F.949.2021 — Asylum Seeker's Age and Mistreatment Claims Rejected, Return to Romania Upheld
Decision Summary (Facts, Holding & Outcome)
AI-structuredAn asylum seeker claimed he was a minor and had been mistreated in Romania, leading him to refuse return. However, a medical age assessment indicated he was likely 19, and he failed to provide sufficient evidence to prove his claimed minority. The court found no systemic flaws in Romania's asylum procedures or reception conditions that would justify disregarding the Dublin Regulation, and dismissed the asylum seeker's claims of mistreatment as unsubstantiated, upholding the decision to not enter his asylum application and to return him to Romania.
Headnote / Official Regeste
AI-structuredKey Legal Issues & Applied Statutory Provisions
AI-structuredBasis for the decision not to enter the asylum application because the applicant could be transferred to Romania, the state responsible according to the Dublin III Regulation.
Basis for ordering the expulsion to Romania when the asylum application is not considered and the applicant does not hold a valid residence permit.
Provision under which free legal aid was granted, leading to no procedural costs being charged.
Provision that would normally lead to the imposition of costs on the appellant, but which was overridden by the grant of free legal aid.
Full Text of the Judgment — F.949.2021
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung VI F-949/2021
Urteil vom 24. März 2021
Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Céline Kuster, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Februar 2021 / N (…). F-949/2021
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 6. Dezember 2020 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank "Eurodac" ergab, dass er bereits am 2. November 2020 in Rumänien Asyl beantragt hatte.
Anlässlich der Erstbefragung von unbegleiteten minderjährigen Asylsu- chenden (UMA) vom 23. Dezember 2020 in Begleitung seiner Rechtsver- treterin beziehungsweise Vertrauensperson wurde der Beschwerdeführer zu seinem Reiseweg sowie seinen Asylgründen befragt. Ihm wurde zudem das rechtliche Gehör zu seiner geltend gemachten Minderjährigkeit sowie zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Rumänien gewährt, welches grundsätzlich für die Be- handlung seines Asylgesuchs zuständig sei gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit- gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o- der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio- nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte er geltend, nicht nach Rumänien zurückkehren zu wollen, da er dort misshandelt worden sei. Von der Polizei sei er verprü- gelt und 24 bis 30 Stunden ohne Nahrung festgehalten worden. Er sei ge- zwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben und ein Asylgesuch zu stellen. Den rumänischen Behörden habe er angegeben, 16 oder 17 Jahre alt zu sein.
Nach der Befragung wurde sein Geburtsdatum im Zentralen Migrations- system (ZEMIS) auf den (…) geändert sowie mit einem Bestreitungsver- merk versehen.
Am 5. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer eine teilweise nicht les- bare Kopie seiner Tazkira zu den Akten.
B. Aufgrund der behaupteten, jedoch nicht belegten Minderjährigkeit des Be- schwerdeführers wurde am 20. Januar 2021 durch das Institut für Rechts- medizin am Kantonsspital B._______ eine Altersabklärung durchgeführt, welche aufgrund der Befunde ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 22 Jahren ergab. Das wahrscheinlichste Alter liege bei 19 Jahren und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei von einer Volljährigkeit auszugehen.
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C. Am 24. Dezember 2020 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Dieses Gesuch wurde am 6. Januar 2021 zuerst abgelehnt mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei in Rumänien als Minder- jähriger registriert. Die Vorinstanz remonstrierte am 21. Januar 2021 und legte dem Gesuch das Altersgutachten bei, gemäss welchem die Volljäh- rigkeit des Beschwerdeführers wahrscheinlich sei. Diesem Gesuch ent- sprachen die rumänischen Behörden am 29. Januar 2021.
D. Zum Ergebnis des Altersgutachtens sowie zur Überstellung nach Rumä- nien gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 4. Februar 2021 das rechtliche Gehör, welches er am 11. Februar 2021 schriftlich wahr- nahm.
E. Mit Verfügung vom 22. Februar 2021 (eröffnet am 24. Februar 2021) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Über- stellung nach Rumänien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behand- lung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Rumänien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
F. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. März 2021 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzu- heben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Ge- währung der aufschiebenden Wirkung. Die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung den Vollzug der Über- stellung auszusetzen. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses, sowie um Akteneinsicht.
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G. Mit superprovisorischer Massnahme vom 4. März 2021 setzte das Bundes- verwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung einstweilen aus.
H. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2021 hiess das Bundesverwaltungs- gericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, gewährte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und das Akteneinsichtsrecht in die verlangten vorinstanzlichen Akten unter Fristgewährung für die Einreichung einer Be- schwerdeergänzung.
I. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Beschwerdeergänzung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Be- schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
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(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
Von Wiederaufnahmeverfahren ausgeschlossen sind unbegleitete Minder- jährige (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, Kap. 16 zu Art. 8). Im Falle von unbegleiteten Minderjährigen ohne famili- äre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem der Minderjährige sei- nen Antrag gestellt hat. Eine Anwendung dieser Bestimmung würde im vor- liegenden Fall eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän- digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An- nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An- tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
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zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu- ständig bestimmt werden kann. Kann keiner als zuständig bestimmt wer- den, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.3. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an- deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An- trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz ge- stellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die be- troffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
4. 4.1. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu- rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 2. November 2020 in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die rumäni- schen Behörden am 24. Dezember 2020 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO. Diese lehnten das Ersuchen um Übernahme zuerst ab und stimmten dem Gesuch nach er- folgter Remonstration der Vorinstanz vom 21. Januar 2021 am 29. Januar 2021 zu.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Rumänien ein Asylgesuch einge- reicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitglied- staates blieb unbestritten. Unter Vorbehalt einer bestehenden Volljährigkeit ist von einer Zuständigkeit von Rumänien auszugehen.
