200 2025 474 — Unemployment Benefits Suspension Appeal Dismissed for Untimely Objection
Decision Summary (Facts, Holding & Outcome)
AI-structuredAn individual appealed a decision by the unemployment insurance office that refused to consider their appeal against a four-day suspension of benefits due to insufficient job search efforts before the initial application, arguing they were not timely notified of the initial decision. The court dismissed the appeal because the administrative decision imposing the suspension was deemed delivered on the day following its mailing, starting the 30-day deadline for filing an objection, which meant the subsequent objection filed months later was clearly late, and thus the refusal to consider the objection was upheld as procedurally correct.
Headnote / Official Regeste
AI-structuredKey Legal Issues & Applied Statutory Provisions
AI-structuredProcedural provision cited as the reason why a written exchange of submissions was deemed unnecessary.
Cited to confirm the single judge's competence to rule on appeals against non-entry decisions.
Legal aid provision mentioned in the dispositive by referring to the rule on costs/compensation.
Cost provision applied in the dispositive regarding the non-imposition of court fees and party compensation.
Full Text of the Judgment — 200 2025 474
ALV 200 2025 474 KNB/FRJ/LAB
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 9. September 2025
Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Frésard
A.________ Beschwerdeführer
gegen
Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Recht und Dienste, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegner
betreffend Einspracheentscheid vom 10. Juli 2025 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2025, ALV 200 2025 474
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
Mit Verfügung vom 17. Februar 2025 stellte das Regionale Arbeitsver- mittlungszentrum (RAV) Burgdorf A.________ (Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) wegen erstmalig ungenügender Arbeitsbemühungen vor Antragstellung für 4 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die Verfügung war am 17. Februar 2025 der Post übergeben und dem Ver- sicherten per A-Post Plus geschickt worden; am Folgetag (18. Februar 2025) wurde die Verfügung vom 17. Februar 2025 dem Versicherten an seiner Wohnadresse in ... zugestellt.
Mit Entscheid vom 10. Juli 2025 trat der Rechtsdienst (heute: Recht und Dienste) des Amts für Arbeitslosenversicherung (nachfolgend AVA bzw. Beschwerdegegner) auf die Einsprache des Versicherten vom 25. Mai 2025 nicht ein.
Am 4. August 2025 (Aufgabe der Sendung bei der Deutschen Post) erhob A.________ beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. Juli 2025. Soweit das Nichteintreten betreffend führ- te er folgendes aus: "Ich habe Ihnen bereits mitgeteilt das ich erst am 24.04.2025 durch meine Beraterin über den Entscheid in Kenntnis ge- setzt wurde. Leider habe ich keine Post mit dem Entscheid erhalten." Zudem machte er Ausführungen betreffend die Einstelltage.
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheides – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Um- gekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergan- gen ist (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1).
Mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid vom 10. Juli 2025 wurde einzig über die Rechtzeitigkeit der Einsprache befunden und die-
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se verneint. Allein dies bildet den Anfechtungsgegenstand und vorlie- gend das einzige Verfahrensthema, so dass auf den materiellen Antrag um Verzicht auf Einstelltage nicht eingetreten werden kann.
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgeset- zes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Berechnet sich eine Frist nach Ta- gen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so be- ginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweize- rischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsula- rischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG).
Als zugestellt gilt eine Verfügung dann, wenn sie in den Gewahrsam des Adressaten gelangt ist (ZAK 1987 S. 50 E. 3). Ob und wann der Adressat vom Inhalt der Sendung Kenntnis nimmt, ist für die Bestim- mung des Zustellungszeitpunktes unerheblich; entscheidend ist, dass sie sich in seinem Machtbereich befindet und er davon Kenntnis neh- men konnte (vgl. BGE 115 Ia 12 E. 3b S. 17).
Vorliegend ist die Verfügung vom 17. Februar 2025 am Tag danach in den Machtbereich des Versicherten gelangt, dies unabhängig davon, ob er sie zur Kenntnis genommen hat oder nicht. Die 30-tätige Einsprache- frist begann damit am 19. Februar 2025 zu laufen und endete am Don- nerstag, 20. März 2025. Die Einspracheerhebung vom 25. Mai 2025 er- folgte somit klar verspätet. Der Beschwerdegegner ist damit zu Recht auf die klar verspätete Einsprache nicht eingetreten.
Der angefochtene Nichteintretensentscheid vom 10. Juli 2025 lässt sich nach dem Dargelegten nicht beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Durchführung eines Schriftenwechsels erübrigt sich unter diesen Umständen (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).
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Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
Es sind weder Verfahrenskosten zu erheben noch ist eine Parteien- tschädigung zuzusprechen.
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R): - A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste (samt Eingabe vom 4. August 2025 inkl. Beilagen) - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
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