Circumstantial Evidence Over Silence in Traffic Violation Case
Sintesi Legislator
Generato dall'IAThe defendant was accused of qualified gross violation of traffic regulations for driving a vehicle at 142 km/h in an 80 km/h zone, but exercised the right to remain silent and denied being the driver, as there was no direct evidence of him driving. The court reasoned that despite the lack of direct proof, multiple strong circumstantial pieces of evidence—including the defendant's subsequent chat messages expressing fear of license revocation, the fact that a co-defendant accepted a lesser penalty for a separate offense, and the implausibility of a driver swap just before the speeding incident—conclusively established the defendant's guilt beyond reasonable doubt, leading to his conviction and the forfeiture of the vehicle.
Regesto Legislator
Generato dall'IAArt. 90 Abs. 3 i.V.m, Art. 90 Abs. 3 SVG, Art. 93 Abs. 2 SVG, Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 107 Abs. 2 i.V.m, Art. 143 Abs. 1 StPO; Circumstantial Evidence Over Silence in Traffic Violation Case: The court reasoned that despite the lack of direct proof, multiple strong circumstantial pieces of evidence—including the defendant's subsequent chat messages expressing fear of license revocation, the fact that a co-defendant accepted a lesser penalty for a separate offense, and the implausibility of a driver swap just before the speeding incident—conclusively established the defendant's guilt beyond reasonable doubt, leading to his conviction and the forfeiture of the vehicle.
Parole chiave
Generato dall'IADisposizioni normative citate
Generato dall'IAGiurisprudenza citata
Generato dall'IADecisioni correlate
Generato dall'IAQuestioni giuridiche chiave estratte da Legislator
Generato dall'IAThe appeal was dismissed because the appellant was found guilty of qualified gross violation of traffic regulations under this article.
This article was cited by the court in its reasoning to support the decision to confiscate the vehicle (Order 5).
This article was cited in the dispositive order concerning the allocation of appeal procedure costs based on success/failure.
This article was cited in the dispositive order regarding the obligation of the convicted person to bear the second instance procedure costs.
Testo completo
Qualifiziert grobe Verletzung der Strassenverkehrsregeln
Der Beschuldigte machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und liess über den Verteidiger bestreiten, dass er der Fahrer seines BMW's M3 war, als dieser mit 142 km/h in der 80er-Zone geblitzt worden war. Ein direkter Beweis, dass der Beschuldigte das Fahrzeug lenkte, liegt nicht vor. Aufgrund mehrerer Indizien ist erstellt, dass der Beschuldigte die Geschwindigkeitsüberschreitung selbst begangen hat, weshalb er wegen qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG schuldig zu sprechen ist. Das Fahrzeug wird eingezogen.
Erwägungen:
I.
1. Am Ostermontag, 2. April 2018, führte die Kantonspolizei Appenzell I.Rh. an der Haslenstrasse im Bereich Höchstgeschwindigkeit 80 km/h eine Geschwindigkeitskontrolle durch. Dabei wurde um 14.28 Uhr im Bezirk Schlatt-Haslen ein von Appenzell in Richtung Haslen fahrender weisser Personenwagen der Marke BMW M3 E36 mit einem auf die K. AG zugelassenen Händlerschild mit der Aufschrift «BMW Motorsport» und einem auffälligen roten Pfeil unter der Fronstange sowie einem Überrollkäfig und gelben Frontlichtern, nach Abzug der Toleranz, mit einer Geschwindigkeit von 146 km/h gemessen. Zur Tatzeit war schönes und trockenes Wetter.
2. Zunächst wurde gegen B. ermittelt und dieser nach einer Hausdurchsuchung am
3. Mai 2018 durch die Staatsanwaltschaft als Beschuldigter einvernommen. Gleichentags wurde das Mobiltelefon von A. durch die Kantonspolizei Bern sichergestellt und die Kantonspolizei Appenzell I.Rh. führte bei A. eine Hausdurchsuchung durch. Dabei wurde das Fahrzeug BMW sichergestellt. Die Einvernahme von A. als Beschuldigter durch die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. fand am 17. Mai 2018 statt. Am 18. Mai 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft die Entsiegelung des Mobiltelefons von A.. Am
19. Juni 2018 entschied das Zwangsmassnahmengericht, dass das Mobiltelefon von A.
zu entsiegeln sei. Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 31. August 2018 die gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde von A. gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurück. Das Zwangsmassnahmengericht bewilligte am
3. Dezember 2018 die Entsiegelung des Mobiltelefons von A., jedoch unter Aussonderung verschiedener Datendateien. Das sichergestellte Mobiltelefon von A. wurde durch die Kriminalpolizei ausgewertet. Das Strassenverkehrsamt kam im Amtsbericht vom
18. April 2019 zum Schluss, dass das Fahrzeug BMW MS E36 nicht für den Strassenverkehr zugelassen sei. Am 27. November 2019 wurde das Strafverfahren gegen B.
eingestellt. Der Kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei wertete die am BMW M3 sichergestellten Spuren aus. Am 13. Mai 2019 wurden folgende Personen als Auskunftspersonen durch die Kantonspolizei einvernommen: C., D., E. und F. Der Schlussbericht der Kantonspolizei datiert vom 16. Januar 2020. Am 3. März 2020 wurde B. als Zeuge durch die Staatsanwaltschaft einvernommen und A. am 25. Juni 2020 ein zweites Mal als Beschuldigter. RA G. stellte am 10. Juli 2020 einen Beweisantrag bezüglich des Vorwurfs des Inverkehrbringens eines Motorfahrzuges in nicht vorschriftsgemässen Zustand, welcher von der Staatsanwaltschaft am 14. Juli 2020 abgelehnt wurde.
