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10000004 AT

§ 2 Landeshymne, Tiroler, Gesetz

Landesrecht Landeshymne, Tiroler, Gesetz
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§ 2

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.000,– Euro zu ahnden.

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