94.95.06 — Divorce Compensation Pension Calculation and Vested Pension Rights Interplay
Synthèse de l'arrêt (Faits & Considérants)
Structuré par IAThe court reviewed an appeal concerning the calculation of compensation due to a spouse after divorce under Article 151(1) of the Civil Code, specifically addressing the interplay with Article 22(1) of the LPP Act concerning vested pension benefits. The court reasoned that the determination of the maintenance/compensation pension must be based on the established criteria, such as the duration of the marriage, fault severity, age, health, and earning capacity of the spouses, and that Article 22(1) of the LPP Act is merely a procedural provision to facilitate payment of existing claims, not a substantive rule limiting the court's discretion in setting the pension amount, thus rejecting the argument that the pension should be capped based on 50% of the vested lump-sum pension rights. Furthermore, the court upheld the indexing of the compensation pension because the obligated spouse's income was regularly adjusted for inflation, and the alternative request to transfer a portion of the vested benefits was denied as the existing pension scheme of the paying spouse adequately covered the recipient's future provision needs.
Regeste / Sommaire juridique
Structuré par IATexte intégral de la décision — 94.95.06
94/95 6 Art. 151 Abs. 1 ZGB, Art. 22 Abs. 1 FZG. Ehescheidung. Bemessung der Entschädigung nach Art. 151 Abs. 1 ZGB. Bedeutung und Anwendung von Art. 22 Abs. 1 FZG. Obergericht, 4. Oktober 1995, OG-Z-31/95
Aus den Erwägungen:
3. Werden durch die Scheidung die Vermögensrechte oder die Anwartschaften für den schuldlosen Ehegatten beeinträchtigt, so hat ihm der schuldige Ehegatte eine angemessene Ent- schädigung zu entrichten (Art. 151 Abs. 1 ZGB). Dieser Artikel hat den Zweck, grundsätzlich jeden Schaden zu decken, der bei der Scheidung dadurch entsteht, dass die Versorgung der Ehegatten und der Kinder nicht mehr durch das einträchtige Zusammenwirken von Mann und Frau im ge- meinsamen Haushalt gesichert ist (BGE 115 II 8 f., 107 II 400). In welchem Masse nach der Scheidung beide Ehegatten für ihren eigenen Unterhalt sorgen können und müssen, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab (Schnyder, ZBJV 121/1985, S. 83; Hausheer, Das neue Eherecht und seine Auswirkungen auf die Scheidung, Berner Tage für die juristische Praxis [BTJP] 1987, Bern 1988, S. 211 ff.). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes hat der Richter bei der Festlegung folgenden Gesichtspunkten Rechnung zu tragen: Dauer der Ehe, Schwere des Verschuldens des Rentenpflichtigen, Alter und Gesundheitszustand des Ehegatten, der Rentengläubiger ist, seine Ausbildung, seine finanzielle und wirtschaftliche Situation im allge- meinen, aber auch die Möglichkeit für diesen Ehegatten, eine volle oder teilweise Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die Rente muss jedoch mindestens solange gewährleistet sein, als die der Mutter zugeteilten Kinder eine Erziehung und intensive Pflege benötigen - das heisst im allgemeinen bis zum 16. Altersjahr des jüngsten Kindes - und für die wahrscheinliche Dauer der beruflichen Wie- dereingliederung der Ehefrau (BGE 115 II 431 f. = Pra 79 Nr. 164 S. 582). Gemäss der Rechtspre- chung ist bei Scheidung nach langer Ehedauer dem haushaltsführenden Ehegatten, der auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet hat, die Wiederaufnahme