200 2025 57 — Dismissal of Revision Application for Unpaid Costs and Lack of Requisite Grounds
Synthèse de l'arrêt (Faits & Considérants)
Structuré par IAA request for a revision of a prior court decision, which had dismissed the applicant's appeal against a non-entry decision by the disability insurance office due to non-compliance with formal requirements (specifically, failing to submit a signed appeal documentation while relying on an initial fax submission), was dismissed by the court for two reasons: primarily because the applicant failed to pay the required cost advance of CHF 500 despite a final deadline, and secondarily because the application lacked the necessary grounds for revision under the applicable laws, as the applicant's claims—that they were unaware a fax submission was insufficient and that the court should have granted a further extension—constituted an impermissible appeal against the previous judicial evaluation rather than the discovery of new and critical facts or evidence required for a revision. The failure to pay the cost advance resulted in non-entry according to local procedural law, while the substantive claims failed to establish any legally recognized ground for revision, confirming that the initial decision on formal correctness was final.
Regeste / Sommaire juridique
Structuré par IAQuestions juridiques clés & dispositions appliquées
Structuré par IAImposed the court costs on the applicant because the request for revision was not proceeded with due to non-payment of the security deposit.
Texte intégral de la décision — 200 2025 57
IV 200 2025 57 FRC/FRJ/STA
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil der Einzelrichterin vom 24. Februar 2025
Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiberin Frésard
A.________ Gesuchsteller
gegen
IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Gesuchsgegnerin
Revisionsgesuch betreffend das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2025 (IV 200 2025 7) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2025 57
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung,
- Gemäss unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil IV 200 2024 261 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Verwal- tungsgericht) vom 10. Juni 2024 wurde in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern (nachfolgend: Gesuchs- gegnerin) vom 13. März 2024 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. Im Urteil wurde festgehalten, dass der Gesundheitszustand von A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) im Rahmen eines versicherungsexternen psychiatrischen Gutachtens, ge- gebenenfalls zuzüglich weiterer Fachdisziplinen, abzuklären und ansch- liessend erneut über den Rentenanspruch zu verfügen sei (E. 5).
- Mit Verfügung vom 22. November 2024 trat die Gesuchsgegnerin auf das Leistungsbegehren des Gesuchstellers nicht ein. Dies, weil der Ge- suchsteller an den zumutbaren medizinischen Abklärungsmassnahmen (versicherungsexterne Begutachtung) nicht teilnahm und damit den ge- setzlich vorgeschriebenen Mitwirkungspflichten nicht nachkam.
- Mit Fax-Eingabe vom 5. Januar 2025 erhob der Gesuchsteller Be- schwerde gegen die Verfügung vom 22. November 2024.
- Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Januar 2025 wurde dem Ge- suchsteller Gelegenheit eingeräumt, die am 5. Januar 2025 per Fax eingereichte Eingabe innert der offensichtlich noch laufenden Be- schwerdefrist zu verbessern – insbesondere eigenhändig zu unter- zeichnen – andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Weiter wurde ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- einverlangt.
- Trotz entsprechender Aufforderung in der Verfügung vom 7. Januar 2025 wurde die Beschwerde nicht rechtsgenüglich verbessert, sondern abermals am 9. Januar 2025 eine Eingabe per Fax getätigt.
- Mit Urteil IV 200 2025 7 vom 14. Januar 2025 trat das Verwaltungsge- richt auf die vom Gesuchsteller am 5. Januar 2025 per Fax erhobene
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Beschwerde gegen die Verfügung der Gesuchsgegnerin vom 22. No- vember 2024 nicht ein.
- Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 ersuchte der Gesuchsteller sinn- gemäss u.a. um Revision des Urteils des Verwaltungsgerichts IV 200 2025 7 vom 14. Januar 2025.
- Mit prozessleitender Verfügung vom 28. Januar 2025 wurde festgestellt, dass aus der Eingabe vom 27. Januar 2025 nicht eindeutig hervorgehe, ob der Gesuchsteller zusätzlich zum Revisionsgesuch Beschwerde ge- gen das Urteil vom 14. Januar 2025 erheben wolle. Die Eingabe vom 27. Januar 2025 wurde folglich unter der Verfahrensnummer IV 200 2025 57 als Revisionsgesuch das Urteil vom 14. Januar 2025 betref- fend registriert und gleichzeitig ans Bundesgericht zur allfälligen Be- handlung als Beschwerde weitergleitet. Weiter wurde der Gesuchsteller zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.-- für das Revisionsverfahren aufgefordert.