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4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, minderjährig zu sein. Die Be- weislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsu- chende Person. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffen- den Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben einer betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylre- kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). Dabei sind sämtliche Anhalts- punkte abzuwägen, wobei das Resultat des Altersgutachtens nur ein Ele- ment bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend ge- machten Minderjährigkeit darstellt (vgl. Urteil des BVGer D-6422/2016 vom 10. Januar 2017 E. 5.5).
Der Beschwerdeführer reicht auch auf Beschwerdeebene keine Identitäts- dokumente ein, die seine angebliche Minderjährigkeit belegen könnten. Seine Tazkira liegt nur als kaum leserliche Fotokopie vor, und der Beweis- wert ist entsprechend gering. Er erklärte, bei der Ausstellung seiner Tazkira habe er selbst angeben können, wie alt er sei (vgl. SEM-Akten act. […] S. 8). Die in Aussicht gestellten Schulzeugnisse reichte er bis heute nicht ein (vgl. […] S. 8). Aufgrund seines Aussageverhaltens kann sodann eben- falls nicht auf die behauptete Minderjährigkeit geschlossen werden; er gab an, (…) beziehungsweise (…) Jahre alt zu sein (vgl. act. […] S. 8) und wusste nicht, ob er den rumänischen Behörden angegeben habe, (…) oder (…) Jahre alt zu sein (vgl. act. […] S. 6). Das Altersgutachten würdigte ver- schiedene Aspekte und kam in einem Gesamtergebnis zum Schluss, das wahrscheinlichste Alter liege bei 19 Jahren und mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit habe der Beschwerdeführer das 18. Lebensjahr vollendet (vgl. act. […]). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht zu seinen Gunsten von einem Mindestalter von 17 Jahren auszugehen. Das Altersgutachten ist insge- samt als glaubhaft und vollständig einzustufen.
In einer Gesamtwürdigung ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Minderjährigkeit nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma- chen, weshalb er als volljährig betrachtet wird. An der grundsätzlichen Zu- ständigkeit Rumäniens ändert sich damit nichts.
4.3. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli- che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe- dingungen für Asylsuchende in Rumänien würden systemische Schwach-
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stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi- genden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver- pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner- kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt- linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber- kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf- nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah- merichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen zu seiner Behandlung in Rumänien keine Veran- lassung.
4.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in Rumänien gefoltert worden. Von der Polizei sei er festgenommen, geschlagen und für 24 Stun- den in einem Container ohne Wasser und Nahrung festgehalten worden. Danach sei er zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden. Die Wegweisung nach Rumänien habe bei ihm eine akute Suizidalität ausge- löst, weshalb er in ärztlicher Behandlung sei. Sein psychischer Zustand und die dort erlebten desolaten Lebensumstände würden die Schwelle zu Art. 3 EMRK überschreiten. Mit seinen Vorbringen fordert er die Anwen- dung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestim- mung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus hu- manitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dub- lin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
4.4.1. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Ru- mänien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten oder
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dass Rumänien ihm dauerhaft die ihm gemäss der Richtlinie des Europäi- schen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Fest- legung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Bei ei- ner allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die rumänischen Behörden wenden und die ihm zustehen- den Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Auch sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass Rumänien den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwun- gen zu werden. Er wurde in Rumänien – wenn auch angeblich gegen sei- nen Willen – als Asylsuchender registriert und hat das Land verlassen, be- vor sein Asylgesuch bearbeitet werden konnte. Seine Ausreise erfolgte so- mit freiwillig und die rumänischen Behörden haben nicht versucht, ihn nach Afghanistan oder in ein anderes Land zu bringen. Sollte er der Ansicht sein, von der rumänischen Polizei nicht korrekt behandelt worden zu sein, steht es ihm frei, sich an die dafür zuständigen staatlichen Stellen beziehungs- weise an die rumänische Justiz zu wenden. Das Land ist ein Rechtsstaat und die Behörden sind grundsätzlich gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren.
4.4.2. Der Beschwerdeführer war vom 8. bis 11. Januar 2021 aufgrund ei- ner operativen Entfernung des Blinddarms (Laparoskopische Appendekto- mie) hospitalisiert (vgl. act. […]). Zufolge Suizidgedanken wurde er vom 26. bis 27. Februar 2021 stationär behandelt. Gemäss Arztbericht scheine er grosse Angst vor einer Abschiebung zu haben. Für Wahn, Wahrneh- mungsstörungen oder Ich-Störungen würden sich keine Hinweise finden. Die Grundhaltung sei leicht depressiv. Von Suizidalität habe er sich glaub- haft distanzieren können und sei bündnisfähig (vgl. act. […]). Seine ge- sundheitlichen Probleme sind damit nicht derart gravierend, als dass eine Überstellung nach Rumänien eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Ver- letzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR sowie Urteil des EGMR P. gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10]).
Im Übrigen verfügt Rumänien über eine ausreichende medizinische Infra- struktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erfor- derliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren
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psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigen- falls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Rumä- nien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung ver- weigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Um- ständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die rumänischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Um- stände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermes- sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist fest- zuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein- räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
4.5. Allfällige Verzögerungen aufgrund der herrschenden Situation im Zu- sammenhang mit der COVID-19-Pandemie stellen – gemäss aktuellem Kenntnisstand – lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermö- gen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer F-1829/2020 vom 9. April 2020 E. 5.2).
5. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie- derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Rumänien in An- wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
6. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
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7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 8. März 2021 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
Versand:
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