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96.97.40 • REB UR 96.97.40 Dismissed AI-structured

96.97.40 — Denial of Unemployment Benefits for Insufficient Job Search Efforts

Case Number 96.97.40 (UR_REB_001_96-97-40_1997-05-07)
Court / Authority
Decision Date
Outcome Dismissed
Jurisdiction Canton of Uri — Cantonal Courts (CH-UR)

Decision Summary (Facts, Holding & Outcome)

AI-structured

Entitlement to unemployment insurance benefits must be denied if the insured fails to make sufficient personal efforts to find suitable work, which requires prompt and intensive efforts, potentially beginning during the notice period, as part of the duty to mitigate damages. The court reasoned that relying solely on employment agencies or contacts within one's personal network is insufficient to meet this personal obligation, emphasizing that the quality and quantity of efforts must be rigorously assessed, and in this case, the documented two job applications over a six-week period were deemed quantitatively inadequate.

Headnote / Official Regeste

AI-structured
Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG — Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG: This article is cited as the basis for suspending the insured person's entitlement due to insufficient personal efforts to find suitable work.

Key Legal Issues & Applied Statutory Provisions

AI-structured
Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG

This article is cited as the basis for suspending the insured person's entitlement due to insufficient personal efforts to find suitable work.

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Full Text of the Judgment — 96.97.40

96/97 40 Arbeitslosenversicherung. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG. Genügende persönli- che Bemühungen um zumutbare Arbeit. Die Verhütung von Arbeitslosigkeit erfolgt durch rechtzeitig einsetzende, intensive persönliche Arbeitsbemühungen, allenfalls schon während der Kündigungsfrist. Es genügt nicht, sich nur auf Stellenvermitt- lungsbüros und/oder auf die Mithilfe von Personen aus dem Bekanntenkreis zu be- schränken. Obergericht, 7. Mai 1997, OG V 97 10

Aus den Erwägungen:

3. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustel- len, wenn er sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Gemäss dem im Sozi- alversicherungsrecht verankerten Grundsatz der Schadenminderungspflicht hat ein Versicherter alles ihm Zumutbare vorzukehren, um den Eintritt des Versicherungsfalles zu verhüten bzw. den Schaden zu mindern. Er ist verpflichtet, nicht erst nach eingetretener Arbeitslosigkeit, sondern vielmehr auch im Wissen um die eintretende Arbeitslosigkeit, eine neue Stelle zu suchen und ent- sprechende Stellenbewerbungen vorzunehmen (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Es handelt sich hierbei um die gesetzliche Festschreibung der Schadenverhütungs- und -minderungspflicht des Versicherten (Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bern 1987, N 6 zu Art. 17 m.H.). Die Verhütung von Arbeitslosigkeit erfolgt dabei durch rechtzeitig einsetzende, intensive, persönliche Arbeitsbemühungen des Versicherten, d.h. durch Arbeitsbemühungen allenfalls schon während der Kündigungsfrist, um möglichst Beschäftigungslücken nach Beendigung des Arbeits- verhältnisses zu vermeiden (Gerhard Gerhards, a.a.O., N 7 zu Art. 17). Der Versicherte muss sei- ne Bemühungen nachweisen können (Art. 17 Abs. 1 AVIG, Art. 20 Abs. 1 AVIV). Die persönlichen Arbeitsbemühungen eines Versicherten werden in der Regel recht streng beurteilt (Gerhard Ger- hards, a.a.O., N 14 zu Art. 17).

4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe ihre angekündigte Arbeitslosigkeit den Bekannten und Arbeitskollegen in der Region, darunter zwei Geschäftsinhabern, mitgeteilt und vorerst mündlich um Arbeit nachgefragt. Auch habe sie ein Personalvermittlungsunternehmen mit der Stellensuche beauftragt. Weil die Bemühungen aus dem Bekanntenkreis zu keinem Erfolg geführt hatten, habe sie angefangen, schriftliche Bewerbungen an alle im Telefonbuch aufgeführ- ten Malergeschäften im Kanton Uri zu verfassen.

Zum Letzteren ist vorweg festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin ins Recht ge- legten Bewerbungsschreiben alle mit dem Datum vom 17. Dezember 1996 versehen sind.

Kern der Pflicht des Versicherten, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen des Versicherten selbst. Im Gegensatz zu manchen Regelungen im Ausland darf der Versicherte nicht auf die Zuweisung einer Stelle durch das Arbeitsamt warten; er hat vielmehr alle sich bietenden und zumutbaren Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, voll auszuschöpfen (Gerhard Gerhards, a.a.O., N 12 zu Art. 17). Diese Eigeninitiative des Versicherten hat sich, wenn nötig (z.B. bei geringem Stellenangebot im eigenen, angestammten Berufsbereich), auch auf ausserberufliche Arbeitsgelegenheiten zu erstrecken, allerdings unter Beachtung der Zumutbarkeitsregeln (Gerhard Gerhards, a.a.O., N 13 zu Art. 17). In dem per 1. Januar 1996 revidierten Gesetz wird der Grundsatz der Schadenminde- rungspflicht noch verstärkt. Art. 16 AVIG regelt die Zumutbarkeit neu. Gemäss Art. 16 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte zur Schadenminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. Es gilt grundsätzlich jede Arbeit als zumutbar.

Beschränkt sich ein Versicherter bei der Stellensuche vorwiegend auf die Kontaktnahme mit einer beschränkten Anzahl guter Stellenvermittlungsbüros und verlässt er sich auf die Mithilfe von Personen aus seinem Geschäfts- und Freundeskreis, genügt dies in keinem Fall der gesetzlichen Pflicht, sich persönlich um Arbeit zu bemühen (ARV 1979 Nr. 28). Als Ausfluss der Schadenminderungspflicht hat der Versicherte bereits in der Kündigungsfrist Stellenbemühungen vorzunehmen (ARV 1982 Nr. 4), respektive vor der Meldung beim Arbeitsamt (ARV 1981 Nr. 29).

Die persönliche Bemühung um Arbeit stellt eine unmittelbare Verpflichtung des Versicherten dar. Um zu prüfen, ob seine Bemühungen ausreichend waren, genügt es nicht, von ihm den Nachweis einer bestimmten Anzahl Bewerbungen zu verlangen, denn nicht nur die Quantität, son- dern auch die Qualität der Bewerbungen ist von Bedeutung (z.B. persönliche Vorsprache beim Arbeitgeber im Vergleich zu bloss schriftlicher oder sogar nur telefonischer Bewerbung). Wenn jedoch dem Versicherten grössere Anstrengungen in quantitativer Hinsicht hätten zugemutet wer- den können, ist er wegen ungenügender persönlicher Bemühungen um Arbeit in der Anspruchsbe- rechtigung einzustellen (ARV 1977 Nr. 33). In der der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestan- denen Zeit vom 1. November bis 17. Dezember 1996 hat sie sich gemäss dem Nachweisformular bis 15. Dezember 1996 um zwei Arbeitsstellen bemüht (vgl. Art. 20 Abs. 1 AVIV). Die dort enthal- tenen Bewerbungen sind allerdings ebenfalls mit Bewerbungsdatum 17. Dezember 1996 aufge- führt. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin und in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin wird von diesen zwei Arbeitsbewerbungen ausgegangen. Mit nur zwei nachgewiesenen Arbeits- bewerbungen hat sich die Beschwerdeführerin in quantitativer Hinsicht aber zu wenig intensiv per- sönlich um eine neue Stelle bemüht.

Die Beschwerdeführerin ist deshalb gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsbe- rechtigung einzustellen.