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Gewässeraufsicht (gewässeraufsicht)

19 Articles / Provisions · Autriche — Législation nationale
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Table of Provisions (19)

Statutory Text (19 Provisions)

Landesrecht Gewässeraufsicht

Kärnten

N4198413330Q

Landesrecht Grundsteuerbefreiungsgesetz 1987

Tirol

Der Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 103/1973 lautet (Anlage 2 zu LGBl. Nr. 64/1987)

„(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1973 in Kraft.

(2) Anträge auf Befreiung von der Grundsteuer für Bauten, bei denen die Bauführung vor dem 1. Jänner 1973 beendet wurde, sind, sofern über sie bis zum Ablauf des 31. Dezember 1972 nicht rechtskräftig entschieden wurde, nach den Bestimmungen des Grundsteuerbefreiungsgesetzes 1968 in der durch Art. I dieses Gesetzes geänderten Fassung zu behandeln.

(3) Wenn infolge einer Versäumnis der im § 2 Abs. 1 des Grundsteuerbefreiungsgesetzes 1968 festgesetzten Frist die Befreiung von der Grundsteuer nicht ab dem im § 2 Abs. 1 vorgesehenen Zeitpunkt gewährt wurde, wird auf Antrag des Betroffenen die Befreiung von der Grundsteuer rückwirkend ab dem Beginn des auf die Beendigung der Bauführung folgenden Kalenderjahres, jedoch höchstens rückwirkend ab 1. Jänner 1971 gewährt. Der diesbezügliche Antrag ist bis spätestens 31. Dezember 1974 bei sonstigem Verlust des Anspruches beim zuständigen Gemeindeamt einzubringen.“

N3198712022L

Landesrecht Gewässeraufsicht

§ 1

Gewässeraufsichtsorgane

(1) Zur Wahrnehmung der Aufsicht über die Gewässer und Wasseranlagen (Gewässeraufsicht) sind von der Landesregierung Gewässeraufsichtsorgane zu bestellen.

(2) Die Gewässeraufsicht umfaßt folgende Aufgaben

Landesrecht Grundsteuerbefreiungsgesetz 1987

(1) Für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten, die nicht nach dem Kriegsschäden-Steuerbefreiungsgesetz, LGBl. Nr. 30/1948, von der Grundsteuer befreit sind, sowie für Verbesserungsmaßnahmen in Bauten wird nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Befreiung von der Grundsteuer gewährt.

(2) Die Befreiung wird auf die Dauer von zwanzig Jahren für Bauten gewährt, durch die Wohnungen mit höchstens 150 Quadratmeter Nutzfläche geschaffen werden, die zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfes bestimmt sind. Nicht zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfes bestimmt sind Wohnungen, die nur während des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder sonst nur zeitweilig benützt sind. Als Nutzfläche einer Wohnung gilt die Gesamtbodenfläche abzüglich der Wandstärken. Auf das Höchstausmaß sind auch Küchen, Garderoben, Bäder und sonstige Anlagen, Vorzimmer, Dielen und Nischen anzurechnen. Stiegenhäuser und Treppen, ferner offene Balkone und Terrassen sowie Keller und Dachbodenräume, die nicht Wohnzwecken dienen, sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen.

(3) Die Befreiung wird auf die Dauer von zwanzig Jahren jedenfalls gewährt

(4) Die Befreiung wird auf die Dauer von zehn Jahren für Bauten gewährt, die ständig gewerblichen Zwecken dienen, sofern sie nicht unter die Bestimmung des Abs. 3 fallen.

Landesrecht Gewässeraufsicht

§ 2

Voraussetzung

Zu Gewässeraufsichtsorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die mit ihrer Bestellung einverstanden sind und im übrigen die Anforderungen nach § 132 Abs 3 und 4 Wasserrechtsgesetz 1959 erfüllen.

Landesrecht Grundsteuerbefreiungsgesetz 1987

(1) Die Befreiung von der Grundsteuer wird mit Beginn des auf die Beendigung der Bauführung folgenden Kalenderjahres wirksam.

