habe. Als der Berufungskläger um ca. 02.15 Uhr durch das Dorf zum Taxiplatz beim Landsgemeindeplatz gelaufen sei, sei er einem dieser Turner wieder begegnet, dessen Name er später mit «Andi» in Erinnerung gehabt hätte. Im Gespräch hätten sie realisiert, dass ihr Heimweg in dieselbe Richtung geführt habe und dass «Andi» den Lieferwagen des Berufungsklägers lenken würde. Auf der Fahrt sei der Berufungskläger auf dem Beifahrersitz eingenickt. Er habe auf den Knall, den der Unfall verursacht habe, äusserst schockiert und aufgedreht reagiert. Er sei auf den Fahrersitz gerutscht, sei ausgestiegen, habe sich nach oben zur Strasse begeben, sei wieder nach unten zum

3 - 12 Lieferwagen gelaufen und habe diesen starten wollen. Im Schock habe der Berufungskläger vielleicht nicht vernünftig gehandelt, aber durchaus nachvollziehbar. Auf dem Fahrersitz hätten türkisfarbene Baumwollfasern festgestellt werden können. Als der stark alkoholisierte Berufungskläger durch den Unfall erwacht sei, habe er geglaubt und gehofft, dass der Schaden klein sei und habe versucht, die Sache ohne Polizei zu klären. Sofort und stets habe der Berufungskläger gesagt, dass der Lenker des Fahrzeugs verschwunden sei. Sodann könne sich der Berufungskläger den Umstand, dass der Airbag nicht ausgelöst worden sei, nicht erklären.

2.2. Die Berufungsbeklagte hat vor Bezirksgericht entgegnet, es sei durchaus legitim, von einer Hypothese auszugehen. Dabei gelte es zu überprüfen, ob diese stimme. Es würden, neben den Aussagen des Berufungsklägers, keine anderen Indizien vorliegen, welche darauf hinweisen würden, dass er das Fahrzeug nicht selbst gefahren habe.

Eine Erklärung, dass der Airbag nicht ausgelöst worden sei, sei gemäss Hersteller mögliches nicht angeschnallt sein des Fahrers. Der Berufungskläger habe selbst ausgesagt, er habe die Tendenz, sich nicht anzugurten. Dies spreche als weiteres Indiz für ihn als Fahrer.

2.3. Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, H., ein Freund des Beschuldigten, habe anlässlich der Einvernahme vom 12. August 2014 angegeben, sie hätten sich während des Turnfests mit einigen Leuten eines Turnvereins unterhalten. Diese hätten blaugrüne T-Shirts getragen. Diese Aussage stimme mit der Aussage des Beschuldigten überein. Zudem habe die Polizei das Fahrrad des Beschuldigten, wie von ihm erwähnt, in seinem Lieferwagen vorgefunden. Abgesehen davon seien keinerlei Indizien bzw.

Hinweise vorhanden, welche die Aussagen des Beschuldigten untermauern würden.

Hinzu komme, dass die Aussagen des Beschuldigten, er habe einem ihm völlig Unbekannten sein Geschäftsauto überlassen, nicht sehr glaubhaft seien. Aus den Aussagen des Beschuldigten könne insgesamt nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Als die Polizei kurze Zeit nach dem Unfall bei der Unfallstelle eingetroffen sei, hätten sie lediglich den Beschuldigten sowie B. und ihre Tochter vorgefunden. B. habe anlässlich ihrer Aussagen angegeben, sie habe lediglich den Beschuldigten am Unfallort angetroffen, sie sei jedoch erst einige Minuten nach dem Unfall eingetroffen. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie solle weiterfahren und keinesfalls die Polizei verständigen.

Als sie diesem angegeben habe, sie habe die Polizei bereits verständigt, habe dieser verärgert gewirkt. Diese Aussagen seien von B. sowohl bei der ersten als auch bei der zweiten Befragung gemacht worden und seien somit verwertbar. Das Verhalten des Beschuldigten sowie die Tatsache, dass die Drittperson von niemandem gesehen worden sei, seien Indizien dafür, dass diese Drittperson nicht existiert hätte und der Beschuldigte selbst der Lenker des Lieferwagens gewesen sei. Weiter spreche die Tatsache, dass der Schuh des Beschuldigten auf der Fahrerseite beim hinteren Rad gefunden worden sei, dafür, dass dieser auf der Fahrerseite ausgestiegen und damit der Fahrer gewesen sei. Aufgrund der Aussage des Beschuldigten, der Dritte habe sich in unbekannte Richtung entfernt, habe die Polizei nach entsprechenden Spuren im Gras gesucht, die vom Unfallort weggeführt hätten. Es hätten jedoch weder Schuhspuren noch niedergetretenes Grad festgestellt werden können. Dies wäre jedoch insbesondere wegen des starken Regens zu erwarten gewesen. Auch diese Umstände seien starke Indizien dafür, dass sich niemand vom Unfallort entfernt hätte und somit der Beschuldigte der Fahrer des Lieferwagens gewesen sei. Gemäss Bericht des kriminaltechnischen Dienstes habe der Fahrersitz des Lieferwagens einen Abstand von 18 cm