3.
1 - 12
3.1. Die Staatsanwaltschaft erhob am 14. Juli 2020 gegen A. Anklage beim Bezirksgericht wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG und des Inverkehrbringens eines Motorfahrzeuges in nicht vorschriftsgemässen Zustand im Sinne von Art. 93 Abs. 2 SVG. Die Hauptverhandlung fand am 12. Januar 2021 in Anwesenheit des Staatsanwaltes, des Beschuldigten A. sowie dessen Verteidigers RA G. statt. RA G. stellte vorfrageweise den Antrag auf eine Expertise über die Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs, welchen das Bezirksgericht ablehnte. Das Urteil wurde den Parteien im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich eröffnet und begründet.
3.2. Das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. erliess am 12. Januar 2021 folgendes Urteil:
«1. A. wird der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG und des Inverkehrbringens eines Motorfahrzeuges in nichtvorschriftsgemässem Zustand im Sinne von Art. 93 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen.
2. A. wird zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Der Vollzug wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren.
3. A. wird zudem zu einer Busse von CHF 3'000.00 verurteilt, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen, welche bei Nichtbezahlung der Busse zu vollziehen ist.
4. Das beschlagnahmte Fahrzeug BMW M3 E36 (Asservaten Nr. 2018/349) wird eingezogen und zur Deckung der Busse und der Verfahrenskosten verwertet.
5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer ermässigten Gerichtsgebühr von CHF 2'400.00 und den Untersuchungskosten von CHF 11'619.60, insgesamt CHF 14'019.60, gehen zu Lasten der beschuldigten Person.
Die zusätzlichen amtlichen Kosten einer vollständigen Ausfertigung des Entscheides, sofern eine solche verlangt wird, werden auf CHF 1'200.00 festgesetzt.»
3.3. Das Urteilsdispositiv wurde am 13. Januar 2021 an die Parteien versandt. Gegen dieses Urteil meldete RA G. am 22. Januar 2021 rechtzeitig die Berufung an und stellte Berufungsanträge.
3.4. Am 22. März 2021 wurde das begründete Urteil des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh.
versandt und der Staatsanwaltschaft gleichentags und RA G. am 23. März 2021 zugestellt.
Auf die Urteilsbegründung kann verwiesen werden. Soweit erforderlich, wird darauf in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
4. Der Verteidiger des Beschuldigten (nachfolgend Berufungskläger) reichte mit Eingabe vom 9. April 2021 die Berufung ein und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 12. Januar 2021 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
2. Evtl. sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und
2 - 12
a) Der Beschuldigte und Berufungskläger sei vom Vorwurf der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG freizusprechen;
b) Der Beschuldigte und Berufungskläger sei des Inverkehrbringens eines Motorfahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand im Sinne von Art. 93 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen und zu einer angemessenen Busse zu verurteilen;
c) Das beschlagnahmte Fahrzeug BMW M3 E36 (Asservaten Nr. 2018/349) sei dem Beschuldigten und Berufungskläger herauszugeben;
d) Die Verfahrenskosten seien neu festzulegen und im Umfang des unter Ziffer 1 beantragten Freispruches dem Staat und im Übrigen dem Beschuldigten und Berufungskläger aufzuerlegen;
e) Dem Beschuldigten und Berufungskläger sei für das Untersuchungsund vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für die Kosten seiner Verteidigung zuzusprechen;
unter Kostenund Entschädigungsfolge.
Die Verfahrensleitung bestätigte RA G. sowie der Staatsanwaltschaft (nachfolgend Berufungsbeklagte) am 31. Mai 2021, dass zufolge deren mündlichen Einverständnisses das Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt werde. Die Berufungsbegründung von RA G. datiert vom 18. Juni 2021, die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 21.
Juni 2021. Zu letzterer liess sich RA G. am 6. Juli 2021 vernehmen. Am 9. Juli 2021 wurde RA G. das Kostenverzeichnis der Staatsanwaltschaft zugestellt. Den Parteien wurde am 16. August 2021 mitgeteilt, dass die Streitsache voraussichtlich am 16. November 2021 aufgrund der Akten entschieden werde. Die Bekanntgabe der Gerichts-
besetzung erfolgte am 11. November 2021.
Auf die Ausführungen in den vorstehend aufgeführten Schriftstücken wird, soweit für die Beurteilung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist gegeben. Insbesondere kann bezüglich der örtlichen Zuständigkeit auf die zutreffenden Ausführungen in E. 2. des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden.
Die Berufungserklärung ging fristund formgerecht ein (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO).
2. Der Berufungserklärung vom 9. April 2021 kann entnommen werden, dass sich diese gegen die Verurteilung wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung, die ausgefällte Sanktion, die Einziehung des BMW M3 E36 und die Kosten und deren Verlegung richtet. Nicht angefochten ist der Schuldspruch wegen Inverkehrbringens eines Motorfahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand. Dementsprechend ist folgende Dispositivziffer des Urteils des Bezirksgerichts Appenzell I. Rh. vom 12. Januar 2021 (B 17-2020) mangels Berufung rechtskräftig und somit vollstreckbar: Ziff. 1 zweiter Teilsatz (Schuldspruch wegen Inverkehrbringens eines Motorfahrzeuges in nicht vorschriftsgemässen Zustand im Sinne von Art. 93 Abs. 2 SVG).
3.
