Geltungsbereich
Table of Provisions (12)
Statutory Text (12 Provisions)
1. Diese Ausführungsbestimmungen gelten für die Angestellten der Gemeindeverwaltung (Verwaltungspersonal).
2. Für die Lehrpersonen der Gemeinde gelangen sie zur Anwendung, soweit ihr Arbeitsverhältnis nicht durch die kantonale Gesetzgebung abschliessend geregelt ist.
1. Der Bezug von Ferien geniesst gegenüber der Kompensation von Gleitzeitsaldi Vorrang.
2. Ferientage gelten als geplant, wenn sie von der vorgesetzten Person genehmigt und vom Mitarbeiter im Zeiterfassungssystem eingetragen sind.
1. Positive Gleitzeitsaldi sind grundsätzlich durch Freizeit von gleicher Dauer innerhalb angemessener Frist und im Rahmen der flexiblen Gleitzeitarbeit auszugleichen. Im Normalfall innerhalb des Folgemonats, maximal innerhalb von zwölf Monaten. Die Kompensation dient dem Gesundheitsschutz der Mitarbeiter und entspricht der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.
2. Die Kompensation von Gleitzeitsaldi ist erst zulässig, wenn die Ferienplanung vorhanden ist und per Ende Kalenderjahr keine Restferienbestände mehr bestehen.
3. Der Entscheid über die Gewährung von Kompensation - sowohl in Häufigkeit und Dauer - obliegt dem zuständigen Vorgesetzten. Dabei sind die betrieblichen Interessen zu berücksichtigen.
4. Kann der Ausgleich durch Freizeit ausnahmsweise nicht erfolgen (z.B. bei Jahreswechsel, Austritt, internem Wechsel oder auf Antrag des Vorgesetzten), gilt
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Ein positiver Saldo im Vollzeitpensum darf höchstens im Ausmass von 80 Stunden auf die neue Abrechnungsperiode (per 1. Januar des Folgejahres) übertragen werden. Bei Teilzeitmitarbeitern wird der übertragbare Arbeitszeitsaldo anteilsmässig berechnet | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Gleitzeitsaldi von über 80 Stunden verfallen ausnahmslos | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Bei internen Wechsel oder Pensumwechsel werden nicht kompensierte Gleitzeitstunden auf die neue Funktion oder das neue Pensum übertragen | | |
1. Für Kadermitarbeiter ab Lohnband 12 besteht im Zeitraum eines Kalenderjahres bedingt die Möglichkeit zur Kompensation von Gleitzeitstunden mit Freizeit von gleicher Dauer.
2. Die Kompensation von Gleitzeitsaldi ist erst zulässig, wenn die Ferienplanung vorhanden ist und per Ende Kalenderjahr keine Restferienbestände mehr bestehen.
3. Der Entscheid über die Gewährung von Kompensation - sowohl in Häufigkeit und Dauer - obliegt dem zuständigen Vorgesetzten. Dabei sind die betrieblichen Interessen zu berücksichtigen.
4. Per Ende des Kalenderjahres bestehende Gleitzeitstunden werden ersatzlos gestrichen. Ausnahmen aufgrund von Spezialfällen sind beim Gemeindepräsidenten zu beantragen.
5. Bestehende Gleitzeitstunden beim Austritt eines Kadermitarbeiters ab Lohnband 12 werden weder in Form von Freizeit noch durch Abgeltung entschädigt. Diese verfallen ersatzlos.
6. Die Abgeltung von Gleitzeitstunden mit Lohnauszahlungen besteht ausnahmslos nicht. Sämtliche von Kadermitarbeitern ab Lohnband 12 geleistete Mehrstunden gelten als mit dem Lohn abgegolten.
1. Mitarbeiter können zusätzlich zum ordentlichen Ferienanspruch bis zu 10 zusätzliche Ferientage pro Kalenderjahr erwerben. Ausgenommen sind Lehrpersonen, Mitarbeiter im Stundenlohn sowie Mitarbeiter in einem befristeten oder gekündigten Anstellungsverhältnis.
