Purpose
Table of Provisions (33)
Statutory Text (33 Provisions)
1. The School Regulations govern the organization of school operations within the Municipality of Glarus Nord, insofar as these are not mandatorily prescribed by the Municipal Regulations or cantonal law.
1. The Municipality of Glarus Nord operates the following types of public schools and educational institutions
a) Kindergarten;
b) Primary School;
c) Secondary Level I.
2. The municipality may offer further organizational forms, such as early years classes (Basisstufe/Grundstufe), introductory classes, or achievement-based groups (Niveaustufe Sek I).
3. Early years classes will be offered at a minimum of three school locations.
4. The municipality organizes teaching in block times and ensures day structures that meet the needs.
1. Collaboration and Delegation of Educational Tasks
1. The municipality of Glarus Nord may collaborate with other corporations or municipalities to fulfill its educational tasks and choose the appropriate legal form for such collaboration.
2. It may perform tasks jointly with private-law institutions or delegate them to such institutions.
3. The School Commission concludes corresponding agreements; these require the approval of the Municipal Council.
1. School facilities and premises shall be available to the public, to the extent permitted by school operations. Their use shall be regulated by a by-law (house rules, tariffs) in accordance with the community's reservation system.
1. Der Gemeinderat trägt die Verantwortung für die Qualität der Schule.
2. Der Gemeinderat legt auf Antrag der Bildungskommission die Entwicklungs- und Legislaturziele für die Schule fest.
3. Der Gemeinderat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu den kantonalen und kommunalen Vorschriften betreffend Schule und Bildung in der Bildungsverordnung.
4. Der Gemeinderat wählt die Mitglieder der Bildungskommission.
5. Der Gemeinderat wählt die Hauptschulleitung und die Schulleitungen.
1. Die Bildungskommission ist dem Gemeinderat zugeordnet und zuständig für die strategische Führung der Schule in der Gemeinde.
2. Die Bildungskommission berät den Gemeinderat zu den Geschäften der Schule. Sie berät die Hauptschulleitung strategisch. Weiter erfüllt sie die ihr durch das kantonale Bildungsgesetz und seine kantonalen und kommunalen Ausführungsbestimmungen übertragenen Aufgaben.
3. Die Bildungskommission sorgt dafür, dass die Schulen und schulischen Institutionen ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag zeitgemäss zum Wohl der Lernenden erfüllen können.
4. Die Bildungskommission bereitet die Legislaturziele für die Schule zuhanden des Gemeinderates vor und nimmt vom Schulbudget Kenntnis.
1. Die Hauptschulleitung wird vom Gemeinderat gewählt. Sie ist Mitglied der Geschäftsleitung.
2. Die Hauptschulleitung ist zuständig für die operative, personelle und finanzielle Führung des Bereichs Bildung. Sie verantwortet insbesondere die Entwicklung und Sicherung der Schul- und Unterrichtsqualität in der Gemeinde und nimmt die personelle Führung der Schulleitungen, der Fachstelle Sonderpädagogik und der Leitung der Schulverwaltung wahr.
3. Die Hauptschulleitung erfüllt die ihr durch das kantonale Bildungsgesetz und seine kantonalen und kommunalen Ausführungsbestimmungen übertragenen Aufgaben.
4. Die Hauptschulleitung ist die Anstellungsinstanz für die Lehrpersonen.
5. Die Hauptschulleitung führt die Schulleitungskonferenz, wobei der Gemeinderat weitergehende Vorschriften zur Schulleitungskonferenz in der Bildungsverordnung erlässt.
6. Die Hauptschulleitung nimmt an den Sitzungen der Bildungskommission teil. Sie berät und unterstützt den Gemeinderat und die Bildungskommission in schulischen Fragen.
7. Die Hauptschulleitung ist für die Klassenplanung verantwortlich. Sie legt die Klassenplanung jährlich dem Gemeinderat zur Kenntnisnahme vor.
