F.9813.2025 — Asylum Seeker's Dublin Case Upheld, Germany Accepts Responsibility
Decision Summary (Facts, Holding & Outcome)
AI-structuredAn asylum seeker's application was rejected by the State Secretariat for Migration (SEM) because Germany was responsible for processing his claim under the Dublin Regulation, as indicated by his fingerprints in the Eurodac database. Despite an initial refusal from German authorities to retake the case, they later agreed to review it, and subsequently accepted responsibility. The court upheld the SEM's decision, finding that Germany has no systemic flaws in its asylum system that would transfer responsibility to Switzerland, and that no specific circumstances justified Switzerland's intervention. The court also dismissed the asylum seeker's requests for legal aid and free legal assistance due to the unlikelihood of success.
Headnote / Official Regeste
AI-structuredKey Legal Issues & Applied Statutory Provisions
AI-structuredCited as the legal basis for the SEM's decision to not enter into the asylum application.
Cited as the legal basis for ordering the expulsion to Germany.
Cited as the basis for imposing costs on the losing party.
Cited to establish that the judgment is final.
Full Text of the Judgment — F.9813.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung VI F-9813/2025
Urteil vom 5. Januar 2026
Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Margerita Socha.
Parteien A._______, geboren am (…), Tunesien, c/o BAZ Embrach, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2025 / N (…). F-9813/2025
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 27. November 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Euro- dac) ergab, dass er zuletzt am 25. Oktober 2022 in Deutschland um Asyl ersucht hatte. Zuvor hatte er bereits in diversen anderen Dublin-Mitglied- staaten Asylgesuche gestellt.
B. Am 2. Dezember 2025 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer ein Dublin-Gespräch durch. Dabei wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zustän- digkeit Deutschlands für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungs- verfahrens, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid sowie zur Weg- weisung dorthin gewährt.
C. Die deutschen Behörden lehnten das Gesuch der Vorinstanz vom 3. De- zember 2025 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europä- ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü- fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 5. Dezember 2025 ab.
D. Am 9. Dezember 2025 gelangte die Vorinstanz erneut an die deutschen Behörden und ersuchte gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchfüh- rungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied- staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei- nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABI. L 222/3 vom 5.9.2003) um eine Überprüfung der negativen Antwort (sog. Remonstra- tionsgesuch). Am 10. Dezember 2025 stimmten die deutschen Behörden dem Remonstrationsgesuch gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu.
E. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2025 – eröffnet am 12. Dezember 2025 – trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
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142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
F. Am 19. Dezember 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vor- läufige Aufnahme sei anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessfüh- rung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu ver- zichten und ein amtlicher Rechtsbeistand sei einzusetzen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
G. Am 19. Dezember 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovi- sorischen Vollzugsstopp an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraus- setzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt.
1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die übrigen Rechtsbegehren des Beschwerdeführers zielen auf die Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft beziehungsweise die Gewährung von Asyl, subsidiär auf die Gewäh- rung der vorläufigen Aufnahme ab. Diese Rechtsbegehren befinden sich ausserhalb des Anfechtungsgegenstands und sind folglich unzulässig. Auf sie ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer handelte jedoch ohne Rechtsvertretung und aus der Begründung geht hervor, dass er sich der Überstellung nach Deutschland widersetzen wollte. Dabei handelt es sich im vorliegenden Kontext eines Nichteintretens- und Wegweisungs-
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entscheids (Dublin) um ein zulässiges Rechtsbegehren, weshalb auf die Beschwerde insofern einzutreten ist.
1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Behandlung des Asylge- suchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das deutsche Asylsys- tem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, auf- grund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugs- hindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Rückkehr nach Deutschland (bereits durchlaufenes Asylverfahren, [Zwangs-] Ausweisung in sein Heimatland, Rassismus) und seinen Gesundheitszustand (psychi- sche Beschwerden, Ohrenschmerzen, Zahnschmerzen, Atemwegsinfekt) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem Selbst- eintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh- rers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Weg- weisung nach Deutschland angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern, zumal die Begehren nur rudimentär begründet werden. Hinsichtlich seiner erfolg- losen freiwilligen Ausreise nach Deutschland ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht erlaubt ist, seiner Pflicht zur Ausreise selbständig nachzukommen. Er ist verpflichtet, die Schweiz nach Ablauf der Beschwer- defrist zu verlassen. Dabei muss er sich jedoch an die Anweisungen der Migrationsbehörden halten (vgl. Urteil des BVGer D-4000/2021 vom 29. Juni 2022 E. 10).
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3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4. 4.1 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 19. Dezember 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.
4.2 Die Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Margerita Socha
Versand:
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