3.1. Der Verteidiger des Berufungsklägers rügt vor Kantonsgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz betreffend eingeholter Auskunft beim
3 - 12 Hersteller des Mobiltelefons Samsung Galaxy S7 (SM-G930-F) des Berufungsklägers, wonach dieses über eine Sprachsteuerungsfunktion sowie eine Freisprechfunktion verfüge. Die in Ziff. 5.3.4. Abs. 2 S. 6 des vorinstanzlichen Urteils aufgeführte Auskunft sei ihm nicht bekannt gegeben worden und er habe nicht dazu Stellung nehmen können, weshalb sie zu kassieren sei. Diese Auskunft sei von erheblicher Bedeutung für den angefochtenen Entscheid gewesen, weil der Berufungskläger danach die Hände nicht zur Bedienung des Telefons benötigt hätte. Der Verteidiger hätte in einer Stellungnahme darauf hinweisen können, dass im Fahrzeug des Berufungsklägers aus Gewichtsgründen die entbehrlichen Innenraumteile, das Dämmmaterial und die Teermatten entfernt worden seien, was zur Folge gehabt habe, dass der Motorenlärm, der Auspuff und der Antriebsstrang im Fahrzeug bei 140 km/h einen so hohen Lärmpegel verursacht hätten, dass weder Sprachsteuerung noch Freisprechoption hätten genutzt werden können, zumal das Mobiltelefon mangels anderer Möglichkeiten auf den Beifahrersitz hätte gelegt werden müssen. Zudem sei fraglich, ob der Berufungskläger bei der Geräuschkulisse bei 140 km/h einen eingehenden Anruf gehört hätte. Ausserdem habe der Berufungskläger die Optionen Sprachsteuerung und Freisprechfunktion nicht genutzt. Die Sprachsteuerung funktioniere nur auf hochdeutsch. Es wäre abzuklären, wo der Berufungskläger das Mobiltelefon im Fahrzeug habe ablegen können und welcher Lärmpegel im Fahrzeug bei 140 km/h bestanden habe.
3.2. Die Berufungsbeklagte entgegnet, das Äusserungsrecht setze voraus, dass gerade rechtsunkundige Personen nach Art. 107 Abs. 2 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 StPO über den
Gegenstand des Strafverfahrens und ihre Rolle im Verfahren orientiert und über ihre Rechte und Pflichten belehrt würden. Der Berufungskläger sei von der Staatsanwaltschaft und vom Bezirksgericht mehrmals befragt worden. Er habe konstant die Aussagen verweigert. Vor diesem Hintergrund sei der Einwand der Verteidigung unerheblich, zumal diese angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das mit Berufung angerufene Kantonsgericht geheilt werden könnte, indem der Berufungskläger zu diesem Einwand befragt werden würde. Die Zustimmung des Berufungsklägers zum schriftlichen Berufungsverfahren zeige jedoch, dass dieser von seinem Äusserungsrecht gar nicht Gebrauch machen wolle. Die Möglichkeit der Sprachsteuerungsfunktion sei für die Beweisführung ohnehin nicht matchentscheidend, da weitere belastende Indizien bestehen würden.
3.3. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Da das Berufungsgericht über eine volle Kognition hinsichtlich aller Sachund Rechtsfragen verfügt, ist ein allfälliger Verfahrensmangel im Berufungsverfahren heilbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 3.3.4. mit Hinweis auf BGE
137 I 195). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die über dieselbe Kognition verfügt, wie die erste Instanz, und ihr durch die erst nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs kein Nachteil erwächst (Urteil des Bundesgerichts 6B_924/2016 vom 24. März 2017 E. 3.3.2.). Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist gemäss Praxis des Bundesgerichts selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs jedenfalls dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (SVEN ZIMMERLIN, in:
4 - 12 Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 409 StPO).
3.4. Die Vorinstanz führt in Erwägung 5.3.4. des angefochtenen Entscheides aus: «Beim Mobiltelefon des Beschuldigten handelt es sich um ein Samsung Galaxy S7 (SM- G930F). Dieses Smartphone verfügt gemäss Angaben des Herstellers über eine Sprachsteuerungsfunktion sowie eine Freisprechfunktion.» Der Berufungskläger konnte sich im Berufungsverfahren zweimal dazu äussern, womit seinem Anspruch auf rechtliches Gehör ausreichend Rechnung getragen und ein entsprechender Verfahrensmangel geheilt worden ist. Auf eine Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Rückweisung an das Bezirksgericht kann somit verzichtet werden. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist aufgrund der gesamten Beweislage auch ohne die Annahme, dass während der fraglichen Fahrt die genannten Funktionen am Mobiltelefon des Berufungsklägers aktiviert waren, ein Schuldspruch auszufällen.
III.
1. Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 14. Juli 2020 unter anderem vorgeworfen, am 2. April 2018 um 14.28 Uhr mit seinem weissen BMW M3 im Bezirk Schlatt-Haslen, Strecke Appenzell in Fahrtrichtung Haslen, nach Abzug der Toleranz, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten zu haben.
2.