einer solchen dann nicht mehr zuzumuten, wenn er im Zeitpunkt der Scheidung das 45. Altersjahr erreicht hat. Wird er vor dieser Altersgrenze geschieden, hat er unter Vorbehalt besonderer Umstände, wie etwa eines schlechten Gesund- heitszustandes, nur auf eine befristete Unterhaltsrente Anspruch (BGE 114 II 10 ff.; Hausheer BTJP 1987, S. 216 ff. mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht vertritt die Auffassung, dass die Entschädigung für eine fehlende Altersvorsorge in die Bemessung der Unterhaltsersatzrente nach Art. 151 Abs. 1 ZGB einzubeziehen ist, was mit einer Erhöhung der Rente oder mit einer län- geren Rentendauer erreicht werden kann (Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungs- recht, Zürich 1995, S. 336). 4. Der Berufungskläger bestreitet - zu Recht - nicht, dass die Berufungsbeklagte grundsätz- lich Anspruch auf eine Entschädigung als Abgeltung für sozialversicherungsrechtliche und pensi- onsversicherungsrechtliche Ansprüche bzw. für den Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge hat. Er verlangt indessen, wie bereits erwähnt, eine Herabsetzung dieses Betrages von Fr. 350.-- pro Monat auf Fr. 156.-- pro Monat. Die Herabsetzung wird im wesentlichen mit der Argumentation begründet, seine Austrittsleistung bei seiner Pensionskasse betrage per 1. Januar 1995 Fr. 75'789.-- und entspreche dem Altersguthaben per 1. Januar 1995. Die Berufungsbeklagte habe Anspruch auf eine statutarische Freizügigkeitsleistung von Fr. 2'311.30. Vorerst sei die statutari- sche Freizügigkeitsleistung der Berufungsbeklagten von Fr. 2'311.30 von der Austrittsleistung des Berufungsklägers im Betrage Fr. 75'789.-- in Abzug zu bringen. Die im folgenden massgebende Austrittsleistung des Berufungsklägers betrage dementsprechend Fr. 73'478.--. Der maximal der Berufungsbeklagten zuzusprechende Anteil an dieser Austrittsleistung betrage 50 %, was einem Betrag von Fr. 36'739.-- entspreche. Werde diese maximale Kapitalabfindung in Rentenform aus- gerichtet, ergebe sich eine Jahresrente von Fr. 1'873.50, was einem Monatsbetrag von Fr. 156.-- entspreche. Aus der Bestimmung von Art. 22 Abs. 1 Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG), wonach bei Ehescheidung das Gericht bestimmen kann, dass ein Teil der Austrittsleistung, die ein Ehe- gatte während der Dauer der Ehe erworben hat, an die Vorsorgeeinrichtung des anderen übertra- gen und auf scheidungsrechtliche Ansprüche, welche die Vorsorge sicherstellen, angerechnet wird, leitet der Berufungskläger ab, der der Berufungsklägerin zuzusprechende Anteil an dieser Austrittsleistung betrage maximal 50 %. Mit dieser Argumentation übersieht der Berufungskläger vorab, dass es sich bei Art. 22 Abs. 1 FZG nicht um eine materiellrechtliche Bestimmung handelt, wie die Höhe des Betrages der er- wähnten Rente festzusetzen ist. Vielmehr handelt es sich um eine reine Vollzugsbestimmung, führt doch der Bundesrat in seiner Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der be- ruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 26. Februar 1992 aus, neue Ansprü- che würden mit Art. 22 Abs. 1 FZG nicht begründet. Es gehe nur darum, eine Finanzierungsquelle für bereits bestehende Ansprüche zu eröffnen. Die nach dem geltenden Art. 151 ZGB festzuset- zende Entschädigung für den Verlust von Anwartschaften - wie unter Umständen auch ein Unter- haltsanspruch nach Art. 152 ZGB - könne durch Uebertragung eines Teils der während der Dauer der Ehe erworbenen Austrittsleistung beglichen werden (BBl 144, Band III, S. 598 f.). Art. 22 FZG engt mithin den Ermessensbereich des Richters bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages we- der ein noch aus. Die Höhe der Rente ist im vorliegenden Fall vielmehr nach den in Erwägung 3 genannten Kriterien festzusetzen. ... 