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F.985.2022 • BVGE CH F.985.2022 Dismissed AI-structured

F.985.2022 — Afghan Nationals v. Switzerland: Humanitarian Visa Denial Upheld

Case Number F.985.2022 (CH_BVGE_001_F-985-2022_2022-12-01)
Court / Authority
Decision Date
Outcome Dismissed
Court Costs No costs imposed
Jurisdiction Federal Administrative Court (BVGer) (CH)

Decision Summary (Facts, Holding & Outcome)

AI-structured

This case concerns an appeal against the denial of humanitarian visas to two Afghan nationals seeking to enter Switzerland from Pakistan. The court found that while the applicants' past work for Western organizations and engagement in promoting women's rights likely made them targets of the Taliban in Afghanistan, they had not sufficiently proven an immediate and individual danger in Pakistan or a concrete threat of forced return to Afghanistan. The court acknowledged the difficult situation of Afghan refugees in Pakistan and the complex migration policies, but concluded that the applicants had not met the high threshold required for humanitarian visas, particularly as Pakistan was deemed a safe third country for them, and denied the appeal.

Headnote / Official Regeste

AI-structured
Art. 49 VwVG; Art. 63 VwVG; Art. 1 ff. VGKE — Art. 49 VwVG: Cited as the legal basis for reviewing the appeal on grounds of violation of federal law. Art. 63 VwVG: Cited as the basis for imposing court costs on the appellant. Art. 1 ff. VGKE: Cited as the basis for determining court costs and indemnities.

Key Legal Issues & Applied Statutory Provisions

AI-structured
Art. 49 VwVG

Cited as the legal basis for reviewing the appeal on grounds of violation of federal law.

Art. 63 VwVG

Cited as the basis for imposing court costs on the appellant.

Art. 1 ff. VGKE

Cited as the basis for determining court costs and indemnities.

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Full Text of the Judgment — F.985.2022

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-985/2022

Urteil vom 1. Dezember 2022

Besetzung Richter Yannick Antoniazza-Hafner (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiber Michael Spring.

Parteien A._______, vertreten durch D._______, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen. F-985/2022

Sachverhalt:

A. Am 15. November 2021 beantragten die Eheleute B._______ (geboren am […]; nachfolgend Gesuchsteller) und C._______ (geboren am […]; nach- folgend Gesuchstellerin), beides Staatsangehörige Afghanistans, bei der Schweizerischen Botschaft in Islamabad die Ausstellung von Visa für den langfristigen Aufenthalt (Visa D; sog. humanitäre Visa).

B. Mit Formularverfügung vom 8. Dezember 2021 verweigerte die Botschaft die Ausstellung der Visa. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, die in der Schweiz wohnhafte Schwester des Gesuchstellers, zusammen mit den Eltern und den Brüdern des Gesuchstellers am 6. Januar 2022 Einsprache bei der Vorinstanz.

C. Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Verfügung vom 25. Januar 2022 ab.

D. Am 28. Februar 2022 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesver- waltungsgericht und beantragte, die verweigernde Verfügung sei aufzuhe- ben und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Gesuchstellenden humanitäre Visa zu erteilen und eine sofortige Einreise in die Schweiz zu gestatten. Zudem sei die Beschwerdeführerin von der Bezahlung der Verfahrenskos- ten zu befreien und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

E. Am 15. März 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung gut.

F. In ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

G. Mit Replik vom 7. Juni 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.

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H. Aus organisatorischen Gründen wurde für den bisherigen Instruktionsrich- ter der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Am- tes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.

3. 3.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als afghanische Staatsangehörige für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Sie beabsichtigen einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz. Auf ihre Visagesuche vom 15. November 2021 gelangt daher nicht Schengen-, sondern ausschliess- lich nationales Recht zur Anwendung (vgl. Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumer- teilung [VEV, SR 142.204]; BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1 m.H.).

3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt

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erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die be- treffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.

3.3 Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Be- dingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3 m.H.). Die Erteilung ei- nes Visums aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV setzt voraus, dass bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offen- sichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördli- ches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr ein Ein- reisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignis- sen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als andere Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in ei- nem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3 sowie statt vieler Urteile des BVGer F-3741/2021 vom 11. Februar 2022 E. 3 m.H.).

3.4 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefähr- dung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland zu prüfen. Dabei können auch weitere Krite- rien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die Integrations- aussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, mitberücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-3278/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.3).

3.5 Im Gegensatz zum Asylverfahren gilt für die Erteilung eines humanitä- ren Visums ein erhöhtes Beweismass. Die Gefährdung muss offensichtlich sein; eine blosse Glaubhaftmachung genügt nicht (statt vieler: Urteile des BVGer F-274/2020 vom 22. Juni 2021 E. 5.2; F-3968/2017 vom 20. Juni 2019 E. 5; D-4765/2014 vom 21. März 2016 E. 2.5). Dies ergibt sich dar- aus, dass mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. Septem- ber 2012 (AS 2012 5359) zum 29. September 2012 die Möglichkeit aufge- hoben wurde, bei einer Schweizer Auslandsvertretung ein Asylgesuch ein- zureichen. Der Bundesrat hielt in diesem Zusammenhang in seiner Bot- schaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz ausdrücklich fest,

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dass auch in Zukunft offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret ge- fährdete Personen den Schutz der Schweiz erhalten sollen; dies unter ex- plizitem Verweis auf die bestehende Möglichkeit, um ein Visum "aus huma- nitären Gründen" zu ersuchen (vgl. BBl 2010 4455). Dabei sollte die Bewil- ligung eines Visums aus humanitären Gründen an restriktivere Vorausset- zungen als die im Falle der Auslandsgesuche entwickelten zu knüpfen sein (vgl. BBl a.a.O., 4468, 4490, und 4520 und ausführlich Urteil des BVGer F-533/2020 vom 31. Mai 2021 E. 3.4 m.w.H.).

4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Gesuch- stellenden würden sich in Pakistan und damit in einem Drittstaat aufhalten, in dem weder (Bürger-)Krieg noch eine Situation landesweiter allgemeiner Gewalt herrsche. Es greife deshalb die Regelvermutung, dass in Pakistan keine Gefährdung mehr bestehe. Aus den Akten gehe nicht hervor, inwie- fern den Gesuchstellenden eine Rückführung nach Afghanistan drohe. Sie hätten von den pakistanischen Behörden Visa im Wissen darum erhalten, dass sie wohl nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren würden. Auch wenn der Gesuchsteller von der pakistanischen Polizei harsch zu seiner Herkunft und dem ablaufenden Visum befragt worden sei, bleibe unklar, wieso er dadurch unmittelbar und ernsthaft an Leib und Leben bedroht sein solle. Zahlreiche andere Personen hätten ebenso Tätigkeiten für internati- onale Unternehmen und Hilfsorganisationen ausgeübt und es sei nicht ein- zusehen, warum deshalb gerade die Gesuchstellenden besonders in den Fokus der Taliban geraten sollten. Aufgrund der problemlosen Ausreise von Kabul nach Islamabad sei davon auszugehen, dass sie nicht an Leib und Leben bedroht seien. Eine substantiiert begründete und mit stichhaltigen Beweismitteln belegte konkrete und unmittelbare Gefährdung der Gesuch- stellenden in Afghanistan oder Pakistan gehe aus den Akten nicht hervor. Zudem lebten zurzeit viele tausend afghanische Flüchtlinge in Pakistan, ohne dass die dortigen Behörden diese systematisch verfolgen und zwangsweise nach Afghanistan zurückführen würden.

4.2 Die Beschwerdeführerin hält dem in der Beschwerdeschrift entgegen, es treffe nicht zu, dass Personen, die für internationale Organisationen ge- arbeitet hätten, im heutigen Afghanistan nicht gefährdet seien. Gerade die früheren Ortskräfte des Westens seien besonders bedroht. Die unabhän- gigen, freidenkenden und sich in der Zivilgesellschaft engagierenden Ge- suchstellenden würden das Bild der Taliban-Feinde verkörpern. Die pakis- tanischen Visa der Gesuchstellenden seien am 11. Januar 2022 abgelau-

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fen und ein Antrag auf Verlängerung sei abgelehnt worden. Ihre Telefon- nummern seien blockiert worden und sie seien nicht in der Lage, Überwei- sungen entgegenzunehmen, weil sie sich illegal in Pakistan aufhalten wür- den. Der Gesuchsteller sei attackiert und es sei ihm mit der Ausschaffung gedroht worden. Er habe ein Schreiben der lokalen Behörden erhalten, in welchem er aufgefordert worden sei, dass Land innerhalb von 30 Tagen zu verlassen. Es würden regelmässig Gerüchte über Ausschaffungen von Pa- kistan nach Afghanistan verbreitet. Auch in den Medien seien entspre- chende Informationen zu finden. Der Verbleib in Pakistan sei für die Ge- suchstellenden nicht möglich. Sie verfügten mit ihren Eltern und Geschwis- tern über enge familiäre Bindungen zur Schweiz, was ebenfalls zu berück- sichtigen sei.