2.1. Der Berufungskläger hat vor Bezirksgericht vorbringen lassen, dass für die Raserfahrt sein Fahrzeug benutzt worden sei, sei bewiesen. Nicht bewiesen sei aber, dass er dieses Fahrzeug bei der fraglichen Fahrt gelenkt habe. Die Untersuchung des Fahrzeugs auf DNA-Spuren sei ergebnislos geblieben. B. habe am 3. März 2020 ausgesagt, dass sie die Gebrüder A. und H. in Appenzell und allenfalls C. verloren hätten, sowie dass sie in Richtung Teufen weitergefahren seien und sicher 15 bis 20 Minuten auf sie gewartet hätten. Das bedeute, dass der Berufungskläger und sein Bruder H. oder C. ausreichend Zeit gehabt hätten, die Fahrzeuge zu wechseln. Das Argument des Staatsanwaltes gehe fehl, H. habe sein Fahrzeug geführt und sei in diesem Zusammenhang rechtskräftig gebüsst worden, was gegen einen Wechsel des Fahrzeuges spreche. H.
habe schlecht aussagen können, er habe diese Geschwindigkeitsübertretung nicht begangen, weil er das Fahrzeug seines Bruders gelenkt und damit eine höhere Geschwindigkeitsübertretung begangen habe. Die Raserfahrt sei um 14.28.32 Uhr begangen worden. Gemäss Extraktionsbericht im polizeilichen Schlussbericht habe der Berufungskläger sein Telefon um 14.28.08 Uhr benutzt, um seinen Bruder anzurufen. Das Gespräch habe 17 Sekunden gedauert, also bis 14.28.25 Uhr. Es wäre ungewöhnlich, wenn der Berufungskläger die Nummer seines Bruders mit überhöhter Geschwindigkeit gewählt, 17 Sekunden mit ihm gesprochen hätte und dabei massiv zu schnell gefahren wäre. Auch die Annahme, er habe den Anruf von B. um 14.28.31 Uhr entgegengenommen und dabei die überhöhte Geschwindigkeit beibehalten, erscheine als weltfremd.
2.2. Die Berufungsbeklagte hat vor Bezirksgericht ausgeführt, der Berufungskläger sei erwiesenermassen am 2. April 2018 nach dem Mittag mit seinem Fahrzeug BMW M3 von Gossau nach Appenzell und dann Richtung Teufen gefahren. Um 14.28 Uhr sei der BMW M3 mit dem Laser auf der Haslenstrasse erfasst worden. Eine Minute später sein Bruder mit dessen Fahrzeug. Der Indizienbeweis sei dem direkten Beweis gleichwertig.
Wenn sich der Berufungskläger auf sein Aussageverweigerungsrecht berufe, müsse zwangsläufig auf Indizienbeweise abgestellt werden. Ein möglicher theoretischer
5 - 12 Fahrerwechsel wäre nur eine Schutzbehauptung. Es würden bei objektiver Betrachtung keine erheblichen und nicht zu unterdrückende Zweifel daran bestehen, dass der Berufungskläger den Rasertatbestand erfüllt habe.
2.3. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, der Beschuldigte habe während des gesamten Verfahrens von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Das werde ihm in keiner Form negativ angerechnet, es verunmögliche dem Gericht allerdings die Würdigung seiner Version der Geschehnisse. Unter freier objektiver Würdigung aller erwogenen Argumente, Beweismittel und Indizien, komme das Gericht zum Schluss, dass der Sachverhalt sich so zugetragen habe, wie in der Anklageschrift geschildert.
Es würden keine Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug im Zeitpunkt der Raserfahrt gelenkt habe. Eine andere Täterschaft sei für das Gericht ausgeschlossen. Die rein hypothetische Möglichkeit eines Fahrerwechsels mit einer dem Gericht unbekannten Drittperson reiche für einen Freispruch aufgrund der Unschuldsvermutung nicht aus. Es würden alle Indizien darauf hindeuten, dass der Beschuldigte die Tat begangen habe und es würden keine Indizien vorliegen, die ihn entlasten würden.
2.4. Der Berufungskläger lässt vor Kantonsgericht ergänzen, er und sein Bruder H. hätten ihre Fahrzeuge in Appenzell gewendet, nachdem sie ein Polizeifahrzeug gesehen hätten. Um 14.29 Uhr sei das Fahrzeug des Bruders des Berufungsklägers gleichenorts anlässlich der Geschwindigkeitskontrolle mit einer Geschwindigkeit von 105 km/h erfasst worden. Der Hinweis, dass das Mobiltelefon des Berufungsklägers über eine Sprachsteuerung und Freisprechfunktion verfüge, heisse nicht, dass diese Funktionen aktiviert gewesen seien. Zudem sei im Fahrzeug die Geräuschdämmung zwischen Motor und Fahrerkabine entfernt gewesen, was bei 140 km/h zu lautem Motorenlärm in der Fahrerkabine geführt habe, welche Sprachsteuerung und Freisprechmöglichkeit verunmöglich hätten. Der Berufungskläger und sein Bruder hätten in Appenzell angehalten, als sie nach Aussage von B. gewendet hätten, für mehr als 10 Minuten. Möglich wäre auch gewesen, dass das Fahrzeug des Berufungsklägers von C. gelenkt worden sei. Nach den vorliegenden Beweismitteln könne dessen Teilnahme an der Ausfahrt vom 2. April 2018 nicht ausgeschlossen werden. Es hätten beide Brüder behaupten können, es sei nicht erwiesen, dass sie die Fahrer ihrer Fahrzeuge gewesen seien.
Fakt sei, dass gleichzeitig die Geschwindigkeitsübertretung und Telefone mit dem Mobiltelefon des Berufungsklägers begangen worden seien. Hinzu komme, dass der Berufungskläger sein Mobiltelefon im fraglichen Fahrzeug nur auf den Beifahrersitz legen, in seiner Jacke unterbringen oder in der Hand hätte halten können. Der Berufungskläger habe bei der Ausfahrt keine Eile gehabt, die Telefonate seien nicht so wichtig gewesen, dass sie mit überhöhter Geschwindigkeit auf einer schmalen Nebenstrasse hätten geführt werden müssen. Es sei deshalb wahrscheinlicher, dass der Berufungskläger während der Telefonate nicht in seinem Auto gesessen sei. Wenn die Mitglieder der Chat-Gruppe in Teufen 10 bis 15 Minuten auf die Brüder A. und H. gewartet hätten, könne dies nur durch einen Halt erklärt werden, zumal die Brüder A. und H. schneller als erlaubt gefahren seien. Es sei ohne weiteres vorstellbar, dass der Berufungskläger die neuesten Änderungen am Fahrzeug gezeigt und damit den Wunsch des Bruders oder von C. nach einer Probefahrt geweckt habe. Tatsächlich habe der Berufungskläger sein Auto ein paar Mal mit B. gewechselt, was er auch nicht gedurft hätte.