(2) Die Befreiung von der Grundsteuer endet ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt, in dem sie wirksam geworden ist, mit Ablauf des auf die Beendigung der Bauführung folgenden zwanzigsten Kalenderjahres, bei Bauten nach § 1 Abs. 4 mit Ablauf des auf die Beendigung der Bauführung folgenden zehnten Kalenderjahres.

(3) Die Bauführung gilt mit der ersten tatsächlichen Benützung oder Vermietung des Baues, spätestens aber mit dem Tag, mit dem die Baubehörde die Benützung für zulässig erklärt hat, als beendet.

(4) Wenn bei Bauten die Voraussetzungen für die Gewährung der Befreiung von der Grundsteuer nach § 1 nachträglich ganz oder teilweise wegfallen, so endet im gleichen Ausmaß auch die Befreiung von der Grundsteuer mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Änderung eingetreten ist. Bei Wiederzutreffen der Voraussetzungen wird die Befreiung für den Rest des Befreiungszeitraumes entsprechend den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 wieder gewährt.

Landesrecht Gewässeraufsicht

§ 3

Vereidigung

(1) Gewässeraufsichtsorgane sind von der Landesregierung nach ihrer Bestellung zu vereidigen.

(2) Bei Personen, die schon im öffentlichen Dienst oder als öffentliche Wache vereidigt wurden, genügt die Erinnerung an ihren Diensteid.

Landesrecht Grundsteuerbefreiungsgesetz 1987

Das Ausmaß der Befreiung von der Grundsteuer ist zu ermitteln, indem der aus dem Einheitswert des gesamten Steuergegenstandes abgeleitete Grundsteuermeßbetrag um das Ausmaß gekürzt wird, das dem auf die begünstigte Bauführung entfallenden Anteil des Einheitswertes entspricht. Der so verkürzte Grundsteuermeßbetrag ist der Vorschreibung der Grundsteuer zugrunde zu legen.

Landesrecht Gewässeraufsicht

§ 4

Dienstausweis

Die Landesregierung hat den bestellten Gewässeraufsichtsorganen einen Dienstausweis auszustellen, aus dem deren Identität und deren örtlicher und sachlicher Wirkungsbereich zu entnehmen sind.

Landesrecht Grundsteuerbefreiungsgesetz 1987

Der Antrag auf Befreiung von der Grundsteuer ist vom Steuerpflichtigen schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der jeweils letzten Entscheidung über den Einheitswert und den Grundsteuermessbetrag bei dem nach der Lage des Baugrundstückes zuständigen Gemeindeamt einzubringen. Dem Antrag ist die Zweitschrift der Erklärung zur Feststellung dieses Einheitswertes, in den Fällen des § 1 Abs. 3 zudem der Nachweis über die Förderung und, sofern Befreiung für Verbesserungsmaßnahmen begehrt wird, die der begünstigten Bauführung vorangehende Entscheidung über den Einheitswert und den Grundsteuermessbetrag und die Zweitschrift der Erklärung zur Feststellung dieses Einheitswertes beizuschließen.

Landesrecht Gewässeraufsicht

§ 5

Dienstabzeichen

(1) Jedem Gewässeraufsichtsorgan ist nach seiner Bestellung ein Dienstabzeichen auszuhändigen.

(2) Soweit Gewässeraufsichtsorgane nicht bereits auf andere Weise (durch das Tragen einer Uniform) als öffentliche Wache erkennbar sind, haben sie in Ausübung ihres Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen.

(3) Ein Gewässeraufsichtsorgan, das sein Dienstabzeichen sichtbar trägt oder sonst als öffentliche Wache erkennbar ist, genießt in Ausübung seines Dienstes den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch, BGBl Nr 60/1974, den im § 74 Z 4 genannten Personen einräumt.

Landesrecht Grundsteuerbefreiungsgesetz 1987

(1) Ob und in welchem Ausmaß die Befreiung von der Grundsteuer gewährt wird, ist mit Bescheid auszusprechen.

