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F.9724.2025 • BVGE CH F.9724.2025 Dismissed AI-structured

F.9724.2025 — Deportee's Entry Ban Upheld Despite Marriage and Pregnancy

Case Number F.9724.2025 (CH_BVGE_001_F-9724-2025_2026-04-24)
Court / Authority
Decision Date
Outcome Dismissed
Court Costs Borne by appellant
Jurisdiction Federal Administrative Court (BVGer) (CH)

Decision Summary (Facts, Holding & Outcome)

AI-structured

An individual who failed to comply with a deportation order and remained in Switzerland, subsequently causing costs for social assistance and detention, was subject to a three-year entry ban. Despite arguing that a recent marriage and pregnancy constituted a new family situation protected by Article 8 ECHR, the court found that the public interest in upholding immigration law and public order outweighed the private interest in immediate family reunification. The court reasoned that the individual's primary recourse for family reunification was through the established family reunification procedures, and that the entry ban merely limited theoretical, visa-required visit opportunities, making the restriction of family life minimal in this context.

Headnote / Official Regeste

AI-structured
Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG; Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG; Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG; Art. 5 Abs. 2 BV — Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG: Cited as a ground for imposing an entry ban because the applicant did not leave Switzerland within the set deadline. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG: Cited as a ground for imposing an entry ban due to the applicant having caused social welfare costs. Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG: Cited as a ground for imposing an entry ban because the applicant was taken into pre-departure and deportation detention.

Key Legal Issues & Applied Statutory Provisions

AI-structured
Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG

Cited as a ground for imposing an entry ban because the applicant did not leave Switzerland within the set deadline.

Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG

Cited as a ground for imposing an entry ban due to the applicant having caused social welfare costs.

Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG

Cited as a ground for imposing an entry ban because the applicant was taken into pre-departure and deportation detention.

Art. 5 Abs. 2 BV

Cited to evaluate the proportionality of the entry ban.

Art. 96 Abs. 1 AIG

Cited to evaluate the proportionality of the entry ban.

Art. 8 EMRK

Cited to assess the interference with the right to respect for family life due to the entry ban.

Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989

Cited to consider the best interests of the child in relation to the entry ban.

Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG

Cited in relation to the visa requirements for short stays, influencing the assessment of family life maintenance.

Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399

Cited as part of the legal basis for visa requirements for short stays.

Art. 21 und Art. 24 Abs. 1 Bst. a der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861

Cited as the legal basis for the applicant's inclusion in the SIS (Schengen Information System) for entry refusal.

Art. 24 Abs. 2 Bst. c SIS-VO-Grenze

Cited as a condition for inclusion in the SIS, related to violations of entry or stay regulations.

Art. 6 Abs. 5 Bst. c Schengener Grenzkodex

Cited to note that SIS alerts do not prevent entry for humanitarian reasons or national interest.

Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii Visakodex

Cited as a provision allowing for the issuance of a visa with geographically limited validity despite an SIS alert.

Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

Cited for the determination of court costs.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited for imposing court costs on the unsuccessful party.

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Full Text of the Judgment — F.9724.2025

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-9724/2025

Urteil vom 24. April 2026

Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Joana Maria Mösch.

Parteien A._______, vertreten durch B., Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 3. Juni 2025. F-9724/2025

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer (geb. [Nennung Geburtsdatum]) ist (Nennung Staatsangehörigkeit) Staatsangehöriger und stellte am 28. Septem- ber 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 16. Mai 2022 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Eine dagegen erhobene Be- schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2446/2022 vom 20. Februar 2023 ab, womit die Wegweisungsverfügung in Rechtskraft er- wuchs.

Am 8. Februar 2024 stellte er beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch, wel- ches mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 abgewiesen wurde. Die am 16. Januar 2025 dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erklärung des Beschwerdeführers vom 3. März 2025 zurückgezogen (vgl. Abschrei- bungsentscheid des BVGer D-330/2025 vom 4. März 2025).

Mit Urteil vom 2. Juni 2025 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich die Anordnung der Ausschaffungshaft des Migrati- onsamts des Kantons Zürich vom 30. Mai 2025 betreffend den Beschwer- deführer.