4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, sie habe vertiefte Ab- klärungen betreffend den Aufenthaltsstatus von afghanischen Migrantin- nen und Migranten in Pakistan, deren Zugang zu Unterstützung und zu der Frage von Rückführungen durchgeführt. Wie dem veröffentlichten Bericht vom 30. März 2022 entnommen werden könne, gebe es keine Hinweise darauf, dass Pakistan seit der Machtübernahme durch die Taliban gegen das Non-Refoulement-Gebot verstosse. Es sei zwar erkennbar, dass die Grenzkontrollen intensiviert worden seien und afghanische Migranten von der Bevölkerung nicht immer willkommen geheissen würden. Dies habe jedoch für den vorliegenden Fall keine Bedeutung, da die Gesuchstellen- den bereits in Pakistan seien und die dortigen Probleme keine hinreichen- den Gründe für die Ausstellung humanitärer Visa darstellen würden.

4.4 Replikweise macht die Beschwerdeführerin geltend, aufgrund der ho- hen Anzahl von afghanischen Flüchtlingen würden die pakistanischen Be- hörden zurzeit keine Visa mehr ausstellen oder verlängern. Diese Doku- mente würden vielmehr auf dem Schwarzmarkt verkauft. Das Visum könne für sechs Monate verlängert werden. Die pakistanischen Behörden würden keine unbefristeten oder befristen Anwesenheitsbewilligungen für afghani- sche Migrantinnen und Migranten erteilen. Diese würden dadurch indirekt gezwungen, wieder in ihr Heimatland zurückzukehren. Es sei sehr wahr- scheinlich, dass die Gesuchstellenden nach Afghanistan ausgeschafft wür- den. Aufgrund ihres Aufenthaltsstatus könnten sie in Pakistan nicht arbei- ten, studieren und auch keine medizinische Versorgung oder die Unterstüt- zung von Hilfsorganisationen in Anspruch nehmen. Dies obwohl sie an De- pressionen und weiteren gesundheitlichen Problemen leiden würden. In Af- ghanistan hätten sie in exponierten Bereichen gearbeitet, was sie zu Hauptzielen der Taliban und von anderen extremistischen Gruppierungen

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mache. Der Gesuchsteller habe an einem durch das US-amerikanische Bureau of International Narcotic and Law Enforcement Affairs finanzierten Projekt mit dem Namen «Community-Based Agricultural and Rural Deve- lopment Project» (nachfolgend: CBARD) gearbeitet, welches vom Entwick- lungsprogramm der Vereinten Nationen und vom Landwirtschaftsministe- rium von Afghanistan geleitet worden sei. Das Ziel des Projekts sei es ge- wesen, die Opium-Produktion in den ländlichen Gebieten der Provinzen Farah, Badghis und Nangarhar durch die Förderung von landwirtschaftli- chen Alternativen zu reduzieren. Die Eigentümer und wichtigsten Stakehol- der der Opium-Produktion seien Mitglieder der Führungsriege der Taliban. Die Rolle des Gesuchstellers als interner Controller sei die Überwachung und Qualitätskontrolle an den einzelnen Projektstandorten gewesen. Da er als Hauptkontaktpunkt für die lokalen Projekte fungiert habe, sei er oft von Talibanführern bedroht worden. Diese würden ihn kennen und auch heute noch nach ihm suchen. Im Jahr 2017 sei er in einem Unternehmen namens X._______ tätig gewesen. Dabei habe er in einem von der US-amerikani- schen Entwicklungsagentur USAID unterstützten Projekt gearbeitet. Dort sei er dafür zuständig gewesen, afghanische Frauen in Buchhaltung und Finanzwissenschaften auszubilden und ihnen Fähigkeiten für die Stellen- suche zu vermitteln. Das Projekt habe den Namen «Forward Together Scholarship Programm» getragen. Er sei für seine Mitarbeit von lokalen islamistischen Extremisten kritisiert worden. Die Gesuchstellerin ihrerseits habe hauptsächlich für ein im Bereich der internationalen Entwicklung täti- ges Unternehmen mit dem Namen Y._______ gearbeitet. Auch dessen Tä- tigkeiten seien mit Mitteln von USAID finanziert worden. Ihre Aufgabe sei es gewesen, auf Gemeindeebene Veranstaltungen zu organisieren. Dabei sei sie oft in Video-Botschaften erschienen, habe Projektziele erklärt und afghanische Frauen in ländlichen Gebieten dazu aufgefordert, sich in der Zivilgesellschaft und lokalen Behörden zu engagieren, unternehmerisch tä- tig zu werden und Frauenrechte zu verteidigen.

5. 5.1 Unter Berücksichtigung der dargestellten Parteistandpunkte ist nach- folgend über die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten Verweigerung der humanitären Visa zu entscheiden. Das Bundesverwal- tungsgericht prüft dabei zuerst, ob die Gesuchstellenden über ein persön- liches Profil verfügen, mit dem sie in ihrem Heimatland Afghanistan einer unmittelbaren und individuellen Gefährdung ausgesetzt würden, die sich von anderen Personen massgeblich abhebt. Im Zusammenhang mit der Erteilung humanitärer Visa muss ein entsprechendes Gefährdungsprofil praxisgemäss offensichtlich sein (vgl. vorstehend E. 3.5).

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5.2 Gemäss Bestätigungsschreiben des ehemaligen Vorgesetzten der Ge- suchstellerin vom 31. Juli 2021 (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 7 S. 191 f.), welches das Bundesverwaltungsgericht als authentisch erachtet, hat diese von Mai 2017 bis Dezember 2020 als Angestellte des Unternehmens Y._______ für ein von USAID betriebenes Programm mit dem Namen «Strong Hubs for Afghan Hope and Resilience» (nachfolgend: SHAHAR) gearbeitet. Das Ziel von SHAHAR sei es gewesen, die Fähigkeiten von 20 Provinzhauptstädten im Umgang mit ihren Bürgern zu verbessern. Dabei seien drei Ziele priorisiert worden, nämlich die Bekämpfung der Korruption, Eigentumsrechte und Besteuerung sowie die Stärkung der Rechte der Frau. Die Gesuchstellerin hat gemäss Ausführungen ihres Vorgesetzten eine wichtige und sichtbare Rolle bei der Implementierung des Programms gespielt und fortlaufend mit Behörden, der Zivilgesellschaft und verschie- denen Organisationen zusammengearbeitet. Sie habe sensible Tätigkeiten für die Regierung der USA ausgeführt, wie etwa Dokumentenübersetzung, Dolmetscherdienste für Gemeindebehörden und die Förderung der Teil- nahme von Frauen am öffentlichen Leben und der Regierungstätigkeit auf lokaler Ebene. Die Programmaktivitäten von SHAHAR hätten extreme und gewalttätige Reaktionen der Taliban und von anderen der Regierung kri- tisch gegenüberstehenden Elementen hervorgerufen. Personen, welche bei der Unterstützung der Ziele von SHAHAR exponierte Positionen be- setzt hätten, wie dies insbesondere auf die Gesuchstellerin und ihre Fami- lie zutreffe (vgl. auch SEM-act. 7 S. 211), seien Ziele ernsthafter Bedrohun- gen geworden.

Für den Gesuchsteller seinerseits erschliesst sich aus den Akten, dass er von Juli 2018 bis Dezember 2019 als interner Controller für die unter an- derem von den Vereinten Nationen und der Weltbank implementierten und von der ehemaligen afghanischen Regierung betriebenen Projekte «The Citizens Charter Afghanistan Project» (CCAP), «Climate Change Risk Re- duction Project» (CCRRP) und CBARD tätig war (SEM-act. 7 S. 164 ff., act. 11 S. 293 ff., 351). Auch seine Arbeit für das Unternehmen X._______ von März 2017 bis Dezember 2017 wird aus den Unterlagen ersichtlich (SEM-act. 7 S. 175). Für das dort scheinbar angesiedelte Projekt «Forward Together Scholarship Programm» und seine diesbezüglich geltend ge- machte Lehrtätigkeit bleibt er jedoch, abgesehen von zwei wenig aussage- kräftigen Fotografien (SEM-act. 11 S. 335), Belege schuldig.

5.3 Gesamthaft gesehen ändern vereinzelte Lücken in den Eingaben der Gesuchstellenden nichts daran, dass sie mit ihrer ausführlichen Dokumen-

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tation in den Augen des Bundesverwaltungsgerichts den Beweis dafür er- bracht haben, dass sie westlich orientierte, der afghanischen Gesell- schaftsordnung nicht entsprechende Personen sind, vor der Machtüber- nahme durch die Taliban der ehemaligen afghanischen Regierung sowie der internationalen Gemeinschaft nahestanden und als Unterstützer der- selben wahrgenommen wurden. Zumindest bei der Gesuchstellerin ist nach dem Ausgeführten sodann anzunehmen, dass sie sich in besonderer Weise exponiert hat, so dass sie den Taliban aufgefallen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer D-6851/2018 vom 27. Februar 2019 E. 5.3.1). Sie hat sich mit der Förderung der Frauenrechte sichtbar in einem Feld engagiert, das den Weltanschauungen der Taliban zuwiderläuft und von diesen als Einmi- schung in die inneren Belange Afghanistans wahrgenommen wird (vgl. dazu auch SEM, Focus Afghanistan – Verfolgung durch Taliban: Po- tentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, S. 22 f., 51; ˂ www.sem.ad- min.ch ˃ Internationales & Rückkehr ˃ Herkunftsländerinformationen ˃ Asien und Nahost ˃, abgerufen am 18.10.2022 [nachfolgend: SEM, Risi- koprofile]). Damit gehört das Ehepaar einer Personengruppe an, bei der gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen ist, dass sie in Afghanistan aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Ver- folgungsrisiko ausgesetzt ist und für welche sich die Gefährdungslage seit der im August 2021 erfolgten Übernahme der Kontrolle über das gesamte Staatsgebiet durch die Taliban und dem inzwischen vollständigen Abzug der amerikanischen und anderen ausländischen Streitkräfte erheblich ak- zentuiert hat (vgl. Urteile des BVGer D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7 m.w.H.; E-562/2022 vom 5. April 2022 E. 5.2; E-2720/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 6.2.1; SEM, Risikoprofile, S. 21 ff.).

5.4 Es ist folglich mit einer unmittelbaren und individuellen Gefährdung der Gesuchstellenden in Afghanistan zu rechnen, die sie mehr als andere Per- sonen betrifft, und welche die Ausstellung humanitärer Visa rechtfertigen könnte.

6. 6.1 Zu prüfen ist nachfolgend im Weiteren, ob den Gesuchstellenden eine Rückführung von Pakistan nach Afghanistan droht. Auch das Bestehen ei- ner solchen Gefährdung ist im Zusammenhang mit der Erteilung humani- tärer Visa individuell und konkret zu belegen (vgl. vorstehend E. 3.5).

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6.2 6.2.1 Gemäss den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen ersuchten die Gesuchstellenden die pakistanischen Behörden am 18. Sep- tember 2021 bzw. am 19. Oktober 2021 um die Erteilung von Visa. Am 5. bzw. am 27. Oktober 2021 wurden ihnen solche für eine einmalige Ein- reise zum Zweck des Familienbesuchs für die Dauer von 60 Tagen ausge- stellt. Am 11. November 2021 sind sie nach Pakistan eingereist. Mit Schrei- ben vom 24. Dezember 2021 bestätigten die pakistanischen Behörden ihre Anwesenheitsberechtigung bis am 9. Januar 2022 (SEM-act. 7 S. 35 ff.). Bei den vorinstanzlichen Akten liegt zudem eine durch das UNHCR Pakis- tan (bzw. einen lokalen Partner) am 13. Januar 2022 ausgestellte Bestäti- gung der Bewerbung der Gesuchstellerin für einen «Pre-Screening Pro- cess» und der damit verbundenen baldigen Einladung zu einem Gespräch mit dem UNHCR Pakistan (SEM-act. 3 S. 13 f.).

6.2.2 Die Vorinstanz verweist in der Vernehmlassung auf ihren öffentlich zugänglichen Bericht «Focus Pakistan / Iran / Türkei – Situation afghani- scher Migrantinnen und Migranten» vom 30. März 2022 (˂ www.sem.ad- min.ch ˃ Internationales & Rückkehr ˃ Herkunftsländerinformationen ˃ Asien und Nahost ˃, abgerufen am 18.10.2022 [nachfolgend: SEM, Focus- bericht]). Als Kernaussage zu Pakistan hält die Vorinstanz dort fest, das Land biete seit dem Ausbruch des Krieges in Afghanistan im Jahr 1979 konstant Millionen von afghanischen Flüchtlingen Aufnahme. Ein beachtli- cher Teil der heute in Pakistan lebenden Afghaninnen und Afghanen sei dort geboren. Das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) habe das Land nicht unterzeichnet. Afghanische Staatsangehörige könnten Typen von subsidiärem Schutz erlangen, die ihren Aufenthalt legalisieren würden. Viele von ihnen – insbesondere die kürzlich Eingereisten – hätten aber ei- nen erschwerten Zugang zu einem Schutzstatus. Deshalb würden sich zahlreiche Personen ohne legalen Status in Pakistan aufhalten. Der Zu- gang zu Unterstützungsleistungen hänge vom Aufenthaltsstatus ab. Gene- rell hätten Personen mit Aufenthaltsstaus Zugang zu Bildung, Medizin und Arbeitsmarkt. Personen ohne Aufenthaltsstatus hätten meist keinen oder nur eingeschränkten Zugang zu staatlichen Dienstleistungen und zum re- gulären Arbeitsmarkt und seien deshalb im informellen Sektor beschäftigt. Vereinzelt gebe es nichtstaatliche Angebote für sie. Betreffend Rückfüh- rungen nach Afghanistan stellt die Vorinstanz fest, dass es aus Pakistan keine solchen gebe, sondern nur freiwillige Rückkehr (vgl. zum Ganzen SEM, Focusbericht, S. 4).

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6.2.3 Im Detail führt die Vorinstanz in ihrem Bericht weiter aus, heute schätze man die afghanische Bevölkerung in Pakistan auf zweieinhalb bis drei Millionen. Auf der Grundlage von Sektion 14 des pakistanischen For- eigners Act 1946 könnten ausländische Personen, die sich in Pakistan ohne gültige Reisedokumente aufhielten, gebüsst werden. Es werde zwi- schen registrierten und nicht registrierten afghanischen Flüchtlingen unter- schieden. Zwischen Oktober 2006 und Februar 2007 habe die pakistani- sche Behörde National Database Registration Authority (nachfolgend: NADRA) zusammen mit dem UNHCR das amtliche Dokument (Afghan Ci- tizen) Proof of Registration card (nachfolgend: PoR-Karte) ausgestellt (vgl. SEM, Focusbericht, S. 8). Diese Karte bestätige, dass der Inhaber ein in Pakistan registrierter Flüchtling sei. Afghanische Staatsangehörige mit einer PoR-Karte müssten diese nach 2007 jährlich durch Benachrichtigung des Ministry of States and Frontier Regions (nachfolgend: SAFRON) ver- längern lassen. Die Gültigkeit der PoR-Karte habe sich nach ihrer Einfüh- rung der politischen Lage angepasst. Die aktuellste Behördeninformation sei, dass die PoR-Karte bis am 30. Juni 2020 gültig gewesen sei. Nicht registrierte afghanische Staatsangehörige, die nie eine PoR-Karte beses- sen hätten, hätten kein Anrecht auf eine solche. Das UNHCR Pakistan rate ihnen, sich bei der NADRA zu erkundigen, wann die nächste Registrations- Phase im Land stattfinde. Diese Personen, inklusive afghanische Neuankömmlinge in Pakistan, könnten sich um einen UNHCR-Flüchtlings- status bemühen (vgl. SEM, Focusbericht, S. 9 und ausführlich zur PoR- Karte European Union Agency for Asylum [nachfolgend: EUAA], Pakistan – Situation of Afghan refugees, Country of Origin Information Report, 05.2022, ˂ https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022- 05/2022_05_EUAA_COI_Report_Pakistan_Situation_of_Afghan_refu- gees.pdf ˃, abgerufen am 18.10.2022 [nachfolgend: EUAA, Pakistan Situ- ation], S. 21, 48 ff. m.w.H.). Zwischen 2017 und 2018 habe die NADRA die Afghan Citizen(ship) Card (nachfolgend: AC-Karte) ausgestellt, um nicht registrierte Personen aus Afghanistan zu dokumentieren. Die aktuellste Behördeninformation sei, dass die AC-Karte bis am 31. Oktober 2019 gül- tig gewesen sei. Nicht registrierte afghanische Flüchtlinge und afghanische Neuankömmlinge könnten keine AC-Karte beantragen (vgl. SEM, Focus- bericht, S. 10 und ausführlich EUAA, Pakistan Situation, S. 59 ff. m.w.H.).

6.2.4 Das SEM führt in seinem Bericht weiter aus, dass eine Person, die keine gültigen Reisedokumente und weder PoR- noch AC-Karte besitze, von den pakistanischen Behörden als illegaler Einwanderer betrachtet werde. Ausschliesslich beim UNHCR registrierte afghanische Flüchtlinge,

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die weder über eine PoR- noch eine AC-Karte verfügten, dürften sich ge- mäss Feststellungen des australischen Department of Foreign Affairs and Trade (nachfolgend: DFAT) zwar in Pakistan aufhalten. Da sie jedoch ge- gen das pakistanische Ausländerrecht verstossen würden, könnten sie un- ter Umständen verhaftet und rückgeführt werden. Das UNHCR rate asyl- suchenden Personen aus Afghanistan, direkt das UNHCR Pakistan oder lokale Partner in den jeweiligen Provinzen zu kontaktieren, um sich ent- sprechend zu registrieren (vgl. SEM, Focusbericht, S. 10; EUAA, Pakistan Situation, S. 58). Der Zugang zu Unterstützungsleitungen hänge in Pakis- tan von einem regulären Aufenthaltsstatus ab. Das DFAT schreibe hierzu, dass die PoR-Karte ihre Inhaber als afghanischen Flüchtlinge identifiziere, die Anspruch auf Schutz des UNHCR und auf dessen Unterstützung hät- ten. Inhaber dieser Karte seien berechtigt, sich temporär in Pakistan auf- zuhalten und hätten landesweite Bewegungsfreiheit. Sie hätten Zugang zum öffentlichen Gesundheitswesen und zu Ausbildung, dürften Wohn- raum mieten, ein Bankkonto eröffnen und könnten Geburten registrieren lassen. Sie dürften jedoch offiziell keiner Arbeit nachgehen. Inhaber einer AC-Karte dürften sich temporär in Pakistan aufhalten und hätten landes- weite Bewegungsfreiheit. Sie hätten aber keinen Zugang zum öffentlichen Gesundheitswesen und zu Ausbildung. Legale Arbeitsmöglichkeiten seien ihnen verwehrt. Nicht registrierte afghanische Staatsangehörige hätten nur Anspruch auf Mehlrationen und unter Umständen auf partiellen Zugang zum Gesundheitswesen (vgl. SEM, Focusbericht, S. 13; EUAA, Pakistan Situation, S. 77 ff. [Zugang zu Arbeitsmarkt und Verdienstmöglichkeiten], S. 81 ff. [Zugang zu Dienstleistungen der öffentlichen Hand], S. 88 ff. [Zu- gang zu Finanz- und Kommunikationsdienstleistungen]).

6.2.5 Zur Frage der Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen in ihr Heimatland führt die Vorinstanz in ihrem Bericht schliesslich aus, dass Nichtregierungsorganisationen auf Fälle verweisen würden, in denen af- ghanische Personen in Pakistan als «Kriminelle» oder «Terroristen» be- zeichnet worden seien. Nach der Machtübernahme der Taliban habe sich der Informationsminister Pakistans gegen eine Aufnahme afghanischer Staatsangehöriger ausgesprochen und diese Personengruppe als Belas- tung für die pakistanische Wirtschaft bezeichnet. Gemäss einer US-ameri- kanischen Journalistin, die im November 2021 in Pakistan stationiert ge- wesen sei, habe Pakistan afghanische Neuankömmlinge zurück über die Grenze nach Afghanistan geschickt. Pakistanische Sicherheitskräfte hät- ten zudem die Grenzkontrolle intensiviert und einige Personen ohne gültige Visa nach Afghanistan zurückgeführt (vgl. ausführlich zu den grenzüber-

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schreitenden Bewegungen zwischen den Ländern EUAA, Pakistan Situa- tion, S. 65 ff.). In den konsultierten Berichten, die mehrheitlich die Zeit vor der Machtübernahme beschreiben würden, seien keine systematischen Ausschaffungen dokumentiert. Für die Zeit nach der Machtübernahme wür- den weder die DFAT noch Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty In- ternational erwähnen, dass Pakistan gegen das Non-Refoulement-Gebot verstosse (vgl. SEM, Focusbericht, S. 15).

6.2.6 Neben dem Bericht der Vorinstanz gibt es weitere öffentlich zugäng- liche Informationen zu der Lage von afghanischen Staatsangehörigen in Pakistan. In Bezug auf die Frage nach Rückführungen wird darauf verwie- sen, dass in der Vergangenheit versucht worden sei, afghanische Staats- angehörige zur Rückkehr zu bewegen oder diese unter Zwang zurückzu- führen. Besonders nach dem Angriff der pakistanischen Taliban (Tehrik-e Taliban Pakistan [nachfolgend: TTP]) auf eine Schule in Peshawar im De- zember 2014 sei es zu Übergriffen auf Afghaninnen und Afghanen in Pa- kistan gekommen (vgl. The New York Times [nachfolgend: NYT], Refugees Are Pushed to Exits in Pakistan, 23.02.2015, ˂ https://www.ny- times.com/2015/02/24/world/asia/refugees-are-pushed-to-exits-in-pakis- tan.html ˃, abgerufen am 18.10.2022. Vgl. auch EUAA, Pakistan Situation, S. 37, 44, 62; British Broadcasting Corporation [nachfolgend: BBC], 'Ha- rassment' drives Afghan refugees from Pakistan, 26.02.2015, ˂ https://www.bbc.com/news/world-asia-31588821 ˃, abgerufen am 18.10.2022; Al Jazeera, Afghans fleeing Pakistan after Peshawar school massacre, 07.02.2015, ˂ https://www.aljazeera.com/news/2015/02/af- ghans-fleeing-pakistan-peshawar-school-massacre-150207111410080. html ˃, abgerufen am 18.10.2022). Dies wurde in Berichten der Nichtregie- rungsorganisation Human Rights Watch (nachfolgend: HRW) dokumentiert (vgl. HRW, “What Are You Doing Here?” Police Abuses Against Afghans in Pakistan, 11.2015, ˂ https://www.hrw.org/sites/default/files/report_pdf/pa- kistan1115_4up.pdf ˃, abgerufen am 18.10.2022; HRW, Pakistan Coer- cion, UN Complicity: The Mass Forced Return of Afghan Refugees, 02.2017, ˂ https://www.hrw.org/sites/default/files/report_pdf/paki- stan0217_web.pdf ˃, abgerufen am 18.10.2022). Laut Bericht des UNHCR von Dezember 2021 seien im September und Oktober 2021 1'800 afgha- nische Personen von Pakistan nach Afghanistan rückgeführt worden (vgl. UNHCR, UNHCR: Afghans struggle to seek safety as borders remain shut to most, 01.12.2021, ˂ https://reliefweb.int/report/afghanistan/unhcr- afghans-struggle-seek-safety-borders-remain-shut-most ˃, abgerufen am 18.10.2022). Allerdings geht aus der Meldung nicht hervor, welchen Auf-

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enthaltsstatus diese Personen in Pakistan hatten. Die New York Times be- richtete im September 2021 von 500 afghanischen Flüchtlingen, die aus der Provinz Balochistan ausgeschafft worden seien. Diese seien von den Behörden der illegalen Einreise nach der Machtübernahme der Taliban be- zichtigt worden (vgl. NYT, Afghans Flee to Pakistan. An Uncertain Future Awaits., 08.09.2021, ˂ https://www.nytimes.com/2021/09/08/world/asia/ pakistan-afghanistan-refugees.html ˃, abgerufen am 18.10.2022). Die pa- kistanische Tageszeitung DAWN und die afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok berichteten im September 2021 von 200 Personen, die aus Quetta nach Afghanistan ausgeschafft worden seien. Gemäss Angaben ei- nes Behördenvertreters seien diese Personen illegal eingereist (Pajhwok, Pakistan deports more than 200 Afghan nationals, 08.09.2021, ˂ https://pajhwok.com/2021/09/08/pakistan-deports-more-than-200-afghan- nationals/ ˃, abgerufen am 18.10.2022; DAWN, Pakistan deports over 200 Afghan nationals, 08.09.2021, ˂ https://www.dawn.com/news/1645139 ˃, abgerufen am 18.10.2022; vgl. ähnlich auch Al Jazeera, Fleeing Afghan Hazaras face uncertain future in Pakistan, 20.09.2021, ˂ https://www.al- jazeera.com/news/2021/9/20/fleeing-afghan-hazaras-face-uncertain-fu- ture-in-pakistan ˃, abgerufen am 18.10.2022). Die Zeitung The National News aus den arabischen Emiraten berichtete im Oktober 2021 über die Rückführung von afghanischen Staatsangehörigen aus Karatschi. Die be- troffenen Personen hätten über keinen legalen Aufenthaltsstaus verfügt und illegal die Grenze passiert (vgl. The National News, Pakistani authori- ties deport Afghan refugees fleeing Taliban, 16.10.2021, ˂ https://www.the- nationalnews.com/world/asia/2021/10/16/pakistani-authorities-deport-af- ghan-refugees-fleeing-taliban/ ˃, abgerufen am 18.10.2022). Eine Quelle spricht von Unsicherheiten bezüglich der Migration aus und nach Afghanis- tan. Schätzungen zufolge gebe es eine grosse Zahl von Personen, die so- wohl ausreisen als auch nach Afghanistan abgeschoben würden (vgl. The New Humanitarian, Afghanistan’s crises, by the numbers, 15.02.2022, ˂ https://www.thenewhumanitarian.org/news/2022/2/15/Afghanistan-cri- ses-hunger-inflation-migration-by-the-numbers ˃, abgerufen am 18.10.2022). Die New York Times hielt im Februar 2022 fest, sowohl De- portationen aus Pakistan wie auch die freiwillige Rückkehr nach Afghanis- tan hätten in den Monaten nach der Machtübernahme der Taliban zuge- nommen. Die Rückführungen hätten dabei illegal eingereiste Personen be- troffen (vgl. NYT, Over a Million Flee as Afghanistan’s Economy Collapses, 02.02.2022, ˂ https://www.nytimes.com/2022/02/02/world/asia/afghanis- tan-migration-refugees.html ˃, abgerufen am 18.10.2022).

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6.2.7 Aktuelle Quellen aus dem Sommer 2022 verweisen schliesslich da- rauf, dass sich illegal in Pakistan aufhaltende afghanische Staatsangehö- rige von den Behörden nach Afghanistan rückgeführt würden. Der Anteil an Rückführungen infolge mangelnder Dokumentation über einen rechtmäs- sigen Aufenthalt betrage weniger als ein Prozent aller erfassten Rückge- kehrten (vgl. International Organization for Migration [nachfolgend: IOM], Afghanistan Mobility Dynamics One Year, 22.08.2022, ˂ https://displace- ment.iom.int/sites/g/files/tmzbdl1461/files/reports/Afghanistan_Mobility_ Dynamics_One_Year_FINAL.pdf ˃, abgerufen am 18.10.2022). Im Jahr 2022 hätten sich Rückführungen in folgender Anzahl zugetragen: In der ersten August-Hälfte 70 (vgl. IOM, Movement in and out of Afghanistan [nachfolgend: IOM, Movement], 18.08.2022, ˂ https://www.iom.int/si- tes/g/files/tmzbdl486/files/documents/afg-movements-in-and-out-01-15- aug-2022.pdf ˃, abgerufen am 18.10.2022), in der ersten Juli-Hälfte 40 (vgl. IOM, Movement, 19.07.2022, ˂ https://displacement.iom.int/sites/g/fi- les/tmzbdl1461/files/reports/AFG_MOVEMENTS%20IN%20AND%20 OUT%20%2801%20-%2015%20JULY%202022%29_Final_v2.pdf ˃, ab- gerufen am 18.10.2022), in der zweiten Juli-Hälfte 260 (vgl. IOM, Move- ment, 02.08.2022, ˂ https://displacement.iom.int/sites/g/files/tmzbdl14 61/files/reports/AFG_MOVEMENTS%20IN%20AND%20OUT%20%28 16%20-%2031%20JULY%202022%29.pdf ˃, abgerufen am 18.10.2022), in der ersten Juni-Hälfte 105 (vgl. IOM, Movement, 20.06.2022, ˂ https://displacement.iom.int/sites/g/files/tmzbdl1461/files/reports/afg_mo- vements-in-and-out-01-15-june-2022.pdf ˃, abgerufen am 18.10.2022) und in der zweiten Juni-Hälfte 75 (vgl. IOM, Movement, 04.07.2022, ˂ https://displacement.iom.int/sites/g/files/tmzbdl1461/files/reports/afg_mo- vements-in-and-out-16-30-june-2022.pdf ˃, abgerufen am 18.10.2022). Das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Ange- legenheiten (nachfolgend: OCHA) geht für die Zeitdauer von Januar 2022 bis Juli 2022 davon aus, dass 46'300 Personen von Pakistan nach Afgha- nistan zurückgekehrt sind. Dabei wird nicht zwischen freiwilliger Rückkehr und einer solchen unter Zwang unterschieden (vgl. OCHA, Afghanistan – Snapshot of Population Movement, 26.07.2022, ˂ https://www.humanitari- anresponse.info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/documents/fi- les/ocha-afg-populationmovementssnapshotjuly.pdf ˃, abgerufen am 18.10.2022).

6.3 6.3.1 Was die Möglichkeiten für bereits in Pakistan anwesende afghani- sche Staatsangehörige betrifft, dort einen legalen Aufenthaltsstatus zu er-

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halten bzw. zu erneuern, ist einerseits auf das bereits Ausgeführte zu ver- weisen (vgl. vorstehend E. 6.2.2-6.2.4). Weiter ist das Folgende festzustel- len:

6.3.2 Das niederländische Aussenministerium hält in einem ausführlichen Bericht von März 2022 fest, seit der Machtübernahme der Taliban habe Pakistan keine Schritte getätigt, um Asylanträge von afghanischen Neuan- kömmlingen oder bereits in Pakistan ansässigen afghanischen Staatsan- gehörigen zu prüfen. Einer vertraulichen Quelle zufolge hätten die pakista- nischen Behörden keine Anstrengungen unternommen, um zu überprüfen, ob afghanische Staatsangehörige, die seit dem 15. August 2021 nach Pa- kistan gereist seien, Anspruch auf Schutz hätten. Bei Sicherheitsbedenken könnten sie sich an das UNHCR wenden. Dieses führe eine Vorprüfung («pre-screening») durch und stelle für den Fall, dass eine Person nach der FK schutzberechtigt sei, eine Asylbewerberbescheinigung aus. Eine solche Bescheinigung biete Schutz vor Abschiebung durch die pakistanischen Be- hörden. In den ersten drei Monaten nach dem Fall von Kabul hätten sich 50’000 afghanische Staatsangehörige beim UNHCR registriert. Dieses habe 1’500 Bescheinigungen ausgestellt. Es gebe für das UNHCR in Pa- kistan derzeit kaum Möglichkeiten, afghanischen Neuankömmlingen, wel- che die Voraussetzungen als Flüchtlinge erfüllten, Schutz zu bieten (vgl. Ministerie van Buitenlandse Zaken, Algemeen ambtsbericht Afghanis- tan, 03.2022, ˂ https://www.rijksoverheid.nl/documenten/ambtsberich- ten/2022/03/28/algemeen-ambtsbericht-afghanistan-maart-2022 ˃, abge- rufen am 18.10.2022, S. 168).

6.3.3 Das UNHCR seinerseits führt in einem Factsheet von Januar 2022 zum Registrierungsprozess aus, Pakistan verfüge über kein Asylsystem und habe die Flüchtlingskonvention nicht unterzeichnet. Das UNHCR selbst führe die Registrierung von Personen mit erhöhtem Schutzbedürfnis durch. Der erste Schritt dabei bilde ein «pre-screening» der Antragsteller, um deren Risikoprofile und Schutzbedürfnisse festzustellen. Das ermögli- che eine Priorisierung der Registrierung von Personen mit sensiblem Hin- tergrund, etwa von Angehörigen von Minderheiten, gefährdeten Kindern sowie älteren Personen. Nach Abschluss des Registrierungsprozesses werde die nötige Dokumentation ausgestellt. Pakistan respektiere grund- sätzlich die Entscheidungen des UNHCR, einer Person den Flüchtlingssta- tus zuzuerkennen. Es erlaube Asylsuchenden auch, während der Suche nach einer dauerhaften Lösung im Land zu verbleiben (vgl. UNHCR, Pa- kistan Country Factsheet (January 2022), 14.01.2022, ˂ https://data2.un- hcr.org/en/documents/download/90451 ˃, abgerufen am 18.10.2022, S. 3).

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6.3.4 Einer weiteren Quelle lässt sich zum obgenannten Registrierungs- prozess des UNHCR konkretisierend entnehmen, dass nur in sehr wenigen Fällen eine tatsächliche Bestimmung des Flüchtlingsstatus durchgeführt werde. Gemäss in dieser Quelle wiedergegebenen Angaben eines Exper- ten der UNHCR könnten Personen, denen es unmöglich sei, nach Afgha- nistan zurückzukehren, vom UNHCR als Asylsuchende registriert und es könne ihnen ein entsprechender Ausweis ausgestellt werden. Ob diese Personen danach tatsächlich auch den Prozess der Feststellung des Flüchtlingsstatus («refugee status determination») durchlaufen würden, sei zu diesem Zeitpunkt noch offen. Da es sich dabei um ein sehr ressourcen- intensives Verfahren handle, müsse das UNHCR entscheiden, bei welchen Personen der Prozess mit dem grössten Nutzen eingesetzt werden könne (vgl. KATJA MIELKE, et al, Figurations of Displacement in and beyond Pakistan, 08.2021, ˂ https://trafig.eu/output/working-papers/figurations-of- displacement-in-and-beyond-pakistan/D054-TWP-Figurations-of%20Dis- placement-Pakistan-Mielke-etal-2021-v02p-2021-11-05.pdf ˃, abgerufen am 18.10.2022, S. 9 [nachfolgend: MIELKE, Displacement]). Die EUAA hält in einem Bericht von Mai 2022 fest, dass eine Registrierung als asylsu- chende Person beim UNHCR temporären Schutz vor Rückführungen biete, auch wenn dies von Sicherheitskräften nicht immer verstanden oder res- pektiert werde (vgl. EUAA, Pakistan Situation, S. 58).

6.3.5 In Bezug auf die Möglichkeit für afghanische Staatsangehörige, ein abgelaufenes Visum in Pakistan verlängern zu lassen, sind kaum öffentlich zugängliche Quellen zu finden. Das Nachrichtenportal Voice of America schreibt im Mai 2022 davon, dass seit der Machtübernahme der Taliban mehr als 100'000 aus urbanen Gegenden stammende, wohlhabende und gut ausgebildete afghanische Staatsangehörige mit gültigen Visa nach Pa- kistan eingereist seien. Die meisten von ihnen würden aktuell in und um Islamabad wohnen und beabsichtigen, in westliche Länder auszureisen. Sie würden von langwierigen Umsiedlungsverfahren durch die zuständigen westlichen Botschaften, ausbleibender Hilfe durch das UNHCR in Isla- mabad und von schwierigen Umständen in Bezug auf die Verlängerung ihrer pakistanischen Visa berichten. Viele von ihnen würde lieber Schmier- geld zahlen, um ihr Visum in Pakistan verlängern zu lassen, als hierfür nach Afghanistan zurückzukehren. Eine solche Rückkehr sei kostspielig und würde sie den Fragen der Taliban aussetzen, welchen vorgeworfen werde, die Ausreise von gut ausgebildeten afghanischen Staatsangehörigen zu verhindern (vgl. Voice of America, Pakistan Rules Out Refugee Status for Afghan Asylum-Seekers, 06.05.2022, ˂ https://www.voanews.com/a/pakis- tan-rules-out-refugee-status-for-afghan-asylum-seekers-/6560881.html ˃,

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abgerufen am 18.10.2022). Das Nachrichtenportal The Hill berichtet am 31. August 2022 von einem afghanischen Staatsangehörigen in Pakistan, der für die Verlängerung der Visa seiner elfköpfigen Familie 7'000.- Dollar bezahlt habe. Ob diese gewährt wurde, lässt sich dem Bericht nicht ent- nehmen. Eine andere Person ohne finanzielle Möglichkeiten könne das Vi- sum nicht verlängern und verlasse nun ihre Unterkunft, die sie mit Frau und Kindern teile, kaum mehr, um nicht aufzufallen (vgl. The Hill, Can’t go home, can’t enter the US: Thousands of Afghans remain stuck in between, 31.08.2022, ˂ https://thehill.com/policy/international/3615871-cant-go- home-cant-enter-the-us-thousands-of-afghans-remain-stuck-in-between/ ˃, abgerufen am 18.10.2022).

6.4 6.4.1 Nach dem Ausgeführten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf eine den Gesuchstellenden drohende Rückführung nach Afgha- nistan zu folgendem Schluss: Den Ausführungen der Vorinstanz, es gebe nur freiwillige Rückkehr von Pakistan nach Afghanistan und keine Rückfüh- rungen von afghanischen Staatsangehörigen unter Zwang (vgl. vorstehend E. 6.2.2), kann nicht gefolgt werden. Es ist aufgrund der aktuellen Quellen- lage davon auszugehen, dass solche Rückführungen stattfinden. Dass nicht dokumentierte Personen, die weder über eine PoR- noch eine AC- Karte verfügen und ausschliesslich beim UNHCR registriert sind, davon betroffen sein können, hält auch die Vorinstanz in ihrem Bericht fest (vgl. vorstehend E. 6.2.4). Zutreffend führt sie sodann aus, dass Pakistan nicht Vertragspartei der Flüchtlingskonvention und damit nicht an das Non- Refoulement-Gebot gebunden ist. Aus den konsultierten Quellen lassen sich jedoch keine belastbaren Informationen zu individuellem Hintergrund und migrationsrechtlichem Status der von Pakistan nach Afghanistan rück- geführten Personen gewinnen. Es bestehen zur Zeit keine Hinweise dafür, dass eine systematische Rückführungspraxis existiert. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die pakistanischen Behörden uneinheitlich vorgehen und über Rückführungen von Fall zu Fall entscheiden. Generell basiert der Schutz von nach Pakistan geflüchteten afghanischen Staatsangehörigen im Wesentlichen auf administrativen Vereinbarungen und Weisungen, die von der pakistanischen Regierung in unregelmässigen Abständen, meis- tens auf einer ad-hoc Basis, abgegeben werden (so MIELKE, Displacement, S. 9). Eine gewisse Willkür kann hierbei nicht ausgeschlossen werden. Nach den konsultierten Quellen scheint der Umstand für eine Rückführung zu sprechen, dass der Grenzübertritt der betreffenden Person nach Pakis- tan illegal war und sich auch der allenfalls nachfolgende dortige Aufenthalt zu keinem Zeitpunkt als rechtmässig erwies. Die pakistanischen Behörden

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respektieren aber grundsätzlich die Entscheide des UNHCR über die Flüchtlingseigenschaft von afghanischen Staatsangehörigen oder deren Einstufung als Asylsuchende. Der Prozess zur Visumsverlängerung ist so- dann langwierig, korruptionsanfällig und mit unsicherem Ausgang behaftet. Die Verlängerung scheint aber nicht per se ausgeschlossen zu sein.

6.4.2 Die Gesuchstellenden sind mit einem Visum legal nach Pakistan ein- gereist und habe sich dort während dessen Gültigkeitsdauer rechtmässig aufgehalten. Zumindest die Gesuchstellerin hat sich beim UNHCR Pakis- tan registriert, wobei der aktuelle Stand des dortigen Verfahrens unbekannt ist. Diese Umstände sprechen nach dem Ausgeführten gegen eine dro- hende zwangsweise Rückführung nach Afghanistan. Gleichzeitig gelingt es den Gesuchstellenden mit ihren unbelegt bleibenden Vorbringen insbeson- dere zu der ihnen verweigerten Visaverlängerung und der schriftlich erfolg- ten Aufforderung, Pakistan innert 30 Tagen zu verlassen nicht, die individu- elle und offensichtliche Gefahr einer Rückführung nach Afghanistan mit der für die Erteilung eines humanitären Visums notwendigen Konkretheit dar- zutun. Entgegen ihren Vorbringen ist somit zurzeit nicht mit hoher Wahr- scheinlichkeit mit einem solchen Vorgehen der pakistanischen Behörden zu rechnen.

7. 7.1 Als letzter Schritt ist nachfolgend zu untersuchen, ob sich die Gesuch- stellenden mit Pakistan in einem für sie sicheren Drittstaat aufhalten. Auch hier ist daran zu erinnern, dass eine konkrete und individuelle Gefährdung im Zusammenhang mit der Erteilung von humanitären Visa nicht nur glaub- haft zu machen, sondern konkret zu belegen ist (vgl. vorstehend E. 3.5).

7.2 Die Beschwerdeführerin stellt die Praxis des Bundesverwaltungsge- richts, wonach in der Regel davon auszugehen ist, dass keine Gefährdung mehr besteht, wenn sich die betroffenen Personen in einem Drittstaat auf- halten (vgl. vorstehend E. 3.3) in Frage. Sie führt in der Replik aus, der Inter-Services Intelligence (nachfolgend: ISI), Pakistans führender Ge- heimdienst, pflege gute Beziehungen mit der Führungsriege der Taliban, insbesondere mit dem Haqqani-Netzwerk. Die Taliban könnten deshalb auch Ziele in Pakistan erreichen. Eine Grosszahl der Anführer der Taliban seien Einwohner von Pakistan. Der Gesuchsteller sei bei seinem ehemali- gen Arbeitgeber Z._______ in die Überprüfung von Geschäftspartnern zu Zwecken der Terrorismusprävention und der Bekämpfung von Geldwä- scherei involviert gewesen. Dabei habe er herausgefunden, dass Stake- holder von gewissen Geschäftspartnern auf internationalen Sanktionslisten

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geführt worden seien. Er habe Z._______ über diese Umstände informiert, woraufhin die entsprechenden Geschäftsbeziehungen beendet worden seien. Er sei deshalb Todesdrohungen ausgesetzt gewesen und das Haus eines Arbeitskollegen sei abgebrannt worden.

7.3 Vom Bundesverwaltungsgericht konsultierte Quellen verweisen zum Teil explizit auf die Abwesenheit von Informationen zu Übergriffen auf af- ghanische Staatsangehörige in Pakistan durch die in Pakistan ansässigen afghanischen Taliban oder die TTP. Die EUAA schreibt im Mai 2022, es hätten keine öffentlich zugänglichen Informationen dazu gefunden werden können, wie afghanische Flüchtlinge durch diese Gruppierungen behandelt würden (vgl. EUAA, Pakistan Situation, S. 46). Der Herkunftsländerinfor- mationsdienst Asylos, der im Juli 2022 eine Zusammenstellung zu Asylsu- chenden aus Afghanistan in Pakistan im Zeitraum von September 2021 bis Juli 2022 publizierte, listet zu der Frage nach den Fähigkeiten der Taliban, Individuen in Pakistan zu finden, keine Informationen auf (vgl. Asylos, Pa- kistan: COI Repository; 1st September 2021 - 20th July 2022, 22.07.2022, abgerufen auf ˂ https://www.ecoi.net/en/file/local/2076341/pakistancoire pository-1sept2021-20july2022.pdf ˃, abgerufen am 18.10.2022, S. 72). Im erwähnten Bericht der EUAA wird auf eine Auskunft von Dr. Katja Mielke verwiesen, einer für die non-profit Organisation Bonn International Centre for Conflict Sudies tätigen Wissenschaftlerin, welche diverse Studien zur Situation von afghanischen Staatsangehörigen in Pakistan durchgeführt hat. Sie spricht von einer dünnen Informationslage und äussert die Ein- schätzung, dass im Allgemeinen die afghanischen Taliban in Pakistan keine Bedrohung für afghanische Staatsangehörige darstellten. Dies be- gründet sie einerseits damit, dass es Letzteren grundsätzlich erlaubt sei, Afghanistan zu verlassen und andererseits damit, dass viele Mitglieder der Taliban selbst einst Flüchtlinge in Pakistan gewesen seien. Zudem seien die afghanischen Staatsangehörigen in Pakistan weitgehend apolitisch, so dass keine offenen Konfliktlinien bestünden. Die afghanischen Taliban wür- den zurzeit sodann versuchen, nationale und internationale Legitimität zu begründen, weshalb sie Attacken so weit als möglich vermeiden wollten (vgl. EUAA, Pakistan Situation, S. 46 f.). Quellen verweisen aber auch da- rauf, dass die Organisation Islamic State Khorasan Province (nachfolgend: ISKP) sowie die TTP – mit denen die afghanischen Taliban in einer engen, aber amibvalenten Beziehung stehen (vgl. dazu etwa BBC, Pakistani Tali- ban militants announce indefinite ceasefire with Islamabad, 03.06.2022, ˂ https://www.bbc.com/news/world-asia-61681128 ˃, abgerufen am 18.10.2022) – als potentielle Bedrohung für die afghanische Bevölkerung

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in Pakistan gelten würden. Dies habe der Anschlag auf die schiitische Mo- schee in Peshawar durch einen der ISKP angehörenden afghanischen Staatsangehörigen am 4. März 2022 gezeigt (vgl. EUAA, Pakistan Situa- tion, S. 47; zu diesem Anschlag auch NYT, Pakistan Identifies Peshawar Suicide Bomber and Network, Police Say, 05.03.2022, ˂ https://www.ny- times.com/2022/03/05/world/middleeast/pakistan-peshawar-suicide-bom- ber.html ˃, abgerufen am 18.10.2022). Laut Katja Mielke finde die Verfol- gung durch den ISKP jedoch aus sektierierischen Gründen und nicht auf- grund der nationalen Herkunft einer Person aus Afghanistan statt (vgl. EUAA, Pakistan Situation, S. 47 und zu weiteren Attacken des ISKP gegenüber Minderheitsgruppen in Pakistan etwa The Khaama Press News Agency, Terrorism Resurges in Pakistan: Terrorists Shoot Two Members of Sikh Community Dead, 20.05.2022, ˂ https://www.khaama.com/terrorism- resurges-in-pakistan-terrorists-shoot-two-members-of-sikh-community- dead47293/ ˃, abgerufen am 18.10.2022). Die TTP ihrerseits findet ge- mäss einer weiteren Quelle in Afghanistan ein Rückzugs- und Operations- gebiet. Tausende von Kämpfern der TTP würden im südlichen und östli- chen Afghanistan operieren und die Gruppe habe eine zentrale Rolle bei der Machtergreifung der Taliban im Somme 2021 gespielt. Das Ziel der TTP sei es, in Pakistan ein Islamisches Emirat nach dem Vorbild von Afghanis- tan zu errichten. Sie habe die Attacken in Pakistan seit der Machtüber- nahme der Taliban in Afghanistan erhöht (vgl. The Long War Journal, Af- ghan Taliban brokers ceasefire between Pakistan and TTP, 18.05.2022, ˂ https://www.longwarjournal.org/archives/2022/05/afghan-taliban-bro- kers-ceasefire-between-pakistan-and-ttp.phpl ˃, abgerufen am 18.10.2022). Weitere Quellen verweisen darauf, dass Taliban-Kämpfer seit Jahrzehnten in Pakistan stationiert seien und mit der Machtübernahme der Taliban tausende von ihnen nach Afghanistan zurückgekehrt seien (vgl. The Washington Post, Taliban recruits flood into Afghanistan from neighboring Pakistan as the group works to consolidate control, 18.12.2021, ˂ https://www.washingtonpost.com/world/2021/12/18/taliban- recruits-pakistan-afghanistan/ ˃, abgerufen am 18.10.2022; EUAA, Pakis- tan Situation, S. 19). Taliban-Funktionäre würden versuchen, die vakanten Stellen ehemaliger afghanischer Regierungsangestellter mit ehemaligen Taliban-Kämpfern im Exil zu besetzen, die sich heimlich in Pakistan aufge- halten hätten und deren Existenz Pakistan jahrelang offiziell geleugnet habe (vgl. NYT, The Taliban Have Staffing Issues. They Are Looking for Help in Pakistan, 13.01.2022, ˂ https://www.ny- times.com/2022/01/13/world/taliban-members.html ˃, abgerufen am 18.10.2022).

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7.4 Was die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Gefährdung der Gesuchstellenden durch Kreise des pakistanischen Sicherheitsapparats betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Die Quellenlage bezüglich sicherheits- relevanten Themen und damit auch zu Übergriffen der Sicherheitskräfte in Pakistan ist eingeschränkt. Sie wird vom pakistanischen Militär kontrolliert: Die Organisation Reporter ohne Grenzen hielt im Juli 2022 fest, das pakis- tanische Militär habe seine Kontrolle über zivile Institutionen verschärft und die Berichterstattung über das Militär und Geheimdienste sei für Journalis- ten tabu («off limits»). Der ISI sei bereit, kritische Stimmen zum Schweigen zu bringen (vgl. Reporters Without Borders, Pakistan, 13.07.2022, ˂ https://rsf.org/en/country/pakistan ˃, abgerufen am 18.10.2022). Trotz eingeschränkter Informationslage ist festzustellen, dass die pakistanische Regierung und das Militär keine monolithischen Institutionen sind, sondern vielmehr Gruppen mit konkurrierenden Interessen. Der ISI hat die Taliban seit ihren Anfängen mit Geld, Ausbildung und Waffen unterstützt. Der Dienst unterhält auch Beziehungen zum in Pakistan ansässigen Haqqani- Netzwerk, einer militanten Gruppe, die mit den Taliban zusammenarbeitet (vgl. Council on Foreign Relations, Pakistan’s Support for the Taliban: What to Know, 25.08.2021, ˂ https://www.cfr.org/article/pakistans-support-tali- ban-what-know ˃, abgerufen am 18.10.2022). Es finden sich sodann ver- einzelte Hinweise auf behördlich durchgeführte, unterstützte oder tolerierte Übergriffe gegenüber afghanischen Staatsangehörigen in Pakistan: Die britische Tageszeitung The Guardian berichtete im Juli 2022 von Razzien gegen afghanische Künstler (vgl. The Guardian, ‘Harassed here too’: Af- ghan artists find no sanctuary in Pakistan, 14.07.2022, ˂https://www.the- guardian.com/world/2022/jul/14/afghan-artists-musicians-pakistan-crack- down-refugees-taliban ˃, abgerufen am 18.10.2022). Die afghanische Ta- geszeitung Etilaatroz schrieb im Mai 2022 von Erpressungen und Übergrif- fen auf afghanische Staatsangehörige durch pakistanische Sicherheitskräfte (vgl. ‫[ روز اطالعات‬Etilaatroz], ‫نیرو باجگیری و اخاذی ادعای‬ ‫[ افغان مهاجرین از پاکستانی های‬Erpressungsvorwürfe afghanischer Einwanderer durch pakistanische Streitkräfte],19.02.1401 [09.05.2022], ˂ https://www.etilaatroz.com/142043/allegations-of-extortion-and-extor- tion-of-pakistani-forces-frommafghann-refugees/ ˃, abgerufen am 18.10.2022). Im Januar 2022 berichtete die afghanische Nachrichtenplatt- form Rukhshana Media von Verwandten einer ehemaligen afghanischen Soldatin, welche in Pakistan von Sicherheitskräften verhaftet worden seien. Laut der Soldatin seien die Verwandten nach deren Verbindung zur ehemaligen afghanischen Regierung befragt worden. Im gleichen Zusam- menhang schrieb Rukhshana Media weiter, dass mehrere afghanische Me-

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dien über Verhaftungen von Sicherheitsmitarbeitern der ehemaligen afgha- nischen Regierung durch pakistanische Sicherheitskräfte berichtet hätten (vgl. Rukhshana Media, These women were looked down on when they worked in the army. Now they’ve been abandoned in a “dungeon”, 17.01.2022, ˂ https://rukhshana.com/en/these-women-were-looked-down- on-when-they-worked-in-the-army-now-theyve-been-abandoned-in-a-dun- geon ˃, abgerufen am 18.10.2022). Wiederum Etilaatroz berichtete im Ok- tober 2021, dass eine Reihe ehemaliger afghanischer Soldaten und Regie- rungsmitarbeiter, die in der pakistanischen Stadt Quetta Zuflucht gesucht hätten, in ihren Wohnungen verhaftet und an einen unbekannten Ort ge- bracht worden seien. Die Zeitung stützte sich dabei auf eine anonyme Quelle, die angab, dass die Verhaftungen von Personen durchgeführt wor- den seien, welche sich als Polizisten ausgegeben hätten (vgl. ‫روز اطالعات‬ [Etilaatroz], ‫در افغانستان پیشین دولت کارمندان و نظامیان بازداشت ؛ « ندارند امنیت پناهجویان‬ ‫[ » پاکستان کویتهی‬Festnahmen von Armeeangehörigen und Mitarbeitern der ehemaligen Regierung Afghanistans in Quetta, Pakistan; «Flüchtlinge ha- ben keine Sicherheit»], 30.07.1400 [22.10.2021], ˂ https://www.etilaatroz.com/132277/former-afghan-government-troops- and-staff-detained-in-quettapakistan/ ˃, abgerufen am 18.10.2022.). Für die an Afghanistan angrenzenden pakistanischen Distrikte Nord- und Süd- Waziristan hielt Al Jazeera im Dezember 2021 fest, die dortige Situation sei seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan durch ein Wiederer- starken der TTP und von durch die Regierung unterstützten ehemaligen Talibankämpfern geprägt. Diese Gruppierungen seien an gezielten Tötun- gen von Zivilisten beteiligt, wobei Attacken auch Personen mit einer gegen die Taliban gerichteten Einstellung zum Ziel gehabt hätten. Es sei jedoch schwierig einzuschätzen, was sich genau abspiele, da es mit der Presse- abteilung des pakistanischen Militärs nur eine Informationsquelle gebe (vgl. Al Jazeera, In Pakistan’s borderlands, Taliban quietly expanding in- fluence, 08.12.2021, ˂ https://www.aljazeera.com/news/2021/12/8/pakis- tan-south-waziristan-borderlands-taliban-expanding-influence ˃, abgeru- fen am 18.10.2022).

7.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach dem Ausgeführten in Be- zug auf die Gefährdung der Gesuchstellenden in Pakistan zu folgendem Schluss: Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die afghani- schen Taliban auch Ziele in Pakistan erreichen könnten, sind nicht von der Hand zu weisen. Die Organisation hat historisch gewachsene Verbindun- gen in das Nachbarland und auch in den dortigen Sicherheitsapparat. Ge- mäss Quellenlage hat sich die öffentliche Sicherheit in Pakistan seit der

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Machtübernahme der Taliban in Afghanistan zudem verschlechtert. Im Ge- gensatz zu der TTP und dem ISKP dürften die afghanischen Taliban aller- dings zurzeit kaum an Gewaltanwendungen auf dem pakistanischen Terri- torium interessiert sein (vgl. vorstehend E. 7.3). Für Gegenteiliges und ins- besondere dafür, dass die Gesuchstellenden nach ihrer Flucht nach Pakis- tan ein konkretes Ziel für die afghanischen Taliban, die TTP, den ISKP oder für den afghanischen Taliban zugewandten Kreise im pakistanischen Si- cherheitsapparat darstellen, bleibt die Beschwerdeführerin hinreichende Belege schuldig. Die eingereichten Unterlagen zeigen zwar eine Tätigkeit des Gesuchstellers in der betriebsinternen Prävention der Terrorismusfi- nanzierung von Z._______ (SEM-act. 7 S. 112 ff., 190). Sie lassen jedoch keinen Schluss auf eine durch diese Tätigkeit oder andere Umstände ver- ursachte, bis nach Pakistan reichende unmittelbare und individuelle Ge- fährdung des Gesuchstellers durch die genannten Organisationen zu. Da- ran vermag auch seine Herkunft aus der afghanischen Provinz Panjshir und seine Zugehörigkeit zur tadschikischen Ethnie nichts entscheidwe- sentliches zu ändern. Das Gleiche gilt für die Biographie der Gesuchstelle- rin. Das Risikoprofil der Gesuchstellenden könnte zwar im Falle einer zwangsweisen Rückführung von Pakistan nach Afghanistan die Ausstel- lung eines humanitären Visums rechtfertigen (vgl. vorstehend E. 5). Das gilt jedoch nach dem Ausgeführten nicht bei einem Verbleib in Pakistan. Dieses ist im Falle der Gesuchstellenden als sicherer Drittstaat zu erach- ten. Der Umstand, dass sie als nicht dokumentierte afghanische Staatsan- gehörige trotz geltend gemachter Erkrankungen eingeschränkten Zugang zum pakistanischen Gesundheitswesen haben (vgl. vorstehend E. 6.2.4; EUAA, Pakistan Situation, S. 85), stellt keine hinreichende individuelle und konkrete Gefährdung im Sinne der Rechtsprechung zum humanitären Vi- sum dar. Die fehlende Erschwinglichkeit einer medizinischen Behandlung ist nicht geeignet, eine Notlage zu begründen und der Umstand, dass in der Schweiz eine medizinische Behandlung geeigneter und leichter zu- gänglich wäre kann – für sich allein – ein behördliches Eingreifen nicht rechtfertigen (vgl. Urteile des BVGer F-662/2019 vom 11. Juni 2019 E. 4.2; F-6511/2018 vom 28. August 2019 E. 4.5 m.H.). Auch die aus dem migra- tionsrechtlichen Status der Gesuchstellenden fliessende Gefahr einer offi- ziellen und gesellschaftlichen Diskriminierung in Pakistan führt nicht zu ei- ner für die Erteilung humanitärer Visa hinreichenden Gefährdung (vgl. zur drohenden Diskriminierung DFAT, DFAT Country Information Report Pakis- tan, 25.01.2022, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-infor- mation-report-pakistan.pdf, abgerufen am 18.10.2022, S. 22; EUAA, Pa- kistan Situation, S. 39 f.).

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7.6 Das Bundesverwaltungsgericht hält abschliessend fest, dass es sich der volatilen Lage in Afghanistan und Pakistan bewusst ist. Die Gesuch- stellenden sind darauf hinzuweisen, dass es ihnen bei einer Verschlechte- rung der in diesem Urteil festgestellten Umstände offen steht, erneut um humanitäre Visa zu ersuchen.

8. Es ergibt sich nach dem Ausgeführten, dass die Gesuchstellenden eine unmittelbare und individuelle Gefahr für Leib und Leben durch ihren Ver- bleib in Pakistan oder durch eine konkret drohende zwangsweise Rückfüh- rung nach Afghanistan nicht hinreichend belegen konnten. Wenngleich ihre Situation in Pakistan zweifelsohne sehr schwierig ist, hebt sich ihr Schick- sal nicht hinreichend von demjenigen anderer afghanischer Staatsangehö- riger ab, die nach der Machtübernahme der Taliban nach Pakistan geflüch- tet sind. Die hohe Schwelle für die Ausstellung eines humanitären Visums wird nicht erreicht. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 15. März 2022 gewährten unentgeltlichen Pro- zessführung ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten jedoch zu verzich- ten.

10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Yannick Antoniazza-Hafner Michael Spring

Versand:

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