8. Die Hauptschulleitung vertritt den Bereich Bildung in der Zusammenarbeit mit dem Kanton und den anderen Gemeinden.
1. Die Schulleitung ist zuständig für die pädagogische und unmittelbare personelle Führung der Lehrpersonen, das Qualitätsmanagement, die interne Evaluation, die schulinterne Weiterbildung sowie die Organisation des Schulbetriebs und das Budget der zugeteilten Schuleinheit.
2. Die Schulleitungen nehmen Einsitz in der Schulleitungskonferenz. In der Bildungsverordnung finden sich dazu weitergehende Regelungen.
3. Die Schulleitungskonferenz setzt sich aus der Hauptschulleitung und den Schulleitungen der verschiedenen Schuleinheiten, der Leitung Tagesstrukturen, der Fachstelle Sonderpädagogik sowie der Leitung Schulverwaltung zusammen.
1. Das Ressort Bildung gewährleistet die Schulqualität gemäss den Bestimmungen des kantonalen Bildungsgesetzes.
2. Zu diesem Zweck werden, nebst den Qualitätskontrollen der Schulleitungen, der internen Evaluation in der Verantwortung der Hauptschulleitung auch durch die Abteilung Volksschule (Departement Bildung und Kultur) unter Einbezug von Erziehungsberechtigten, Lernenden, Lehrpersonen und Schulführung, periodisch Schulbeurteilungen durchgeführt.
1. Die Schule wird in geleiteten Schuleinheiten in der Gesamtverantwortung der Hauptschulleitung geführt.
1. Die Schulleitungskonferenz legt in Ergänzung der kantonalen Regelungen die wöchentlichen Unterrichtszeiten, die Blockzeiten, die Pausenzeiten sowie abweichende Schulschlusszeiten bei besonderen Gelegenheiten fest.
1. Die Schulleitungen organisieren eine Pausenaufsicht. Die Lehrpersonen sind verpflichtet, die zugeteilte Aufsicht im Rahmen des Berufsauftrages zu übernehmen.
1. Der Stundenplan wird von den Schulleitungen geplant und von der Hauptschulleitung auf Basis der Richtlinien der kantonalen Vollzugsverordnung erlassen. Die Lehrpersonen sind bei der Ausarbeitung der Stundenpläne anzuhören.
1. Der Gemeinderat regelt die Schülertransporte.
1. Die Hauptschulleitung erlässt im Rahmen des Budgets Richtlinien zur Ausgestaltung von besonderen Unterrichtsveranstaltungen und regelt die Teilnahmeverpflichtungen für Lehrpersonen und Lernende.
1. Soweit es die gesetzlichen Vorgaben zulassen, kann der Bereich Bildung von den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten Kostenbeiträge einfordern.
1. Lernende sind zum regelmässigen Schulunterricht verpflichtet. Sie haben sich in Schule und Öffentlichkeit angemessen zu verhalten.
1. Die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten haben der Lehrperson Absenzen umgehend zu melden. Bei mehrtägigen sowie häufiger vorkommenden Abwesenheiten wegen Krankheit oder Unfall haben die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten auf Verlangen ein Arztzeugnis vorzuweisen.
2. Der Gemeinderat erlässt weitere Bestimmungen betreffend Absenzen in der Bildungsverordnung. Bei Zuwiderhandlungen gegen die massgeblichen Vorschriften können die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten von der Hauptschulleitung verwarnt oder mit Busse bestraft werden.
1. Der Gemeinderat erlässt Ausführungsvorschriften betreffend Urlaubs- und Dispensgewährung in der Bildungsverordnung.
2. Bei Zuwiderhandlungen gegen die massgeblichen Vorschriften können die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten von der Hauptschulleitung verwarnt oder mit Busse bestraft werden.
1. Der Gemeinderat kann in Ergänzung zur kantonalen Promotionsverordnung Richtlinien für die Regelung des Übertritts von Lernenden von einer Schulstufe in eine andere in der Bildungsverordnung erlassen.