Am (Nennung Tag und Monat)2025 erfolgte seine Ausschaffung mit einem eskortierten Flug nach Bagdad.

B. Noch am 30. Mai 2025 wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer möglichen Einreisesperre gewährt. Er führte aus, er habe eine Verlobte in der Schweiz; sie planten eine Familie, hätten bereits einen Schwangerschafts- verlust erlitten und befänden sich in Ehevorbereitung.

C. Mit Verfügung vom 3. Juni 2025 (eröffnet am 19. November 2025) ver- hängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren (vom 3. Juni 2025 bis zum 2. Juni 2028) für die Schweiz sowie das Fürstentum Liechtenstein und ordnete dessen Aus- schreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

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D. Der Beschwerdeführer focht die vorinstanzliche Verfügung mit Eingaben vom 2. Dezember 2025 (versandt an die Vorinstanz) beziehungsweise 16. Dezember 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte deren Aufhebung. In diesem Zusammenhang gab er an, seine Verlobte am (Nennung Datum) im (Nennung Ort) geheiratet zu haben und dass sie nun ihr gemeinsames Kind erwarte; hierzu reichte er sowohl eine Ehebeschei- nigung als auch ein ärztliches Zeugnis als Nachweis der Schwangerschaft seiner Frau ein.

E. Die Vorinstanz liess sich am 20. Februar 2026 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

F. Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2026 wurde die vorinstanzliche Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur freigestellten Stellungnahme zugestellt und der Schriftenwechsel grundsätzlich abgeschlossen. Er liess sich innert der ihm eingeräumten Frist nicht mehr vernehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesver- waltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.4 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal- tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung

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von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).

3. 3.1 Vorab ist klarzustellen, dass der Beschwerdeführer keine formellen Rü- gen erhebt. Indem er geltend macht, mit der zwischenzeitlichen Heirat zwi- schen ihm und seiner Ehefrau und mit deren Schwangerschaft sei eine neue familiäre Situation entstanden, welche bei der ursprünglichen Verfü- gung nicht berücksichtigt worden sei, beruft er sich vielmehr auf veränderte Umstände.

3.2 Von Amtes wegen bleibt in formeller Hinsicht zur vorinstanzlichen Ent- scheidbegründung festzuhalten, dass die Würdigung der vom Beschwer- deführer vor der Vorinstanz geäusserten familiären Umstande (damals noch Ehevorbereitung und Familienplanung) sehr kurz ausfällt, den Anfor- derungen der Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 35 Abs. 1 VwVG (vgl. BGE 142 II 324 E. 3.6) jedoch knapp genügt.

4. 4.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Ab- satz 5 desselben Gesetzesartikels Einreiseverbote gegenüber weggewie- senen Ausländerinnen und Ausländern, die nicht innerhalb der angesetz- ten Frist ausgereist sind (Bst. b), oder die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. c). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vor- schriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Ver- ordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs- tätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Das SEM kann darüber hinaus

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gegenüber ausländischen Personen ein Einreiseverbot verfügen, wenn diese Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78 AIG) genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG).

4.2 Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG).

4.3 Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots ab- sehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG).

4.4 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (BVGE 2017 VII/2 E. 4.4; 2008/24 E. 4.2). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalls ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-4278/2023 vom 3. März 2025 E. 4.2).

4.5 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine exakte Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist na- turgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord- nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffe- nen ausländischen Person (Art. 67 Abs. 5 und 96 Abs. 1 AIG; Urteil des BVGer F-1419/2020 vom 11. August 2020 E. 3.4; vgl. auch HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).

5. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zusammenge- fasst aus, der Beschwerdeführer habe am 28. September 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, welches mit Verfügung vom 16. Mai 2022

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abgewiesen worden sei. In der Folge sei er rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden. Da er die angesetzte Ausreisefrist ungenutzt habe verstreichen lassen, sei gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG eine Fernhal- temassnahme anzuordnen. Zudem habe er mit seinem Verhalten die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet und gegen ihn sei die Aus- schaffungshaft angeordnet worden. Damit sei auch gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c und Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG eine Fernhaltemassnahme anzuord- nen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts Sozialhilfekosten verursacht, und auch die Kosten des Asylverfahrens so- wie der Überstellung in den Heimatstaat seien von der öffentlichen Hand getragen worden. Es bestehe die Gefahr, dass bei einer erneuten Einreise wiederum Sozialhilfe- und Rückreisekosten anfielen, da er nicht in der Lage sei, im Bedarfsfall selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Mithin liege zusätzlich ein Fernhaltgrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG (gemeint: Bst. a) vor. Entsprechend bestehe ein spezial- sowie generalprä- ventiv motiviertes ordnungspolizeiliches und zudem auch ein finanzielles öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. Private Interessen, welche dieses überwiegen könnten, ergäben sich weder aus den Akten, noch seien solche im Rahmen des gewährten rechtlichen Ge- hörs vorgebracht worden. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, die Vor- bereitung seiner Heirat und den Ausgang eines Bewilligungsverfahrens im Ausland abzuwarten.

5.2 Der Beschwerdeführer äussert sich beschwerdeweise nicht zu den ihm vorgeworfenen Fernhaltegründen. Hingegen macht er geltend, seit Erlass der angefochtenen Verfügung hätten sich seine persönlichen Verhältnisse wesentlich verändert. Unter Verweis auf die der Beschwerde in Kopie bei- liegende Heiratsurkunde führt er aus, er habe am (Nennung Tag und Mo- nat) 2025 im (Nennung Land) (Region [Nennung Region]) rechtsgültig ge- heiratet. Seine Ehefrau, B., lebe in der Schweiz und sei schwanger. Ein ärztliches Zeugnis vom (Nennung Datum) bestätige die voraussichtliche Geburt des Kindes am (Nennung Datum). Damit sei eine neue familiäre Situation entstanden, welche – so der Beschwerdeführer sinngemäss – bei Erlass der ursprünglichen Verfügung nicht habe berücksichtigt werden kön- nen. Das weiterhin bestehende Einreiseverbot verunmögliche faktisch das eheliche Zusammenleben, seine Anwesenheit während der Schwanger- schaft und bei der Geburt seines Kindes sowie die Unterstützung seiner Ehefrau als werdende Mutter. Darin liege ein schwerwiegender Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens. Das Einreiseverbot erweise sich deshalb als unverhältnismässig.

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5.3 Im Rahmen ihrer Vernehmlassung anerkannte die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer nach Erlass der angefochtenen Verfügung – am (Nen- nung Tag und Monat)2025 im (Nennung Land) geheiratet habe. Gestützt auf das eingereichte ärztliche Zeugnis vom (Nennung Datum) sei davon auszugehen, dass seine Ehefrau zwischenzeitlich ein Kind zur Welt ge- bracht habe. Bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 30. Mai 2025 habe der Beschwerdeführer seinen Kinderwunsch sowie seine Heiratsab- sicht geltend gemacht. Diese familiären Umstände seien bei der Festle- gung der Dauer des Einreiseverbots berücksichtigt worden. Soweit er sich auf seine veränderte familiäre Situation berufe, sei festzuhalten, dass er sich die aus dem mehrjährigen rechtswidrigen Aufenthalt resultierenden ausländerrechtlichen Konsequenzen selbst zuzurechnen habe. Weiter be- stehe «kein Rechtsanspruch auf Familienleben nach Art. 8 EMRK», da es zumutbar sei, das Familienleben auch ausserhalb der Schweiz zu pflegen. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, sich ausserhalb des Schengen- Raums mit seiner Ehefrau und dem Kind zu treffen sowie den Kontakt mit- tels digitaler Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten. Zudem könne seine Ehefrau – unter Vorbehalt der gesetzlichen Voraussetzungen – ein Gesuch um Familiennachzug für ihn stellen.