2.5. Die Berufungsbeklagte ergänzt vor Kantonsgericht, aufgrund der Zeugenaussage von
B. sei lediglich davon auszugehen, dass der Berufungskläger und sein Bruder H. mit ca.10 Minuten Verzögerung in der Umgebung Teufen angekommen seien. Die Verteidigung verkenne, dass es neben dem Umstand, dass die Tat mit dem Fahrzeug des Berufungsklägers begangen worden sei, noch zahlreiche belastende Indizien gebe.
Der Berufungskläger räume inzwischen offenbar ein, dass die Tat mit seinem Fahrzeug
6 - 12 begangen worden sei. Der angeblich mögliche Fahrerwechsel, der von der Verteidigung vorgebracht worden sei, sei lediglich theoretischer Natur und wirke im Zusammenhang mit der Aussageverweigerung des Berufungsklägers als konstruiert. Hinzu komme, dass der Berufungskläger eine andere Person mit seinem BMW M3 aufgrund der Händlerschilder gar nicht hätte fahren lassen dürfen, ohne selbst mit ihr im Fahrzeug zu sein. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass gemäss den Aussagen des Zeugen B., der vor dem Berufungskläger und dessen Bruder H. gefahren sei, ein Fahrerwechsel erst auf der Strecke Appenzell in Richtung Haslen-Schlatt möglich gewesen wäre, also unmittelbar vor der Geschwindigkeitsüberschreitung.
2.6. Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art.
10 Abs. 3 StPO). Es muss genügen, wenn vernünftige, nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Angeklagten ausgeschlossen werden können. Eine bloss abstrakttheoretische, entfernte Möglichkeit, dass der wirkliche Sachverhalt anders liegen könnte, ist vom Richter jedoch nicht zu beachten (BGE 124 IV 87 E. 2a; 120 Ia 31 E.
2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_588/2007 vom 11. April 2008 E. 2.1.). Aus der Unschuldsvermutung folgt, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis ihrer Schuld zu führen (WOLFGANG WOHLERS, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N.
6 zu Art. 10 StPO). Indizien oder Beweiszeichen sind Tatsachen, von denen auf das Vorliegen einer unmittelbar entscheiderheblichen Tatsache geschlossen werden kann.
Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Urteil des Bundesgerichts 6B_245/2020, 6B_246/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.3.) Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Urteile des Bundesgerichts 6B_245/2020, 6B_246/2020 vom
6. Mai 2020 E. 3.3.3.; 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.2.). Das Schweigen der beschuldigten Person darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (Urteil des Bundesgerichts 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3.)
Das Gericht kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (Urteil des Bundesgerichts 6B_421/2015 vom 16. Juli 2015 E.
2.3.).
2.7. Der Berufungskläger macht keine Aussagen dazu, ob er am 2. April 2018 als Lenker seines BMW M3 die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung von 62 km/h begangen hat. Ein direkter Beweis für eine Tatbegehung durch den Berufungskläger liegt nicht vor, da der verantwortliche Lenker auf dem von der Polizei anlässlich der Geschwindigkeitskontrolle erstellten Foto nicht erkennbar ist. Hingegen wird zwischenzeitlich von der Verteidigung anerkannt, dass die fragliche Fahrt mit dem Fahrzeug des Berufungsklägers begangen wurde. Somit ist nachfolgend gestützt auf die Akten eine Sachverhaltswürdigung vorzunehmen.
2.8. Sachverhaltswürdigung
7 - 12
2.8.1. Folgende Indizien sprechen für eine Schuld des Berufungsklägers:
Die Tatsache, dass die Tat mit dem Fahrzeug des Berufungsklägers begangen wurde, bildet ein Indiz für dessen Täterschaft, wenn auch für sich allein betrachtet, lediglich ein schwaches.
B. sagte gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, sie hätten sich in der Pizzeria L. in Gossau getroffen. Nachdem sie gegessen hätten, seien sie, das heisse A., H. und C., recht ziellos losgefahren. Er sei Beifahrer bei D. gewesen. Sie seien ziemlich als Gruppe in Appenzell angekommen, dann seien sie beim Kreisel nach Teufen als Gruppe abgebogen und dann habe er ein Fahrzeug mit der Aufschrift «Police» gegenüber der Brauerei Locher gesehen. Dann hätten A. und H. mit ihren Fahrzeugen gekehrt aufgrund dieses «Police»-Autos. A. und H. seien zuvor hinter ihnen gewesen. Ob
C. vor oder hinter ihnen gewesen sei, wisse er nicht mehr. Sie seien dann die Haslenstrasse weitergefahren und dann hätten sie – das wisse er aufgrund der Gespräche
– mit den Brüdern A. und H. telefoniert, um zu fragen, wo sie seien bzw. warum sie nicht mehr hinter ihnen seien. Sie hätten noch auf sie gewartet, relativ lange, sicher 10-
15 Minuten, er wisse aber nicht mehr wann und wo. Die Brüder A. und H. seien dann gekommen.
Gestützt auf die Aussagen des Zeugen B., der bei D. mitfuhr, sind die übrigen Mitglieder der Chat-Gruppe «BMW Oberdrifter» mit ihren eigenen Fahrzeugen nach Appenzell gefahren. Sodann weisen die Aussagen von B. darauf hin, dass sie als Gruppe beim Kreisel nach Teufen abgebogen sind und in der Folge einzig die beiden Brüder A.