4 - 12 zum Armaturenbrett aufgewiesen. Dies sei gemäss dem Bericht ein Indiz dafür, dass der Lenker eine unterdurchschnittliche Körpergrösse, d.h. unter 175 cm bis 178 cm, aufweise. Der Beschuldigte weise eine Körpergrösse von 170 cm auf, was wiederum ein Indiz dafür sei, dass er der Lenker gewesen sei. Weiter habe die Untersuchung des Lieferwagens ergeben, dass keine Auslösung des Fahrerairbags und des Gurtstraffers am Fahrersitz habe festgestellt werden können. Gemäss dem Markenvertreter des Lieferwagens könne das Nichtauslösen des Airbags daran liegen, dass der Fahrzeuglenker den Sicherheitsgurt nicht benutzt habe, denn wäre der Lenker angegurtet gewesen, hätte der Airbag bei diesem Unfall gezündet werden sollen.

Der Beschuldigte habe selbst angegeben, dass er sich des Öfteren nicht angurte. Hier liege ein weiteres Indiz für den Beschuldigten als Lenker des Lieferwagens. Noch in derselben Nacht sei der kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei Appenzell I.Rh. mit der Spurensicherung im Lieferwagen betraut worden. Es seien DNA-Abstriche ab der Drucktaste zur Gurtentriegelung des Fahrersitzes, ab der Gurtschlosszunge des Fahrersitzes sowie ab dem Lenkrad entnommen worden. Das Gutachten komme zusammenfassend zum Schluss, dass an den Abrieben ab dem Lenkrad und der Gurtschlusszunge des Fahrersitzes je ein reines DNA-Profil nachgewiesen worden sei, welches dem Beschuldigten hätte zugeordnet werden können.

Am Abrieb ab der Drucktaste zur Gurtentriegelung hätte ein Hauptprofil nachgewiesen werden können, welches wiederum dem Beschuldigten zuzuordnen sei. Es seien vereinzelt weitere DNA-Merkmale gefunden worden, da diese jedoch sehr schwach vorhanden gewesen seien, würden diese keine Interpretation zulassen. Da ab dem Abrieb ab der Gurtschlosszunge und ab dem Lenkrad ausser der DNA des Beschuldigten keine weitere DNA gefunden worden sei, würden sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ableiten lassen, dass eine zweite, mit dem Beschuldigen nicht verwandte Person, das Lenkrad und die Gurtschlosszunge in den Händen gehalten hätte.

Dies wäre eigentlich zu erwarten gewesen, hätte eine zweite Person das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt gelenkt. Insbesondere, da die Druckintensität und Dauer des Kontaktes Einfluss auf die Menge der übertragenen DNA hätten. Es wäre durchaus denkbar, dass bei einer Stressreaktion wie bei einem Unfall das Lenkrad mit kräftigem Druck festgehalten werde. Entsprechend würde vermehrt Schweiss ausgeschieden und damit mehr DNA-haltige Zellen auf den Gegenstand übertragen. Das Gutachten des IRM sei als äusserst starkes Indiz zu werten, dass der Beschuldigte in der besagten Nacht die einzige Person in seinem Lieferwagen gewesen sei und somit den Lieferwagen selbst gelenkt habe.

Neben den DNA-Spuren habe die Spurensicherung zudem Mikrospuren ab den Sitzbezügen des Fahrersitzes, des mittleren Beifahrersitzes und des Beifahrersitzes gesichert. Gemäss dem Bericht des Forensisch Naturwissenschaftlichen Dienstes seien in den Klebestreifen ab den Fahrzeugsitzen türkisfarbene Baumwollfasern gefunden worden. Diese türkisfarbenen Fasern seien auf allen drei Sitzen, anzahlmässig je in etwa gleicher Grössenordnung, festgestellt worden. Aufgrund ihrer Färbung dürften diese türkisfarbenen Baumwollfasern von ein bis zwei Textilien stammen.

