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Gesetz betreffend die Kennzeichnung altererbten bäuerlichen Besitzes in Oberösterreich

13 Articles / Provisions · Austria — National Legislation
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Table of Provisions (13)

Statutory Text (13 Provisions)

Landesrecht Gesetz betreffend die Kennzeichnung altererbten bäuerlichen Besitzes in Oberösterreich

Oberösterreich

N6193212688V

Landesrecht Landeshymne, Tiroler, Gesetz

Landeshymne, Tiroler, Gesetz

Landesrecht Landeshymne, Tiroler, Gesetz

Landeshymne, Tiroler, Gesetz

Landesrecht Gesetz betreffend die Kennzeichnung altererbten bäuerlichen Besitzes in Oberösterreich

§ 1

Zur ehrenden Hervorhebung von Beispielen treuen Festhaltens an ererbtem bäuerlichen Besitze wird die Bezeichnung "Erbhof" geschaffen, die ausschließlich jene landwirtschaftlichen, mit einem Wohnhaus versehenen Besitzungen führen dürfen, die seit mindestens 200 Jahren innerhalb derselben Familie in der weiblichen oder männlichen Linie übertragen worden sind und von dem Eigentümer oder der Eigentümerin selbst bewohnt und bewirtschaftet werden. (Anm: LGBl. Nr. 3/2000)

Landesrecht Landeshymne, Tiroler, Gesetz

Die Landeshymne ist das Andreas-Hofer-Lied nach den Worten von Julius Mosen und der Weise von Leopold Knebelsberger (Anlage).

Landesrecht Gesetz betreffend die Kennzeichnung altererbten bäuerlichen Besitzes in Oberösterreich

Das Recht, die Bezeichnung „Erbhof“ zu führen wird von Amts wegen oder über Ansuchen des Eigentümers bei Nachweis der Voraussetzungen des § 1 von der Landesregierung verliehen und schließt die Befugnis in sich, diese Bezeichnung sichtbar am Wohngebäude zu führen. Über die Verleihung des Rechtes ist eine Urkunde auszustellen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)

Landesrecht Landeshymne, Tiroler, Gesetz

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.000,– Euro zu ahnden.

Landesrecht Gesetz betreffend die Kennzeichnung altererbten bäuerlichen Besitzes in Oberösterreich

§ 3

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 3/2000)

Landesrecht Landeshymne, Tiroler, Gesetz

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Tiroler Landeshymne, LGBl. Nr. 23/1948, außer Kraft.

Landesrecht Gesetz betreffend die Kennzeichnung altererbten bäuerlichen Besitzes in Oberösterreich

§ 4

Das Recht zur Führung der Bezeichnung "Erbhof" bleibt insolange aufrecht, als die Voraussetzungen des § 1 fortbestehen. Fallen diese Voraussetzungen fort, hat die Landesregierung das Erlöschen dieses Rechtes festzustellen. (Anm: LGBl. Nr. 3/2000)

Landesrecht Gesetz betreffend die Kennzeichnung altererbten bäuerlichen Besitzes in Oberösterreich

§ 5

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Bescheid die Entfernung einer zu Unrecht angebrachten Bezeichnung als "Erbhof" anzuordnen.

(Anm: LGBl. Nr. 3/2000)

Landesrecht Gesetz betreffend die Kennzeichnung altererbten bäuerlichen Besitzes in Oberösterreich

§ 6

Die unbefugte Führung der Bezeichnung "Erbhof" ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 200 Euro zu bestrafen.

(Anm: LGBl. Nr. 3/2000)

Landesrecht Gesetz betreffend die Kennzeichnung altererbten bäuerlichen Besitzes in Oberösterreich

§ 7

Das Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.

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