2. Der Erwerb von Ferientagen kann nur beantragt werden, wenn der Feriensaldo aus dem Vorjahr nicht mehr als drei Tage beträgt und der Gleitzeitsaldo im Zeitpunkt der Beantragung unter zwanzig Stunden liegt.
3. Der Versicherungsschutz bei der Unfall- und Krankentaggeldversicherung sowie bei der Pensionskasse bleibt unverändert bestehen.
1. Mitarbeiter, die von einem Ferienerwerb profitieren wollen, stellen einen Antrag auf Ferienerwerb via Vorgesetzten zuhanden des zuständigen Bereichsleiters aus. Der Bereichsleiter entscheidet über den Antrag. Die Personalabteilung kontrolliert die Erfüllung der Anforderungen und bestätigt den Ferienerwerb schriftlich.
2. Der Ferienerwerb wird in dem Monat, spätestens im Folgemonat vom Lohn in Abzug gebracht, in welchem die Personalabteilung die Feriengutschrift im Zeiterfassungssystem erfasst.
1. Mit der Möglichkeit von Home-Office strebt die Gemeinde als Arbeitgeber an, die betriebliche Effizienz zu erhöhen, die Attraktivität und Flexibilität des Arbeitsumfeldes zu steigern sowie die Selbstverantwortung ihrer Mitarbeiter zu stärken. Dabei ist wichtig, dass Home-Office stets im Einklang mit den betrieblichen Bedürfnissen erfolgt, die Zusammenarbeit im Team gewährleistet ist und die Qualität der Arbeitsleistung gesichert wird.
2. Die Gemeinde ermöglicht Home-Office in Absprache mit dem direkten Vorgesetzten, wobei mehrheitlich Arbeit am persönlichen Arbeitsplatz vor Ort zu erfolgen hat.
3. Die Gemeinde Glarus Nord unterscheidet zwischen sporadischem Home-Office (mobiles Arbeiten) und regelmässigem Home-Office.
1. Sporadisches Home-Office bedeutet die Erledigung der Arbeit von zuhause, von unterwegs oder einem unabhängigen Arbeitsplatz aus, welcher keine Regelmässigkeit zugrunde liegt. Es dient in erster Linie der Optimierung von Wegzeiten bei externen Terminen und Arbeitsplanung sowie der Förderung für ungestörtes Arbeiten.
1. Regelmässige Arbeit im Home-Office ist nach Absprache mit dem Vorgesetzten möglich. Dazu ist eine Bewilligung durch den Vorgesetzten beim Bereichsleiter einzuholen. In begründeten Ausnahmefällen entscheidet der Gemeindepräsident.
2. Regelmässiges Home-Office darf maximal 40% des vertraglichen Arbeitspensums bilden. Die Präsenzarbeit vor Ort hat grundsätzlich Vorrang, da sie für die Sicherstellung der Zusammenarbeit und den Teamgedanken notwendig und förderlich ist.
3. Mitarbeiter richten sich unabhängig von vereinbarten Home-Office Tagen nach den betrieblichen Bedürfnissen und sind für geschäftliche Termine vor Ort verfügbar. Die Interessen des Arbeitgebers gehen hierbei vor.
1. Die Erreichbarkeit und Antwortzeit per E-Mail und Telefon (via Teams) ist wie am ordentlichen Arbeitsplatz vor Ort zu handhaben. Die Mitarbeiter haben für die nötige Ruhe während der Arbeit zu sorgen bzw. können sich störungsfreie Zeitfenster einrichten.
2. Die übliche Arbeitszeit und Erfassung der Zeit ist einzuhalten.
3. Home-Office ist im Outlook Kalender als solches einzutragen. Diesbezüglich sind Vorgaben in den einschlägigen Weisungen massgebend.