und H. 10 bis 15 Minuten weggeblieben sind. Davon, dass C. ebenfalls zurückgeblieben wäre, ist nicht die Rede, mit ihm wurde auch nicht telefoniert. Somit lässt sich mit der Aussage von B. auch der Zweck seines Anrufs bei A. unmittelbar vor der Erfassung des BMW M3 durch das Lasermessgerät der Kantonspolizei erklären: Dieser wollte sich aufgrund des Wegbleibens der Brüder A. und H. danach erkundigen, wo diese seien bzw. warum sie nicht mehr hinter ihnen seien. Somit kann niemand sonst für einen Fahrerwechsel in Frage kommen, als die beiden Brüder unter sich.
Die Ansicht des Bezirksgerichts in Erwägung 5.3.2., dass der rechtskräftige Strafbefehl gegen H. bestätige, dass dieser sein Fahrzeug selbst geführt habe, teilt das Kantonsgericht. H. wurde mit Strafbefehl vom 12. April 2018 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h ausserorts zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt. Das Argument des Verteidigers, dieser habe den Strafbefehl nicht angefochten, weil er ja schlecht habe sagen können, er habe die schwerere Tat begangen, leuchtet nicht ein.
Das Bezirksgericht führt hier zu Recht aus, beide Brüder hätten gegenüber den Strafbehörden angeben können, es sei nicht nachgewiesen, dass sie betreffend ihren Geschwindigkeitsüberschreitungen die Lenker ihrer Fahrzeuge gewesen seien. Da H. den Schuldspruch mit Bussenfolge akzeptierte, fällt er für das Kantonsgericht als möglicher Täter ausser Betracht. Im Übrigen kommt auch C. hinsichtlich eines allfälligen Fahrerwechsels nicht in Betracht, da der Zeuge B., wie erwähnt, explizit vom Wegbleiben der Brüder A. und H., und nicht auch von C., sprach. Folglich stellen die Aussagen von B.
sowie die Tatsache, dass H. seinen Strafbefehl akzeptierte, gewichtige Indizien dafür dar, dass A. die Geschwindigkeitsüberschreitung als Lenker seines Fahrzeugs begangen hat.
Sodann zeigt der sieben Tage nach der Geschwindigkeitsüberschreitung zwischen dem Berufungsbeklagten und seiner Freundin I. «alias J.» erfolgte Chat-Verlauf, dass er sich der begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung bewusst gewesen war und er ernsthaft mit einem Führerausweisentzug rechnete. So schrieb er am 9. April 2018 in einem Whatsapp an J.: «Ja schatzi... wenni no fahre dörf.» Darauf antwortete J.
8 - 12 folgendes: «Ja i glaub dra, hesh io nonig öbis becho bis jetzt.» H. schrieb am 21. April 2018 seinem Bruder: «Aber chum nöd ganz druss bim bild, gseht mo jo nünt … frog mi gad öbs eifach uf de grade laseret.» Beim Verfassen dieses Whatsapps war H. offensichtlich bereits im Besitz seines Strafbefehls.
Dass der Berufungskläger einen Führerausweisentzug tatsächlich für möglich hielt und dies gegenüber seiner Freundin erwähnte, ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Berufungskläger die Tat begangen hatte. Er bezog sich im erwähnten Whatsapp ausdrücklich auf sich selbst, nämlich, dass «er» eventuell nicht mehr fahren dürfe, und nicht auf einen Dritten.
2.8.2. Folgende Indizien sprechen weder für noch gegen eine Schuld des Berufungsklägers:
Auf den von der Polizei erstellten Fotos des Tatfahrzeugs ist der Lenker nicht erkennbar.
Zwar spricht zunächst eher für eine Täterschaft des Berufungsklägers, dass er für die Ausfahrt am 2. April 2018 mit seinem BMW M3 Händlerschilder seiner Arbeitgeberin K.
AG verwendete. Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. a Verkehrsversicherungsverordnung (VVV, SR 741.31) darf ein Händlerschild nur benutzt werden, wenn der Inhaber oder ein Angestellter des Betriebs entweder selbst fährt, oder bei der Fahrt anwesend ist. Dieses Indiz wird aber dadurch stark abgeschwächt, dass B. aussagte, er sei schon mit dem BMW M3 von A. gefahren. A. sei der Beifahrer gewesen oder wenn sie eine Ausfahrt gemacht hätten, habe er dessen Fahrzeug gelenkt und A. gleichzeitig seines. Dies zeigt, dass es für den Berufungskläger bezüglich Verleihs seines Fahrzeuges an Kollegen mit Händlerschildern seiner Arbeitgeberin keine Hemmschwelle gab. Aufgrund dessen spricht die Verwendung von Händlerschildern durch den Berufungskläger weder für noch gegen seine Schuld.
Vom Tatfahrzeug entnahm der Kriminaltechnische Dienst mehrere Abriebe, welche vom Institut für Rechtsmedizin St. Gallen ausgewertet wurden. Es konnte kein interpretierbares bzw. vollständiges DNA-Profil erstellt werden, lediglich ein vollständiges, weibliches Mischprofil. Demzufolge kann die Spurenauswertung nichts zur Klärung der Frage, ob der Berufungskläger seinen BMW im Tatzeitpunkt selber gelenkt hat, beitragen.