6. Der Beschwerdeführer kam seiner rechtskräftigen Wegweisung nicht nach und reiste nicht fristgerecht aus. Damit erfüllte er den Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG. Dass er damit gleichsam eine behördliche Verfü- gung missachtet und insofern auch den allgemeineren Fernhaltegrund des Verstosses gegen die öffentliche Ordnung nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG erfüllt hat, ist in dieser Konstellation von untergeordneter Bedeutung. Zu- dem verursachte er während seines Aufenthalts in der Schweiz Kosten für Sozialhilfe und Ausschaffung und er musste in Ausschaffungshaft genom- men werden, womit auch die Fernhaltegründe von Art. 67 Abs. 2 Bst. a und b AIG vorliegen. Der Beschwerdeführer hat demnach in mehrfacher Hinsicht Fernhaltegründe gesetzt, weshalb die Vorinstanz grundsätzlich ein Einreiseverbot anordnen durfte.

7. 7.1 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Massnahme (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 67 Abs. 5 und Art. 96 Abs. 1 AIG; vorne E. 4.5).

7.2 Der Beschwerdeführer missachtete die rechtskräftige Wegweisung, verblieb trotz Ausreisepflicht in der Schweiz und musste in der Folge in Ausschaffungshaft genommen werden. Dadurch verletzte er ausländer-

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rechtliche Vorschriften und verursachte Kosten im Zusammenhang mit So- zialhilfeleistungen sowie der Ausschaffung. Es besteht demnach in mehr- facher Hinsicht ein general- und spezialpräventiv motiviertes öffentliches Interesse an der verfügten dreijährigen Fernhaltung des Beschwerdefüh- rers. Namentlich die Wahrung der ausländerrechtlichen Ordnung durch Durchsetzung rechtskräftiger Wegweisungsentscheide stellt ein gewichti- ges öffentliches Interesse dar (vgl. BVGE 2017 VII/2 E. 4.4).

7.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwer- deführers gegenüberzustellen. Dieser ist inzwischen nach (Nennung Land) Recht verheiratet; seine Ehefrau lebt in der Schweiz. Zudem ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sie zwischenzeitlich ein gemeinsames Kind zur Welt gebracht hat.

Das private Interesse des Beschwerdeführers und seiner in der Schweiz lebenden Kernfamilie (Ehefrau und minderjähriges Kind), zusammenzule- ben oder zumindest möglichst engen persönlichen Kontakt pflegen zu kön- nen, ist evident und fällt offenkundig in den Schutzbereich des grundrecht- lich geschützten Anspruchs der Betroffenen auf Achtung des Familienle- bens (Art. 8 EMRK). Besonders zu berücksichtigen ist in diesem Zusam- menhang das vorrangige Kindsinteresse des sich in der frühkindlichen Ent- wicklungsphase befindenden Kindes, mit seinem Vater beziehungsweise in möglichst engem Kontakt mit diesem aufzuwachsen (Art. 3 des Überein- kommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [Kinder- rechtskonvention, KRK, SR 0.107]).

Allerdings wird ein Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seiner Fa- milie in der Schweiz bereits dadurch verhindert, dass er als Drittstaatsan- gehöriger nicht berechtigt ist, sich dauerhaft hierzulande aufzuhalten. Inso- fern ist er für die Geltendmachung der vorstehend dargelegten grundrecht- lichen Ansprüche primär auf das Rechtsinstitut des Familiennachzugs zu verweisen. Im Rahmen des Familiennachzugs kann ihm – unter den gel- tenden gesetzlichen Voraussetzungen – ein Aufenthaltstitel zwecks famili- ären Zusammenlebens erteilt werden. (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM-act. 12/427, wonach offenbar bereits ein entsprechendes Verfahren anhängig ist). Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot würde diesfalls auf- gehoben.