1. Schule, Eltern und Erziehungsberechtigte arbeiten nach kantonalem Bildungsgesetz und den entsprechenden Verordnungen in Erziehung und Ausbildung zusammen. Die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten haben das Kind zum regelmässigen Schulbesuch anzuhalten. Bei unterlassener Mitwirkungspflicht können sie von der Hauptschulleitung verwarnt und/oder gebüsst werden.
1. Die Schulleitung oder die Klassenlehrperson informiert die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten frühzeitig in geeigneter Weise über besondere Schulanlässe und Themen, welche für sie von Bedeutung sind.
2. Eltern und Erziehungsberechtigte können Auskunft über Leistung und Verhalten des Kindes verlangen und in dessen Arbeiten Einsicht nehmen. Zusätzlich können sie ihr Kind nach Absprache mit der Lehrperson in den Unterrichtsstunden besuchen.
1. Die Lehrpersonen orientieren sich in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit nach dem Berufsauftrag gemäss den Bestimmungen des kantonalen Bildungsgesetzes und den entsprechenden Verordnungen.
1. Die Schulleitung kann Aufgaben, die sich aus dem Schulbetrieb ergeben oder gemäss kantonalen Bestimmungen vorgeschrieben sind, im Rahmen des Berufsauftrages einzelnen Lehrpersonen übertragen. Personelle Führungsaufgaben sind nicht übertragbar.
1. Die Lehrpersonen sind zur fachlichen und pädagogischen Weiterbildung berechtigt und verpflichtet. Gegenüber Vorgesetzten haben sie sich auf Verlangen darüber auszuweisen.
1. Der Gemeinderat kann in der Bildungsverordnung Vorschriften zur Urlaubsgewährung und für Stellvertretungseinsätze erlassen.
1. Gegen Verfügungen von untergeordneten Schulorganen kann bei der Hauptschulleitung Beschwerde erhoben werden.
2. Gegen Verfügungen der Hauptschulleitung kann beim Gemeinderat Beschwerde erhoben werden.
3. Gegen Beschwerdeentscheide des Gemeinderates kann beim kantonalen Departement Bildung und Kultur Beschwerde erhoben werden.
4. Die Beschwerdeentscheide des kantonalen Departements unterliegen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
1. Die Hauptschulleitung kann bei Zuwiderhandlung gegen Bestimmungen dieses Bildungsreglements und seiner Ausführungsbestimmungen sowie gegen kantonale Gesetze Geldbussen von CHF 100.00 bis CHF 2'000.00 einfordern.
2. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen kann die Hauptschulleitung Lernende auf der Grundlage des Bildungsgesetzes von der Schule ausschliessen.
1. Dieses Bildungsreglement tritt nach unbenutztem Ablauf des fakultativen Referendums per 01.08.2026 in Kraft.
1. The School Commission may establish commissions and/or expert committees for school operations and define their tasks and responsibilities in a terms of reference.
2. Commissions are generally chaired by a member of the School Commission. Appropriate consideration must be given to the representation of the school administration and teaching staff. The Kindergarten / Primary level, Middle school, and Upper school levels should be represented.
1. Excerpts from the minutes of the School Commission, other legally effective communications, with the exception of contracts, shall be signed by the President and Vice-President of the School Commission, or in their absence, by the Rectorate.
2. Presidential decrees shall be signed by the President and Vice-President of the School Commission, or in their absence, by the Rectorate.
3. All employment contracts shall be signed, on behalf of the School Commission, by its President and the Head of Human Resources. All other documents concerning personnel, such as employment references, agreements, confirmations, etc., require the signature of the respective line manager and the Head of Human Resources.
1. The School Commission may impose fines ranging from CHF 100.00 to CHF 2,000.00 for violations of the provisions of these school regulations and their implementing provisions.
2. In cases of repeated violations, the School Commission may exclude students from the school on the basis of the Education Act (BiG Art. 45, Para. 3).
3. Decisions of the School Commission pursuant to paragraphs 1 and 2 may be appealed to the Municipal Council.
1. The introductory classes shall remain in effect until the foundation level classes are introduced.