Dies lasse somit nicht den Schluss zu, auf welchem der drei Sitze die Person mit türkisfarbenem Textil gesessen haben müsste. Da das T-Shirt des Dritten nicht als Untersuchungsgut vorliege, könne der Forensisch Naturwissenschaftliche Dienst keine Aussagen treffen, ob dieses Textil vom unbekannten Lenker oder aus dem Fundus des Beschuldigten stamme. Aus dem Bericht des Forensisch Naturwissenschaftlichen Dienstes könne demnach weder etwas zugunsten noch zulasten des Beschuldigten abgeleitet werden. Wie bereits erwähnt, habe der Beschuldigte angegeben, der Turner habe in Stein AR oder Hundwil AR übernachtet und

5 - 12 habe ein grünblaues T-Shirt mit der Aufschrift des Vereins getragen. Aus den Nachforschungen der Polizei bezüglich des unbekannten Turners habe sich ergeben, dass einer der Turnvereine, welche in Stein AR und Hundwil AR übernachtet hätten, ein türkisfarbenes T-Shirt getragen hätte. Es habe sich dabei um den Turnverein STV X. gehandelt. Auf Anfrage habe die Präsidentin des STV X. die Polizei dahingehend informiert, dass der Verein STV X. kein Mitglied mit dem Namen ‘Andi’ hätte. Sie hätten zwei Personen mit dem Namen Andreas, diese seien jedoch nicht am Turnfest in Appenzell gewesen. Sie habe das Gruppenfoto des STV X., welches am Turnfest in Appenzell aufgenommen worden sei, der Polizei gesendet. Dem Beschuldigten sei das Gruppenfoto des Turnvereins STV X. vorgelegt worden. Der Beschuldigte habe angegeben, er könne nicht sagen, ob sich ‘Andi’ auf dem Bild befinde. Gemäss seinen eigenen Aussagen hätte der unbekannte Turner auf diesem Bild sein müssen, da dieser Verein der einzige in den Unterkünften in Hundwil und Stein mit ähnlichen T-Shirts, wie das durch den Beschuldigten beschriebene, gewesen sei. Aus diesen Ermittlungen könne entsprechend nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Im Gegenteil lasse es Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussagen aufkommen. Aus obigen Erwägungen ergebe sich, dass nebst den Aussagen des Beschuldigten selbst, keinerlei Indizien dafür sprechen würden, dass ein Dritter Lenker des Lieferwagens gewesen sei. Aufgrund der zahlreichen Indizien, die für den Beschuldigten als Lenker sprechen würden, sei davon auszugehen, dass es sich bei der diesbezüglichen Aussage des Beschuldigten um eine reine Schutzbehauptung handle. Dem Gericht würden somit, in Würdigung der gesamten Umstände des konkreten Falles, keinerlei vernünftige Zweifel verbleiben, dass der Beschuldigte den Lieferwagen im Unfallzeitpunkt selbst gelenkt habe.

2.4. Der Berufungskläger lässt vor Kantonsgericht ergänzen, vorliegend gehe es um einen Indizienprozess. B. habe das Verhalten des Berufungsklägers erwähnt. Es habe einen «Chlapf» gegeben, der sehr viel Arbeit kaputt gemacht habe, sehr viel emotionale Freude getrübt habe. Dass dann das Verhalten aufgeregt sei, vielleicht auf eine Art, wie es ein ausgeruhter, überlegter Bürger nicht an den Tag legen würde, erstaune nicht. Die Aussagen von B. seien deshalb nichts, was sich mit den Aussagen des Berufungsklägers nicht vertragen würde. Es habe Shuttle-Busse gegeben und Möglichkeiten, sich mit motorisierten Fahrzeugen zu bewegen oder mitzufahren. Eine Suche nach dieser Person habe nicht stattgefunden. Bezüglich des Schuhs werde die Polizei zitiert, dass auch nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich A. nach dem Stillstand des Unfallfahrzeugs von der Beifahrerseite zur Fahrerseite bewegt und erst dort seinen Schuh verloren habe. Dies habe er in den Einvernahmen auch stets betont. Dass der Berufungskläger auf der Fahrerseite ausgestiegen sei, sei mit dem Schrägstand sehr erklärbar. Erst recht, wenn es nicht um einen Personenwagen gehe, wo man klettern müsse. Es sei einfach eine Bank, wo man darübersteigen könne. Ein Spurenergebnis könne nur so gut sein wie die Spurensuche. Es gebe diese Hinweise, wo der Berufungskläger sofort nach dem Unfall gefragt worden sei und er angegeben habe, der Turner habe auch etwa eine Körpergrösse von ca. 170 cm gehabt. Das sei kein Indiz gegen den Berufungskläger, das sage nichts aus, dieser Abstand Fahrersitz zum Armaturenbrett. Ob der Airbag nur wegen der Gurtschnalle nicht aufgegangen sei, sei offen. Das Gutachten des IRM mache Aussagen, dass der Berufungskläger in diesem Fahrzeug gesessen sei. Das könne das Gutachten bestätigen und nicht nur auf dem Fahrersitz, sondern auch auf dem Beifahrersitz habe man diese DNA-Spuren des Berufungsklägers gefunden. Das sei wichtig, da der Berufungskläger sonst nicht auf dem Beifahrersitz sitze. Der Berufungskläger habe heute sehr nachvollziehbar gesagt, dass

