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1.7-1.3 CH-GL

Art. 3 Ausführungsbestimmungen zur Personalverordnung - Kompensation generell

Arbeitszeit und Ferien
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Art. 3 Ausführungsbestimmungen zur Personalverordnung · Kompensation generell

1. Positive Gleitzeitsaldi sind grundsätzlich durch Freizeit von gleicher Dauer innerhalb angemessener Frist und im Rahmen der flexiblen Gleitzeitarbeit auszugleichen. Im Normalfall innerhalb des Folgemonats, maximal innerhalb von zwölf Monaten. Die Kompensation dient dem Gesundheitsschutz der Mitarbeiter und entspricht der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.

2. Die Kompensation von Gleitzeitsaldi ist erst zulässig, wenn die Ferienplanung vorhanden ist und per Ende Kalenderjahr keine Restferienbestände mehr bestehen.

3. Der Entscheid über die Gewährung von Kompensation - sowohl in Häufigkeit und Dauer - obliegt dem zuständigen Vorgesetzten. Dabei sind die betrieblichen Interessen zu berücksichtigen.

4. Kann der Ausgleich durch Freizeit ausnahmsweise nicht erfolgen (z.B. bei Jahreswechsel, Austritt, internem Wechsel oder auf Antrag des Vorgesetzten), gilt

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Ein positiver Saldo im Vollzeitpensum darf höchstens im Ausmass von 80 Stunden auf die neue Abrechnungsperiode (per 1. Januar des Folgejahres) übertragen werden. Bei Teilzeitmitarbeitern wird der übertragbare Arbeitszeitsaldo anteilsmässig berechnet | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Gleitzeitsaldi von über 80 Stunden verfallen ausnahmslos | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Bei internen Wechsel oder Pensumwechsel werden nicht kompensierte Gleitzeitstunden auf die neue Funktion oder das neue Pensum übertragen | | |

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