(2) Bei Änderung der Berechnungsgrundlage nach § 3 während des Befreiungszeitraumes (§ 2 Abs. 2) ist das Ausmaß der Befreiung neu festzusetzen.

(3) Der Steuerpflichtige hat jede Änderung, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes den teilweisen oder gänzlichen Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiung von der Grundsteuer herbeizuführen geeignet ist, binnen sechs Monaten dem zuständigen Gemeindeamt anzuzeigen. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift erlischt die Befreiung von der Grundsteuer oder der Anspruch darauf mit Beginn des Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Änderung folgt.

Landesrecht Gewässeraufsicht

§ 6

Verordnung der Landesregierung

Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Eidesformel, den Dienstausweis und das Dienstabzeichen zu erlassen.

Landesrecht Grundsteuerbefreiungsgesetz 1987

Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Landesrecht Gewässeraufsicht

§ 7

Widerruf der Bestellung

(1) Die Bestellung einer Person zum Gewässeraufsichtsorgan ist von der Landesregierung zu widerrufen, wenn diese ihr Einverständnis zurückzieht oder die Anforderungen nach § 132 Abs 3 und 4 Wasserrechtsgesetz 1959 nicht oder nicht mehr erfüllt.

(2) Im Falle des Endens der Bestellung als Gewässeraufsichtsorgan sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen dieser Person einzuziehen.

Landesrecht Grundsteuerbefreiungsgesetz 1987

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1969 in Kraft.

(2) Das Gesetz vom 14. November 1951, LGBl. Nr. 13/1952, über die zeitliche Befreiung von der Grundsteuer für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 5/1955 und 19/1955 ist auf Bauten, die zwischen dem 1. Jänner 1968 und dem 31. Dezember 1968 nach den Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 gefördert wurden, in gleicher Weise anzuwenden wie auf Bauten, die nach den Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1954 gefördert wurden.

(3) Das Gesetz vom 14. November 1951, LGBl. Nr. 13/1952, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 5/1955 und 19/1955 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1968 außer Kraft; die Bestimmungen des angeführten Gesetzes sind jedoch noch auf alle Bauten anzuwenden, bei denen die Bauführung vor dem 1. Jänner 1969 beendet wurde.

(4) Befreiungen von der Grundsteuer, die nach den bisher geltenden Bestimmungen gewährt wurden, gelten als auf Grund dieses Gesetzes gewährt. Bei der Neufestsetzung des Ausmaßes dieser Befreiung im Sinne des § 5 Abs. 2 sind die Bestimmungen des Grundsteuerbefreiungsgesetzes 1968 anzuwenden, soweit sie für den Steuerpflichtigen gegenüber der bisherigen Rechtslage günstigere Regelungen enthalten.

(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2024 bereits gewährte Befreiungen für Bauten, die ständig gewerblichen Zwecken dienen, bleiben weiterhin aufrecht. Anhängige Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.

(6) Die Befreiung von der Grundsteuer für Bauausführungen nach Abs. 5 endet ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt, in dem sie wirksam geworden ist, mit Ablauf des auf die Beendigung der Bauführung folgenden fünfzehnten Kalenderjahres.

Landesrecht Gewässeraufsicht

§ 8

Kartei

Die Landesregierung hat über die bestellten Gewässeraufsichtsorgane eine Kartei zu führen, aus der deren Identität, Adresse, Dienstgeber, örtlicher und sachlicher Aufgabenbereich, sowie Datum und Aktenzahl der Bestellung entnommen werden kann.

Landesrecht Gewässeraufsicht

§ 9

Übergangsbestimmungen

Personen, die auf Grund des § 132 Wasserrechtsgesetz 1959 als Gewässeraufsichtsorgane bestellt oder bestätigt sind, gelten als Gewässeraufsichtsorgane im Sinne dieses Gesetzes.

Landesrecht Gewässeraufsicht

Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S 1, umgesetzt.

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