6 - 12 für ihn der Turner kein Fremder gewesen sei. Er habe dieses Vertrauen in ihn gehabt.

Der Berufungskläger habe diese Intuition gehabt.

2.5. Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Strafbehörden sollen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung einzig nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten oder nicht (Thomas Hofer, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 58 zu Art. 10 StPO). Nicht vorausgesetzt wird, dass die Umstände, wie sie sich tatsächlich ereignet haben, gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderruflich feststehen (Schmid/Jositsch, Handbuch schweizerisches Strafprozessrecht, 3. Aufl. 2017, Rz. 227

S. 81). Es muss genügen, wenn vernünftige, nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Angeklagten ausgeschlossen werden können. Eine bloss abstrakt-theoretische, entfernte Möglichkeit, dass der wirkliche Sachverhalt anders liegen könnte, ist vom Richter jedoch nicht zu beachten (BGE 124 IV 87 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_588/2007 vom 11. April 2008 E. 2.1). Schliesslich folgt aus Art. 10 Abs. 2 StPO, dass alle zulässigen und verwertbaren Beweismittel formell als gleichrangig anzusehen sind (Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 27 zu Art. 10 StPO;

Schmid/Jositsch, Praxiskommentar, a.a.O., N. 5 zu Art. 10 StPO). Das Gericht kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (Urteil des Bundesgerichts 6B_421/2015 vom 16. Juli 2015 E. 2.3). Beschränkt ist die freie Beweiswürdigung sodann bei Gutachten nach Art. 182 ff. StPO. Es ist dem Richter verwehrt, ohne triftige Gründe das Fachwissen der Sachverständigen durch seine eigene Meinung zu ersetzen. In diesem Fall muss das Abweichen von der Ansicht der sachverständigen Person stichhaltig begründet werden können (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar, a.a.O., N. 9 zu Art. 10 StPO). Der Beizug von Sachverständigen (Art.

182 StPO) entbindet das Gericht nicht davon, deren Feststellungen kritisch zu hinterfragen und nötigenfalls davon abzuweichen. Die Beantwortung der Rechtsfragen bleibt dabei immer Sache des Gerichts (Thomas Hofer, a.a.O., N. 60 ZU Art. 10 StPO).

2.6. Vorliegend ist strittig, ob ein Unbekannter namens «Andi» oder der Berufungskläger selbst im Unfallzeitpunkt den Lieferwagen Peugeot gelenkt hat. Somit ist eine Sachverhaltswürdigung bezüglich des Unfallhergangs vom 29. Juni 2014 vorzunehmen.

2.6.1. Für die Version des Berufungsklägers, dass ein Turner namens «Andi» den Wagen im Unfallzeitpunkt gelenkt hat, sprechen zunächst dessen eigene Aussagen. So hat der Berufungskläger beim Eintreffen der Polizeibeamten auf der Unfallstelle sogleich erklärt, dass er bei der Kollision Beifahrer gewesen sei und ein Turner, den er im Festzelt am Turnfest kennengelernt habe, den Lieferwagen gelenkt habe. Der unbekannte Lenker habe sich nach der Kollision zu Fuss von der Unfallstelle entfernt. Er bekräftigte diese Aussage noch in der Tatnacht auf dem Polizeiposten und in allen nachfolgenden Einvernahmen sowie in der Befragung vor Bezirksgericht sowie vor Kantonsgericht. Es

7 - 12 handelt sich bei dieser Aussage um eine solche der ersten Stunde und es kommt ihr daher ein erhöhter Beweiswert zu.

