Legislator · Kanton Glarus — Gesetzessammlung
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4.2-1 CH-GL

Art. 21 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) - Pflichten

Eltern bzw. Erziehungsberechtigte
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Art. 21 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) — Pflichten

1. Schule, Eltern und Erziehungsberechtigte arbeiten nach kantonalem Bildungsgesetz und den entsprechenden Verordnungen in Erziehung und Ausbildung zusammen. Die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten haben das Kind zum regelmässigen Schulbesuch anzuhalten. Bei unterlassener Mitwirkungspflicht können sie von der Hauptschulleitung verwarnt und/oder gebüsst werden.

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