- Das Bundesgericht teilte mit Schreiben vom 30. Januar 2025 mit, dass in der Eingabe des Gesuchstellers vom 27. Januar 2025 keine Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erkannt werden könne, und der Gesuchsteller – sollte er Beschwerde erheben wollen – innert der Rechtsmittelfrist einen begründeten Antrag in der Sache beim Bundesgericht zu stellen habe.
- In der Folge erhob der Gesuchsteller Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil vom 14. Januar 2025 beim Bundesgericht, welche unter der Verfahrensnummer 9C_94/2025 registriert wurde.
- Mit Eingabe vom 30. Januar 2025 ersuchte der Gesuchsteller um un- entgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren.
- Mit Verfügung vom 31. Januar 2025 wurde das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen und dem Ge- suchsteller eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 21. Februar 2025 angesetzt. Der Gesuchsteller wurde darauf hin-
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gewiesen, dass ohne fristgerechte Leistung des Kostenvorschusses auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden kann.
- Mit Eingabe vom 18. Februar 2025 erhob der Gesuchsteller sinn- gemäss Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. Januar 2025 und machte u.a. geltend, er sei finanziell nicht in der Lage, den einverlang- ten Kostenvorschuss zu leisten.
- Die Eingabe vom 18. Februar 2025 wurde mit Verfügung vom 21. Fe- bruar 2025 an das Bundesgericht zur allfälligen Behandlung als Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfü- gung vom 31. Januar 2025 weitergeleitet.
- Die beim Bundesgericht hängige Beschwerde (9C_94/2025) gegen das Urteil IV 200 2025 7 vom 14. Januar 2025 steht einem Entscheid in der vorliegenden Sache nicht entgegen, hat doch die zuständige kantonale Vorinstanz während der Hängigkeit des bundesgerichtlichen Beschwer- deverfahrens über das bei ihr eingereichte Revisionsgesuch zu befin- den (BGE 138 II 386 E. 6.4 S. 391).
- Sodann kommt der allfälligen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten vom 18. Februar 2025 gegen die Abweisung des Ge- suchs um unentgeltliche Rechtspflege keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 103 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] und im Sozial- versicherungsrecht kommt keine der Ausnahmen nach Art. 103 Abs. 2 BGG zum Tragen).
- Gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) muss die Revision von Beschwerdeentscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Ver- brechen oder Vergehen gewährleistet sein. Die Ausgestaltung dieses Verfahrens ist, unter Berücksichtigung der vom ATSG umschriebenen Voraussetzungen, dem kantonalen Recht überlassen. Für die Frage der Kostenpflicht ist auf das kantonale Recht abzustellen (vgl. MIRIAM LENDFERS in KIESER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
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rechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 61 N. 242). Das VRPG sieht für sozial- versicherungsrechtliche Revisionsverfahren keine Kostenbefreiung vor. Gemäss Art. 105 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) hat im Ver- fahren vor verwaltungsunabhängigen Verwaltungsjustizbehörden die beschwerdeführende (bzw. gesuchstellende) Partei einen angemesse- nen Kostenvorschuss zu leisten. Bezahlt sie den verlangten Betrag nicht fristgemäss und lässt sie auch eine kurze Nachfrist unbenutzt ver- streichen, so ist auf ihre Begehren nicht einzutreten (Abs. 4).
- Der Gesuchsteller hat innerhalb der mit Verfügung vom 31. Januar 2025 angesetzten Nachfrist weder den verfügten Gerichtskostenvor- schuss bezahlt noch das Revisionsgesuch zurückgezogen. Folglich kann auf das Revisionsgesuch vom 27. Januar 2025 – wie in der Verfü- gung vom 31. Januar 2025 angekündigt – nicht eingetreten werden.
- Selbst wenn der Gesuchsteller den Gerichtskostenvorschuss fristge- recht geleistet hätte, würde sich am Ergebnis des Nichteintretens nichts ändern. Es kann auch aus revisionsrechtlicher Sicht auf das Revisions- gesuch nicht eingetreten werden.
- Gemäss Art. 61 lit. i ATSG muss die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwir- kung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein.
