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§ 2 Grundsteuerbefreiungsgesetz 1987

Landesrecht Grundsteuerbefreiungsgesetz 1987
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§ 2

(1) Die Befreiung von der Grundsteuer wird mit Beginn des auf die Beendigung der Bauführung folgenden Kalenderjahres wirksam.

(2) Die Befreiung von der Grundsteuer endet ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt, in dem sie wirksam geworden ist, mit Ablauf des auf die Beendigung der Bauführung folgenden zwanzigsten Kalenderjahres, bei Bauten nach § 1 Abs. 4 mit Ablauf des auf die Beendigung der Bauführung folgenden zehnten Kalenderjahres.

(3) Die Bauführung gilt mit der ersten tatsächlichen Benützung oder Vermietung des Baues, spätestens aber mit dem Tag, mit dem die Baubehörde die Benützung für zulässig erklärt hat, als beendet.

(4) Wenn bei Bauten die Voraussetzungen für die Gewährung der Befreiung von der Grundsteuer nach § 1 nachträglich ganz oder teilweise wegfallen, so endet im gleichen Ausmaß auch die Befreiung von der Grundsteuer mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Änderung eingetreten ist. Bei Wiederzutreffen der Voraussetzungen wird die Befreiung für den Rest des Befreiungszeitraumes entsprechend den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 wieder gewährt.

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