2.6.2. Der Berufungskläger hat darauf hingewiesen, der unbekannte Turner habe ein Turner- Shirt in der Farbe grün/blau getragen. Zugunsten des Berufungsklägers spricht, dass laut Forensischem Untersuchungsbericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 22. August 2014 in den Klebestreifen ab den Fahrzeugsitzen türkisfarbene Baumwollfasern aufgefallen sind. Die Farbe Türkis dürfte in etwa grün/blau entsprechen. Dieser Untersuchungsbefund wird jedoch dadurch relativiert, dass gemäss dem fraglichen Bericht auf allen drei Fahrzeugsitzen türkisfarbene Baumwollfasern anzahlmässig je in etwa gleicher Grössenordnung feststellt worden sind. Laut dem fraglichen Untersuchungsbericht lasse dies somit nicht den Schluss zu, auf welchem der drei Sitze die Person mit türkisfarbenem Textil gesessen haben müsste. Im Bericht wird schliesslich angefügt, da das baumwollene türkisfarbene Textil nicht als Untersuchungsgut vorliege, könnten keine Aussagen getroffen werden, ob dieses Textil vom unbekannten Lenker oder aus dem Fundus von A. stamme. Das Kantonsgericht teilt gestützt auf dieses Untersuchungsergebnis bezüglich der vorgefundenen türkisfarbenen Baumwollfasern die Ansicht des Bezirksgerichts, dass sich daraus weder etwas für noch gegen die Darstellung des Berufungsklägers ableiten lässt.

2.6.3. Der Berufungskläger sagte aus, die ganze Gruppe dürfte mitbekommen haben, wie er mit diesem Turner geredet habe. Sein Kollege H. sei auch dabei gewesen. H. hat ausgesagt, ein Turnverein habe sich bei ihnen im Festzelt befunden. Sie hätten auch ein wenig mit diesen Leuten geredet. Ihm sei auf jeden Fall kein spezielles Gespräch zwischen A. und einem Turner aufgefallen. Diese Turner hätten alle das gleiche T-Shirt gehabt. Die Farben des T-Shirts seien glaublich grün und blau, ungefähr, gewesen.

Diesbezüglich verhält es sich ähnlich wie bei den auf den Fahrzeugsitzen gefundenen türkisfarbenen Textilfasern. H. bestätigt zwar, dass sie mit diesen Turnern geredet hatten und alle ein grün/blaues T-Shirt trugen. Diese Vorkommnisse fanden in der Zeit zwischen 21.00 und 22.00 Uhr statt. Danach trennten sich die Wege von H. und dem Berufungskläger. Aus den Aussagen von H. ergeben sich weder Hinweise für noch gegen die Version des Berufungsklägers.

2.6.4. Bei der Würdigung der Aussagen von B. und E. sind die vorstehend dargelegten Kriterien zu beachten. Die mit ihrer Tochter als erste auf der Unfallstelle eingetroffene B.

sagte als Zeugin vor der Staatsanwaltschaft aus, sie habe der Tochter gesagt, sie solle die Polizei anrufen, sei ausgestiegen und habe nach unten gerufen «Hallo Hallo, ist da jemand, ist jemand verletzt»?. Die Person habe dann gesagt, «keine Polizei, du kannst weiterfahren, hau ab». Sie habe dann gesagt, die Polizei sei eh schon informiert. Während dem Suchen des Pannendreiecks sei die Person wieder ziemlich aggressiv gewesen. Sie sei froh gewesen, sei die zweite Person noch da gewesen, um ihn zu beruhigen. E. gab als Auskunftsperson gegenüber der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, dass der Berufungskläger auf dem Unfallplatz gesagt habe, dass er nicht selber gefahren sei. Aber diese Person sei nicht mehr da, sie sei gegangen, unbekannt. Das Verhalten des Berufungsklägers bezeichnete E. als nervös. Die Zeugenaussage von B. belegt, dass der Berufungskläger sich vehement gegen einen Beizug der Polizei wehrte und sich ihr gegenüber aggressiv verhielt. Das aggressive Verhalten des Berufungsklägers und dessen Zuruf, «keine Polizei» weist nach Ansicht des Kantonsgerichts darauf hin,

8 - 12 dass seine Äusserung, er sei nicht der Lenker gewesen, eine blosse Schutzbehauptung ist. Die unbekannte Person erwähnte er erst dann, als er zur Kenntnis nehmen musste, dass die Polizei bereits benachrichtigt worden war. Wäre die Version des Berufungsklägers wahr, ist ein solches Verhalten in keiner Weise nachvollziehbar. Denn hätte tatsächlich eine flüchtige Turnerbekanntschaft mit seinem Lieferwagen den Unfall verursacht, hätte der Berufungskläger alles Interesse daran haben müssen, dass die Polizei so rasch als möglich auf der Unfallstelle erscheint, um den Unfallverursacher ausfindig zu machen, damit dieser für den verursachten Schaden aufkommt.