Bis zu einer allfälligen Zulassung des Beschwerdeführers zu Einreise und Aufenthalt im Rahmen des Familiennachzugs kann das grundrechtlich ge- schützte Familienleben (Art. 8 EMRK) zwischen ihm und seiner Ehefrau

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sowie dem gemeinsamen Kind von vornherein nur in Form von Besuchs- aufenthalten gepflegt werden. Besuchsaufenthalte des (Nennung Staats- angehörigkeit) Beschwerdeführers in der Schweiz unterstehen sodann der Visumspflicht und werden namentlich nur unter der Voraussetzung bewil- ligt, dass die fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf des Visums ge- währleistet erscheint (Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG i.V.m Art. 6 Abs. 1 der Ver- ordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex], SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016 i.V.m. Art. 21 sowie Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visako- dex], VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009). Dies dürfte beim Beschwerdefüh- rer, der zuletzt aus der Schweiz ausgeschafft werden musste und für den darüber hinaus nunmehr ein starker familiärer Anreiz für eine Missachtung der Ausreisepflicht besteht, ohne Weiteres zu verneinen sein.

Nach dem Gesagten wird durch das vorliegend verfahrensgegenständliche Einreiseverbot lediglich noch die theoretische Möglichkeit visumspflichtiger Besuchsaufenthalte des Beschwerdeführers bei seiner Familie in der Schweiz für die Dauer von drei Jahren ausgeschlossen. Die damit einher- gehende zusätzliche Einschränkung des grundrechtlich geschützten An- spruchs auf Achtung des Familienlebens und das entsprechende private Interesse an einer Aufhebung oder zeitlichen Reduktion der Fernhalte- massnahme müssen als geringfügig qualifiziert werden.

7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das private Interesse das öf- fentliche nicht aufzuwiegen vermag, womit sich das vorliegende Einreise- verbot sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich seiner Dauer als verhält- nismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erweist. Das verhängte dreijährige Einreiseverbot entspricht denn auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in ver- gleichbaren Fällen (vgl. etwa Urteil des BVGer F-6304/2020 vom 21. Feb- ruar 2022).

8. 8.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit- gliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsas- soziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrie- ben (vgl. Art. 21 und Art. 24 Abs. 1 Bst. a der Verordnung [EU]

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Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. No- vember 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 07.12.2018 [SIS-VO-Grenze], in Kraft seit 7. März 2023). Den Anforderungen von Art. 24 Abs. 1 Bst. a SIS-VO-Grenze ist Genüge getan, wenn die betroffene Person gegen Rechtsvorschriften über die Einreise in das oder den Aufenthalt im Hoheits- gebiet der Mitgliedstaaten verstossen oder versucht hat, diese zu umgehen (Art. 24 Abs. 2 Bst. c SIS-VO-Grenze).

8.2 Der Beschwerdeführer hat gegen ausländerrechtliche Vorschriften verstossen, indem er die ihm angesetzte Ausreisefrist missachtete und sich ohne entsprechendes Aufenthaltsrecht in der Schweiz aufhielt, was zur An- ordnung des Einreiseverbots führte. Damit liegt ein Verhalten vor, das die öffentliche Ordnung im Sinne der genannten Bestimmung beeinträchtigt. Die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS sind folglich erfüllt. In Anbetracht der vorangegangenen Ausführungen besteht ein überwiegen- des öffentliches Interesse nicht nur der Schweiz, sondern sämtlicher Schengen-Staaten an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. Die Aus- schreibung im SIS erweist sich als verhältnismässig und zur Wahrung der Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten als notwendig, weshalb sie nicht zu beanstanden ist. Eine mit der Ausschreibung einhergehende zusätzliche Beeinträchtigung des Familienlebens hat der Beschwerdefüh- rer unter den gegebenen Umständen hinzunehmen. Im Übrigen hindert die Ausschreibung die Schengen-Staaten nicht daran, der betroffenen Person aus humanitären Gründen oder aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in ihr Hoheitsge- biet zu gestatten (vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c Schengener Grenzkodex) bezie- hungsweise ihr ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii Visakodex).

9. Nach dem Gesagten ist die Verfügung nicht zu beanstanden und die Be- schwerde abzuweisen.

10. 10.1 Die Verfahrenskosten sind auf insgesamt Fr. 800.– festzusetzen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])

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und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

10.2 Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Sebastian Kempe Joana Maria Mösch

Versand:

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Zustellung erfolgt an:

– den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […])

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