4. Die Gemeinde übernimmt weder Kosten noch Entschädigungen, die mit der Ausübung von Home-Office verbunden sind.
5. Die Bestimmungen des Arbeitszeitreglements gelten unverändert, mit Ausnahme von Art. 2 bis Art. 4 der vorliegenden Ausführungsbestimmungen. Abweichungen sind vorgängig mit dem Vorgesetzten abzusprechen.
6. Bei Home-Office gelten dieselben Bestimmungen für die Geheimhaltung und den Datenschutz wie am persönlichen Arbeitsplatz.
7. Bei Home-Office-Arbeit haftet grundsätzlich die Gemeinde für die Mitarbeiter gegenüber Dritten, wobei die Gemeinde auf die Mitarbeiter Rückgriff nehmen kann, wenn diese vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt haben.
8. Die Home-Office Tätigkeit kann jederzeit und ohne Begründung seitens der Gemeinde widerrufen werden.
1. Die Gemeinde gewährt allen Mitarbeiterin eine monatliche Mobilitätsentschädigung, unabhängig davon, welches Verkehrsmittel für den Arbeitsweg genutzt wird. Die Mobilitätspauschale soll die finanzielle Belastung durch berufliche Mobilität mindern, insbesondere in Bereichen mit eingeschränkten Parkmöglichkeiten.
2. Anspruch auf die Pauschale besteht für alle Mitarbeitenden (ausgenommen Restriktionen gem. Art. 11, Abs. 6 der Gemeinde in folgendem Umfang
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Beschäftigung bis 24.9%, pro Monat: | | keine Berechtigung |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Beschäftigung von 25% bis 49.9%, pro Monat: | | CHF 10.00 |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Beschäftigung von 50% bis 79.9%, pro Monat: | | CHF 15.00 |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d) | Beschäftigung ab 80%, pro Monat: | | CHF 20.00 |
3. Die Pauschale wird monatlich zusammen mit dem Lohn ausbezahlt. Ein Antrag ist nicht erforderlich.
4. Die Mobilitätspauschale dient der Förderung nachhaltiger Mobilität.
5. Folgende Personengruppen sind von der Berechtigung einer Mobilitätsentschädigung ausgenommen
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Gemeinderäte | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b | Mitarbeiter auf Abruf | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Vikariate | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d) | Kommissions-, Bestattungs- und Feuerwehrpersonal | | |
1. Die Gemeinde ermöglicht den Mitarbeitern die Nutzung privater Mobiltelefone für bestimmte geschäftliche Zwecke, insbesondere den Zugang zu persönlichen Daten (z.B. Lohnabrechnung, Lohnausweis), Zeiterfassung und Unternehmenskommunikation.
2. Für die geschäftliche Nutzung des privaten Mobiltelefons wird allen berechtigten Mitarbeitenden eine monatliche Pauschale von CHF 10.00 ausbezahlt.
3. Ausgeschlossen sind Mitarbeiter, welche aufgrund ihrer Funktion bereits anderweitig, gemäss Abs. 7, von Telefonentschädigungen profitieren.
4. Anspruch auf eine Pauschale haben alle Mitarbeiter, die ihr privates Mobiltelefon aktiv für die genannten geschäftlichen Zwecke nutzen.
5. Die Pauschale wird monatlich zusammen mit dem Lohn ausbezahlt. Ein Antrag ist nicht erforderlich.
6. Die Pauschale begründet keinen Anspruch auf Ersatz von zusätzlichen Kosten oder auf Bereitstellung eines geschäftlichen Mobiltelefons.
7. Die bisherige monatliche Pauschale gemäss Weisung betreffend Mobiltelefonentschädigung vom 1. Dezember 2011 für Mitarbeiter, welche nachweislich das private Mobiltelefon für geschäftliche Zwecke nutzen müssen, bleibt unabhängig dieser Telefonentschädigung beibehalten.
8. Folgende Personengruppen sind von der Berechtigung einer Telefonentschädigung ausgenommen
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Gemeinderäte | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Mitarbeiter auf Abruf | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Vikariate | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d) | Kommissions-, Bestattungs- und Feuerwehrpersonal | | |