Im bernischen Recht wird die Revision rechtskräftiger Verwaltungsjusti- zentscheide in den Art. 95 - 99 VRPG geregelt. Gemäss Art. 95 Abs. 1 VRPG kann ein rechtskräftiger Entscheid einer Verwaltungsjustizbehör- de auf Gesuch hin abgeändert oder aufgehoben werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde (lit. a) oder wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder ent- scheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte, unter Ausschluss derjenigen, die nach dem fraglichen Entscheid entstanden sind (lit. b).
Das Gesuch ist mit einem Antrag darüber, inwiefern der ergangene Entscheid geändert werden soll, bei der Verwaltungsjustizbehörde ein-
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zureichen, deren Entscheid revidiert werden soll (Art. 97 Abs. 1 und 2 VRPG). Ferner sind im Revisionsgesuch unter sinngemässer Beach- tung der Formvorschriften von Art. 32 VRPG der Revisionsgrund und dessen rechtzeitige Geltendmachung darzulegen (Art. 97 Abs. 3 VR- PG). Die Behörde tritt auf ein Revisionsbegehren, welches den Form- erfordernissen nicht genügt, z.B. den Revisionsgrund nur ungenügend substantiiert, nicht ein, weil diesfalls die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind (RUTH HERZOG, in HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 97 N. 9 f.).
- Zu Recht nicht zur Diskussion steht vorliegend ein unter Art. 95 lit. a VRPG fallender Sachverhalt (vgl. vorstehende Ausführungen). Inwie- weit ein Revisionsgrund nach Art. 95 lit. b VRPG vorliegen könnte, legt der Gesuchsteller im Revisionsgesuch vom 27. Januar 2025 nicht näher dar. Er macht in seinem Revisionsgesuch insbesondere sinn- gemäss geltend, dass er nicht gewusst habe, dass eine Beschwerdeer- hebung per Fax nicht zulässig sei, bzw. "eigenhändige Unterschrift" be- deute, dass diese auf dem Postweg eingereicht werden müsse.
Erhebliche neue Tatsachen bzw. entscheidende Beweismittel vermag der Gesuchsteller hingegen nicht vorzubringen. Als neu gemäss Art. 95 lit. b VRPG gelten nämlich nur Tatsachen, welche sich bis zum Zeit- punkt, in denen im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen pro- zessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision er- suchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Der Gesuchsteller beanstandet im vorliegenden Verfahren denn auch, dass das Verwaltungsgericht ihn nicht hinreichend darauf aufmerksam gemacht habe, dass eine Eingabe per Fax nicht zulässig sei. Die identi- sche Problematik – Beschwerdeerhebung per Fax – stellte sich bereits im Verfahren IV 200 2024 261, doch dort hatte der Gesuchsteller nach Aufforderung zur Verbesserung eine eigenhändig unterzeichnete Be- schwerde per Post eingereicht. Der Gesuchsteller macht im vorliegen- den Verfahren geltend, dass die rechtsgenügliche Beschwerdeverbes- serung "per Zufall" erfolgt sei, da er dazumals noch nicht über ein Fax- Gerät verfügt habe. Er moniert, dass das Verwaltungsgericht nach Er-
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halt der zweiten Fax-Eingabe ihm nicht nochmals eine Frist zur Verbes- serung angesetzt habe.
Bei diesen Vorbringen handelt es sich um eine appellatorische Kritik an der Beurteilung dieses Gerichts. Ein Revisionsgrund als Grundlage für eine prozessuale Revision nach Art. 95 lit. b VRPG wurde damit hinge- gen weder geltend gemacht noch näher spezifiziert. Selbst wenn der Gesuchsteller also den Kostenvorschuss geleistet hätte, könnte auf das Revisionsgesuch dennoch nicht eingetreten werden.
- Für diesen Entscheid ist die Einzelrichterin zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
- Für die Frage der Kostenpflicht ist auf kantonales Recht abzustellen, welches für sozialversicherungsrechtliche Revisionsverfahren keine Kostenbefreiung vorsieht (vgl. vorstehende Ausführungen). Der unter- liegende Gesuchsteller hat folglich die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 200.--, zu bezahlen (Art. 108 Abs. 1 VRPG).
Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 200.--, werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen
Zur Kenntnis: - Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern (betreffend Verfah- ren 9C_94/2025)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
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