Der Berufungskläger telefonierte von 14.28.08 bis 14.28.25 Uhr, also für die Dauer von
17 Sekunden mit seinem Bruder H. Um 14.28.31 Uhr, 1 Sekunde bevor mit dem BMW M3 die massive Geschwindigkeitsüberschreitung verübt wurde, nahm der Berufungskläger von B. einen Anruf entgegen, welcher 26 Sekunden dauerte.
Der Argumentation des Verteidigers kann das Kantonsgericht nicht folgen, sondern hält es vielmehr aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung als realistisch, dass der Berufungskläger in der Lage war, während der Tatbegehung mit dem Handy zu telefonieren. Dazu ist keine Sprachsteuerungsoder Freisprechfunktion nötig, Kopfhörer reichen schon aus. Denkbar ist auch, dass in diesen, nur wenige Sekunden dauernden Telefonaten nicht viel gesprochen wurde, sondern den ebenfalls autobegeisterten Kollegen vom BMW Oberdrifter-Chat die Lärmentwicklung im Fahrzeuginnern bei hoher Geschwindigkeit über das eingeschaltete Mobiltelefon demonstriert worden ist. Zu beachten ist betreffend des gleichzeitigen Telefonierens und Lenkens eines Autos zudem, dass es sich beim Berufungskläger aufgrund seiner Berufes Automechaniker sowie seines Hobbys Autos um einen überdurchschnittlich geübten und routinierten Autofahrer handelt. Für das Kantonsgericht sprechen daher die erwähnten Telefonate mit
H. und B. weder für noch gegen eine Tatbegehung durch den Berufungskläger.
9 - 12 Aufgrund des Gesagten ist daher für die Sachverhaltswürdigung unerheblich, ob beim Mobiltelefon des Berufungsklägers die Sprachsteuerungsund Freisprechfunktionen aktiviert waren oder nicht.
Wie vorerwähnt, gab Zeuge B. zu Protokoll, A. und H. seien nach dem Abbiegen nach Teufen wegen eines Polizeifahrzeugs umgekehrt. Die Gruppe sei auf der Haslenstrasse weitergefahren und habe sicher 10 bis 15 Minuten auf die Brüder A. und H.
gewartet. Der Verteidiger bringt vor, dies könne nur mit einem Halt in Appenzell erklärt werden. Nachgewiesen ist gestützt auf die Akten einzig, dass die Gruppe mehrere Minuten auf die Brüder A. und H. warteten, als diese ihre Fahrzeuge gewendet hatten.
Wo sich letztere während dieser Zeit aufhielten und was sie gemacht haben, liegt völlig im Dunkeln. Ein Fahrzeugwechsel zwischen den beiden Brüdern kann aufgrund des von H. akzeptieren Strafbefehls ausgeschlossen werden, so dass das Wegbleiben von
H. und A. nichts zur Klärung, wer das Tatfahrzeug in der Tatzeit gelenkt hat, beizutragen vermag.
2.8.3. Folgende Indizien sprechen gegen eine Schuld des Berufungsklägers:
Das Kantonsgericht kann in den Akten keine Indizien erblicken, welche gegen eine Tatschuld des Berufungsklägers sprechen würden.
2.8.4. Fazit Die Würdigung der vorstehend aufgeführten Indizien erbringt nach Ansicht des Kantonsgerichts in ihrer Gesamtheit den vollen Beweis dafür, dass A. am 2. April 2018 mit seinem BMW M3 die fragliche Überschreitung der Geschwindigkeit um rechtlich relevante 62 km/h überschritten hat. An diesem Schluss vermögen die als «neutral» zu wertenden, d.h. weder entnoch belastenden Tatumstände, nichts zu ändern. Vernünftige, nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld von A. kann das Kantonsgericht keine erkennen. Wie vorstehend dargelegt, ist es der Staat, der dem Beschuldigten eine Schuld nachzuweisen hat. Mit der vorgenommenen Sachverhaltswürdigung steht die Täterschaft des Berufungsklägers rechtsgenügend fest.
2.9. Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen (Art. 90 Abs. 3 SVG). Abs. 3 von Art. 90 SVG ist in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens
60 km/h überschritten wird, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt (Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG). Mit seinem Verhalten, Fahren mit 62 km/h in einer Ausserortszone, in welcher die Geschwindigkeit generell auf 80 km/h begrenzt ist, fällt der Berufungskläger unter Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG. Eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung schafft grundsätzlich auch ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG. Dabei handelt es sich allerdings um eine in aussergewöhnlichen Umständen widerlegbare Vermutung (Urteil des Bundesgerichts 6B_668/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 2.2.1.). Wer durch eine Geschwindigkeitsüberschreitung objektiv eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG begeht, erfüllt grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen des Tatbestands (Urteil des Bundesgerichts 6B_668/2020 vom 13.
Oktober 2020 E. 2.2.2. mit Hinweis auf BGE 142 IV 137). Besondere Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind vorliegend zu verneinen. Der Berufungskläger fuhr am Ostermontag am frühen Nachmittag bei schönem Wetter auf einer beliebten Ausflugsstrecke, so dass erfahrungsgemäss mit erhöhtem Verkehr, insbesondere auch Zweiradfahrern, zu rechnen war. Die fragliche Strecke ist teils kurvig und unübersichtlich. Mit seinem Verhalten nahm der Berufungskläger zweifellos das
10 - 12 Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf, so dass auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.
Der Berufungskläger ist der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG schuldig zu sprechen.
3.
