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F.9503.2025 • BVGE CH F.9503.2025 Rejeté (Dismissed) Structuré par IA

F.9503.2025 — Asylum seeker removal to France upheld.

Numéro de cause F.9503.2025 (CH_BVGE_001_F-9503-2025_2025-12-19)
Autorité / Tribunal
Date de la décision
Issue du litige Rejeté (Dismissed)
Frais judiciaires à la charge du recourant
Juridiction Tribunal administratif fédéral (TAF) (CH)

Synthèse de l'arrêt (Faits & Considérants)

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An asylum seeker's application was rejected and they were ordered to be removed to France, as France was determined to be the responsible state under the Dublin III Regulation because the applicant had previously held a residence permit there. The court upheld this decision, finding no systemic deficiencies in the French asylum system and no specific grounds to believe the applicant would not receive adequate protection there, even in light of claims of domestic violence, thus dismissing the appeal.

Regeste / Sommaire juridique

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG; Art. 44 AsylG; Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO; Art. 65 Abs. 1 VwVG — Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG: This provision was used to dismiss the appeal against the decision to not enter the asylum application. Art. 44 AsylG: This provision was used to order the expulsion to France. Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO: This provision establishes that France is competent to process the asylum application.

Questions juridiques clés & dispositions appliquées

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision was used to dismiss the appeal against the decision to not enter the asylum application.

Art. 44 AsylG

This provision was used to order the expulsion to France.

Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO

This provision establishes that France is competent to process the asylum application.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision was used to reject the request for free legal aid because the application was deemed hopeless.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was used to impose the court costs on the appellant.

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Texte intégral de la décision — F.9503.2025

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-9503/2025

Urteil vom 19. Dezember 2025

Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Selina Schmid.

Parteien A._______, geboren am (…) 1999, Afghanistan, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver- fahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2025 / N (…). F-9503/2025

Sachverhalt:

A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 7. September 2025 in der Schweiz um Asyl. Da sie in der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) nicht verzeichnet ist, führte die Vorinstanz am 26. September 2025 eine Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durch. Im Rahmen dieser Anhörung reichte die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen ein (unter anderem eine französische Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis zum 15. Mai 2022 sowie zwei Bestätigungen der Anträge auf eine Aufenthalts- bewilligung [in welchen die Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung jeweils verlängert worden ist]), aus welchen hervorgeht, dass sie in Frankreich bis zum 13. Mai 2024 über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügte. Im Rahmen der Anhörung vom 26. September 2025 gewährte die Vorinstanz der Be- schwerdeführerin das rechtliche Gehör in Bezug auf einen möglichen Nichteintretensentscheid auf das Asylgesuch sowie eine Wegweisung nach Frankreich.

B. Am 29. September 2025 ersuchte die Vorinstanz die französischen Behör- den um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be- stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Die französi- schen Behörden hiessen das Ersuchen am 30. November 2025 gut.

C. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 (eröffnet am 3. Dezember 2025) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Frankreich an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.

D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. Dezember 2025 gelangte die Beschwer- deführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfü- gung sei vollständig aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzufüh- ren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen. Sie ersuchte

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weiter um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.

E. Am 10. Dezember 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovi- sorischen Vollzugsstopp an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind er- füllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2. 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 12 Abs. 4 Dub- lin-III-VO grundsätzlich Frankreich für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig ist, dass das französische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshinder- nisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie die Vorbrin- gen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die fehlende Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO, die häusliche Gewalt durch ihren Exmann sowie ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen (gemäss eigener Aussage leide sie unter Stress) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewür- digt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverord- nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermes- sens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwen-

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dung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Frankreich angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.

2.2. Was die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Bezüg- lich der Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie von häuslicher Gewalt betroffen gewesen sei und ein Strafverfahren gegen ihren Exmann hängig sei, ist festzuhalten, dass Frankreich ein funktionierender Rechts- staat ist und die Behörden gewillt und fähig sind, staatlichen Schutz zu ge- währen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass – gemäss Aussage der Be- schwerdeführerin – in Frankreich ein Strafverfahren gegen ihren Exmann hängig sein soll. Es bestehen keine konkreten Hinweise, wonach die fran- zösische Polizei der Beschwerdeführerin – bei Bedarf – den erforderlichen Schutz verweigern würde.

3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 2. Dezember 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 10. Dezember 2025 angeordnete Voll- zugsstopp dahin.

5. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um un- entgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Selina Schmid

Versand:

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