Pension Event During Divorce Proceedings
Sintesi Legislator
Generato dall'IAIf a pension event occurs after a divorce proceeding has begun but before the divorce decree is issued, the divorce court must determine an equitable compensation under Article 124 of the Civil Code, as dividing the vested benefits is no longer possible. The pension court lacks the authority to set this compensation.
Regesto Legislator
Ufficiale14 Art. 22 FZG; Art. 124, 148 Abs. 2 ZGBIst der Vorsorgefall nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens undnoch vor Erlass des Scheidungsurteils eingetreten, muss vom Scheidungsrichter eine Entschädigung i.S.v. Art. 124 ZGB festgelegt werden. Die Teilung der Freizügigkeitsleistungen ist diesfalls...
Parole chiave
Generato dall'IADisposizioni normative citate
Generato dall'IADecisioni correlate
Generato dall'IAQuestioni giuridiche chiave estratte da Legislator
Generato dall'IAThe court used this provision to determine that an adequate compensation was due when a pension event occurred after the divorce proceedings were initiated but before the divorce decree.
This provision was mentioned as a basis for requesting a revision of the divorce judgment if the pension event occurred after the divorce proceedings were pending, but the divorce decree regarding the division of exit benefits had already become final.
Testo completo
AGVE 2007 14 S.61
2007 Versicherungsgericht 61
[...]
14 Art. 22 FZG; Art. 124, 148 Abs. 2 ZGB Ist der Vorsorgefall nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens und noch vor Erlass des Scheidungsurteils eingetreten, muss vom Scheidungsrichter eine Entschädigung i.S.v. Art. 124 ZGB festgelegt werden. Die Teilung der Freizügigkeitsleistungen ist diesfalls nicht mehr möglich und das Versicherungsgericht zur Festsetzung der Entschädigung nicht befugt.
Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 16. Oktober 2007 i.S. T.
*Aus den Erwägungen*
2.2. Ist bei einem oder beiden Ehegatten vor Rechtskraft des Scheidungsurteils ein Vorsorgefall eingetreten, ist eine Teilung der Aus-
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trittsleistung unmöglich. Diesfalls ist eine angemessene Entschädigung geschuldet (Art. 124 Abs. 1 ZGB; Ueli Kieser, Ehescheidung und Eintritt des Vorsorgefalles der beruflichen Vorsorge - Hinweise für die Praxis, AJP 2001 157 f.). Die Höhe der Entschädigung ist vom Scheidungsrichter festzusetzen (unpubl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 23. Februar 2006 [B 131/04], Erw. 3.3 = SZS 2007 163). Der Vorsorgefall Invalidität gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in welchem erstmals ein Anspruch auf eine Rentenleistung erhoben werden kann; nicht massgebend ist somit der Beginn der Arbeitsunfähigkeit (unpubl. Urteil des EVG vom 30. März 2005 [B 107/03] = SZS 2006 S. 141; Kieser, a.a.O., S. 157). 3. 3.1. Im vorliegenden Fall wurde das Scheidungsverfahren von den Parteien beim Bezirksgericht X. am 2. Juni 2004 anhängig gemacht. Das Scheidungsurteil wurde am 26. Januar 2006 gesprochen und ist am 18. Dezember 2006 in Rechtskraft erwachsen. Bezüglich Teilung der Guthaben der beruflichen Vorsorge kam im Scheidungsverfahren keine Einigung der Parteien zustande, sodass das Bezirksgericht das Teilungsverhältnis festlegte und die Sache sodann gemäss Art. 142 ZGB zur betragsmässigen Festsetzung der zu teilenden Austrittsleistung an das Versicherungsgericht überwies. Gemäss Vorbescheid der IV-Stelle Bern vom 24. Mai 2007 meldete sich der Beklagte am 21. Juni 2005 zum Bezug von IV-Leistungen an. Das Gesuch wurde in dem Sinne behandelt, als eine ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. August 2005 bis 28. Februar 2007 zugesprochen wurde. Der Vorsorgefall i.S.v. Art. 124 ZGB trat somit am 1. August 2005 ein (vgl. Erw. 2.2. vorstehend). Zu diesem Zeitpunkt war das Scheidungsverfahren bereits hängig, jedoch noch kein Scheidungsurteil ergangen. (...) 3.2. Ist der Vorsorgefall nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eingetreten, das Scheidungsurteil bei Zusprechung der Rentenleistungen aber bezüglich der Teilung der Austrittsleistungen bereits formell rechtskräftig, so kann gestützt auf Art. 148 Abs. 2 ZGB
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die Revision des entsprechenden Teils des Scheidungsurteils verlangt werden (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 6 zu Art. 124 ZGB). Wurde die Teilung der Austrittsleistungen im Scheidungsverfahren nicht mittels Vereinbarung zwischen den Parteien festgelegt sondern liegt nur eine vom Gericht autoritativ bestimmtes Teilungsverhältnis vor, fehlt es an einem formell rechtskräftigen Urteil betreffend einer zahlenmässigen Teilung der Austrittsleistungen, so dass die Prozessüberweisung an das Versicherungsgericht nötig wird (Art. 122 und 141 f. ZGB). Ist der Vorsorgefall vor Erlass des Scheidungsurteils eingetreten, so fehlte es im Grunde genommen an der Voraussetzung für eine Prozessüberweisung. Wäre der Eintritt des Vorsorgefalls im Zeitpunkt des Scheidungsverfahrens bereits sicher gewesen, so hätte von Amtes wegen eine angemessene Entschädigung nach Art. 124 Abs. 1 ZGB festgesetzt werden müssen. Somit ist davon auszugehen, dass die Prozessüberweisung hinfällig wird und über die angemessene Entschädigung ein Nachverfahren vor dem nach Art. 135 Abs. 1 ZGB zuständigen Gericht durchzuführen ist (Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 10 zu Art. 124 ZGB). 3.3. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Vornahme der Teilung der Austrittsleistung aufgrund des beim Beklagten am 1. August 2005 eingetretenen Vorsorgefalles unmöglich. Auf telefonische Nachfrage teilte die Pensionskasse Y. mit, das Freizügigkeitskonto des Beklagten sei nunmehr gesperrt und es könne keine Auszahlung mehr vorgenommen, d.h. keine Durchführbarkeitserklärung abgegeben werden; dies unbesehen davon, dass die IV eine befristete Invalidenrente zugesprochen habe. Da der Vorsorgefall nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens und noch vor Erlass des Scheidungsurteils eingetreten ist, obliegt es dem Scheidungsrichter, über die Entschädigung i.S.v. Art. 124 ZGB zu befinden; das Versicherungsgericht ist hiezu nicht befugt (vgl. unpubl. Urteil des EVG vom 23. Februar 2006 [B 131/03], Erw. 3.3.). (...) Da die Teilung unmöglich geworden ist, d.h. vom Versicherungsgericht nicht vorgenommen werden kann, ist die Klage abzuweisen.