3.1. Der Berufungskläger hat vor Bezirksgericht vorbringen lassen, Art. 90 Abs. 3 SVG sehe eine Freiheitsstrafe von einem bis vier Jahre vor. Nachdem die Strassenund Sichtverhältnisse gut gewesen seien und keine konkrete Gefährdung zu erkennen sei, sei es angemessen, sich an der Minimalstrafe zu orientieren. Dafür spreche auch, dass seit der Verkehrsregelverletzung schon bald drei Jahre verstrichen seien. Der Berufungskläger sei 2009 und 2011 wegen grober Verkehrsregelverletzung mit bedingten Geldstrafen von 11 und 30 Tagessätzen bestraft worden. Beide Male habe er sich während der Probezeit bewährt. Es sei anzunehmen, dass eine bedingte Freiheitsstrafe den Berufungskläger von weiteren Delikten abhalten würde.
3.2.
3.2.1. Das Bezirksgericht hat in Erwägung 7 die Strafzumessung korrekt durchgeführt, so dass auf eine Wiederholung verzichtet und grundsätzlich darauf verwiesen werden kann. Trotzdem sind dazu punktuell Ausführungen zu machen.
3.2.2. Art. 90 Abs. 3 SVG sieht eine Minimalstrafe von 12 Monaten vor. Das als mittelschwer einzustufende Verschulden des Berufungsklägers sowie die Geschwindigkeitsüberschreitung, welche gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG mit 62 km/h nicht weit von der Schwelle für ein Raserdelikt von 60 km/h entfernt liegt, legen zunächst eine Freiheitsstrafe in der Nähe 12 Monaten nahe. Berücksichtigt man jedoch die Tatumstände am
2. April 2018 – Ostermontag, schönes Wetter, Ausflugsverkehr, kurvige und teils unübersichtliche Strasse – sowie die einschlägigen Vorstrafen des Berufungsklägers wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln aus den Jahren 2009 und 2011, ist eine Erhöhung der Minimalstrafe angezeigt und die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 18 Monaten erscheint als angemessen.
3.2.3. Die Freiheitsstrafe kann bedingt ausgesprochen werden. Ferner erscheint es dem Kantonsgericht wie der Vorinstanz aufgrund der mehrfachen einschlägigen Delinquenz und der damit einhergehenden Rückfallgefahr als angebracht, für die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe eine höhere Probezeit von 5 Jahren, statt die in der Anklageschrift beantragten 3 Jahre festzusetzen.
3.2.4. Wie die Vorinstanz beurteilt das Kantonsgericht die Ausfällung einer Verbindungsbusse für die Geschwindigkeitsüberschreitung, zusätzlich zur bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten, als angemessen und notwendig. Die Staatsanwaltschaft hat für beide angeklagten Delikte eine Busse in der Höhe von CHF 5'500.00.00 gefordert, die Vorinstanz hat für die Geschwindigkeitsüberschreitung eine Verbindungsbusse von CHF 2'500.00 und für das Inverkehrbringen eines Motorfahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand eine Busse von CHF 500.00 ausgefällt. Der Berufungskläger hat darauf verzichtet, seine Einkommensund Vermögensverhältnisse offen zu legen (act. 9, S. 3). Für das Jahr 2019 deklarierte der Berufungskläger ein steuerbares Einkommen von CHF 64'000.00 (act. 16), so dass die von der Vorinstanz ausgefällte Busse im Gesamtbetrag von CHF 3'000.00 als angemessen erscheint.
3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es bei der sorgfältigen und korrekten
11 - 12 Strafzumessung der Vorinstanz bleiben kann.
4.
4.1. Der Berufungskläger hat vor Bezirksgericht geltend machen lassen, der BMW M3 sei nicht eingelöst und müsste für eine Einlösung in verschiedener Hinsicht vorbereitet werden. Angesichts des Fahrzeugalters (1. Inverkehrsetzung 1994) und der fehlenden Zulassung dürfte ein Verwertungserlös eher bescheiden ausfallen.
4.2. Das Kantonsgericht kann sich den plausiblen und zutreffenden Ausführungen zu Art. 90a Abs. 1 und 2 SVG der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen, so dass darauf verwiesen werden kann. Insbesondere erscheint aufgrund des Berufs sowie des Hobbys des Berufungsklägers das Mittel der Einziehung des BMW M3 als geeignet, um ihn von weiteren (qualifiziert) groben Verkehrsregelverletzungen abzuhalten (Urteil des Bundesgerichts 1B_133/2017 vom 16. Mai 2017 E. 2.2.).
5. Die Berufung ist abzuweisen und zusammenfassend festzuhalten, dass sich A. der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG schuldig gemacht hat und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 3'000.00 zu verurteilen ist. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse beträgt 30 Tage. Der beschlagnahmte BMW M3 E36 wird eingezogen und zur Deckung der Busse und Verfahrenskosten verwertet.
6.
6.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Da die Berufung von A. abgewiesen und er verurteilt worden ist, sind ihm die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf CHF 2‘000.00 festgesetzt (Art. 13 lit. c Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GGV).
Der erstinstanzliche Entscheid in Dispositiv Ziff. 9, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 15'219.60 vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen, erscheint aufgrund der Verurteilung des Berufungsklägers in beiden Instanzen als angemessen und richtig und kann daher übernommen werden.
6.2. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Aus den Art. 429-434 StPO folgt ohne weiteres, dass bei einem Schuldspruch grundsätzlich kein Raum für eine Entschädigung des Beschuldigten bleibt (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar schweizerisches Strafprozessrecht, 3. Aufl. 2018, N. zu Art. 429 StPO). Der Berufungskläger hat somit weder im erstnoch im zweitinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung zugute.
Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Entscheid K 3-2021 vom 16. November 2021
Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Entscheid 6B_412/2022 vom 10. Oktober 2022 abgewiesen.
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