2.6.5. Dem Polizeirapport vom 29. August 2014 kann entnommen werden, dass es zum Unfallzeitpunkt regnete. Aufgrund der Aussage des Berufungsklägers gegenüber der Polizei, dass sich der unbekannte Lenker nach der Kollision von der Unfallstelle zu Fuss in unbekannte Richtung entfernt hätte, wurde nach Spuren im Gelände um den Lieferwagen gesucht. Schuhspuren wurden nicht festgestellt. Im teilweise schienbeinhohen Gras konnten keine Spuren einer allfälligen Durchquerung festgestellt werden. Die Spurensituation am Unfallort spricht gegen die Version des Berufungsklägers. Hätte der unbekannte Lenker des Unfallfahrzeuges tatsächlich existiert, wären entweder Fluchtspuren in Form von «niedergetretenem» Gras zu sehen gewesen oder er wäre auf der Strasse mit grosser Wahrscheinlichkeit von Verkehrsteilnehmern gesehen worden. Hinzu kommt, dass die Polizei auf appenzell24.ch einen Zeugenaufruf veröffentlichte, so dass eine hohe Wahrscheinlichkeit bestand, dass einem Autofahrer eine in der Nacht bei Regen auf der Strasse marschierende Person aufgefallen wäre. Zudem stellte die Polizei, wie auch der Berufungskläger, Nachforschungen zu einem Turner namens «Andi» an, so dass auch mit Informationen aus Turnerkreisen zu rechnen gewesen wäre (durchnässte, verschmutzte Person). Zudem verkehrten Shuttle-Busse auf jener Strecke. Hätte ein Shuttle-Bus den angeblichen Lenker mitgenommen, wäre eine Meldung auf den Zeugenaufruf ebenfalls wahrscheinlich gewesen.

2.6.6. Hingegen kann aus dem Umstand, dass der Berufungskläger den linken Schuh verloren hatte und dieser in der Mitte auf der Fahrerseite im Wiesenland aufgefunden wurde, weder etwas zugunsten noch zulasten des Berufungsklägers abgeleitet werden.

Wäre der Berufungskläger tatsächlich Beifahrer gewesen, wäre es nicht abwegig gewesen, dass er über den Fahrersitz ausgestiegen wäre. Die vom Berufungskläger vor Kantonsgericht als Begründung für den Ausstieg auf der Fahrerseite genannte Schräglage des Unfallfahrzeugs leuchtet ein. Ebenfalls nichts zulasten des Berufungsklägers abgeleitet werden kann aus dem Umstand, dass der Fahrersitz einen kleineren Abstand zum Armaturenbrett aufwies als die beiden Beifahrersitze. So führte der Berufungskläger vor Kantonsgericht nachvollziehbar aus, dass er nur hinüberrutschen musste.

2.6.7. Die Vorinstanz wertete gestützt auf den Bericht des Kriminaltechnischen Dienstes den geringen Abstand des Fahrersitzes zum Armaturenbrett als weiteres Indiz dafür, dass der eine Körpergrösse von 170 cm aufweisende Berufungskläger der Lenker des Lieferwagens gewesen sei. In der Befragung durch die Kantonspolizei vom 29. Juni 2014,

16.00 Uhr, sagte der Berufungskläger aus: «Soviel ich noch weiss, war die Person ein bisschen grösser als ich. Ich bin 170 cm.» Die Angaben des Berufungsklägers sind ungenau. Aus der Formulierung «ein bisschen grösser als ich», muss jedoch zu dessen Gunsten geschlossen werden, dass die unbekannte Person nicht wesentlich grösser als er selbst gewesen ist. Ein Verstellen des Fahrersitzes vor Antritt der Fahrt wäre

9 - 12 deshalb nicht erforderlich gewesen. Somit kann aus dem Abstand des Fahrersitzes zum Armaturenbrett nichts zulasten des Berufungsklägers abgeleitet werden.

2.6.8. Hingegen weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass vom Kriminaltechnischen Dienst keine Auslösung des Fahrerairbags und des Gurtstraffers am Fahrersitz hätten festgestellt werden können, und der Berufungskläger selbst angegeben habe, er habe sich des Öfteren nicht angegurtet. In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft sagte A. auf die Frage, ob er angeschnallt war, aus: «Das weiss ich nicht mehr, so wie ich mich kenne, vermutlich nicht. Ich neige dazu, mich ab und zu nicht anzugurten.»

Aufgrund des in der Schweiz seit längerem geltenden Gurtenobligatoriums ist eher davon auszugehen, dass sich ein Lenker in einem fremden Fahrzeug angurten würde.

Somit stellt die Tatsache, dass beim Unfall der Frontairbag nicht gezündet hat, ein Indiz dafür dar, dass der Berufungskläger selbst den Lieferwagen gelenkt hat. Im Übrigen könnte dies auch erklären, weshalb der Kriminaltechnische Dienst keine eingebrannten Kleiderfasern im Gurtband feststellen konnte.

2.6.9. Das Institut für Rechtsmedizin stellte in seinem Gutachten vom 27. Oktober 2014 bezüglich des «Abriebs ab Drucktaste zur Gurtentriegelung Fahrersitz» ein inkomplettes Mischprofil fest. Das sehr kräftig ausgebildete Hauptprofil stimme mit dem DNA-Profil des Berufungsklägers überein und die zusätzlich vereinzelt nachgewiesenen DNA- Merkmale seien sehr schwach ausgebildet und würden keine Interpretation zulassen.

Bezüglich «Abrieb ab Gurtschlosszunge Fahrersitz» habe ein vollständiges DNA-Profil erstellt werden können, das eine vollständige Übereinstimmung mit demjenigen des Berufungsklägers aufgewiesen habe. Hinweise für DNA einer weiteren Person hätten sich in diesem Profil keine finden lassen. Im «Abrieb ab Lenkrad» sei ebenfalls ein einfaches DNA-Profil nachweisbar gewesen, das dem Berufungskläger hätte zugeordnet werden können und auch hier hätten sich keine Hinweise auf DNA einer weiteren Person finden lassen. Zur Frage, ob die Ergebnisse der drei genannten Spuren den Schluss zulassen würden, dass es sich beim Berufungskläger um die Person handle, die zuletzt auf dem Fahrersitz gesessen hätte, sei folgendes auszuführen: An den Abrieben «ab Gurtschlosszunge» und «ab Lenkrad» sei ausser der DNA des Berufungsklägers keine weitere DNA nachzuweisen gewesen, so dass sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ableiten lassen würden, dass eine zweite Person, das Lenkrad und die Gurtschlosszunge in den Händen gehalten habe. Dies wäre eigentlich zu erwarten gewesen, wenn eine zweite Person das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt und einige Zeit davor gelenkt hätte. Weiter müsse davon ausgegangen werden, dass eine Person je nach Situation einmal viel, einmal wenig DNA hinterlasse. Dies nicht nur aufgrund des guten resp. schlechten Spurenlegers, sondern weil auch weitere Faktoren wie Druckintensität und Dauer des Kontaktes einen Einfluss auf die Menge der übertragenen DNA hätten. Denkbar wäre zum Beispiel, dass bei einer Stresssituation wie dies ein Unfall darstelle, das Lenkrad mit kräftigem Druck festgehalten und vermehrt Schweiss ausgeschieden werde und damit DNA-haltige Zellen auf den Gegenstand übertragen würden.

Im Nachtrag vom 10. Dezember 2018 zum Gutachten führte das Institut für Rechtsmedizin aus, die im Gutachten vom 27. Oktober 2014 gemachten Ausführungen würden sich auf die DNA-Untersuchungsergebnisse zu den betreffenden Spuren beziehen und denkbare Erklärungen allgemeiner Natur zur Entstehung der nachgewiesenen DNA- Spuren darstellen. Aus den aufgeführten Publikationen gehe hervor, dass allein auf-

10 - 12 grund des erstellten DNA-Profils keine konkreten Angaben, sondern lediglich Ausführungen allgemeiner Art möglich seien wie sie im Gutachten zum Entstehen der Spur gemacht worden seien. Unter Beizug von fest umrissenen Szenarien seien allenfalls konkretere Aussagen möglich.