5. Nach heutiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes können die Entschädigungsrente nach Art. 151 Abs. 1 ZGB, soweit sie Ersatz für ehelichen Unterhalt darstellt, und die Bedürftig- keitsrente nach Art. 152 ZGB vom Richter mit einer Indexklausel versehen werden (Bühler/Spühler, Berner Kommentar, N 57 zu Art. 151 ZGB). Voraussetzung der Indexierung der Rente gegen den Willen des Verpflichteten (Arbeitnehmer oder Selbständigerwerbender) ist, dass erwartet werden kann, das Einkommen des Verpflichteten werde der Teuerung regelmässig voll angeglichen werden (Bühler/Spühler, a.a.O., N 58 zu Art. 151 ZGB mit Hinweisen). Der Beru- fungskläger bestreitet nicht, dass sein Einkommen an die Teuerung angepasst werde. Demzufolge hat die Vorinstanz zu Recht auch die Rente betreffend Abgeltung für sozialversicherungsrechtliche und pensionsversicherungsrechtliche Ansprüche indexiert. Die Berufung erweist sich auch in die- sem Punkt als unbegründet. 6. Der Berufungskläger stellt eventualiter den Antrag, anstelle der obgenannten Rente habe das Gericht die Pensionskasse der X. AG gemäss Art. 22 Abs. 2 FZG anzuweisen, der Eidgenös- sischen Versicherungskasse, eventuell der Auffangeinrichtung gemäss Art. 60 BVG zu Gunsten der gebundenen Vorsorge der Berufungsbeklagten eine Austrittsleistung von maximal Fr. 36'739.-- zu bezahlen. Wie bereits in Erwägung 4 ausgeführt, handelt es sich bei Art. 22 Abs. 1 FZG um eine Vollzugsbestimmung. Daraus lässt sich nichts für die Höhe des monatlichen Beitrages zu Gunsten des Berufungsklägers ableiten. Würde mithin das Obergericht verfügen, dass ein Teil der Austrittsleistung des Berufungsklägers an die Vorsorgeeinrichtung der Berufungsbeklagten über- tragen werde soll, wäre das Obergericht keineswegs an die vom Berufungskläger eventualiter geltend gemachte Höhe gebunden. Allein, von einer Abtretung von Vorsorgeansprüchen darf in der Regel auch dann abgesehen werden, wenn der Ehefrau bei der Scheidung lebenslängliche Unterhaltsbeiträge zugesprochen werden und eine Wiederverheiratung der Ehefrau nicht in Be- tracht gezogen wird. Denn hier gewährleistet ein guter Vorsorgeschutz des unterhaltsverpflichteten Ehegatten auch den Vorsorgeschutz für seine geschiedene Partnerin. Mit der Pensionierung hat der Unterhaltsschuldner aus seinen Vorsorgeguthaben weiterhin die Alimente zu bezahlen und mit seinem Tod steht der geschiedenen Frau im Rahmen der obligatorischen Versicherung nach Art. 19 BVG und Art. 20 BVV 2 und im ausserobligatorischen Bereich nach dem Reglement der Vor- sorgeeinrichtung eine Witwenrente zu, die durch die Abtretung von Vorsorgeansprüchen bei der Scheidung geschmälert würde (Ruth Reusser, Die Vorsorge für die geschiedene Ehefrau unter besonderer Berücksichtigung von Art. 22 des neuen Freizügigkeitsgesetzes, AJP 12/94 S. 1518). Nachdem im vorliegenden Fall der Vorsorgeschutz des Berufungsklägers auch den Vorsorge- schutz der Berufungsbeklagten gewährleistet und die Berufungsbeklagte im übrigen keine Abtre- tung von Vorsorgeansprüchen verlangt, erweist sich auch vorliegendes Eventual-Begehren als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen.