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F.9680.2025 • BVGE CH F.9680.2025 Dismissed AI-structured

F.9680.2025 — Deportation to Slovenia upheld despite health concerns under Dublin Regulation.

Case Number F.9680.2025 (CH_BVGE_001_F-9680-2025_2025-12-19)
Court / Authority
Decision Date
Outcome Dismissed
Court Costs Borne by appellant
Jurisdiction Federal Administrative Court (BVGer) (CH)

Decision Summary (Facts, Holding & Outcome)

AI-structured

The court upheld the decision to not accept an asylum application and to order deportation based on the Dublin regulation. The applicant had previously applied for asylum in Slovenia, Luxembourg, and Portugal, with Slovenia being identified as the responsible country. The court found that the applicant's health conditions, including Hepatitis B and HIV, were stable with ongoing treatment and did not constitute a severe impediment to deportation, as Slovenia has adequate medical infrastructure and is obligated to provide necessary care. Therefore, the court concluded that deportation to Slovenia was permissible under the Dublin regulation and international human rights law.

Headnote / Official Regeste

AI-structured
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG; Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO; Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO; Art. 44 AsylG — Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG: This provision was used by the State Secretariat for Migration (SEM) to declare the asylum application inadmissible and by the court to uphold this decision. Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO: This provision established Slovenia's responsibility for processing the asylum application, which was the basis for the SEM's decision and the court's affirmation. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO: This provision was invoked by the SEM as grounds for not exercising discretionary power to take over the case, a decision upheld by the court.

Key Legal Issues & Applied Statutory Provisions

AI-structured
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision was used by the State Secretariat for Migration (SEM) to declare the asylum application inadmissible and by the court to uphold this decision.

Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO

This provision established Slovenia's responsibility for processing the asylum application, which was the basis for the SEM's decision and the court's affirmation.

Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO

This provision was invoked by the SEM as grounds for not exercising discretionary power to take over the case, a decision upheld by the court.

Art. 44 AsylG

This provision was applied by the SEM to order the applicant's removal to Slovenia, a decision affirmed by the court.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was applied to impose the court costs on the applicant as the losing party.

Art. 1 ff. VGKE

These provisions were applied to determine the amount of the court costs.

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Full Text of the Judgment — F.9680.2025

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-9680/2025

Urteil vom 19. Dezember 2025

Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiber Matthew Pydar.

Parteien A._______, geboren am (…), Russland, vertreten durch MLaw Aline Corrigan, Rechtsschutz für Asylsuchende, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, (…), Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver- fahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2025 / (…). F-9680/2025

Sachverhalt:

A. A.a. Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. September 2025 um Asyl in der Schweiz. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits zuvor in anderen europäischen Ländern um Asyl ersucht hatte: Am 4. Dezember 2023 in Slowenien, am 27. De- zember 2024 in Luxemburg sowie am 7. Juli 2025 in Portugal.

A.b. Am 15. und 22. September 2025 reichte der Beschwerdeführer beim Staatssekretariat für Migration (SEM) neue Beweismittel ein.

A.c. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte ihm das SEM das recht- liche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Sloweniens bzw. Portugals zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. In diesem Rahmen erhielt er auch Gelegenheit, sich zu seinem gesundheitlichen Zustand zu äussern.

A.d. Am 30. September 2025 ersuchte die Vorinstanz die portugiesischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Par- laments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied- staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III- VO). Diese lehnten das Ersuchen am 3. Oktober 2025 mit dem Hinweis auf die Zuständigkeit Sloweniens ab.

A.e. Am 7. Oktober 2025 ersuchte das SEM die slowenischen Behörden um die Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne vom Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO.

A.f. Am 13. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer, handelnd durch seine Rechtsvertretung, eine ergänzende Stellungnahme mitsamt neuen Beweismitteln ein.

A.g. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2025 hiessen die slowenischen Behör- den das Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III- VO gut.

B. B.a. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2025 (eröffnet am selben Tag) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf

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das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte dessen Überstellung nach Slowenien. Gleichzeitig verfügte die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde ge- gen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.

B.b. Mit Beschwerde vom 15. Dezember 2025 an das Bundesverwaltungs- gericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der un- entgeltlichen Prozessführung. Ausserdem sei bis zu einem endgültigen Ur- teil von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen.

B.c. Mit superprovisorischer Massnahme vom 16. Dezember 2025 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übri- gen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt, so- dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

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2. 2.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) und der Begrün- dungspflicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz habe es insbesondere unterlassen, sich umfassend und detailliert mit dessen psychischen und physischen Problemen auseinanderzusetzen. Somit habe sie einen Entscheid gefällt, obwohl die medizinische Sachlage noch nicht abgeklärt worden sei, zumal eine Zuweisung an die hausinterne Psy- chosomatik hätte erfolgen müssen.

2.2. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers hat sich das SEM intensiv mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt. Es berücksich- tigte insbesondere seine Aussagen im Rahmen des Dublin-Gesprächs, laut welchen er unter Hepatitis B leide und HIV-positiv sei (SEM-Akten 22/4, S. 3). Seine gesundheitliche Lage wurde in verschiedenen Arztberichten aus- reichend dokumentiert, aus denen hervorgeht, dass sich der Beschwerde- führer mittlerweile stabilisiert hat (SEM-Akten 37/4, S. 2). Demzufolge ist der Beschwerdeführer trotz seiner HIV- und Hepatitis-B-Infektion dank sei- ner Medikation gut eingestellt. Ebenso ist sein psychischer Zustand stabil (vgl. SEM-Akten 35/3). Nach Auffassung des Gerichts erübrigte sich eine zusätzliche Abklärung der medizinischen Lage, zumal diese zur Feststel- lung des gesundheitlichen Sachverhalts mit Blick auf das Ziel des Verfah- rens nicht erforderlich war. Im Übrigen werden die vorgebrachten Rügen im Hinblick auf die materiell-rechtliche Betrachtung des Sachverhalts de- tailliert erörtert (siehe nachstehend E. 3.2). Hinsichtlich der gerügten Ver- letzung der Begründungspflicht lässt sich nicht ermitteln, dass die Vo- rinstanz eine falsche bzw. unvollständige Begründung geliefert hätte. Sie hat den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers ausreichend geklärt und in antizipierter Beweiswürdigung auf das Fehlen von Überstel- lungshindernissen geschlossen (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3).

2.3. Demzufolge lässt sich keine Verletzung des Untersuchungsgrundsat- zes (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) herleiten, weshalb der von der Vo- rinstanz festgestellte Sachverhalt als richtig und vollständig gilt (Art. 106 AsylG). Der angefochtene Entscheid erfüllt zudem die Voraussetzungen der Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Das Eventualbegehren ist somit abzuweisen.

2.4. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO grundsätzlich Slowenien für die Behandlung des Asyl- gesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das slowenische Asyl- system rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl.

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statt vieler: Urteil des BVGer F-9079/2025 vom 2. Dezember 2025 E. 2.1 m.w.H.), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtli- chen Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflich- ten würden. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Aus- übung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommen- den Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwen- dung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Slowenien angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu ver- weisen.

2.5. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Hinsichtlich der Ge- sundheitslage des Beschwerdeführers ist aktenkundig und unbestritten, dass er an Hepatitis-B leidet und HIV-positiv ist (vgl. SEM-Akten 35/3). Diese Infektionskrankheiten wurden erstmals in Slowenien diagnostiziert (vgl. SEM-Akten, ID-002/2) und anschliessend in Luxemburg weiterbehan- delt. Über seine gesundheitliche Lage wurde auch in Portugal berichtet (SEM-Akten 20/1). Berichten zufolge wurde ihm in Luxemburg eine Be- handlung mit Biktarvy 50/200/25 verordnet (SEM-Akten 16/11). In der Schweiz wurde der Beschwerdeführer vom Universitätsspital Basel be- treut, wobei die Behandlung mit Biktarvy 50/200/25 fortgesetzt wurde. Hin- sichtlich seiner psychischen Verfassung sind Angst bzw. Panik, Schlafprob- leme und psychische Belastungen aktenkundig, die gelegentlich mit Xanax 0,25 mg behandelt werden (vgl. SEM-Akten 35/3). Obwohl die physischen und psychischen Probleme des Beschwerdeführers nicht unerheblich sind, erweist sich die gesamte medizinische Lage als stabil (SEM-Akten 35/3). Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz auch ohne abschliessende medizinische Diagnose in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass die gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers nicht einen der- artigen Schweregrad erreichen, der die Annahme rechtfertigen würde, eine Überstellung nach Slowenien sei nicht mit Art. 3 EMRK vereinbar (Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kam- mer 41738/10, §§ 180-193 m.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der letzte Arztbericht vom 8. Dezember 2025, der nach Eröffnung des angefochtenen Entscheids ergangen ist (vgl. SEM-

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Akten 42/3), keine neuen Elemente enthält, die geeignet wären, die Ein- schätzung der Vorinstanz zu widerlegen.

2.6. Slowenien verfügt rechtsprechungsgemäss über eine ausreichende, für Dublin-Überstellte hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur. Als Dublin-Mitgliedstaat ist es verpflichtet, den antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen und an- tragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (vgl. Urteil des BVGer F- 5496/2025 vom 28. Oktober 2025 E. 9.5). Es liegen denn auch keine kon- kreten Hinweise vor, wonach Slowenien dem Beschwerdeführer eine adä- quate medizinische oder therapeutische Behandlung verweigern würde (vgl. Urteil des BVGer F-1456/2025 vom 10. März 2025 E. 2.3 m.w.H.). Sollte er nach seiner Rückkehr von Behördenvertretern rechtswidrig be- handelt werden, hat er sich an das slowenische Justizwesen oder die dor- tigen Aufsichtsbehörden zu wenden. Dies gilt auch bei einer allfälligen Ein- schränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen (vgl. Art. 26 Auf- nahmerichtlinie).

2.7. Bezüglich der Reisefähigkeit sowie der Durchführung der Überstel- lung (Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO) wird der Gesundheitszustand der zu überstellenden Person jeweils kurz vor der Überstellung berücksichtigt. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten schweize- rischen Behörden sind aber anzuweisen, die slowenischen Behörden in geeigneter Weise und vorgängig über die spezifischen medizinischen Um- stände zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO; siehe dazu auch Urteil F- 6021/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 8).

3. Die angefochtene Verfügung ist folglich nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt bei dieser Ausgangslage ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung res- pektive das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos geworden erweisen und der angeordnete Vollzugs- stopp mit heutigem Urteil dahinfällt.

5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist

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abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt – von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Ver- fahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Das SEM wird angewiesen sicherzustellen, dass die mit dem Vollzug be- auftragten Behörden die slowenischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände des Beschwerde- führers informieren.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Gregor Chatton Matthew Pydar

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