Die Verteidigerin bemängelt gestützt auf einschlägige wissenschaftliche Artikel die Ergebnisse des Gutachtens des IRM vom 27. Oktober 2014. Das IRM hat gestützt auf diese Literatur im Nachtrag vom 10. Dezember 2018 sein Gutachten stark relativiert.

Das Kantonsgericht kam deshalb, entgegen dem vorinstanzlichen Urteil, zum Schluss, dass das Gutachten des IRM für sich allein das Tatverschulden des Berufungsklägers nicht rechtsgenüglich nachzuweisen vermag, ein solches aber auch nicht ausschliesst.

2.6.10. In Würdigung sämtlicher Indizien gelangt das Kantonsgericht zweifelsfrei zur Überzeugung, dass der Berufungskläger selbst am frühen Morgen des 29. Juni 2014 seinen Lieferwagen auf dem Heimweg gelenkt hat. Dies mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,71 Gewichtspromille. Für diese Annahme sprechen das nicht nachvollziehbare Verhalten des Berufungsklägers vor und nach dem Unfall, das Spurenbild auf dem Unfallplatz, das Nichtauslösen des Airbags und die ergebnislos gebliebenen Nachforschungen nach dem Turner «Andi». Keinen Aufschluss zu geben vermögen das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin sowie die festgestellten türkisfarbenen Baumwollfasern auf den vorderen drei Sitzen. Der erdrückenden Beweislage stehen lediglich die während des gesamten Verfahrens konstant gebliebenen Aussagen des Berufungsklägers gegenüber.

Die Aussagen des Berufungsklägers zu seinem Verhalten vor und nach dem Unfall können, selbst unter Berücksichtigung eines allfälligen Schockzustandes, als nicht glaubwürdig bezeichnet werden. Ein Geschäftsinhaber überlässt das Steuer seines neuwertigen Firmenfahrzeuges mit Werkzeug im Wert von rund Fr. 6'000.00 im Fahrzeuginnern einem Unbekannten, den er kurz zuvor auf einem Fest kennengelernt hat.

Er nickt auf der Fahrt auf dem Beifahrersitz neben dem unbekannten Lenker ein. Nachdem dieser Unbekannte einen Unfall mit Totalschaden verursacht hat, ergreift er die Flucht. Wäre der Unfall tatsächlich so abgelaufen, wäre, wie vorerwähnt, aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten gewesen, dass der geschädigte Fahrzeughalter im Hinblick auf eine Schadensregulierung alles daran gesetzt hätte, dass die Polizei so schnell als möglich auf der Unfallstelle erscheint und den unbekannten Lenker ausfindig macht. Nicht glaubwürdig ist ferner die Schilderung der Fahrt mit dem Unbekannten ab dem Zielparkplatz bis zum Unfallort. So kann sich der Berufungskläger angeblich nicht mehr daran erinnern, was er mit dem Turner auf der Fahrt geredet hatte, ob er ihm den Weg zeigen musste und ob dieser beim Touchieren der Pfähle etwas gesagt oder etwa geflucht hatte. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, dass der Berufungskläger offenbar mit dem Turner unmittelbar nach dem Stillstand des Fahrzeuges im Wiesenbord nicht einige Worte gewechselt hatte, zum Beispiel die Frage, ob dieser verletzt sei und was als nächstes zu tun sei. Die Aussagen des Berufungsklägers zum Tathergang und zur Person des unbekannten Lenkers sind auffallend realitätsfremd und detailarm, dies im Gegensatz zu seiner Schilderung von früheren Begebenheiten an Schranken des Kantonsgerichts, die nichts mit dem Unfallhergang zu tun haben.

Weiter ist nicht nachvollziehbar, dass der Berufungskläger vom angeblichen Unbe-

11 - 12 kannten im Festzelt, beim Aufeinandertreffen in der Hauptgasse und auf der Fahrt absolut nichts Persönliches erfahren hat, beispielsweise dessen Wohnort und welchem Turnverein er angehört.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gericht davon überzeugt ist, dass der Berufungskläger am 29. Juni 2014 in alkoholisiertem Zustand seinen Lieferwagen gelenkt und auf der Enggenhüttenstrasse einen Unfall verursacht hat.

3. Bezüglich des ausgangsgemäss auszufällenden Schuldspruchs wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Erwägung

4.1. und 4.4. verwiesen werden.

Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Zivilund Strafabteilung, Entscheid K 5-2019 vom 21. Januar 2020

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