98.99.02 — Private Law Objection to Construction Proceeding and Permit Refusal
Decision Summary (Facts, Holding & Outcome)
AI-structuredThe court addressed a private law objection to a construction project where the objector sought the continued suspension of proceedings and requested the rejection of the building permit application. The court ruled that a request to suspend proceedings should only be granted for important reasons, not merely to delay construction, as construction is prohibited while private objections are pending. Furthermore, the court found the request to refuse the building permit inadmissible in a private law objection, as that is an administrative law matter, and determined the objector lacked standing to seek an injunction against realization because the structure in question had already been built. Consequently, due to missing procedural prerequisites concerning the inadmissibility of the request and the lack of a legitimate interest, the court declined to enter into the merits of the objection.
Headnote / Official Regeste
AI-structuredKey Legal Issues & Applied Statutory Provisions
AI-structuredThe appeal was not entered into due to the lack of procedural requirements.
Cited as the basis for finding the lack of a legitimate interest for the appellant to appeal.
The judge must ex officio examine the admissibility of the legal requests, which involves citing this article.
Full Text of the Judgment — 98.99.02
98/99 2 Zivilprozessordnung. Art. 78 und 94 ZPO. Beantragt eine Partei, welche Baueinsprache erhoben hat, das Verfahren zu sistieren, darf einem solchen Antrag nur stattgegeben werden, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen. Begehren wie "Die Baubewilligung sei zu verweigern oder "Das Baugesuch sei abzulehnen" sind bei der privatrechtlichen Baueinsprache unzulässig. Landgerichtspräsidium Uri, 18. Juni 1999, LGP 99 146
Aus den Erwägungen:
5. Der Einspracheführer stellt das Begehren, das Verfahren sei weiterhin sistiert zu halten. Diesem Begehren kann nicht entsprochen werden. Der Einspracheführer darf nicht mit dem Be- gehren um Sistierung des Verfahrens die Realisierung des Bauvorhabens verzögern. Denn so lange privatrechtliche Einsprachen hängig sind, darf (selbst, wenn die Baubewilligung bereits rechtskräftig erteilt ist,) mit den Bauarbeiten dennoch nicht begonnen werden (Art. 14c BauG).
6. Der Richter prüft von Amtes wegen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des Verfahrens erfüllt sind, insbesondere die Zulässigkeit der gestellten Rechtsbegehren und das Rechts- schutzinteresse des Einspracheführers (Art. 94 ZPO). a) Der Einspracheführer hat in der Baueinsprache den Antrag gestellt, das vorliegende Bau- bewilligungsgesuch sei abzulehnen. Dieser Antrag beschlägt nicht das privatrechtliche, sondern das öffentlichrechtliche Baueinspracheverfahren. Die Baubewilligung ist klarerweise ein Institut des öffentlichrechtlichen und nicht des privatrechtlichen Baueinspracheverfahrens. Mit der privatrecht- lichen Baueinsprache kann dem Zivilrichter zwar sinngemäss der Antrag unterbreitet werden, es sei die Verwirklichung des Bauvorhabens zu untersagen, nicht aber, die Baubewilligung sei zu verweigern. In Anbetracht dessen ist der Antrag des Einspracheführers nicht zulässig.
b) Nach Auskunft des Gemeindeschreibers von A. ist die Stützmauer, die Gegenstand des Baueinspracheverfahrens bildet, bereits erstellt. Auf diese Tatsache weist auch die Publikation des Baugesuches im Urner Amtsblatt hin. Wenn, wie vorliegend das Bauvorhaben bereits verwirklicht ist, besteht für niemanden mehr ein legitimes Interesse, (privatrechtliche) Baueinsprache zu erhe- ben (bzw. dem Richter den Antrag zu stellen, die Realisierung des Bauvorhabens sei zu untersa- gen). Es fehlt hier somit am Rechtsschutzinteresse des Einspracheführers (Art. 94 Abs. 2 Bst. d ZPO).
In Berücksichtigung der fehlenden Verfahrensvoraussetzungen ist auf die Baueinsprache nicht einzutreten (Art. 97 ZPO).